Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung nach Einigungsvertrag. mangelnde Eignung
Leitsatz (amtlich)
- Hat ein Lehrer in der DDR über längere Zeit eine Funktion wahrgenommen, die aufgrund ihrer Exponiertheit oder Aufgabenzuweisung regelmäßig eine Mitwirkung an der Umsetzung der SED-Ideologie bedingte, so läßt dies den Schluß auf seine mangelnde persönliche Eignung im Sinne des Einigungsvertrages Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1 zu (Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 – zur Veröffentlichung bestimmt).
- Bedeutung und Aufgabenstellung der ausgeübten Funktion (hier: mehrfach wiedergewählter ehrenamtlicher Parteisekretär an einer Schule) in der gesellschaftlichen Realität der DDR hat der Arbeitgeber näher dazulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.
Normenkette
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1; ILO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98); PersVG-DDR §§ 82, 116b; BPersVG § 82; AGB-DDR i.d.F.d. Gesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 371) § 55 Abs. 2
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 25.11.1992; Aktenzeichen 3 (5) Sa 7/92) |
KreisG Leipzig-Stadt (Urteil vom 24.03.1992; Aktenzeichen 18 Ca 237/91) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 25. November 1992 – 3 (5) Sa 7/92 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 Einigungsvertrag (künftig Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.
Der Kläger unterrichtete seit 1975 als Lehrer für Mathematik und zunächst auch für Astronomie im Schuldienst der ehemaligen DDR. Von 1982 bis 1987 war er ehrenamtlicher Parteisekretär der SED an der Oberschule Z… und war dabei für drei Parteimitglieder zuständig. Nach einer Versetzung in seinen Heimatort D… übernahm er auch dort das Amt des Parteisekretärs für eine Parteigruppe von 20 Mitgliedern. Dieses Amt übte er bis Ende Januar 1990 aus. Der Kläger hatte zuvor im Jahre 1978 die Kreisparteischule und in den Jahren 1981/1982 die Bezirksparteischule der SED besucht. Er war Leutnant der Reserve der NVA.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 1991 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Klägers.
Der Kläger hat geltend gemacht, aus der ausgeübten Funktion als Parteisekretär könne nicht auf seine mangelnde Eignung geschlossen werden. Die vom Beklagten beschriebene Funktion des ehrenamtlichen Parteisekretärs an einer Schule entspreche nicht der Realität in der ehemaligen DDR. Nur der Direktor habe an den Schulen die Entscheidungskompetenz gehabt und sei weisungsbefugt gewesen. Es werde bestritten, daß es zur Funktion des ehrenamtlichen Parteisekretärs gehört habe, Parteiversammlungen zu leiten, in denen ständig das politische Klima an der Schule besprochen worden sei, den Pionierleiter zu kontrollieren und zu überwachen, an Entscheidungen über Besuchsreisen in die damalige BRD mitzuwirken, für militärischen Nachwuchs und die Teilnahme an der sozialistischen Jugendweihe zu werben und regelmäßig Berichte über das politische Klima an der Schule für die SED-Kreisleitung unter Nennung der Namen von nicht linientreuen Kollegen abzufassen bzw. Disziplinarverfahren gegen Lehrer sowie oppositionelle Kollegen einzuleiten. Das höchste Organ einer SED-Grundorganisation sei immer die Mitgliederversammlung gewesen, hier seien die Beschlüsse gefaßt worden, z.B. auch über Disziplinarmaßnahmen. Derartige Maßnahmen hätten nur gegenüber SED-Mitgliedern eingeleitet werden können, nicht gegenüber parteilosen Lehrern. Für die Berichterstattung an die SED-Kreisleitung habe es vorgedruckte Berichtsbögen gegeben, worin über den Inhalt der Mitgliederversammlung, die Anwesenheit, die Beschlußfassung etc. zu berichten gewesen sei. Es werde auch bestritten, daß es an den Schulen eine erweiterte Schulleitung gegeben habe und der ehrenamtliche Parteisekretär zu der erweiterten Schulleitung gehört habe. Es sei nicht substantiiert dargelegt, worin die uneingeschränkte Macht des ehrenamtlichen Parteisekretärs bestanden habe.
