Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Energiekostenerstattung
Leitsatz (redaktionell)
Die Erstattung von Energiekosten kann eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung sein, wenn sie einen Versorgungszweck erfüllt. Durch eine Betriebsvereinbarung können diese Leistungen nur im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nachträglich verringert werden.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 – 11 Sa 450/08 – aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Februar 2008 – 1 Ca 2482/07 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S… AG und dem Betriebsrat der S… AG über die Ablösung der bisherigen Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch Einräumung eines Preisnachlasses bei Strom-, Gas- und Fernwärmebezug vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 (im Folgenden: BV 76) zu gewähren.
Rz. 2
Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1997 zunächst als juristischer Mitarbeiter, zuletzt als Leiter des Rechtsbereichs und Prokurist bei der Beklagten tätig. Seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht er von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Rz. 3
Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der BV 76 wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.
Rz. 4
In der BV 76 heißt es ua.:
“…
Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit verbundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von Belegschaftsmitgliedern wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr verwenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß.
Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst:
§ 1
(1) Belegschaftsmitglieder der S… AG, die im Versorgungsgebiet der S… AG wohnen, erhalten nach 6- monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem verbleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsberechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen.
Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an Belegschaftsmitglieder gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Bezug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heizzwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Hauseigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen die Kosten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht.
…
(2) Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der S… AG wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. …
(3) Ausscheidende Belegschaftsmitglieder, die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen Zeitraum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird.
…
(4) Anspruchsberechtigte Belegschaftsmitglieder, die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag von 100,– DM. …
§ 2
Ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder mit Versorgungsansprüchen gegen die S… AG, die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen.
Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5- jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von Altersruhegeld oder Tod aus den Diensten der S… AG ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit entfällt, wenn Belegschaftsmitglieder wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der S… AG (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. später das Altersruhegeld beziehen. Für Witwen, die nicht selbst Belegschaftsmitglieder waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung.
…
§ 3
Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.
…”
Rz. 5
Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):
“Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einvernehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen:
• BV vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage
• BV vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energieerstattung
• BV vom 29.09.1993 über die Zahlung von Leistungszulagen an Angestellte
Die Betriebspartner verpflichten sich, sofort Verhandlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatzgewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen.
Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom 29.09.2000 der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.”
Rz. 6
Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die “Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)” (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor:
Ҥ 1
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S… AG, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,– DM/511,– €.
…
2. Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der S… AG wohnen und Kunden der S… AG sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die S…-Verbrauchsabrechnung auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromverbräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke.
3. Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der S… AG wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten, wenn sie beantragen, von der S… AG versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S… aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energieversorgungsunternehmen – unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 – ebenfalls erstattet.
…
4. Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeitraumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. …
§ 2
1. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S… AG, die Versorgungsansprüche gegen die S… AG, die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls – sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind – gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,– DM/358,– €.
Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind.
…
3. Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Stromkostenerstattung letztmalig – wie für aktiv Beschäftigte – bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,– DM/511,– € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,– DM/358,– €.
§ 3
Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.
§ 4
Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 100,– DM/51,– €. …
§ 7
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme ungültig.
…
§ 8
Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.
…”
Rz. 7
Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über “den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‘Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001” (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:
“Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkostenerstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchsabrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden.
Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der BV ‘Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird.
Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der S… AG ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeitenkomponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.”
Rz. 8
In der Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.:
Ҥ 1
Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der BV ‘Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 51,00 € (§ 4 der BV ‘Stromerstattung’) besteht.
§ 2
Zahlungsmodalitäten
1. Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches Weihnachtsgeld, das wie folgt gezahlt wird:
Bei einem Anspruch gem. § 2 der BV ‘Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das Weihnachtsgeld
200,00 € im Jahr 2007
125,00 € im Jahr 2008 und
75,00 € im Jahr 2009.
Bei einem Anspruch gem. § 4 der BV ‘Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 51,00 € gezahlt.
…
§ 4
Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009.
…”
Rz. 9
Der Kläger, der nach seinem Ausscheiden zunächst Leistungen nach der BV 76 bezogen hatte, erhielt in der Zeit von 2001 bis 2006 den gekürzten Erstattungsbetrag nach Maßgabe der BV 2001 iHv. jährlich 358,00 Euro. Seit dem Jahr 2007 erhält er keine Erstattung der Energiekosten mehr. Seitdem zahlte die Beklagte an ihn das in der BV 2006 vorgesehene Weihnachtsgeld.
Rz. 10
Mit seiner am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2000 weiterhin die Energiekostenerstattung auf der Grundlage der BV 76 zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 76 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 76 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Für die Betriebsrentner habe es sich bei den Leistungen aufgrund der BV 76 um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen seien nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass diese Grundsätze gewahrt seien.
