Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kurzarbeit, 13. Monatseinkommen im Baugewerbe, Verfall, Geltendmachung durch Telefax, Sendebericht mit „OK-Vermerk”
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist ist eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend ihrer Eigenart analog anzuwenden sind (Anschluss an BAG, Urteil vom 11.10.2000 – 5 AZR 313/99).
2. Zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs analog anzuwenden sind, ist § 130 BGB zu zählen.
3. Dem „OK-Vermerk” auf einem Faxsendebericht kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu (Anschluss an BAG, Urteil vom 14.08.2002 – 5 AZR 169/01).
Normenkette
EntgFG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3; BRTV Bau § 15; TV 13. Monatseinkommen Bau § 6 Abs. 1; BGB § 130
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 25.02.2005; Aktenzeichen 1 Ca 2656/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Boch um vom 25.02.2005 – 1 Ca 2656/04 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.936,00 EUR brutto abzüglich 1.341,79 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt.
Tatbestand
Der am 29.02.1952 geborene verheiratete Kläger ist seit Oktober 1978 bei der Beklagten als Baufachwerker tätig. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 14,55 EUR.
In der Abrechnung 11/03 zahlte die Beklagte an den Kläger als Anteil auf das 13. tarifliche Monatseinkommen 363,35 EUR brutto. Mit Schreiben vom 15.02.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten folgendes mit:
„Sehr geehrte Damen und Herren, bekanntlich vertreten wir die rechtlichen Interessen des Herrn P1xxx.
Nachdem unser Mandant sich mit der Absenkung des 13. Monatseinkommens nicht einverstanden erklärt hat, sind Sie verpflichtet, zunächst die Hälfte entsprechend den bisherigen Regelungen auszuzahlen.
Eine Abrechnung ist bislang aber weder in der Dezemberabrechnung noch in der Januarabrechnung vorgenommen worden.
Sie werden hiermit zur unverzüglichen Abrechnung und Auszahlung des fälligen Nettobetrages aufgefordert.”
Das Schreiben wurde in Telefaxform der Beklagten am 16.02.2004 zugesandt. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.02.2004 wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist Ihr Mandant immer noch nicht trotz eindringlicher Erklärung in der Lage, seine Abrechnungen zu lesen. Mit der Abrechnung 11/03 hat Ihr Mandant entsprechend des neuen Tarifvertrages das 13. Gehalt (= 363,35 EUR/Basis auf 63 Std.) erhalten.” In der Zeit vom 16.08.2004 bis zum 03.09.2004 war dem Kläger Jahresurlaub bewilligt. Während des Jahresurlaubs erkrankte der Kläger am 23.08.2004 und war bis einschließlich 24.09.2004 arbeitsunfähig krank. Die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte er der Beklagten vor. In den Lohnabrechnungen für die Monate August und September rechnete die Beklagte für die Zeit der Erkrankung das Kurzarbeitergeld ab.
Mit der vorliegenden, am 10.09.2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Restzahlung des tariflichen 13. Monatseinkommens für das Baugewerbe für das Jahr 2003 in Höhe von 582,40 EUR und die Restentgeltfortzahlung für den Zeitraum 23.08.2004 bis 24.09.2004 in Höhe von 2.936,00 EUR brutto abzüglich 1.341,00 EUR netto verlangt als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 582,40 EUR brutto zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2004 zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 2.936,00 EUR brutto abzüglich 1.341,79 EUR netto zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Restanspruch auf das anteilige 13. Monatseinkommen sei verfallen. Eine Geltendmachung vom 08.07.2004 des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe sie weder per Fax noch im Original erhalten.
Die Beklagte hat behauptet,
während der Zeit der Erkrankung des Klägers habe seine Abteilung Kurzarbeit geleistet.
Im Urteil vom 25.02.2005 ist das Arbeitsgericht der Auffassung des Klägers gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 2.276,61 EUR festgesetzt.
Gegen dieses ihm am 14.03.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 13.04.2005 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 13.05.2005 begründet.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil in vollem Urteil an. Sie stützt sich weiterhin auf ihre erstinstanzlich vorgetragenen Auffassungen und Behauptungen.
Die Beklagt...