Er habe das Amt eines Parteisekretärs eher zurückhaltend ausgeübt und es nur genutzt, um für die Schule, die Schüler und die Lehrer etwas im positiven Sinne zu bewegen. Er habe es unterlassen, über Nicht-SED-Mitglieder namentlich zu berichten und seine Berichte hätten keine belastenden Äußerungen über andere Personen enthalten. Regelmäßig habe es sich um Blindberichte gehandelt. Anträge auf Besuchsreisen seien von ihm nicht abgelehnt worden. Er habe auch niemals politischen Druck gegenüber Kollegen und Schülern ausgeübt. Die Versetzung an die Schule in seinem Heimatort sei nur unter der Voraussetzung bewilligt worden, daß er dort das Amt des Parteisekretärs übernehmen würde. Auch sei der Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 24. Oktober 1991 zum 31. Dezember 1991 beendet worden ist,
- im Falle des Obsiegens zu 1 den Beklagten zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat zur Stützung seines Klageabweisungsantrages vorgetragen: In seiner Funktion als Parteisekretär sei der Kläger damit betraut gewesen, die Ziele der SED im schulischen Bereich durchzusetzen. Er habe über eine unumschränkte Macht innerhalb der Schule verfügt und insbesondere Druck auf den Direktor auszuüben gehabt. Die “Führungsrolle” der SED in der ehemaligen DDR sei in der Weise durchgesetzt worden, daß in den Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Institutionen sowie in Wohngebieten etc. sogenannte Grundorganisationen gebildet worden seien. Zentrale Vorschrift für die Durchsetzung des Anspruchs der Partei sei Ziff. VI.63 des Statuts der SED gewesen, wo es heißt:
“Die Parteiorganisationen in den … Lehranstalten, den Kultur- und Bildungseinrichtungen, … sowie anderen Einrichtungen und Organisationen haben das Recht der Kontrolle über die Tätigkeit der Betriebsleitungen, um ihrer Verantwortung für die politische Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung in ihrem Bereich gerecht zu werden.”
Repräsentanten der betrieblichen bzw. schulischen Parteiorganisationen seien die Parteisekretäre gewesen. Sie seien durch die übergeordneten Parteiorgane instruiert worden, hätten diese Instruktionen in ihrer täglichen Praxis in die Tat umsetzen und dem übergeordneten Parteiorgan Bericht erstatten müssen. Auf der Grundlage des Statuts der SED habe der Parteisekretär den Direktor daraufhin kontrolliert und überwacht, ob er die von der Partei vorgegebenen politischen Ziele realisiert habe. Kraft Amtes sei der Schulparteisekretär stets Mitglied der Schulleitung gewesen und habe bei jeder politischen Entscheidung des Direktors ein Mitspracherecht gehabt. Darüber hinaus habe er Parteiversammlungen leiten müssen, in denen z.B. ein einheitliches Handeln gegen oppositionelle Lehrer abgesprochen worden sei, den Pionierleiter kontrollieren und überwachen müssen, bei Entscheidungen über Prämierungen und Besuchsreisen in die damalige BRD und an der Werbung von militärischem Nachwuchs und für die Jugendweihe mitwirken müssen. In den regelmäßig abzufassenden Berichten an die SED-Kreisleitung seien üblicherweise auch die Namen nicht linientreuer Kollegen sowie deren Äußerungen im einzelnen preisgegeben worden. Darüber hinaus sei der Parteisekretär verantwortlich gewesen für die politische Bildung der Kinder, Jugendlichen und der Lehrer, also für die politischen Inhalte der Pionierversammlungen, FDJ-Nachmittage sowie des Wehrunterrichts und er habe auch die Arbeitsinhalte der Elternabende beeinflußt und alle Klassenleiter und Kollegen verpflichtet, Elternbesuche zum Zweck der Werbung für die Jugendweihe und den militärischen Nachwuchs durchzuführen. Er habe Disziplinarverfahren gegen den Direktor sowie gegen Oppositionelle einleiten können. Kritik am Parteisekretär habe als Kritik an der Partei gegolten, sie sei damit praktisch unmöglich gewesen. Unabdingbare Voraussetzung für die Übertragung des Amtes sei ein hohes Maß an Identifikation mit den Zielen der SED sowie deren besondere Unterstützung gewesen. Der Kläger habe es bewußt in Kauf genommen, daß in bestimmten Fällen auch von ihm erhobene Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit weitergeleitet worden seien. Besonders die mehrmalige Bestellung des Klägers zum Parteisekretär mache deutlich, daß der Kläger das uneingeschränkte Vertrauen der SED-Kreisleitung genossen habe.
