Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 09.04.1992; Aktenzeichen 4 Sa 85/91) |
ArbG Berlin (Urteil vom 04.11.1991; Aktenzeichen 87 Ca 5440/91) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. April 1992 – 4 Sa 85/91 – hinsichtlich Ziffer II und III aufgehoben. Insoweit wird auf die Berufung des Beklagten zu 2) das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. November 1991 – 87 Ca 5440/91 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 2 und 5 (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und nach Ablauf von sechs Monaten geendet hat.
Die im Jahre 1942 geborene Klägerin war seit dem 1. September 1971 aufgrund eines mit dem Präsidium der Deutschen Volkspolizei geschlossenen Dienstvertrages als medizinisch-technische Laborassistentin beim Sportmedizinischen Dienst des SC Dynamo im Ostteil Berlins beschäftigt.
Dachorganisation des SC Dynamo und anderer Leistungssportvereine der ehemaligen DDR war die Sportvereinigung (SV) Dynamo. Deren Träger waren ursprünglich das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium des Innern und die Zollverwaltung der DDR. Nach der Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit bzw. des Amtes für Nationale Sicherheit wurde die SV Dynamo ausschließlich dem Ministerium des Innern zugeordnet und im September 1990 in Polizeisportvereinigung Dynamo umbenannt. Die SV Dynamo war DDRweit tätig. Ihre Aufgaben bestanden in der materiellen Versorgung und sportmedizinischen Betreuung der Sportler, dem erforderlichen Service sowie der Sichtung, Auswahl und sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen für eine leistungssportliche Entwicklung. Neben dem übergeordneten Büro der Zentralen Leitung der SV Dynamo gab es weitere auf das gesamte Gebiet der DDR verteilte Bezirksbüros.
Aufgabe des Sportmedizinischen Dienstes des SC Dynamo war die medizinische Betreuung der Leistungssportler des Sportclubs. Am 15. Oktober 1990 waren im Sportmedizinischen Dienst noch 198 Mitarbeiter tätig, von denen 30 wie die Klägerin in der Abteilung Physiotherapie eingesetzt waren.
Der Bundesminister des Innern schob mit Verfügung vom 27. September 1990 die endgültige Entscheidung über die Überführung oder Abwicklung bestimmter Einrichtungen, zu denen auch das „Zentralbüro Polizeisportverein” und der „Sportverein Dynamo” gehörten, bis zum 31. Dezember 1990 hinaus. Am 18. Dezember 1990 entschied der Bundesminister des Innern, die nunmehr als Polizeisportverein bezeichnete SV Dynamo mit Wirkung vom 1. Januar 1991 nicht fortzuführen. Zur Abwicklung sollten mit 25 Mitarbeitern befristete Verträge für sechs Monate abgeschlossen werden. Für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaften sollte die Treuhandanstalt weiterhin Sorge tragen.
Ebenfalls am 18. Dezember 1990 beschloß die Gesamtberliner Landesregierung aus Senat und Magistrat, das Sportforum Dynamo ohne Sport- und Kongresszentrum, Krankenhaus, Sportmedizinischen Dienst und Sportschule Biesenthal auf das Land Berlin zu überführen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wurde beauftragt, bis zum 30. September 1991 eine Konzeption für den Sportmedizinischen Dienst im Sportforum Dynamo vorzulegen. In dem Beschluß heißt es u.a.:
Das Sport- und Erholungszentrum (SEZ), das Sport- und Kongresszentrum auf dem Gelände des Sportforums Dynamo und das Freizeit- und Erholungszentrum (FEZ) – der ehemalige Pionierpalast „Ernst-Thälmann” – sind große Einrichtungen, die ein breites Spektrum von Aufgaben im Bereich des Sports, der Jugendbetreuung, der Freizeitgestaltung, der gastronomischen Versorgung u.a. wahrnehmen. Ein wesentlicher Teil der Aufgaben gehört nach bewährtem Verständnis nicht zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Überführung der Einrichtungen ist aus diesem Grunde nicht möglich. Da aber das vielfältige Angebot für die Bevölkerung gesichert werden muß, kommt nur eine perspektivische Abwicklung mit dem Ziel in Frage, daß die Einrichtungen erhalten bleiben, die Personalausstattungen spürbar reduziert und bis zum 31.8.1991 (SEZ), bis zum 30.9.1991 (Sport- und Kongresszentrum) und bis zum 31.5.1991 (FEZ) Nutzungskonzepte erarbeitet werden. Erst wenn diese Konzepte vorliegen, kann über die weitere Zukunft der Einrichtungen entschieden werden …
Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung wird im besonderen beauftragt, …
bis zum 30. September 1991 eine Konzeption für das Sport- und Kongresszentrum auf dem Gelände des Sportforums Dynamo vorzulegen; zur Aufrechterhaltung der Einrichtung können mit bis zu 155 Mitarbeiterinnnen und Mitarbeitern Verträge abgeschlossen werden, die längstens bis zum 31.12.1991 zu befristen sind.
