Entscheidungsstichwort (Thema)
Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung
Orientierungssatz
1. Nach dem Stichtagsprinzip des Strukturausgleichs (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) und der Überschrift in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund ist Stichtag für den Anspruch auf den Strukturausgleich der erste Geltungstag des neuen Tarifrechts und maßgeblich die Vergütungsgruppe „bei In-Kraft-Treten TVÜ”. Für den Strukturausgleich kommt es ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse an.
2. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 3 TVÜ-Bund sieht bei einer Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD keinen Strukturausgleich vor, wenn der Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert ist. Eine ergänzende Auslegung der Anlage 3 TVÜ-Bund dahin gehend, dass ein Strukturausgleich auch den zunächst aus der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe IIa BAT aufgestiegenen und dann in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Beschäftigten zusteht, ist nicht möglich. Es ist schon nicht erkennbar, dass insoweit eine unbewusste Regelungslücke besteht. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Lückenschließung wegen mehrerer Ausgestaltungsmöglichkeiten den Tarifvertragsparteien vorbehalten.
3. Sollten die Tarifvertragsparteien für die von der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Arbeitnehmer bewusst keinen Strukturausgleich vorgesehen haben, würde dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Bei dem Abstellen auf die bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund geltende Vergütungsgruppe handelt es sich um eine sachlich begründete Stichtagsregelung.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BGB §§ 242, 611 Abs. 1; Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998 (DWDG) § 1 Abs. 1; Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998 (DWDG) § 5 Abs. 2; Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998 (DWDG) § 5 Abs. 3; Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998 (DWDG) § 8 Abs. 1 S. 3; TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 Anlage 3; ZPO § 50 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 563 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. März 2013 – 10 Sa 1018/12 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Strukturausgleich.
Der Kläger ist auf der Grundlage eines mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Arbeitsvertrags seit dem 1. Januar 1995 bei dem Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998 (DWDG) seit dem 1. Januar 1999 eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (jetzt Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur). Nach den vertraglichen Vereinbarungen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war zunächst in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Zum 1. Mai 2005 erfolgte der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIa BAT.
Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund). Entsprechend der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgte eine Überleitung des Klägers von der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 12 TVöD.
Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2006 über die „Umstellung” seines Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des TVÜ-Bund. Das Schreiben enthielt zudem folgenden Passus:
„Außerdem erhalten Sie – vorbehaltlich noch ausstehender, ergänzender Regelungen – ab 01.10.2009 dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 100,00 Euro (bei Teilzeittätigkeit anteilig).”
Der Anspruch auf Strukturausgleich ist in § 12 TVÜ-Bund geregelt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhalten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die Anlage 3 TVÜ-Bund sieht in Spalte 2 unter der Überschrift „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ” einen Anspruch auf Strukturausgleich bei Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD nur bei Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT vor. Diesbezüglich werden insgesamt 30 Konstellationen geregelt, welche zu einem dauerhaften oder zeitlich begrenzten Anspruch auf Strukturausgleich zwischen 50,00 Euro und 100,00 Euro brutto monatlich führen. Bei Vorliegen der Vergütungsgruppe IIa BAT „bei In-Kraft-Treten TVÜ” kommt nach der Tabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund ein Strukturausgleich nur bei Überleitung in die Entgeltgruppen 13 oder 14 TVöD in Betracht.
Der Kläger erhielt ab dem 1. Oktober 2009 einen Strukturausgleich iHv. 100,00 Euro brutto monatlich. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte der Beklagte dem Kläger jedoch mit, dass „aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 TVÜ-Bund” eine Überprüfung erforderlich geworden sei. Bis zu deren Abschluss würden die Zahlungen des Strukturausgleichs unter Vorbehalt geleistet. Am 28. Juni 2011 vertrat der Beklagte schließlich die Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs nicht zustehe und nicht zugestanden habe. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 werde die Zahlung des Strukturausgleichs daher eingestellt. Für die Monate April, Mai und Juni 2011 ergebe sich eine Überzahlung iHv. 300,00 Euro. Der entsprechende Rückforderungsanspruch werde mit der Entgeltzahlung für den Monat August 2011 verrechnet. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 30. Juni 2011. Der Beklagte nahm dennoch wie angekündigt sowohl die Zahlungseinstellung als auch die Aufrechnung vor.
