Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlußfrist. Nachweis der Geltendmachung durch Telefax
Leitsatz (amtlich)
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem Sendebericht mit “OK-Vermerk” kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.
Orientierungssatz
Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlußfrist ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden (Bestätigung von Senat 11. Oktober 2000 – 5 AZR 313/99 – BAGE 96, 28). Da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern soll, erfordert die Wahrung der Ausschlußfrist den Zugang des Geltendmachungsschreibens beim Schuldner. § 130 Abs. 1 BGB ist auf die Geltendmachung entsprechend anwendbar.
Einem Sendebericht mit dem “OK-Vermerk” kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu. Hierzu bedarf es näherer Darlegungen zur Art und Weise der Versendung des Telefaxes und zu den verwendeten Geräten.
Normenkette
BGB § 130; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) § 16
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche.
Die Beklagten betreiben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Bauunternehmung. Der Kläger leistete auf einer Baustelle der Beklagten Maurer- und Betonierarbeiten zu einem Bruttostundenlohn von 25,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.
Der Kläger hat behauptet, er habe im Zeitraum vom 16. Juni 1999 bis zum 31. August 1999 362 Stunden gearbeitet. Auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbruttolohn von 9.050,00 DM hätten die Beklagten 5.320,00 DM brutto geleistet. Ihm stünden daher noch 3.730,00 DM brutto zu. Diesen Vergütungsanspruch habe er durch seinen Anwalt am 26. Oktober 1999 schriftlich geltend gemacht. Sein Anwalt habe dem Beklagten zu 1) das Geltendmachungsschreiben per Telefax zugesandt. Das Sendeprotokoll habe den Statusvermerk “OK” enthalten.
Mit seiner am 20. Dezember 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn ausstehenden Lohn iHv. 3.730,00 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 2. November 1999 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Lohnansprüche des Klägers und den Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom 26. Oktober 1999 bestritten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Hann, Rainer Rehwald
Fundstellen
Haufe-Index 855577 |
BAGE 2004, 171 |
BB 2002, 2560 |
DB 2002, 2549 |
DStR 2003, 384 |
HFR 2003, 412 |
NWB 2002, 4394 |
BuW 2003, 171 |
EBE/BAG 2002, 186 |
ARST 2003, 163 |
FA 2003, 188 |
FA 2003, 51 |
IBR 2003, 288 |
JR 2003, 396 |
NZA 2003, 158 |
SAE 2003, 231 |
StuB 2003, 384 |
ZAP 2003, 57 |
ZTR 2003, 87 |
AP, 0 |
EzA |
MDR 2003, 91 |
PERSONAL 2003, 58 |
PERSONAL 2003, 9 |
ZfPR 2003, 50 |
AUR 2002, 478 |
PA 2003, 16 |
RdW 2003, 214 |
SPA 2002, 4 |
b&b 2003, 254 |