Die Vorinstanzen haben nach den Klageanträgen erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei einer Gesamtbetrachtung lasse sich nicht erkennen, daß der Kläger wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen an einen Lehrer für Mathematik und Astronomie nicht entspräche. Nicht geeignet sei nur der Arbeitnehmer, der außerstande sei, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen. Die Funktion des Parteisekretärs dürfe bei der rechtsstaatlich gebotenen Einzelfallprüfung nicht überschätzt werden. Nicht jeder Parteisekretär habe als begeisterter Anhänger der Ziele der SED gelten können. Die Prüfung dürfe sich nicht auf formale Merkmale wie das Innehaben von Funktionen beschränken. Der Kläger genieße das Vertrauen der Schüler, der Eltern und der Kollegen, wie sich aus den zu der Akte gereichten Schreiben und seiner Wahl in den Lehrerrat an der Schule ergebe. Es gebe keine Anzeichen dafür, daß der Kläger sein Amt als Parteisekretär zum Nachteil von Kollegen, Eltern oder Kindern ausgeübt habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht in der Lage sein solle, beispielgebend Grundwerte unserer Verfassung vorzuleben und den Schülern nahezubringen. Auch der Besuch der Kreis- und Bezirksparteischule rechtfertige keine andere Bewertung.
B. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten nicht in allen Punkten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I. Die Kündigung ist nicht schon, wie der Kläger geltend gemacht hat, aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Der erkennende Senat schließt sich zu dieser Problematik der ständigen Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts an (vgl. eingehend Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 –; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 68 und 128/93 –, zu B V bzw. B IV der Gründe, m.w.N.). Danach gilt folgendes:
1. Kündigungsberechtigt war das zuständige Oberschulamt, hier das Oberschulamt Leipzig. Die Schule, an der der Kläger zuletzt beschäftigt war, war nicht zur Kündigung berechtigt. Nach § 82 Abs. 1 PersVG-DDR/BPersVG wäre die Stufenvertretung zu beteiligen gewesen. Eine solche bestand bei der Schulaufsichtsbehörde nicht. Daher entfiel eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung.
2. Aus den §§ 82 Abs. 6, 116b Abs. 2 Nr. 5 PersVG-DDR ergab sich keine Notwendigkeit, einen bestehenden Schul- oder Kreisschulpersonalrat zu beteiligen. Diese Vorschriften sicherten lediglich ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren und setzten das Vorhandensein einer erstzuständigen Personalvertretung voraus.
3. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Einleitung der Wahl eines Hauptpersonalrats bzw. Bezirkspersonalrats in rechtswidriger Weise unterlassen haben soll. Eine Rechtsvorschrift, aus der eine solche Folge hergeleitet werden könnte, existiert nicht.
II. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kündigung gemäß Abs. 4 Ziff. 1 EV für unzulässig erachtet hat, tragen seine Feststellungen die Entscheidung nicht.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 EV gelten für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder die in der Anlage I zum Einigungsvertrag vereinbarten Regelungen. Der Kläger unterrichtete damals an einer öffentlichen Schule und gehörte deshalb dem öffentlichen Dienst an.
2. Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Wie bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 KSchG handelt es sich bei der entsprechenden Eignungsfeststellung, die nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung zu treffen ist (vgl. BAG Urteil vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 –, n.v.; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 68 und 128/93 –, n.v.), um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe selbst verkannt, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAGE 48, 314, 319 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I der Gründe; BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Auch dieser eingeschränkten Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.