Mit seiner am 20. April 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger die Weiterzahlung des Strukturausgleichs verlangt. Unter Berücksichtigung der im August 2011 vorgenommenen Aufrechnung und der Zinsen seien für die Zeit bis einschließlich März 2012 insgesamt 1.224,89 Euro brutto nachzuzahlen. Der Anspruch auf Zahlung des bisherigen Strukturausgleichs bestehe ab April 2012 unverändert fort. Der Beklagte habe ihm diesen Strukturausgleich mit Schreiben vom 30. Januar 2006 zugesichert. Der Einschub „vorbehaltlich noch ausstehender, ergänzender Regelungen” sei für ihn als Empfänger des Schreibens so zu verstehen gewesen, dass die Zahlung ab dem 1. Oktober 2009 dauerhaft gewährt werden soll, wenn sich bis dahin nichts ändert. Dieses Verständnis des Vorbehalts ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte die Zahlung des Strukturausgleichs mit seinem Schreiben vom 9. Mai 2011 erneut unter Vorbehalt gestellt habe. Der Beklagte sei mithin selbst davon ausgegangen, dass der im Schreiben vom 30. Januar 2006 ausgedrückte Vorbehalt mit Aufnahme der Zahlung des Strukturausgleichs keine Wirkung mehr entfalte. Zudem habe sich durch die Leistung des Strukturausgleichs ein Vertrauenstatbestand gebildet. Die Streichung der Zulage stelle deshalb eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Weiterhin habe er einen tarifvertraglichen Anspruch auf den Strukturausgleich. Die Tarifvertragsparteien hätten die bei ihm vorliegende Konstellation eines kurz vor der Überleitung in den TVöD erfolgten Bewährungsaufstiegs von der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe IIa BAT offensichtlich versehentlich unberücksichtigt gelassen. Er werde damit ungerechtfertigt wesentlich schlechter behandelt als ein Arbeitnehmer, dessen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIa BAT vor dem Überleitungsstichtag noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Hierfür sei kein Sachgrund ersichtlich. Die unbewusste Regelungslücke sei dahin gehend zu schließen, dass bei den vor der Überleitung aufgestiegenen Arbeitnehmern auf die originäre Vergütungsgruppe III BAT zurückgegriffen werden müsse. Die Tarifvertragsparteien seien über mehrere Jahre davon ausgegangen, dass mit der „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ” nach der Anlage 3 TVÜ-Bund die originäre Vergütungsgruppe gemeint gewesen sei, das heißt die Vergütungsgruppe ohne Aufstieg vor der Überleitung. Dementsprechend habe auch der Beklagte die tariflichen Regelungen verstanden und angewandt. Die Gerichte für Arbeitssachen seien daher befugt, die tarifliche Regelungslücke im Sinne der bisherigen Anwendungspraxis auszufüllen.
Der Kläger hat daher beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.224,89 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.200,00 Euro seit dem 1. April 2012 zu zahlen;
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab April 2012 für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu zahlen.
Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass keine Anspruchsgrundlage für den verlangten Strukturausgleich bestehe. Eine einzelvertragliche Zusicherung des Strukturausgleichs sei nicht erfolgt. Es sei nur eine Erfüllung vermeintlicher tariflicher Ansprüche bezweckt gewesen. Dies komme durch den im Schreiben vom 30. Januar 2006 erklärten Vorbehalt zum Ausdruck. Ein tariflicher Anspruch bestehe nicht, weil ihn die Anlage 3 TVÜ-Bund nicht vorsehe. Eine unbewusste Regelungslücke sei nicht erkennbar. Selbst bei Annahme einer solchen sei deren Schließung durch eine ergänzende Tarifauslegung nicht möglich, weil mehrere Möglichkeiten der Schließung in Betracht kämen. Die Ausgestaltung sei den Tarifvertragsparteien vorbehalten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Strukturausgleich.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl er keine Angaben zur Höhe des zu zahlenden Strukturausgleichs enthält. Nach dem gesamten Vorbringen des Klägers ist der Antrag dahin zu verstehen, dass der Kläger die Zahlung eines gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund nicht dynamischen Strukturausgleichs von monatlich 100,00 Euro brutto begehrt. Dies entspricht dem bis einschließlich März 2011 geleisteten Strukturausgleich. Eine Bezifferung musste auch deshalb nicht erfolgen, weil der Strukturausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund bei Teilzeitbeschäftigung anteilig zu zahlen ist und die Höhe des Strukturausgleichs damit vom jeweiligen zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers abhängt (vgl. BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 12, BAGE 134, 184).
2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Klägers auf Strukturausgleich beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 16. Oktober 2014 – 6 AZR 661/12 – Rn. 14; 13. November 2014 – 6 AZR 1102/12 – Rn. 23).
