Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung der Eingangsvergütung bei Zeitsoldatenzeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Gleichstellung von Zeitsoldaten mit Grundwehrdienst Leistenden ist weder nach Art 33 Abs 2 noch nach Art 3 GG zwingend geboten. Vorteile nach dem sog Absenkungserlaß für Anfangsgehälter im öffentlichen Dienst können deshalb auf Grundwehrdienst Leistende beschränkt werden.
Normenkette
BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 18.11.1985; Aktenzeichen 6 Sa 881/85) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 20.05.1985; Aktenzeichen 9 Ca 456/85) |
Tatbestand
Der Kläger stand in der Zeit vom 1. Februar 1984 bis 11. August 1984 als Angestellter in den Diensten des beklagten Landes und wurde in dieser Zeit als Lehrer für die Sekundarstufe II beim städtischen K-Kolleg beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach VergGr. III BAT. Mit der Klage begehrt er für die Zeit seiner Beschäftigung in den Diensten des Landes Vergütung nach VergGr. II a BAT.
Der 31-jährige Kläger hat am 30. Mai 1973 die Reifeprüfung abgelegt. Vom 2. Juli 1973 bis 31. März 1975 leistete er seinen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einer Verpflichtungszeit von 21 Monaten ab. Von April 1975 bis Juni 1981 studierte er Mathematik und Sozialwissenschaften und legte am 14. Juli 1981 die Erste Philologische Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium ab. Von April 1982 bis Dezember 1983 war er als Referendar tätig und bestand am 12. Dezember 1983 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, daß sich die Vergütung des Klägers nach den Runderlassen des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der Lehrer mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe des Runderlasses des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1983 - SM Bl. 20310 - richtet. Ferner heißt es in dem Arbeitsvertrag: "Die Vergütung erfolgt nach den Sätzen des BAT Vergütungsgruppe III (Runderlaß des Kultusministers vom 16. 11. 1981 - Z B 1/2-23/06-721/81-Ziffer 4.1 i. V. m. dem Erlaß des Finanzministers NW vom 27. 12. 1983 - SMBl. 20310 Ziffer 3, 5 und 6)".
Nach dem Runderlaß des Kultusministers vom 16. November 1981 (Ziff. 4.1) hätte dem Kläger als Lehrer der Sekundarstufe II Vergütung nach VergGr. II a BAT zugestanden. Hierzu heißt es in Nr. 6 des Runderlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983:
"Für die Anwendung der Richtlinien über die Ein-
gruppierung der im Angestelltenverhältnis be-
schäftigten Lehrkräfte gelten Nrn. 3 und 4 mit
der Maßgabe, daß Angestellte, die nach dem RdErl.
des KM vom 16. 11. 1981 (GABl. NW
1982, S. 5) bzw. v. 20. 11. 1981 (GABl.
NW 1982, S. 7), geändert durch den RdErl. des
KM v. 21. 5. 1982 (GABl. NW S. 261)
...
- in die Vergütungsgruppe IV a oder eine höhere Vergü-
tungsgruppe einzugruppieren wären, erst dann
in diese Vergütungsgruppen eingruppiert wer-
den, wenn sie vier Jahre
als Angestellte im öffentlichen Dienst (Proto-
kollnotiz Nr. 1 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT) ge-
standen haben."
In Nr. 3 des Runderlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 ist festgelegt, daß der Angestellte, der erst nach einer bestimmten Frist in die ihm an sich zustehende Vergütungsgruppe eingruppiert wird, bis zum Ablauf dieser Frist in die jeweils nächst niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert wird und diese Absenkung der Eingruppierung für Angestelltenverhältnisse gilt, die nach dem 31. Dezember 1983 begründet werden, ohne daß sie unmittelbar an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst anschließen. Ferner heißt es in Nr. 7 des Runderlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983:
"Nrn. 3 bis 6 gelten nicht für die bis 30. Ju-
ni 1985 begründeten Angestelltenverhältnisse,
die wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes nicht vor dem 1. Januar
1984 begründet werden konnten."