3. Der bisher für Kündigungen nach der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages allein zuständige Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für die gebotene Einzelfallprüfung folgende Grundsätze entwickelt (vgl. die zuletzt genannten Urteile des Achten Senats m.w.N.):
Die mangelnde persönliche Eignung i. S. von Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht.
Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers zunächst zu erproben. Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen; denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönlichen Eignung des Arbeitnehmers beziehen.
Ein Lehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu erschüttern. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist. Eine Umkehr der im Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast findet nicht statt.
4. Dieser Rechtsprechung des Achten Senats schließt sich der erkennende Senat an. Die Rechtsprechung steht, den Besonderheiten des Einigungsvertrages Rechnung tragend, in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Kündigung von Lehrern im öffentlichen Dienst wegen Nichteignung aufgrund Zugehörigkeit zu einer als verfassungsfeindlich einzustufenden Partei (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1989 – 2 AZR 317/86 – BAGE 63, 72 = AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, m.w.N.).
In der Sache ist danach von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen: Legt der Arbeitgeber substantiiert dar, der Arbeitnehmer habe für längere Zeit eine Funktion wahrgenommen, die unbestritten in der gesellschaftlichen Realität des SED-Staates aufgrund ihrer Exponiertheit oder konkreten Aufgabenzuweisung regelmäßig eine Mitwirkung an der ideologischen Umsetzung der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfenden Ziele der SED bedingte, so ist weiteres Vorbringen des Arbeitgebers zum konkreten Verhalten des Arbeitnehmers zunächst entbehrlich; eine solche Funktionsausübung ist an sich geeignet, den Schluß auf eine besondere Identifikation des Arbeitnehmers mit dem SED-Staat, auf eine sich hieraus ergebende mangelnde Glaubwürdigkeit bei der geschuldeten Vermittlung der Grundwerte unserer Verfassung und deshalb auf mangelnde persönliche Eignung für die Aufgabe eines Lehrers im öffentlichen Dienst zuzulassen. Es ist sodann Sache des Arbeitnehmers, sich durch substantiiertes und damit einer Beweisaufnahme zugängliches Tatsachenvorbringen zu entlasten.
Trotz eindeutiger gesetzlicher Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast an eine Partei wird eine vergleichbare Abstufung der Darlegungslast in der Rechtsprechung auch sonst vorgenommen, wenn die beweisbelastete Partei nicht oder nur unter erheblich größeren Schwierigkeiten zu einer weitergehenden Substantiierung ihres Vorbringens in der Lage ist als die nichtbeweisbelastete bestreitende Partei. Dies rechtfertigt sich aus der prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Als Beispiel sei nur die Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. insbesondere BAGE 62, 116, 125 f. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 3b aa der Gründe, m.w.N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. wegen der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 – AP Nr. 112 zu § 626 BGB, zu B I 1c cc der Gründe) genannt. Auch in Fällen wie dem vorliegenden ist diese Abstufung der Darlegungslast gerechtfertigt. Angesichts einer allenfalls partiellen Verwaltungskontinuität nach der Wiedervereinigung und angesichts des Umstandes, daß unter der Regierung Modrow zahlreiche Personalakten “gesäubert” wurden, würden die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überspannt, wenn man von ihm ohne konkretes Gegenvorbringen die detaillierte Darlegung verlangen würde, der mit der Umsetzung der grundgesetzfeindlichen SED-Ideologie beauftragte Funktionsträger habe im konkreten Fall die Funktion der Aufgabenstellung gemäß ausgeübt. Wie er im Einzelfall die Funktion tatsächlich ausübte, weiß der belastete Arbeitnehmer in aller Regel weitaus besser. Daher ist es ihm zumutbar, sich durch eigenen Tatsachenvortrag zu entlasten. Das Maß der gebotenen Substantiierung des Entlastungsvorbringens hängt dabei davon ab, ob der Beklagte dieses Vorbringen bestreitet. Wird es bestritten, so bedarf es des Vortrags konkreter, einer Beweisaufnahme zugänglicher Entlastungstatsachen. Der Arbeitgeber kann dann seine Ermittlungen auf die vorprozessual oder im Prozeß konkretisierten Tatsachen konzentrieren. Die Beweislast bleibt aber auch in diesen Fällen bei ihm.
5. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt eine solche Anwendung von Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 EV nicht gegen das ILO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl 1961 II, S. 98). Die Kündigung wegen Nichteignung eines Lehrers knüpft nicht an die politische Meinung des einzelnen Lehrers an, sondern an die durch seine in der ehemaligen DDR wahrgenommenen Funktionen begründete mangelnde persönliche Eignung, als Lehrer gemäß seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung die Grundwerte unserer Verfassung den Schülern glaubwürdig zu vermitteln. Wer über längere Zeit aufgrund seiner Funktion eine verfassungsmäßige Ordnung als revanchistisch und imperialistisch zu bekämpfen hatte, kann nun nicht glaubhaft eine gegenteilige Auffassung vertreten, wenn er sich nicht schon früher durch konkretes Verhalten von dem ideologischen Auftrag distanziert hatte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nicht das mit dem Rang eines innerstaatlichen Gesetzes geltende Übereinkommen Nr. 111 verfassungskonform im Lichte der mit Verfassungsrang bestehenden politischen Treuepflicht (Art. 33 Abs. 2 und 5 GG) einschränkend auszulegen ist (vgl. BAG Urteil vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B I 2e der Gründe, m.w.N.).
6. Ob nach diesen Grundsätzen die Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung des Klägers nach Abs. 4 Ziff. 1 EV wegen dessen Parteisekretärstätigkeit gerechtfertigt ist, kann der Senat mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
a) Die Bedeutung der Funktion des ehrenamtlichen Parteisekretärs für die Durchsetzung der SED-Ideologie an den Schulen hat der Beklagte im einzelnen dargelegt. Trifft dieser Sachvortrag zu, so hatten die Parteisekretäre als Repräsentanten der staatstragenden Partei in den Schulen der DDR in einer herausgehobenen Funktion an der ideologischen Umsetzung der grundgesetzfeindlichen Ziele der SED mitzuwirken. Wer wiederholt in ein solch wichtiges Parteiamt gewählt wurde, bei dem kann davon ausgegangen werden, daß er sich mit den Zielen des SED-Staates besonders identifiziert hat, was ihn für die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet macht (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 –, n.v.; vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 –, aaO, m.w.N.; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 128 und 174/93 –, n.v.; Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 –, zur Veröffentlichung bestimmt). Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht das Vorbringen des Beklagten zu der Funktion und den Aufgaben eines ehrenamtlichen Parteisekretärs in der DDR bereits als nicht ausreichend angesehen hat, die besondere Identifikation eines Lehrers, der wie der Kläger mehrfach in dieses Amt wiedergewählt worden ist, mit den Zielen des SED-Staates darzulegen.
b) Im vorliegenden Fall ist jedoch in den Tatsacheninstanzen das Vorbringen des Beklagten zu der Funktion und den Aufgaben eines ehrenamtlichen Parteisekretärs in der früheren DDR bis zuletzt streitig geblieben, ohne daß das Landesarbeitsgericht insoweit den Sachverhalt weiter aufgeklärt hätte. Der gesamte konkrete Sachvortrag des Beklagten zur Funktion und den Aufgaben eines ehrenamtlichen Parteisekretärs an einer Schule ist vom Kläger substantiiert bestritten worden. Trifft das Vorbringen des Klägers zu, so hatte der Parteisekretär an einer Schule eine solch untergeordnete Stellung, daß aus der bloßen Funktionsausübung keine entscheidenden Rückschlüsse auf die mangelnde Eignung des Amtsinhabers gezogen werden konnten.
