Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sonderschullehrerin. Sonderschullehrer mit pädagogischer Fachschulausbildung, einem viersemestrigen Fernstudium als “Lehrer für intellektuell Geschädigte” und achtjähriger Lehrtätigkeit
Leitsatz (amtlich)
- Soweit in der 2. BesÜV als Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 für Lehrer, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen, ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren gefordert wird, reicht ein zweijähriges Fernstudium mit dem Hochschulabschluß als “Lehrer für intellektuell Geschädigte” nicht aus, da dieser Hochschulabschluß auch durch ein einjähriges Direktstudium erworben werden konnte.
- Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten mit beamteten Lehrkräften. Deshalb kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IVb BAT-O nach VergGr. IVa BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht (insoweit Bestätigung der Rechtsprechung des Vierten Senats in den Urteilen vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – und vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 – AP Nr. 1 und 2 zu § 11 BAT-O). Aus der tariflichen Bestimmung ergibt sich kein Anspruch angestellter Lehrkräfte auf Einrichtung entsprechender Stellen im Haushaltsplan (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung des Vierten Senats).
- Behauptet der Kläger, daß im Haushalt Planstellen für Beförderungsämter vergleichbarer beamteter Lehrer ausgebracht sind und besetzt werden, hat er zunächst seine Darlegungslast erfüllt. Es ist dann Sache des für Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans zuständigen Beklagten, substantiiert und damit für den Kläger einlassungsfähig darzulegen, inwieweit das zutrifft.
Normenkette
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991, Anlage 1 Besoldungsgruppen A 10 und A 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3a; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten im Land Berlin in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung, VergGr. IVa; ZPO §§ 138, 561
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen 15 Sa 45/94) |
ArbG Berlin (Urteil vom 24.01.1994; Aktenzeichen 90 Ca 27729/93) |
Tenor
- Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. Juni 1994 – 15 Sa 45/94 – aufgehoben.
- Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin absolvierte in der Zeit von 1968 bis 1972 am Institut für Lehrerbildung in Berlin-Köpenick eine Fachschulausbildung und erwarb die Lehrbefähigung zum Unterricht in den unteren Klassen in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik sowie im Wahlfach Sport. Anschließend unterrichtete sie an einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Im Jahre 1982 wechselte sie an eine sog. Hilfsschule im Bezirk P… von Berlin und erteilte dort sonderpädagogischen Unterricht.
Von 1987 bis 1989 absolvierte die Klägerin ein viersemestriges Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin. Mit dem Hochschulabschluß war sie berechtigt, die Berufsbezeichnung “Lehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen.
Ihre Ausbildung beruhte auf § 3 Abs. 3 der am 1. September 1984 in Kraft getretenen Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 1. August 1984 (VuM Nr. 8/84). In dieser Anweisung ist, soweit vorliegend von Interesse, folgendes bestimmt:
§ 3
…
(3) Die Ausbildung von Lehrern und Erziehern für Hilfsschulen erfolgt in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten
a) in einem einjährigen Direktstudium an der Sektion Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg. Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind die abgeschlossene Fach- bzw. Hochschulausbildung als Lehrer oder Erzieher sowie praktische Erfahrungen in der Bildung und Erziehung, insbesondere von geschädigten Kindern und Jugendlichen;
b) in einem zweijährigen Fernstudium an der Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin. Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind die abgeschlossene Fach- bzw. Hochschulausbildung als Lehrer oder Erzieher sowie praktische Erfahrungen in der Bildung und Erziehung, insbesondere von geschädigten Kindern und Jugendlichen.
Am 10. September 1991 schloß die Klägerin, die weiterhin an der Schule für Lernbehinderte im Bezirk P… beschäftigt war, einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land. Auf das Arbeitsverhältnis findet danach der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Gemäß § 6 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin ab 1. Juli 1991 “eingruppierungsmäßig nach VergGr. IVa BAT-O” behandelt. Mit Schreiben vom 10. Februar 1992 wurde ihr mitgeteilt, daß die “TdL-Lehrerrichtlinien-Ost” vom 24. Juni 1991 geändert worden seien und sie deshalb ab 1. März 1992 nur noch Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O erhalte.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche. Sie sei Lehrerin im Unterricht an einer Sonderschule und verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung sowie ein zweijähriges für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium. Außerdem habe sie nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr seit dem 1. März 1992 Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 weder im Eingangs- noch im Aufstiegsamt. Sie verfüge nicht über ein für eine Tätigkeit an einer Sonderschule geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren. Insoweit werde ein mindestens zweijähriges Direktstudium gefordert. Diese Anforderung könne nur durch ein mindestens vierjähriges Fernstudium erfüllt werden.