Mit der Klage macht der Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1984 bis 11. August 1984 den Differenzbetrag zwischen den VergGrn. III und II a BAT in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 1.495,81 geltend. Er meint, die Regelung in Nr. 7 des Runderlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 müsse auch auf ihn angewendet werden. Seine Wehrdienstzeit von 21 Monaten als Soldat auf Zeit stehe dem Grundwehrdienst gleich. Mit der freiwilligen Verpflichtung auf 21 Monate habe er zugleich seiner Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes entsprochen. Im übrigen werde nach den Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes und nach § 66 a Abs. 4 Satz 1 BAföG in der Fassung vom 26. Juni 1985 der Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit bis zu zwei Jahren den Grundwehrdienst Leistenden hinsichtlich des Arbeitsplatzschutzes und der Berufsförderung gleichgestellt. Dies diene der Wehrgerechtigkeit. Wenn Zeitsoldaten Dienstbezüge und nicht nur Wehrsold erhielten, sei dies insoweit unerheblich. Denn die bessere Bezahlung der Zeitsoldaten sei der Ausgleich für ihre Bereitschaft, der Bundeswehr für einen über ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden Zeitraum zur Verfügung zu stehen. Der Mehrverdienst sei kein Vorteil, der noch nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr angerechnet werden könne. Für eine Differenzierung zwischen Grundwehrdienst Leistenden und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit bis zu zwei Jahren bei der Festsetzung der Vergütung fehle daher ein sachlicher Grund.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den
Kläger DM 1.495,81 nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung (22. Januar 1984) zu zah-
len.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, nach dem vereinbarten Erlaß des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 finde die Übergangsregelung in Nr. 7 des Erlasses auf Soldaten auf Zeit keine Anwendung. Der Erlaß gehe auf die Regelung des § 19 a BBesG und die Übergangsvorschrift in Art. 30 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 für Beamte zurück, die Soldaten auf Zeit nicht aufgenommen habe. Die Differenzierung zwischen Grundwehrdienst Leistenden und Soldaten auf Zeit sei gerechtfertigt, da Soldaten auf Zeit eine wesentlich höhere Vergütung als die Grundwehrdienst Leistenden erhielten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger kann von dem beklagten Land nicht die Zahlung von DM 1.495,81 nebst Zinsen verlangen. Denn ihm steht keine Vergütung nach VergGr. II a BAT zu. Vielmehr kann er nach seinem Arbeitsvertrag nur Vergütung nach VergGr. III BAT beanspruchen. Dies folgt aus dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Erlaß des Finanzministers vom 27. Dezember 1983. Der Arbeitsvertrag ist insoweit wirksam.
Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, der folglich vom Senat selbständig ausgelegt werden kann (vgl. BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach kann nicht schon aus der dort genannten VergGr. III BAT geschlossen werden, daß dem Kläger eine entsprechende Vergütung unabhängig von den vereinbarten Runderlassen zustehen soll. Vielmehr handelt es sich insoweit ersichtlich nur um eine deklaratorische Vereinbarung, mit der die Parteien festlegen wollten, welche Vergütung dem Kläger nach ihrer Auffassung gemäß den in Bezug genommenen Erlassen zustand. Dies folgt sowohl aus den in der vereinbarten VergGr. III BAT in einem Klammersatz erwähnten Erlassen als auch insbesondere daraus, daß der Vergütungsvereinbarung in allgemeiner Weise der Satz vorangestellt ist, daß sich die Vergütung nach den Runderlassen des Kultusministers in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe des Runderlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 richtet. Dem Kläger soll also die Vergütung zustehen, die sich aus den angeführten Erlassen ergibt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Klägers in der Klageschrift kommt es auf die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte nicht an. Diese Richtlinien haben keinen Normcharakter und könnten nur kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Die Parteien haben diese Richtlinien aber gerade nicht vereinbart. Auch auf Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 kommt es entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheidend an, da diese Vorschriften die Beamten betreffen und eine entsprechende Geltung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vereinbart ist. Allenfalls können diese Vorschriften zur Auslegung des Erlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 herangezogen werden.