…
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird im besonderen beauftragt, …
bis zum 30.9.1991 eine Konzeption für den Sportmedizinischen Dienst im Sportforum Dynamo vorzulegen; zur Aufrechterhaltung der Einrichtung können mit bis zu 31 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verträge abgeschlossen werden, die längstens bis zum 31.12.1991 zu befristen sind.
…
Eine kontinuierliche Betreuung von Spitzen- und Leistungssportlern ist weiter erforderlich; diese Aufgabe gehört allerdings nach bewährtem Verständnis nicht zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Eine Überführung des Sportmedizinischen Dienstes im Sportforum Dynamo ist aus diesem Grunde nicht möglich. Da das Betreuungsangebot für die Spitzen- und Leistungssportler aber gesichert werden muß, kommt nur eine perspektivische Abwicklung in Frage mit dem Ziel, für diese Aufgabe eine andere Trägerschaft zu finden. Erst wenn ein Konzept vorliegt (bis 30.9.1991), kann über die weitere Zukunft des Sportmedizinischen Dienstes im Sportforum Dynamo entschieden werden.
Mit Schreiben vom 4. Januar 1991 teilte der Bundesminister des Innern der Klägerin mit, daß ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mit Wirkung vom 1. Januar 1991 ruhe. Seit dem Zugang dieses Schreibens am 8. Januar 1991 ist die Klägerin nicht mehr beschäftigt worden.
Der Beklagte zu 2) unterhielt bereits vor dem 3. Oktober 1990 in Westberlin eine Sportmedizinische Einrichtung verbunden mit einem Sportmedizinischen Zentrum. Er eröffnete im April 1991 auf dem Gelände des Sportforums die Sportmedizinische Hauptberatungsstelle II verbunden mit dem Sportmedizinischen Zentrum II. Hierfür wurden 31 Arbeitnehmer befristet eingestellt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Abwicklungsentscheidung sei ihr gegenüber nicht ordnungsgemäß und nicht rechtzeitig bekannt gemacht worden. Die Beklagte zu 1) hätte spätestens Anfang Oktober 1990 über die Verfügung vom 27. September 1990 unterrichten müssen. Für die Entscheidung über die Überführung oder Abwicklung sei der Beklagte zu 2) zuständig gewesen. Sein Beschluß könne auch nur so verstanden werden, daß die Einrichtung fortgeführt werde. Eine Teilabwicklung sei unzulässig. Der Sportmedizinische Dienst bestehe fort. Der Beklagte zu 2) betreibe auf dem Gelände und in den bisherigen Räumen des Sportmedizinischen Dienstes im Sportforum Hohenschönhausen mit den gleichen sächlichen Arbeitsmitteln, wenn auch mit reduziertem Personal, weiterhin einen Sportmedizinischen Dienst.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Abwicklungsentscheidung der Beklagten zu 1) aufgelöst worden sei, sondern zum Beklagten zu 2) über den 30. Juni 1991 hinaus fortbestehe.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, der Sportmedizinische Dienst des SC Dynamo sei infolge der Organisationsverfügung vom 18. Dezember 1990 aufgelöst und abgewickelt worden. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe daher automatisch geruht und geendet. Dem Bund habe nach Art. 13 Abs. 2 EV die Entscheidungskompetenz zugestanden. Er sei für die Förderung des Spitzensportes zuständig; außerdem habe die Polizeisportvereinigung einschließlich der nachgeordneten Einrichtungen dem Ministerium des Innern der DDR unterstanden.
