Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Stationsschwester. korrigierende Rückgruppierung. Unterstellung von Pflegepersonen. Stationshilfen keine Pflegepersonen im tariflichen Sinne
Orientierungssatz
Soweit die Eingruppierung einer Stationsschwester im Pflegedienst von der Anzahl der ihr unterstellten Pflegepersonen abhängig ist, können Stationshilfen nicht als Pflegepersonen im tariflichen Sinne mitgerechnet werden.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23
Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am 15. Januar 1960 geborene und als Krankenschwester ausgebildete Klägerin ist seit 1983 im Klinikum S… tätig, das in der Trägerschaft der beklagten Hansestadt steht. Seit dem 1. April 1995 ist sie Stationsschwester einer Station der Klinik für Chirurgie. Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O Anwendung. Der Klägerin sind auf ihrer Station entsprechend dem Stellenplan zehn Krankenschwestern und Krankenpflegehelferinnen sowie zwei Stationshilfen unterstellt. Die Stellenbeschreibung der Stationshilfen sieht als “Stellenziel” die Entlastung der Pflegefachkräfte von primär nicht pflegerischen Aufgaben, die Sicherstellung von Dienstleistungen im hauswirtschaftlichen Versorgungsbereich der Station und die Mithilfe bei der Durchführung einfacher grundpflegerischer Tätigkeiten vor. Die Stationshilfen werden von der Beklagten seit 1992 nach Lohngr. 2 BMT-G-O vergütet.
Die Klägerin wurde ab Einführung des BAT-O nach VergGr. Kr. VII und ab dem 1. Oktober 1999 nach VergGr. Kr. VIII BAT-O vergütet. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie bisher fehlerhaft eingruppiert gewesen sei und dass sie ab 1. August 2003 nach VergGr. Kr. VII BAT-O vergütet werde.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr weiterhin Vergütung nach VergGr. Kr. VIII BAT-O zustehe. Sie sei zutreffend in VergGr. Kr. VIII (Fallgr. 10) BAT-O eingruppiert. Ihr seien mindestens zwölf “Pflegepersonen” unterstellt. Auch Stationshilfen seien Pflegepersonen im tariflichen Sinne.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass sie in die VergGr. Kr. VIII BAT-O eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Kr. VIII Fallgr. 10 seien nicht erfüllt. Die ursprüngliche Eingruppierung sei irrtümlich erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegende und als solche zulässige Klage ist auch unter Berücksichtigung der im Falle einer korrigierenden Rückgruppierung geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht begründet. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach VergGr. Kr. VIII BAT-O nicht zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis fand jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz der BAT-O Anwendung. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Der Klage hätte deshalb nur stattgegeben werden können, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr über den 31. Juli 2003 hinaus beanspruchten VergGr. Kr. VIII BAT-O erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O).
2. Dies ist indes nicht der Fall.
a) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach Anlage 1b zum BAT-O (neu gefasst durch den Tarifvertrag zur Neufassung der Anlage 1b zum BAT – Angestellte im Pflegedienst – vom 30. Juni 1989) Abschn. A (Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fällt), weil die Sonderregelungen 2a nach ihrer Nr. 1 ua. für die in Krankenanstalten beschäftigten Angestellten gelten.
Die danach einschlägigen Tätigkeitsmerkmale lauten:
“Vergütungsgruppe Kr. VII
…
7. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6, 11 und 12)
…
Vergütungsgruppe Kr. VIII
…
10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Protokollerklärungen:
Nr. 6 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
d) bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a.”
b) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als Stationsschwester einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. Bei der Tätigkeit einer Stationsschwester handelt es sich um eine leitende Tätigkeit. Wenn die Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu ihrer einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. Senat 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 162).
c) Die von der Beklagten vollzogene Rückgruppierung ist berechtigt, weil die Tätigkeit der Klägerin als Stationsschwester nicht die Voraussetzung des Tätigkeitsmerkmals VergGr. Kr. VII Fallgr. 7 erfüllte. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den mit der Höhergruppierung zum 1. Oktober 1999 vollzogenen Bewährungsaufstieg in VergGr. Kr. VIII Fallgr. 10 waren deshalb nicht gegeben.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (zB Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340). Dazu hat der Senat klargestellt, dass der Arbeitgeber nicht darlegen muss, auf welchem konkreten Irrtum die fehlerhafte Eingruppierung beruht, sondern nur, dass die bisher als tarifgerecht angenommene Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist, es also an zumindest einer tariflichen Voraussetzung hierfür fehlt (16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 351 f.). Deshalb geht die Rüge der Klägerin fehl, das Landesarbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die ursprünglich gewährte Vergütung auf einer “irrtumsbedingten Fehlentscheidung” beruht habe.