Nach Ziff. 4.1 des Runderlasses des Kultusministers vom 16. November 1981 steht dem Kläger als Lehrer für die Sekundarstufe II Vergütung nach VergGr. II a BAT zu. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien aber erst nach dem 31. Dezember 1983 begründet wurde, konnte der Kläger nach Nrn. 3 und 7 des Runderlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 erst in die VergGr. II a BAT eingruppiert werden, nachdem er vier Jahre als Angestellter im öffentlichen Dienst gestanden hatte. In den ersten vier Jahren und damit auch im Klagezeitraum ist der Kläger in die nächst niedrigere VergGr. III BAT eingruppiert.
Entgegen der Auffassung des Klägers findet die Ausnahmevorschrift der Nr. 7 des Runderlasses des Finanzministers auf ihn keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt die Absenkung der Vergütung in den ersten vier Jahren des Arbeitsverhältnisses nicht für die bis 30. Juni 1985 begründeten Angestelltenverhältnisse, die wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes nicht vor dem 1. Januar 1984 begründet werden konnten. Wenn also ein Arbeitsverhältnis - wie das Arbeitsverhältnis der Parteien - zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 30. Juni 1985 begründet wurde, soll die Vergütung in den ersten vier Jahren des Arbeitsverhältnisses nicht abgesenkt werden, falls das Arbeitsverhältnis ohne den Grundwehrdienst oder ohne den Zivildienst vor dem 1. Januar 1984 hätte begründet werden können. Der Kläger hat aber keinen Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet, sondern war als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr beschäftigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann im Sinne des Runderlasses des Finanzministers vom 27. Dezember 1983 die Tätigkeit als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit bis zu zwei Jahren nicht dem Grundwehrdienst gleichgestellt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet deutlich zwischen der Tätigkeit eines Grundwehrdienst Leistenden und der eines Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit bis zu zwei Jahren. Dies zeigen die vom Kläger angeführten Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Zwischen Grundwehrdienst Leistenden und Soldaten auf Zeit besteht auch ein erheblicher Unterschied. Die Soldaten auf Zeit dienen einerseits länger als die Grundwehrdienst Leistenden; andererseits kommen sie nicht nur - wie die Grundwehrdienst Leistenden - einer staatsbürgerlichen Verpflichtung nach, sondern üben einen Beruf aus und erhalten hierfür erheblich höhere Bezüge als Grundwehrdienst Leistende, die nur sogenannten Wehrsold erhalten. Wenn der Gesetzgeber Soldaten auf Zeit in Regelungen für Grundwehrdienst Leistende einbeziehen will, bringt er dies jeweils deutlich zum Ausdruck. Fehlt es an einer solchen Vorschrift, können Bestimmungen für Grundwehrdienst Leistende nicht auf Soldaten auf Zeit angewendet werden. Es ist nicht ersichtlich, daß der Finanzminister bei seinem Runderlaß von diesen gesetzlichen Begriffen und Vorgaben abweichen wollte. Er knüpft vielmehr - wie das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend erkannt hat - ersichtlich an Art. 30 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I, S. 1532, 1565) an, der für die bis 30. Juni 1985 ernannten Beamten, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, eine entsprechende Übergangsregelung trifft.
Auch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann der Kläger keinen Anspruch herleiten, wie Grundwehrdienst Leistende behandelt zu werden. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus kann einem Bewerber um ein öffentliches Amt ein Einstellungsanspruch erwachsen, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft erweist und folglich die Einstellung als die einzige rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt (BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG hat der Senat in dieser Entscheidung auch auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere den Umfang der Arbeitsleistung und die Höhe der Vergütung, ausgedehnt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen dieses Senatsurteils ergibt, hat der Senat damit aber nur zum Ausdruck bringen wollen, daß dann, wenn ein Arbeitgeber verschiedene Stellen mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen besetzen will, er jede Stelle nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG besetzen muß und er seiner Verpflichtung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht nachkommt, wenn er einem nach Art. 33 Abs. 2 GG qualifizierten Bewerber ein anderes öffentliches Amt mit anders ausgestalteten Arbeitsbedingungen anbietet. Die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen selbst für ein bestimmtes öffentliches Amt wird durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht geregelt. Soweit den Ausführungen des Senats in BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung entnommen werden könnte, daß der Senat dem Art. 33 Abs. 2 GG eine weitergehende Bedeutung beigemessen hat, hält der Senat daran nicht fest.