Der Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, er sei nicht passiv legitimiert. Nicht das Land Berlin, sondern der Bund sei Rechtsnachfolger der Einrichtung geworden. Der Beschluß der Gesamtberliner Landesregierung betreffe ausschließlich das Sportforum Dynamo ohne die in die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern fallenden Einrichtungen wie z.B. den Sportmedizinischen Dienst. Dieser sei eine eigene organisatorische Teileinrichtung in der SV Dynamo gewesen; ein zwingender und unmittelbarer Zusammenhang mit der Liegenschaft des Sportforums Dynamo habe nicht bestanden. Lediglich zur Sicherstellung der weiteren sportmedizinischen Betreuung seien übergangsweise, bis eine andere Trägerschaft gefunden worden sei, u.a. mit Arbeitnehmern des früheren SC Dynamo befristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden. Dabei habe der Sportmedizinische Dienst des SC Dynamo ausschließlich die Leistungssportler dieses Sportclubs unter Einbeziehung kurativer Maßnahmen (auch stationär) betreut. Demgegenüber sei das neue Sportmedizinische Zentrum II für alle D-Kader-Athleten, die neue Sportmedizinische Hauptberatungsstelle II für die Freizeit- und Breitensportler zuständig. Eine kurative Betreuung finde nicht statt. Es handele sich um Landesaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Der Sportmedizinische Dienst des SC Dynamo sei nicht in die Zuständigkeit des Landes übergegangen und nicht fortgeführt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Landesarbeitsgericht die Klage gegen diese als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt werde, das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) bestehe über den 30. Juni 1991 hinaus fort. Mit ihrer Revision hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klagantrag gegen die Beklagte zu 1) zunächst weiterverfolgt. Sie hat die Revision dann mit Schriftsatz vom 30. September 1993 zurückgenommen. Der Beklagte zu 2) begehrt mit seiner Revision weiterhin Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten zu 2) ist begründet. Sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Klägerin hat keinen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zu 2) gemäß Nr. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 EV dargelegt.
1. Wurde bis zu dem nach dem Einigungsvertrag vorgesehenen letztmöglichen Zeitpunkt keine positive, ggf. auch konkludente Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung oder der nicht überführten Teile ein. Wurde ein überführungsfähiger Teil überführt, erfaßte die Abwicklung den Rest der früheren Gesamteinrichtung. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet. Mit dem Eintritt der Abwicklung war kraft Gesetzes das Ruhen der Arbeitsverhältnisse gemäß Nr. 1 Abs. 2 EV verbunden. Der Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses konnte nur als gesetzliche Folge der Überführung der Beschäftigungseinrichtung eintreten (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Die Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführung erforderte nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – a.a.O.).
Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nr. 1 Abs. 3 EV auf ein Bundesland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. Aus dem zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand ergibt sich nicht, daß der Beklagte zu 2) die Einrichtung oder Teileinrichtung, in der die Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 beschäftigt wurde, im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EV überführt hätte.
a) Der Beklagte zu 2) hat weder das Ministerium des Innern der DDR noch die Sportvereinigung Dynamo noch den SC Dynamo überführt. Daß eine noch überführungsfähige Untereinheit der Sportvereinigung Dynamo oder des SC Dynamo als Teileinrichtung überführt worden wäre, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden.
Die Feststellung, der Beklagte zu 2) habe zumindest eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung und damit eine Teileinrichtung als kleinste überführungsfähige Organisationseinheit der DDR-Verwaltung im Sinne von Art. 13 EV überführt (vgl. hierzu BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – a.a.O., zu I 2 der Gründe), hätte vorausgesetzt, daß die bisherigen Aufgaben, Strukturen und wesentlichen sächlichen Mittel dieser Organisationseinheit der DDR-Verwaltung nicht nur pauschal, sondern substantiiert vorgetragen worden wären. Darüber hinaus wären die vom neuen Träger der öffentlichen Verwaltung fortgeführten Aufgaben, Strukturen und die dazu übernommenen sächlichen Mittel der früheren DDR-Verwaltung anzugeben gewesen. Die diesbezügliche Darlegungs- und ggf. Beweislast trifft den Arbeitnehmer, denn er macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei kraft Gesetzes als aktives auf den neuen Träger öffentlicher Verwaltung übergegangen (vgl. BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – a.a.O.).