bb) Die Beklagte hat die sich danach für sie ergebende Darlegungspflicht erfüllt. Die Stationshilfen, die seit 1992 zutreffend nach Lohngr. 2 BMT-G-O vergütet werden, sind keine Pflegepersonen im tariflichen Sinne. Auf der Grundlage des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts waren und sind der Klägerin deshalb nur zehn und nicht die nach VergGr. Kr. VII Fallgr. 7 erforderlichen zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anweisung ständig unterstellt. Die von der Beklagten vorgenommene Korrektur der Eingruppierung der Klägerin war deshalb berechtigt.
(1) Als Pflegepersonen im tariflichen Sinne können nur Angestellte berücksichtigt werden, die nach der Anlage 1b Abschn. A eingruppiert sind, also etwa Krankenschwester/- pfleger, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Krankenpflegehelfer/-innen und Pflegehelfer/-innen, nicht aber Stationshilfen. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung, bei der nach ständiger Rechtsprechung vorrangig auf den Wortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen ist (ua. BAG 22. Oktober 2003 – 10 AZR 152/03 – BAGE 108, 176, 180 f.).
(a) Schon der Wortlaut spricht dafür, dass die Stationshilfen nicht als Pflegepersonen im tariflichen Sinne angesehen werden können. “Pflege” bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in erster Linie “Obhut und Fürsorge” und “sorgende Behandlung” (Wahrig Deutsches Wörterbuch 2000 “Pflege”). Die Pflege bezieht sich vorrangig auf Menschen. Soweit es um die Pflege anderer lebender Wesen wie Tiere, Pflanzen oder anderer Gegenstände wie Räume oder Kraftfahrzeuge geht, wird das sprachlich idR besonders zum Ausdruck gebracht. Dieser enge Bezug zu der Pflege von Menschen ist in dem Begriff “Stationshilfe” jedoch nicht angelegt. Zum einen ist das Objekt der Tätigkeit die Station als räumliche und funktionale Einheit, also nicht nur die dort betreuten Patienten. Zum anderen geht es um Hilfstätigkeiten im weiteren Sinne, also nicht nur um die Pflege von Menschen und die Hilfe bei dieser Pflege.
(b) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang mehrfach bestätigt.
(aa) In der Überschrift des Abschn. A ebenso wie des Abschn. B der Anlage 1b wird der Begriff “Pflegepersonal” verwandt, also der zusammenfassende Begriff für die mit der Pflege von Menschen betrauten Personen. Pflegepersonal ist damit der Oberbegriff für die in den Abschnitten aufgeführten Angestellten, die “Pflegepersonen”. Das zeigt, dass “Pflegepersonen” iSd. VergGr. Kr. VII Fallgr. 7 nur solche Angestellte sind, die von der Anlage 1b Abschn. A erfasst werden. Dazu gehören Stationshilfen nicht.
(bb) Dass die Tarifvertragsparteien bei der Berücksichtigung der einer Angestellten unterstellten Personen bewusst zwischen Pflegepersonen und sonstigen Angestellten oder Arbeitnehmern unterschieden haben, ergibt sich auch aus der Protokollerklärung Nr. 6, die die Berechnung der Zahl der unterstellten oder in einem Bereich beschäftigten Personen regelt. Hier wird der Begriff “Personen” als Oberbegriff verwandt. Die Tätigkeitsmerkmale, die auf die Protokollerklärung Nr. 6 verweisen, stellen überwiegend – wie in dem hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmal – auf die Anzahl der unterstellten Pflegepersonen ab, zT aber auch auf die Anzahl der unterstellten Angestellten, Arbeitnehmer oder Hebammen (zB Kr. VI Fallgr. 1, Fallgr. 11, Fallgr. 12, Fallgr. 22). Auch diese differenzierende Tarifregelung deutet darauf hin, dass Stationshilfen zwar als Arbeitnehmer, nicht aber als Pflegepersonen iSv. VergGr. Kr. VII Fallgr. 7 Berücksichtigung finden können.