3. Der Beklagte ist parteifähig iSd. § 50 Abs. 1 ZPO, auch wenn er eine nur teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Als juristische Person des öffentlichen Rechts, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 3 DWDG vor Gericht durch den Vorstand vertreten wird, hat er die Fähigkeit, Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses zu sein (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 17. Aufl. § 43 Rn. 1, 7).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf den streitgegenständlichen Strukturausgleich. Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte passivlegitimiert ist.
1. An der Passivlegitimation des Beklagten bestehen Zweifel. Ursprünglich war er eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Bundesrepublik Deutschland war die Arbeitgeberin der bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. Seit dem 1. Januar 1999 ist er nach § 1 Abs. 1 DWDG eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Teilrechtsfähigkeit beschränkt sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf die in § 5 Abs. 2 DWDG genannten Bereiche (vgl. BT-Drs. 13/9510 S. 9, 10). Dies betrifft die Zusammenarbeit des Beklagten mit Dritten und seine Berechtigung, in eigenem Namen Unternehmen zu gründen oder sich zu beteiligen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist hiervon nicht erfasst. Für den Verbleib der Arbeitgeberstellung bei der Bundesrepublik Deutschland spricht auch, dass eine Beurlaubung von Beschäftigten des Beklagten zur Tätigkeit in Unternehmen iSd. § 5 Abs. 2 DWDG im dienstlichen Interesse liegt und die Einzelheiten zwischen dem Bund und dem Unternehmen vereinbart werden (§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DWDG). Den übrigen Regelungen des DWDG kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte nunmehr selbst Arbeitgeber ist. Dies gilt auch für § 8 Abs. 1 Satz 3 DWDG. Demnach erfolgt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Beklagten durch die Mitglieder des Vorstands. Hierbei handelt es sich um eine bloße Vertretungsregelung, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse nicht berührt.
2. Die Passivlegitimation des Beklagten kann hier jedoch dahinstehen. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Strukturausgleichs hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei entschieden.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlung des Strukturausgleichs unabhängig von den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Bundes erfolgen sollte.
aa) Von einem entsprechenden Regelungswillen wäre nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen, weil Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen und ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (BAG 13. November 2014 – 6 AZR 1102/12 – Rn. 26; 31. Juli 2014 – 6 AZR 955/12 – Rn. 21; 28. Januar 2009 – 4 AZR 904/07 – Rn. 24 f.).
bb) Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Insbesondere konnte der Kläger dem Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2006 keine einzelvertragliche Zusage des begehrten Strukturausgleichs entnehmen. Zwar wird dort angeführt, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2009 dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich iHv. 100,00 Euro brutto erhalte. Diese Aussage steht aber offensichtlich im Zusammenhang mit der Umsetzung der tariflichen Vorgaben bei der Überleitung in den TVöD. In dem besagten Schreiben wird dies durch die Mitteilung klargestellt, dass die „Umstellung” des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des TVÜ-Bund erfolge. Die anschließenden Ausführungen erläutern die sich daraus aus Sicht des Beklagten ergebenden Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Hinsichtlich des Strukturausgleichs hat der Beklagte angeführt, dass dessen Zahlung nur „vorbehaltlich noch ausstehender, ergänzender Regelungen” erfolge. Damit wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Strukturausgleich nicht einzelvertraglich zugesichert werden soll, sondern von der tariflichen Ausgestaltung abhängen soll. Der Vorbehalt bezieht sich auf die damit verbundene Ungewissheit künftiger tariflicher Regelungen. Es sollte gerade kein Vertrauen des Klägers in eine zeitlich unbegrenzte Zahlung begründet werden. Seine Auffassung, wonach der Vorbehalt mit Aufnahme der Zahlungen seine Wirkung verlieren sollte, ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 30. Januar 2006 vereinbar. Dieses Verständnis kann auch nicht aus dem Schreiben vom 9. Mai 2011 abgeleitet werden. Mit diesem wurde lediglich vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung zum Strukturausgleich (vgl. BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – BAGE 134, 184; LAG Baden-Württemberg 15. Dezember 2010 – 13 Sa 73/10 –) ein erneuter Vorbehalt erklärt. Dies entspricht der Bindung des Strukturausgleichs an die tariflichen Vorgaben. Konsequenterweise wird auch in diesem Schreiben auf § 12 TVÜ-Bund Bezug genommen.
b) Ein tariflicher Anspruch auf den begehrten Strukturausgleich besteht nicht. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 3 TVÜ-Bund sieht bei einer Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD keinen Strukturausgleich vor, wenn der Arbeitnehmer – wie der Kläger – bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert ist. Eine ergänzende Auslegung im Sinne der Revision kommt nicht in Betracht.