Rz. 11
Der Kläger hat sinngemäß beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2000 weiterhin eine Energiekostenerstattung nach der BV 76 zu gewähren.
Rz. 12
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Rz. 13
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne Ansprüche nicht mehr auf die BV 76 stützen. Diese sei durch die BV 2001 abgelöst und letztere sei durch die Vereinbarung 2006 aufgehoben worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erfasse auch die Betriebsrentner. Des ungeachtet sei der Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei den Leistungen aufgrund der BV 76 habe es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt, weshalb die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen keine Anwendung fänden.
Rz. 14
Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit seit dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 15
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76.
Rz. 16
A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 653/07 – Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Ansprüche auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme nach der BV 76 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.
Rz. 17
Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 76 anspruchsberechtigt ist.
Rz. 18
B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76. Die BV 2001, die eine Änderung der Leistungen vorsieht, berührt die Ansprüche des Klägers ebenso wenig wie die Vereinbarung 2006 und die BV 2006, welche die Ansprüche auf Energiekostenerstattung beseitigt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 76 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den bei Abschluss der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
Rz. 19
I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 – GS 1/55 – BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 – 1 AZR 75/97 – zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (– 3 AZR 100/98 – zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), 12. Dezember 2006 (– 3 AZR 476/05 – Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (– 3 AZR 653/07 – Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekostenerstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.
Rz. 20
1. Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 573/01 – zu I 2a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 653/07 – Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 573/01 – aaO; 18. September 2001 – 3 AZR 728/00 – zu II 2c der Gründe, BAGE 99, 75).
Rz. 21
2. Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 76 ergebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 76 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.
Rz. 22
a) Die für Betriebsrentner mit der BV 76 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
Rz. 23
aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der “Langlebigkeitsrisiken”, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 – 3 AZR 594/09 – Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93).
Rz. 24
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (BAG 11. August 1981 – 3 AZR 395/80 – BAGE 36, 39; 19. Februar 2008 – 3 AZR 61/06 – Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZR 476/05 – Rn. 43, BAGE 120, 330).
Rz. 25
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der BV 76, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
Rz. 26
(1) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 76 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung – unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG – auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
Rz. 27
(2) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Rz. 28
Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Anspruch auf Energiekostenerstattung nach § 1 (1) Abs. 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 BV 76 nur besteht, wenn der Betriebsrentner im Versorgungsgebiet der Beklagten seinen Wohnsitz genommen hat und einen auf seinen Namen oder den Namen des Ehegatten lautenden Zähler oder eine entsprechende Messeinrichtung besitzt und dass nach § 3 BV 76 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die BV 76 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 (2) BV 76 vor, dass auch Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen und die sonstigen Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung erfüllen, nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung nach Abs. 1 erhalten. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist (BAG 16. März 2010 – 3 AZR 594/09 – Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.
Rz. 29
(3) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass mit der BV 76 die vormalige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktionsergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 (1) Abs. 1, § 1 (2) BV 76 die Leistung nicht nur den aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die von ihr auch mit Gas und Strom versorgt wurden, sondern auch denjenigen, die außerhalb ihres Versorgungsgebietes wohnten oder die Fernwärme von anderen Versorgungsunternehmen bezogen, die der allgemeinen Versorgung dienen (zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl. BAG 2. Dezember 1986 – 3 AZR 123/86 – zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46).
Rz. 30
(4) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2008 – 3 AZR 61/06 – Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).
Rz. 31
b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die zunächst durch die BV 2001 vorgenommene Einschränkung und die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.
Rz. 32
aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – zu B II 3c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 – 3 AZR 384/07 – AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 21. November 2000 – 3 AZR 91/00 – zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 12. Oktober 2004 – 3 AZR 557/03 – zu I 2a der Gründe, BAGE 112, 155).
Rz. 33
bb) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 76 könnten nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.
Rz. 34
II. Sollte den Betriebspartnern – wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht – keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
Rz. 35
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 13. Mai 1997 – 1 AZR 75/97 – zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1) können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht (BAG 16. März 1956 – GS 1/55 – zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 – 1 AZR 75/97 – zu I 4a der Gründe, aaO).
Rz. 36
2. Hiernach hat sich der auf der BV 76 beruhende Anspruch des Klägers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 76 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1997 – 1 AZR 75/97 – zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der BV 76 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.
Rz. 37
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Gräfl, Zwanziger, Schlewing, Oberhofer, Kaiser
Fundstellen