b) Die Klägerin hat dieser Darlegungslast nicht genügt. Die Aufgaben, Strukturen und wesentlichen sächlichen Mittel des Sportmedizinischen Dienstes des SC Dynamo sind nach dem Sach- und Streitstand überwiegend derartig vage umschrieben, daß sie sich einem Vergleich mit den sportmedizinischen Aktivitäten des Beklagten zu 2) in den Beitrittsbezirken weitgehend entziehen. Ein entscheidender Unterschied liegt jedenfalls darin, daß der Sportmedizinische Dienst des SC Dynamo ausschließlich für die medizinische Betreuung der Leistungssportler des Sportclubs zuständig war und in diesem Rahmen auch kurative (einschließlich stationärer) Maßnahmen durchführte. Die Aufgabenstellung des Sportmedizinischen Zentrums II und der Sportmedizinischen Hauptberatungsstelle II erfaßt demgegenüber alle Sportler einschließlich der Breiten- und Freizeitsportler. Die Intensität und damit die Zielsetzung der Betreuung erscheint ganz andersartig als beim Sportmedizinischen Dienst des SC Dynamo. Das kommt nicht zuletzt auch in der Personalreduzierung auf weniger als 1/6 zum Ausdruck. Die SV Dynamo und mit ihr der Sportmedizinische Dienst des SC Dynamo betreute den Leistungssport aus Gründen der Selbstdarstellung des Staates (sportmedizinisch) umfassend. Dagegen entsprechen die sportmedizinischen Aktivitäten des Beklagten zu 2) in den Beitrittsbezirken der Aufgabenstellung der in West-Berlin bestehenden Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin die Aufgaben des Sportmedizinischen Dienstes des SC Dynamo näher darlegen müssen, insbesondere was unter „medizinischer Betreuung” verstanden wurde. Sie hätte auch die sächlichen Einrichtungen im einzelnen bezeichnen müssen. Es liegt nahe, daß allein mit dem Wegfall kurativer und stationärer Maßnahmen eine erhebliche Einschränkung der Nutzung von Sacheinrichtungen und eine entscheidende Änderung der Zielsetzung der Einrichtung verbunden ist. Die Fortführung „derselben medizinischen Aufgaben” würde voraussetzen, daß alle medizinischen Disziplinen weiterhin vertreten sind. Zu alledem hat die Klägerin auch nach Bekanntwerden der Senatsurteile vom 22. April 1993 (8 AZR 245/92, 8 AZR 465/92 u.a., n.v.) nichts ausgeführt. Es reicht nicht aus, daß das Betreuungsangebot für Spitzen- und Leistungssportler nach dem Beschluß der Gesamtberliner Landesregierung zu sichern war und der Beklagte seine sportmedizinischen Aktivitäten in den Räumen des früheren Sportmedizinischen Dienstes aufgenommen hat. Über Art, Umfang und Zielsetzung der medizinischen Betreuung ist damit ebensowenig ausgesagt wie über die Strukturen und wesentlichen sächlichen Mittel der früheren Verwaltungseinrichtung. Demnach kann aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht gefolgert werden, der Beklagte zu 2) habe eine Teileinrichtung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EV überführt und damit den Übergang der Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten ausgelöst.
3. Es kann deshalb im vorliegenden Rechtsstreit als unerheblich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2) überhaupt gemäß Art. 13 Abs. 1 EV zuständig war, die Sportvereinigung Dynamo oder etwaige Teileinrichtungen der Sportvereinigung oder deren Trägerverwaltung (Ministerium des Innern der DDR) zu überführen. Sollten die Strukturen und Aufgaben der Sportvereinigung Dynamo einschließlich ihrer Einbindung in den Staatsapparat der DDR (Ministerium für Staatssicherheit bzw. Ministerium des Innern der DDR) die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 13 Abs. 2 EV begründet haben, wäre es unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zum Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zu 2) gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 566, 515 Abs. 3 ZPO.
Unterschriften
Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Mikosch, Morsch, Rosendahl
Fundstellen