Aufgrund ihrer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung sei die Klägerin im Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IVb BAT-O entspreche, einzustufen. Auf eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 als Aufstiegsamt und damit eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O habe sie auch nach achtjähriger Lehrtätigkeit keinen Anspruch. Dies folge aus der Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften, denen ebenfalls kein Anspruch auf Beförderung zustehe. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O ergebe sich auch nicht aus den ab 1. Januar 1992 geltenden Lehrerrichtlinien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zusteht, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu. Die tariflichen Bestimmungen verwiesen hinsichtlich der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV. Diese sähen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche, in der Anlage 1 zwei Möglichkeiten vor, deren Voraussetzungen die Klägerin beide erfülle.
Die Klägerin, die Unterricht an einer Sonderschule erteile, habe über ihre abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung hinaus ein für ihr Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren i.S.d. Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 11 absolviert. Der Begriff des Studienjahres könne nicht auf der Grundlage der Ausbildungssituation in der ehemaligen DDR interpretiert werden. Deshalb werde diese Anforderung nicht nur durch ein zweijähriges Direktstudium, sondern auch durch ein zweijähriges Fernstudium erfüllt.
Außerdem erfülle die Klägerin auch die Voraussetzungen der Fußnote 2 der Besoldungsgruppe A 11, da sie nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt habe.
Da für die Klägerin somit in zweifacher Hinsicht ein Amt in der 2. BesÜV ausgebracht sei, komme es auf die vom beklagten Land angewendeten TdL-Lehrerrichtlinien-Ost nicht an.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt, da sie kein wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren i.S.d. Fußnote 6 dieser Besoldungsgruppe absolviert hat. Ob die Klägerin die Voraussetzungen der Fußnote 2 zur Einstufung in Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt erfüllen würde, wenn sie Beamtin wäre, bedarf noch weiterer Feststellungen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O).
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3a
Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345).
§ 7
Besoldungsordnungen
(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung ….
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 11
Lehrer
…
– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –
…
Lehrer
– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 u. 3 gilt entsprechend.
3) Als Eingangsamt
…
6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.
2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.
a) Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist zulässig. Die Tarifvertragsparteien tragen damit dem Umstand Rechnung, daß Angestellte und Beamte als Lehrer oft nebeneinander an derselben Schule und unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind. Dies rechtfertigt, Lehrkräften, die nach ihrer fachlichen Qualifikation und den Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, annähernd die gleiche Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O).
Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin ab 1. März 1992 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, zusteht.
b) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fußnote 6 für eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt.
Zwar hat sie eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, erteilt Unterricht an einer Sonderschule und hat ein für ihr Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert. Ihr Hochschulstudium hat jedoch nicht die geforderte Dauer von mindestens zwei Studienjahren im Sinne dieser Fußnote.
Der Verordnungsgeber hat den Begriff des Studienjahres nicht näher erläutert und insbesondere nicht ausdrücklich geregelt, ob die geforderte Mindeststudiendauer im Rahmen eines Direktstudiums absolviert sein muß, oder ob ein Fernstudium, das die Mindeststudiendauer erreicht genügt. Aus der der Ausbildung der Klägerin zugrundeliegenden Anweisung vom 1. August 1984 ist jedoch zu entnehmen, daß ein zweijähriges Fernstudium nach § 3 Abs. 3 Buchst. b der Anweisung zur Erfüllung der Anforderung der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht als ausreichend anzusehen ist.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind zur Auslegung der in der 2. BesÜV normierten Voraussetzungen für die Einstufung beamteter Lehrer die für die Ausbildung der Lehrer in der ehemaligen DDR maßgeblichen Rechtsgrundlagen heranzuziehen. Dies folgt daraus, daß der Verordnungsgeber mit dem Erlaß der 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung tragen wollte.
Für die Auslegung des Begriffs des wissenschaftlichen Hochschulstudiums von mindestens zwei Studienjahren i.S. der Fußnote 6 der Besoldungsgruppe A 11 ist deshalb die für die Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens maßgebende Anweisung vom 1. August 1984 heranzuziehen. Danach konnte der Hochschulabschluß als “Lehrer für intellektuell Geschädigte” in einem einjährigen Direktstudium an der Sektion Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg (§ 3 Abs. 3 Buchst. a) oder in einem zweijährigen Fernstudium an der Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (§ 3 Abs. 3 Buchst. b) erworben werden. Dieser Hochschulabschluß, den die Klägerin mit dem zweijährigen Fernstudium erworben hat, reicht zur Erfüllung der Anforderungen der Fußnote 6 jedoch nicht aus. Wenn der Verordnungsgeber ein wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren fordert, so kann damit kein Hochschulabschluß gemeint sein, der auch durch ein einjähriges Studium erworben werden konnte. Ansonsten würden Lehrer mit demselben Hochschulabschluß als Lehrer für intellektuell Geschädigte unterschiedlich einzustufen sein, je nachdem, ob sie den Hochschulabschluß durch ein einjähriges Direktstudium oder ein zweijähriges Fernstudium erworben haben.
