Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 4 Ca 3505/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.05.1997 – 4 Ca 2505/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines anteiligen tariflichen 13. Monatseinkommens.
Der Kläger stand seit langen Jahren als Schlosser in den Diensten der Firma B., einem Bauunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.
Über das Vermögen der Firma B. wurde am 27.12.1995 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt – 30 N 88/95 Amtsgericht Iserlohn.
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wirksam zum 30.06.1996 gekündigt worden war, wurde der Kläger bis zum 30.06.1996 vom Beklagten mit Abwicklungsarbeiten zu einem Stundenlohn von 25,93 DM weiterbeschäftigt. Zum 30.06.1996 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Nachdem der Kläger eine Lohnabrechnung für Juni 1996 erhalten hatte, machte der Kläger mit Schreiben vom 05.07.1996 (Blatt 30 d.A.) folgende Leistungen geltend:
„…
Abrechnung unvollständig
Tariferhöhung vom 1.4.1996 1,85 % (Nachzahlung)
Eintragung Urlaubsanspruch Tage + Betrag
Urlaubskasse Wiesbaden
Anteilig 13. Monatseinkommen
Überstundenverg. für 4 St.
…”
Am 19.07.1996 erhielt der Kläger vom Beklagten seine Arbeitspapiere sowie eine erneute Lohnabrechnung für den Monat Juni 1996, in der allerdings das mit Schreiben vom 05.07.1996 geltend gemachte anteilige 13. Monatseinkommen nicht enthalten war.
Mit Schreiben vom 26.07.1996 (Blatt 44 d.A.) machte der Kläger, vertreten durch die zuständige Einzelgewerkschaft, die Abrechnung des anteiligen tariflichen 13. Monatseinkommens für den Zeitraum bis Juni 1996 in Höhe von 2.707,92 DM brutto geltend. Ferner verlangte er die entsprechende Änderung seiner Arbeitspapiere. Ob der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 26.07.1996 erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit der am 27.09.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung des anteiligen tariflichen 13. Monatsgehaltes für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 30.06.1996.
Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe vom 27.04.1990 – TV 13. ME – auch eine anteilige Leistung für das Jahr 1996 zu. Diese Leistung habe er auch rechtzeitig nach § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe – BRTV-Bau – geltend gemacht. Insoweit hat der Kläger unter Beweisantritt behauptet, das Schreiben vom 26.07.1996 sei von der Einzelgewerkschaft abgesandt worden.
Die zweimonatige Klagefrist sei damit, ausgehend vom Schreiben vom 26.07.1996, eingehalten worden. Das persönliche Schreiben des Klägers vom 05.07.1996 stelle keine Geltendmachung im Sinne der tariflichen Vorschriften dar, sondern sei lediglich als Erinnerungsschreiben zu werten.
Der Kläger hat im übrigen unter Berufung auf den Rechtsstreit 1 Ca 2622/96 – Arbeitsgericht Iserlohn die Auffassung vertreten, die tariflichen Verfallfristen würden im Konkurs des Arbeitgebers nicht gelten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn DM 2.707,92 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Lohnsteuerkarte und Versicherungsnachweis 1996 ihm um den Betrag von DM 2.707,92 brutto in den vorgesehenen Feldern zu ändern und ordnungsgemäß ausgefüllt an ihn herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Klageanspruch sei bereits nach § 16 BRTV-Bau – ausgehend vom Schreiben des Klägers vom 05.07.1996 – verfallen. Der Kläger habe die zweimonatige Klagefrist nicht eingehalten.
Im übrigen hat der Beklagte bestritten, das Schreiben vom 26.07.1996 erhalten zu haben.
Durch Urteil vom 22.05.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da er nach § 16 BRTV-Bau verfallen sei. Soweit die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung eines anteiligen tariflichen 13. Monatseinkommens bereits im Schreiben vom 05.07.1996 enthalten sei, wahre die am 27.09.1996 bei Gericht eingegangene Klage die zweimonatige Klagefrist des § 16 Abs. 2 BRTV-Bau nicht. Soweit eine wirksame Geltendmachung des Anspruches erst im Schreiben vom 26.07.1996 enthalten sei, habe der Kläger die zweimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruches nicht eingehalten, weil er nicht nachzuweisen vermocht habe, daß dieses Schreiben dem Beklagten zugegangen sei. Allein die Aufgabe einer einfachen Briefsendung zur Post bedeute noch keine zwingende Vermutung für den Zugang beim Empfänger. Die Anwendbarkeit der Ausschlußfristen des § 16 BRTV-Bau sei auch nicht durch den Konkurs des Arbeitgebers ausgeschlossen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des anteiligen tariflichen 13. Monatseinkommens resu...