(cc) Eine weitere Bestätigung für diese Auslegung ergibt sich, wie auch das Landesarbeitsgericht erkannt hat, aus der Protokollerklärung Nr. 16, die wie folgt lautet:
“Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Angestellte unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.”
Diese Protokollerklärung geht ausdrücklich von der Unterscheidung zwischen “Pflegepersonen” und “sonstigen Angestellten” aus, woraus zwingend folgt, dass andere Angestellte und erst recht als Arbeiterinnen eingestufte Stationshilfen nicht Pflegepersonen im tariflichen Sinne sind. Im Sinne einer Fiktion wird vielmehr bestimmt, dass auch sonstige Angestellte als Pflegepersonen gelten. Danach können zwar, soweit diese Protokollerklärung einschlägig ist, auch sonstige Angestellte als Pflegepersonen mitgezählt werden. In dem hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmal Kr. VII Fallgr. 7 ist aber gerade nicht auf die Protokollerklärung Nr. 16 verwiesen wie zB in den Tätigkeitsmerkmalen Kr. VI Fallgr. 14, Kr. VII Fallgr. 8, Kr. VIII Fallgr. 4 und Kr. IX Fallgr. 3. Deshalb können bei dem Tätigkeitsmerkmal Kr. VII Fallgr. 7 nur die Pflegepersonen im tariflichen Sinne mitgezählt werden.
(c) Diese Auslegung ist, wie vom Landesarbeitsgericht ausgeführt, auch ohne weiteres mit dem Sinn und Zweck der tariflichen Eingruppierungsregelung vereinbar. Häufig machen die Tarifvertragsparteien die tarifliche Wertigkeit einer Tätigkeit von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig und berücksichtigen so die damit typischerweise verbundene höhere Schwierigkeit und Verantwortung. Dabei wird teilweise einschränkend auf die Eingruppierung oder die Funktion der unterstellten Angestellten abgestellt, um die Wertigkeit der leitenden Tätigkeit genauer zu bestimmen. So ist auch die vorliegende tarifliche Regelung zu verstehen. Die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit einer Stationsschwester richtet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht nach der Anzahl der unterstellten Angestellten bzw. Arbeitnehmer an sich, sondern nach der Anzahl der Pflegepersonen, dh. der Angestellten mit bestimmten Funktionen.
(d) Diese einschränkende Auslegung des Begriffs “Pflegepersonen” entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats. In der Entscheidung vom 29. April 1992 (– 4 AZR 458/91 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 162) hat er entschieden, dass die auf einer psychotherapeutischen Station eines Landeskrankenhauses beschäftigten Erzieher nicht als der Stationsschwester unterstellte “Pflegepersonen” iSd. Tätigkeitsmerkmals VergGr. Kr. VI Fallgr. 1 des Abschn. A der Anlage 1b zum BAT mitgezählt werden können. Auch im Schrifttum wird diese Auslegung vertreten (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand 1/2006 Teil B 3.2 Anlage 1b zum BAT-O Erl. 2.43 S. 73/74 und Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale Stand 1. November 2005 Bd. 2 B 3 Anlage 1b Erl. 51 jeweils unter Hinweis auf die entsprechende Auffassung des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten in der Bspr. am 19. November 1993 und der 8./94 Mitgliederversammlung der TdL am 15./16. September 1994).
(2) Ausgehend von dieser Auslegung des tariflichen Begriffs “Pflegepersonen” können die beiden der Klägerin unterstellten Stationshilfen nicht als Pflegepersonen mitgezählt werden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Stationshilfen überwiegend mit nichtpflegerischen Aufgaben betraut und nur zusätzlich mit der Mithilfe bei einfachen grundpflegerischen Tätigkeiten. Dementsprechend werden sie bei der Beklagten seit 1992 als Arbeiterinnen geführt und nach Lohngr. 2 des Lohngruppenverzeichnisses zum BMT-G-O vergütet. Grundlage hierfür ist das Beispiel “Hauspersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- usw. Anstalten, das das Pflegepersonal zumindestens zu einem Drittel bei pflegerischen Arbeiten unterstützt” der Lohngr. 2 Fallgr. 2 des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) vom 14. Mai 1991. Diese tarifliche Bewertung der Stationshilfen hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Wolter, H. Scherweit-Müller, Valentien
Fundstellen
Haufe-Index 1558211 |
DB 2006, 1964 |