aa) Nach dem Stichtagsprinzip des Strukturausgleichs (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) und der Überschrift in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund ist Stichtag für den Anspruch auf den Strukturausgleich der erste Geltungstag des neuen Tarifrechts und maßgeblich die Vergütungsgruppe „bei In-Kraft-Treten TVÜ”. Gleiches gilt für die Ortszuschlagsstufe und die Lebensalterstufe. Für den Strukturausgleich kommt es damit ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse an. Er soll die Exspektanzverluste ausgleichen, die im Vergleich zur Vergütungsentwicklung bei Weitergeltung des BAT eintreten. Basis für die Vergleichsberechnung der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund war der bei dessen Ablösung durch den TVöD erreichte Ist-Zustand. Dies ist mit einem Rückgriff auf die Ausgangsvergütungsgruppe in der Spalte 2 der Tabelle nicht zu vereinbaren (BAG 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 – Rn. 69; vgl. auch Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV F § 12 Stand Januar 2013 Rn. 11, 12; Stier öAT 2013, 35; Chipkovenska ZBVR online 2013, 27, 29; Thoms ArbRAktuell 2013, 78). Der im Klammerzusatz in § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund sowie in der Überschrift der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle verwendete Begriff der „Vergütungsgruppe” differenziert nicht zwischen „originärer” bzw. „Ausgangsvergütungsgruppe” und insbesondere nicht danach, wie der Beschäftigte die am Stichtag maßgebliche Vergütungsgruppe erreicht hat. Er ist insoweit unspezifisch. Der durchschnittliche Normunterworfene, der seinen vergütungsrechtlichen Werdegang und vor allem seine aktuelle Eingruppierung kennt, wird deshalb die Spalte 2 aufgrund des Zusatzes „bei In-Kraft-Treten TVÜ” dahin verstehen, dass die Vergütungsgruppe maßgeblich sein soll, aus der er bei Inkrafttreten des TVöD seine Vergütung bezog, ohne danach zu differenzieren, ob er „originär” dort eingruppiert war oder im Wege des Aufstiegs dorthin gelangt war (vgl. zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder BAG 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 – Rn. 89).
bb) Eine ergänzende Auslegung der Anlage 3 TVÜ-Bund dahin gehend, dass ein Strukturausgleich auch den zunächst aus der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe IIa BAT aufgestiegenen und dann in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Beschäftigten zusteht, ist nicht möglich.
(1) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 12. September 2013 – 6 AZR 512/12 – Rn. 59; 23. April 2013 – 3 AZR 23/11 – Rn. 29 mwN; vgl. auch BVerfG 29. März 2010 – 1 BvR 1373/08 – Rn. 29, BVerfGK 17, 203).
(2) Es ist schon nicht erkennbar, dass die von der Revision angenommene unbewusste Regelungslücke besteht. Die Tarifvertragsparteien haben in der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund eine Vielzahl von Konstellationen geregelt. Die Tabelle ist nicht durchgehend stimmig (vgl. zur Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne” BAG 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 – Rn. 59 ff.; 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 19 ff., BAGE 134, 184). Es ist daher grundsätzlich nicht feststellbar, ob eine in der Tabelle nicht berücksichtigte Kombination bewusst oder unbewusst keine Berücksichtigung gefunden hat. Dies gilt auch bei einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa BAT nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe III BAT (vgl. zum TVÜ-Länder BAG 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 – Rn. 30 bis 32).
(3) Sollte die Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund bezüglich der vor der Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD in die Vergütungsgruppe IIa BAT aufgestiegenen Arbeitnehmer eine unbewusste Regelungslücke enthalten, könnte diese nicht – wie von der Revision angenommen – durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden. Eine tarifliche Regelung wäre wegen mehrerer Möglichkeiten der Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten.
(a) Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien entsprechend den in der Strukturausgleichstabelle vorgesehenen Differenzierungen einen Strukturausgleich in unterschiedlicher Höhe und Dauer vornehmen könnten. Allein für die Entgeltgruppe 12 TVöD sieht die Strukturausgleichstabelle monatliche Bruttobeträge zwischen 50,00 Euro und 100,00 Euro und eine Dauer der Gewährung zwischen drei Jahren und dauerhafter Leistung vor.