Der Senat verkennt jedoch nicht, daß - je nach der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen - der Zugang zu einem öffentlichen Amt für bestimmte Bewerber attraktiver gestaltet werden kann als für andere Mitbewerber, so daß im letzteren Fall geeignete Personen von einer Bewerbung absehen können und ihnen damit der Zugang zum öffentlichen Dienst mittelbar erschwert wird. Um insoweit allen Bewerbern gleichen Zugang zu gewähren und nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen in den Arbeitsbedingungen zuzulassen, ist es daher geboten, daß der öffentliche Dienstherr bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet (vgl. auch von Münch, Grundgesetzkommentar, Band 1, 3. Aufl. 1984, Art. 3 Rz 50 ff.). Das Landesarbeitsgericht hat jedoch mit zutreffender Begründung verneint, daß die Differenzierung zwischen Grundwehrdienst Leistenden und Soldaten auf Zeit bei der Bemessung der Vergütung in den in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1985 begründeten Arbeitsverhältnissen gegen Art. 3 GG verstößt.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; BAG Urteil vom 4. Februar 1981 - 4 AZR 967/78 -, BAG 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Das ist vorliegend zu verneinen. Den Grundwehrdienst oder Zivildienst kann niemand vermeiden, wenn er eingezogen wird. Dies hat der Finanzminister mit der Regelung in Nr. 7 des Runderlasses vom 27. Dezember 1983 berücksichtigt, um damit ersichtlich eine Benachteiligung der Grundwehrdienst Leistenden gegenüber denjenigen, die vom Grundwehrdienst verschont geblieben sind, auszugleichen. Die Tätigkeit als Soldat auf Zeit ist freiwillig. Der Soldat auf Zeit übt - einem in der Privatwirtschaft tätigen Arbeitnehmer oder einem Beamten vergleichbar - einen Beruf aus und erhält hierfür eine erheblich höhere Vergütung als der Grundwehrdienst Leistende. Wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes deshalb den Soldaten auf Zeit in den ersten vier Jahren der Beschäftigung im öffentlichen Dienst eine niedrigere Vergütung gewährt als entsprechenden Angestellten, die den Grundwehrdienst abgeleistet haben, ist dies nicht willkürlich. Das Landesarbeitsgericht weist zutreffend auch darauf hin, daß zwar die Zahlung von Dienstbezügen auch einen Ausgleich für die Bereitschaft des Zeitsoldaten darstellt, sich über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus für einen längeren Zeitraum der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen. Dieser Umstand verbietet es aber nicht, die höhere Vergütung des Soldaten auf Zeit als Vorteil anzusehen, der auch noch nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr bei der Bemessung der Vergütung im öffentlichen Dienst eine Differenzierung zwischen Grundwehrdienst Leistenden und Soldaten auf Zeit rechtfertigt. Ebenso ist es insoweit unerheblich, daß nach Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Grundwehrdienst Leistende und Soldaten auf Zeit hinsichtlich des Arbeitsplatzschutzes und der Berufsförderung gleichgestellt sind. Dies schließt eine Differenzierung bei der Bemessung der Vergütung nicht aus.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Schaible Wax
Fundstellen
Haufe-Index 438958 |
RdA 1986, 407 |
AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT), Nr 77 |
AR-Blattei, ES 1800 Nr 21 (LT) |
AR-Blattei, Wehrdienst Entsch 21 (LT) |
RiA 1987, 175-176 (T) |