Die in der Fußnote 6 geforderte wissenschaftliche Hochschulausbildung von mindestens zwei Studienjahren war im Bereich des Sonderschulwesens in der ehemaligen DDR auch als Direktstudium durchaus vorgesehen, so daß nicht davon auszugehen ist, daß der Verordnungsgeber mit der Fußnote 6 nur die Lehrer erfassen wollte, die das zweijährige Fernstudium nach § 3 Abs. 3 Buchst. b der Anweisung vom 1. August 1994 absolviert haben. Ein mindestens zweijähriges Direktstudium wird nämlich für die Ausbildung für den Hochschulabschluß als Diplomlehrer in der Fachrichtung für intellektuell Geschädigte nach § 3 Abs. 1 der Anweisung oder als Diplomlehrer in einer der Fachrichtungen der Pädagogik für psychisch-physisch Geschädigte nach § 4 Abs. 1 der Anweisung gefordert. Über einen solchen Hochschulabschluß verfügt die Klägerin jedoch nicht.
c) Ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 entsprechend der Fußnote 2 im Aufstiegsamt erfüllen würde, wenn sie Beamtin wäre, kann nicht abschließend beurteilt werden.
Nach der Fußnote 2 können in die Besoldungsgruppe A 11 nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht einer Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 11 nicht entgegen, daß sie keine drei Jahre als Lehrer im Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht hat. Nach der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 ist es für eine Einstufung ausreichend, wenn eine der beiden dort genannten Voraussetzungen vorliegt. Dabei sind die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten einer Lehrtätigkeit mit zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O).
Der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach den Voraussetzungen der Fußnote 2 entspricht, ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aber nicht allein von einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung, die die Klägerin zurückgelegt hat, abhängig.
aa) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der Senat insoweit anschließt, müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden (BAG Urteil vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.
Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beim beklagten Land beschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Deshalb ist in gleicher Weise wie im Beamtenrecht der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen sowie einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig, sondern bedarf es darüber hinaus einer entsprechenden Planstelle und der Berücksichtigung der bisherigen Leistungen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.
bb) Ob der Klägerin, stände sie im Beamtenverhältnis, aufgrund ihrer bisherigen Leistungen ein Beförderungsamt nach A 11 übertragen worden wäre und eine entsprechende Planstelle im Haushalt zur Verfügung stand, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden, da es an entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt. Deshalb bedarf es der Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
3. Hinsichtlich der Prüfung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen für einen Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 gibt der Senat folgende Hinweise:
Die Klägerin genügt zunächst ihrer Darlegungslast, wenn sie vorträgt, daß im Haushalt Planstellen für vergleichbare beamtete Lehrer zur Verfügung standen und besetzt wurden (§ 138 Abs. 1 ZPO). Wird dies vom beklagten Land bestritten, wofür der von der Klägerin in der Revisionsinstanz neu eingeführte und deshalb vom Senat nach § 561 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigende Sachvortrag spricht, so muß das beklagte Land substantiiert darlegen, inwieweit Planstellen für vergleichbare beamtete und gegebenenfalls angestellte Lehrkräfte im Haushalt überhaupt ausgewiesen und gegebenenfalls besetzt sind (§ 138 Abs. 2 ZPO). Ein pauschaler Vortrag des für Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans zuständigen und daher insoweit im Vergleich zur Klägerin sachnäheren Landes, es stünden keine Stellen zur Verfügung, würde nicht ausreichen, da die Klägerin dann keine Gelegenheit hätte, zum Sachvortrag des beklagten Landes im einzelnen Stellung zu nehmen.
Ergibt sich, daß keine freien Planstellen zum Zeitpunkt der begehrten Höhergruppierung oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung standen, ist die Klage unbegründet. Zwar hat der Vierte Senat in den Urteilen vom 20. April 1994 (aaO) und vom 28. September 1994 (aaO) die Auffassung vertreten, aus der tariflichen Verweisung auf das Beamtenrecht folge eine im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auszuübende Verpflichtung des beklagten Landes Beförderungsstellen entsprechend dem anzuwendenden Stellenkegel zu schaffen und die angestellten Lehrer bei der Besetzung dieser Stellen angemessen zu berücksichtigen.