(b) Die dem Kläger bis einschließlich März 2011 gewährte Leistung von 100,00 Euro brutto könnte keinen Maßstab für die Lückenschließung darstellen. Es handelt sich hierbei nur um eine Arbeitgeberleistung und nicht um eine Tarifpraxis, die einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsabschluss erlauben würde (vgl. BAG 22. Oktober 2009 – 6 AZR 500/08 – Rn. 27). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 3. November 1998 (– 3 AZR 432/97 – zu I 2 b der Gründe). In diesem Falle wurde „unter den besonderen Umständen des Einzelfalles” eine Tariflücke in einem Versorgungstarifvertrag entsprechend einer Handhabung des Arbeitgebers geschlossen. Allerdings ließ sich hier aus Unterlagen und Auskünften der tarifschließenden Gewerkschaften ableiten, dass diese die entsprechende Praxis des tarifschließenden Arbeitgebers nicht nur hingenommen hatten. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien war erkennbar. Zudem gingen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Handhabung durch den Arbeitgeber der materiellen Rechtslage entspreche. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Gegenteil bestanden zwischen den Tarifvertragsparteien bezüglich des Strukturausgleichs im Detail erhebliche Differenzen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 – Rn. 48 ff.). Dies stünde der Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Tarifvertragsparteien entgegen. Eine „übereinstimmende Handhabungspraxis” der Tarifvertragsparteien lag jedenfalls nicht vor. Die Zahlungen des Beklagten wurden lediglich nicht beanstandet.
cc) Sollten die Tarifvertragsparteien für die von der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Arbeitnehmer bewusst keinen Strukturausgleich vorgesehen haben, würde dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
(1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 25; 19. Dezember 2013 – 6 AZR 94/12 – Rn. 43; 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 58). Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 ua. – zu C III der Gründe, BVerfGE 87, 1). Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalisierenden Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 382/09 – Rn. 33 mwN; 17. April 2013 – 4 AZR 770/11 – Rn. 26).
(2) Demnach hätten die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Bei dem Abstellen auf die bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund geltende Vergütungsgruppe handelt es sich um eine sachlich begründete Stichtagsregelung. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD nach Maßgabe des TVÜ-Bund stellt eine einschneidende Zäsur dar, welche es rechtfertigt, auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt seiner Überleitung auch bezüglich des Strukturausgleichs abzustellen. Dies entspricht der Zielsetzung des Strukturausgleichs. Ausgehend von dem bei der Überleitung erreichten Status quo soll der Strukturausgleich typische „Exspektanzverluste” ausgleichen. Welche Verluste davon erfasst werden und wie der Ausgleich erfolgen soll, liegt grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Revision verkennt die Reichweite dieser Gestaltungsmacht, von der die Tarifvertragsparteien hier in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht haben. Sie bedachten bei der Ausgestaltung des Strukturausgleichs nicht nur den Aufstieg in den Lebensalterstufen und den Ortszuschlag, sondern auch den in verschiedenen Vergütungsgruppen möglichen Bewährungsaufstieg (BAG 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 – Rn. 46). Bei dieser typisierenden Betrachtungsweise durften die Tarifvertragsparteien zu dem Schluss kommen, dass bei einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 12 TVöD kein Strukturausgleich erfolgen soll. Sie konnten bei der zukunftsbezogenen Betrachtungsweise berücksichtigen, dass ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIa BAT vor der Überleitung zu einem höheren Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-Bund führte und ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht mehr möglich gewesen wäre. Dabei ergeben sich zwangsläufig – wie im Fall des Klägers – Härten, wenn der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIa BAT relativ zeitnah vor der Überleitung erfolgte. Hanau (ZTR 2009, 403, 409) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten der Vergütungsgruppe III BAT ohne Aufstieg vor der Überleitung besserstehen, obwohl sie ebenfalls in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleitet wurden. Dies ist jedoch der Stichtagsregelung geschuldet. Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist unvermeidbar (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – Rn. 73, BVerfGE 117, 272; BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 319/09 – Rn. 43, BAGE 140, 83).
c) Die Einstellung der Zahlung des Strukturausgleichs verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Treu und Glauben. Zwar kann eine Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 20. März 2013 – 10 AZR 744/11 – Rn. 28; 11. November 2014 – 3 AZR 849/11 – Rn. 64). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat – wie dargelegt – kein Vertrauen des Klägers in die dauerhafte Zahlung eines Strukturausgleichs unabhängig von den tariflichen Vorgaben geweckt.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das angefochtene Urteil nicht wegen einer Verkennung des § 563 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die einer Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das vorliegend angegriffene Urteil erging nicht nach der Aufhebung eines vorangegangenen Berufungsurteils in einem Revisionsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat eine erstmalige Entscheidung getroffen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Fischermeier, Spelge, Krumbiegel, K. Jerchel, Kammann
Fundstellen