c) Das zuletzt gültige SED-Statut (angenommen auf dem IX. Parteitag der SED vom 16. bis 22. Mai 1976) regelt die Aufgaben eines Parteisekretärs in den Grundorganisationen der SED nicht so detailliert, daß allein anhand der rechtlichen Grundlagen der Parteisekretärstätigkeit eindeutig feststellbar wäre, ob das Vorbringen des Beklagten oder des Klägers über Aufgaben und Funktion eines Parteisekretärs an einer Schule zutrifft. Unter Ziff. VI. 63 finden sich in diesem Statut zwar Regelungen über die Parteiorganisationen in Lehranstalten und es ist insbesondere geregelt, die Parteiorganisationen hätten “das Recht der Kontrolle über die Tätigkeit der Betriebsleitungen, um ihrer Verantwortung für die politische Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung in ihrem Bereich gerecht zu werden”. Dieses wichtige Kontrollrecht steht aber gerade nicht dem Parteisekretär, sondern der Parteiorganisation insgesamt zu. In den staatlichen Organen unterstehen die Parteiorganisationen darüber hinaus, insbesondere was die speziellen Fragen der Arbeit des betreffenden staatlichen Organs anbelangt, den übergeordneten Parteiorganen. Die Funktion des Parteisekretärs in den Grundorganisationen der SED als dem “Fundament der Partei” (Ziff. VI. 56 des SED-Statuts) wird dabei nur am Rande angesprochen. Die Kassierung der Beiträge erfolgt durch den Sekretär der Grundorganisation (Ziff. VI. 61c SED-Statut), während das höchste Organ der Grundorganisation stets die Mitgliederversammlung ist (Ziff. VI. 56 SED-Statut). Zur “Leitung der Arbeit” wählen die Parteigruppen einen Parteigruppenorganisator (Ziff. VI. 61b SED-Statut), wobei aus dem Wortlaut des Statuts nicht einmal eindeutig zu entnehmen ist, ob der Parteigruppenorganisator mit dem Parteisekretär identisch ist oder diese Funktion neben der des Parteisekretärs besteht. Wie die Funktion und Aufgabenstellung eines Parteisekretärs an einer Schule konkret ausgestaltet war, läßt sich, davon gehen auch die Parteien aus, nicht allein nach den rechtlichen Grundlagen, insbesondere dem SED-Statut, sondern in erster Linie nur danach beurteilen, wie das Amt des ehrenamtlichen Parteisekretärs an einer Schule in der gesellschaftlichen Realität ausgestaltet war.
d) Zwischen den Parteien unstreitig ist dazu nur, daß der Parteisekretär Parteiversammlungen zu leiten und Berichte für die SED-Kreisleitung zu schreiben hatte. Diese beiden Aufgaben sind aber nicht hinreichend aussagekräftig, da der Kläger gerade das konkrete Vorbringen des Beklagten über den Inhalt und die Bedeutung dieser Parteiversammlungen und Berichte bestritten hat.
e) Welche Bedeutung das Amt des Parteisekretärs in der Schulwirklichkeit hatte, ist auch nicht offenkundig und damit nach § 291 ZPO nicht mehr beweisbedürftig. Greift man insoweit auf die Untersuchungen der Enquete-Kommission “Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland” (BT-Drucks. 12/7820, insbesondere S. 24 ff.) zurück, so ist danach gerade bei Parteisekretären von einer Hierarchie der Verantwortlichkeiten auszugehen. Es ist zu berücksichtigen, auf welcher Leitungsebene und in welchem Zuständigkeitsbereich die Parteisekretärstätigkeit ausgeübt worden ist, wobei darauf hingewiesen wird, daß diese Abstufung der Gesamtverantwortung der betroffenen Funktionäre nur durch eine weitere Erforschung der Feinstrukturen des SED-Regimes geklärt werden kann (aaO, S. 26).
7. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb das streitige Parteivorbringen über die Funktion und die Aufgabenstellung des ehrenamtlichen Schulparteisekretärs aufzuklären haben. Gelingt es dem Beklagten nicht, seinen entsprechenden Sachvortrag durch andere geeignete Beweismittel zu beweisen, so wird ggf. die Erhebung des vom Beklagten angebotenen Beweises durch Sachverständigengutachten eines Historikers unumgänglich sein.