Diese Auffassung gibt der nunmehr für die Eingruppierung von Lehrern nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 bzw. nach Nr. 3a SR 2 1 I BAT-O allein zuständige Senat auf. In den tariflichen Bestimmungen kommt nur zum Ausdruck, daß angestellte und beamtete Lehrer gleichbehandelt werden sollen. Dieses Gebot begründet keine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, Planstellen einzurichten, um Lehrern den Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 zu eröffnen (vgl. Koch, AuA 1995, 377, 381). Dies kommt auch in der Formulierung der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 deutlich zum Ausdruck. Danach ist der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 als “Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Dies bedeutet, daß eine Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben der entsprechenden Leistung auch eine freie Planstelle gehört, in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt wird. Dabei hat der Beamte keinen Anspruch darauf, daß der Haushaltsgesetzgeber entsprechende Planstellen schafft. Deshalb ergibt sich auch für angestellte Lehrer kein tariflicher Anspruch, Stellen für eine Höhergruppierung nach VergGr. IVa BAT-O im bestimmten Umfang und zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
4. Der Senat kann in der Sache auch nicht deshalb abschließend entscheiden, weil das beklagte Land verpflichtet wäre, der Klägerin arbeitsvertraglich eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu gewähren.
a) Durch die Angabe der VergGr. IVa BAT-O im Arbeitsvertrag vom 10. September 1991 ist ein eigenständiger, vom Tarifvertrag unabhängiger Anspruch auf diese Vergütung nicht begründet worden. Dies folgt zum einen daraus, daß die Klägerin nach der Formulierung im Arbeitsvertrag nur “eingruppierungsmäßig nach VergGr. IVa BAT-O” behandelt und ihr deshalb nicht mehr zugesagt werden sollte, als ihr tarifrechtlich zustand (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169). Zum anderen war in der bis zum 31. August 1995 geltenden Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O ausdrücklich bestimmt, daß bis zum 31. Dezember 1992 fehlerhafte Eingruppierungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch begründen. Das beklagte Land konnte deshalb die seiner Auffassung nach fehlerhafte Eingruppierung in VergGr. IVa BAT-O mit Schreiben vom 10. Februar 1992 ohne Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung korrigieren.
b) Das beklagte Land war auch nicht verpflichtet, der Klägerin weiterhin arbeitsvertraglich eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O anzubieten.
aa) Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ist die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte “gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien” vorzunehmen, während nach Nr. 3a Unterabsatz 2 SR 2 l I BAT-O die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der 2. BesÜV arbeitsvertraglich zu regeln ist, soweit in der 2. BesÜV Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind.
Damit regeln beide tariflichen Bestimmungen im Ergebnis nichts Unterschiedliches. Für die Eingruppierung ist in erster Linie die 2. BesÜV maßgebend. Ist danach eine Eingruppierung nicht möglich, weil ein Amt i.S.d. 2. BesÜV für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht ist, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Regelung, die unter Heranziehung der entsprechenden Richtlinien zu treffen ist (BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Ist die ergänzende Geltung der Richtlinien bereits arbeitsvertraglich vereinbart, so ergibt sich daraus ein entsprechender arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch. Liegt eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung, wie vorliegend, nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine den Richtlinien entsprechende Vergütungsvereinbarung anzubieten (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
bb) Eine Verpflichtung des beklagten Landes zum Angebot einer Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O ergab sich aus den ab 1. Januar 1992 im beklagten Land geltenden Lehrerrichtlinien-Ost nicht.
Zwar ist ein der Ausbildung der Klägerin als Lehrerin für intellektuell Geschädigte entsprechendes Amt in der 2. BesÜV nicht ausgebracht und sind deshalb die LehrerRL-O für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung grundsätzlich anzuwenden. Nach Abschnitt A Nr. 13 der LehrerRL-O hatten jedoch Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nur Lehrer, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen, über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren verfügen. Dabei ist in der Fußnote 3 zu dieser Vergütungsgruppe jedoch ausdrücklich geregelt, daß es sich um ein Direktstudium handeln muß und ein Fernstudium den Anforderungen nur genügt, wenn es doppelt solange gedauert hat wie das entsprechende Direktstudium. Diese Voraussetzung erfüllt das zweijährige Fernstudium der Klägerin nicht.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, R. Hinsch, S. de Hair
Fundstellen
Haufe-Index 884836 |
BAGE, 201 |