8. Gelingt dem Beklagten der Beweis, daß das Amt des Schulparteisekretärs mit solch weitgehenden Rechten und Pflichten ausgestattet war, daß die mehrfache Wiederwahl in dieses Amt den Schluß auf die besondere Identifikation des Amtsinhabers mit den Zielen des SED-Staates zuläßt, so wird es auf das Vorbringen des Klägers zu seiner konkreten Amtsausübung ankommen, mit dem er die Annahme seiner besonderen Identifikation erschüttern kann. Auch in der Bewertung des bisherigen Vorbringens vermag der Senat dem angefochtenen Urteil nicht zu folgen. Das Vorbringen des Klägers zu seiner konkreten Amtsausübung ist nicht hinreichend substantiiert, um sich aus seiner Amtsausübung als Parteisekretär möglicherweise ergebende Zweifel an seiner persönlichen Eigung zu erschüttern.
Der Vortrag des Klägers, er habe nach seiner Tätigkeit als Sekretär einer verhältnismäßig kleinen Parteigruppe das Amt als Parteisekretär in D… lediglich gezwungener Maßen übernommen, um die Versetzung in seinen Heimatort zu erreichen, ist in dieser Form unsubstantiiert und enthält keine konkreten, nachvollziehbaren und nachprüfbaren Tatsachenbehauptungen.
Der Kläger müßte auch seine Behauptungen substantiieren, er habe die monatlichen Berichtspflichten nur formal ohne Namensnennung erfüllt und habe regelmäßig Blindberichte ohne belastende Äußerungen über andere Personen abgegeben. Der Beklagte hat diese pauschale Darstellung des Klägers ausreichend bestritten. Ein substantiiertes Bestreiten durch den Beklagten war nicht erforderlich, da der Vortrag des Klägers weder eigene Handlungen des Beklagten betrifft noch Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten war. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, im einzelnen darzustellen, welcher Art seine monatlichen Berichte waren und hierfür die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu benennen. Er trägt insoweit die Darlegungslast.
Das gleiche gilt für die ebenfalls nicht hinreichend substantiierten Behauptungen des Klägers, er habe nie einen Antrag auf Besuchsreisen abgelehnt, niemals politischen Druck gegenüber Kollegen und Schülern ausgeübt und sein Amt als Parteisekretär eher zurückhaltend ausgeübt und nur im Interesse der Schule, der Schüler und Kollegen genutzt.
Sofern der Kläger in dem erneuten Berufungsverfahren in diesen Punkten nachprüfbaren substantiierten Vortrag bringt und es darauf für die Prüfung seiner Eignung ankommt, ist es Sache des Beklagten, den Beweis der mangelnden Eignung zu führen. Er kann sich dabei auf die vom Kläger anzugebenden Beweismittel stützen und weitere Tatsachen in den Prozeß einführen, die er im Bestreitensfall ebenfalls beweisen müßte. Eine etwaige Beweislosigkeit ginge zu seinen Lasten (vgl. BAG Urteil vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 –, aaO).
Die vom Landesarbeitsgericht vorzunehmende Gesamtabwägung wird auch das Verhalten des Klägers nach der Wende einbeziehen müssen. Dabei sind allerdings die zur Akte gereichten Schreiben wenig ergiebig, den Kläger zu entlasten, da sie schwerpunktmäßig nur die fachlichen Qualitäten des Klägers betonen. Der Senat sieht von weiteren Hinweisen ab, da nicht abzusehen ist, welchen Vortrag die Parteien im erneuten Berufungsverfahren im einzelnen erbringen werden.
III. Sofern das Berufungsgericht in dem erneuten Berufungsverfahren die Rechtswirksamkeit der Kündigung bejaht, kommt die Kündigungsfrist des § 55 Abs. 2 AGB-DDR zum Zuge (BAG Urteil vom 25. März 1993 – 6 AZR 252/92 – AP Nr. 14 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; Urteil vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – NJ 1994, 483, beide für die Amtliche Sammlung bestimmt).
IV. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist auch hinsichtlich der Verurteilung zur unveränderten Weiterbeschäftigung aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat in Abhängigkeit von seiner erneuten Entscheidung zum Kündigungsschutzantrag auch über den Weiterbeschäftigungsantrag neu zu befinden. Bis dahin besteht die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung durch das Arbeitsgericht vorläufig weiter.
Unterschriften
Etzel, Fischermeier, Bröhl, Thelen, Engelmann
Fundstellen
Haufe-Index 856751 |
BAGE, 129 |
NZA 1995, 527 |