Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. Einsatzzuschlag im Rettungsdienst. Einsatzzuschlag für Teilnahme am Rettungsdienst. Differenzierung zwischen Einsätzen in Notarztwagen und im Hubschrauber?
Leitsatz (amtlich)
- Nach SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT erhält der Arzt für jeden Einsatz im Rettungsdienst einen Einsatzzuschlag. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT steht dem Arzt der Einsatzzuschlag nicht zu, wenn ihm wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zB private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2).
- Diese Tarifbestimmung räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht auf Verzicht ein, aber kein Wahlrecht auf einen Teil-Verzicht. Der Arzt muss auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten, wenn er den Einsatzzuschlag beanspruchen will.
Orientierungssatz
- Nach SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT erhält der Arzt für jeden Einsatz im Rettungsdienst einen Einsatzzuschlag. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT steht dem Arzt der Einsatzzuschlag nicht zu, wenn ihm wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zB private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2).
- Die Bestimmung in der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT sieht nicht vor, dass der am Rettungsdienst teilnehmende Arzt das Recht hat, nur auf einen Teil bzw. einzelne Bestandteile der sonstigen Leistungen zu verzichten, um auf diese Weise für einzelne Einsätze bzw. einzelne Einsatzarten den Einsatzzuschlag beanspruchen zu können. Die Tarifbestimmung räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht auf Verzicht ein, aber kein Wahlrecht auf einen Teil-Verzicht. Der Arzt muss auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten, wenn er den Einsatzzuschlag beanspruchen will.
Normenkette
Protokollerklärungen zu Abs. 2 Nrn. 5, 3
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Einsatzzuschlags für die Teilnahme am Rettungsdienst im Notarztwagen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Arzt in der Abteilung Anästhesiologie beschäftigt und nimmt im Rahmen seiner Tätigkeit an Rettungsdiensteinsätzen teil. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. In den Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und Heimen (SR 2c BAT) heißt es:
“Nr. 3. Zu § 8 – Allgemeine Pflichten –
…
(2) Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von 27,62 DM. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütungen der Vergütungsgruppe IIa bzw. II.
…
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
…
3. Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Erwerbsminderung, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeiten, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
…
5. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.”
Der Kläger wurde im Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern eingesetzt. Die Beklagte hat für die bodengebundenen Einsätze zugunsten des Klägers eine Gruppen-Unfallversicherung bei der AXA-Versicherung abgeschlossen; für luftgebundene Einsätze im Rettungshubschrauber besteht eine Gruppen-Unfallversicherung bei der ADAC-Luftrettung GmbH. Für letztere besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn im Rettungsdienst an Stelle des Hubschraubers ein Rettungswagen eingesetzt wird.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 25. März 2003 der Beklagten mit, dass er für die bodengebundenen Einsätze selbst eine Unfallversicherung abschließen wolle, und begehrte insoweit ab dem 1. April 2003 die Zahlung des Einsatzzuschlags für alle bodengebundenen Notarzteinsätze. Hinsichtlich der luftgebundenen Einsätze erklärte der Kläger einen derartigen Verzicht nicht. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23. Juni 2003 mit, dass die Zahlung des Einsatzzuschlags nur erfolgen könne, wenn der Kläger auf sämtliche sonstigen Leistungen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT verzichte. Hierzu erklärte sich der Kläger nicht bereit. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des Einsatzzuschlags für die von ihm in dem Zeitraum April 2003 bis August 2004 geleisteten Notarztwageneinsätze in unstreitiger Höhe von 2.771,16 Euro brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte einen tariflichen Anspruch auf den Einsatzzuschlag für von ihm im Notarztwagen geleistete Rettungsdienste, da er insoweit auf sonstige Leistungen der Beklagten verzichtet habe. Da die Beklagte für Einsätze im Notarztwagen einerseits und im Rettungshubschrauber andererseits unterschiedliche Versicherungen abgeschlossen habe, sei der Kläger berechtigt, bezogen auf die jeweilige Einsatzart auf sämtliche sonstige Leistungen des Arbeitgebers zu verzichten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.771,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. September 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung der Einsatzzuschläge, da dies den vollständigen Verzicht auf die vom Arbeitgeber erbrachten sonstigen Leistungen voraussetze. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Beklagte für boden- und luftgebundene Einsätze aus ökonomischen Gründen unterschiedliche Versicherungen abgeschlossen habe. Voraussetzung für den Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung des Einsatzzuschlags sei nach den tariflichen Bestimmungen allein, dass eine sonstige Leistung gewährt werde. Diese könne sich auch nur auf einen Teilbereich des möglichen Spektrums von Rettungsdiensten beziehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung von Einsatzzuschlägen für bodengebundene Rettungsdienste in dem streitgegenständlichen Zeitraum.
1. Dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Einsatzzuschlägen für bodengebundene Einsätze steht die Regelung in der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT entgegen. Nach dieser Bestimmung steht dem Arzt der Einsatzzuschlag nicht zu, wenn ihm wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zB private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Dies ist vorliegend gegeben.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zugunsten des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum betreffend luftgebundene Einsätze im Rettungshubschrauber eine Gruppen-Unfallversicherung bei der ADAC-Luftrettung GmbH bestand. Der beispielhaften Aufzählung in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 5 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT ist zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien ua. den Abschluss einer privaten Unfallversicherung zugunsten des Arztes als sonstige Leistung im Sinne der tariflichen Bestimmung angesehen haben, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise übernimmt. Dem Kläger standen somit für den streitgegenständlichen Zeitraum sonstige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung zu. Ein wirksamer Verzicht des Klägers auf diese sonstigen Leistungen liegt nicht vor. Die Bestimmung in der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT sieht nicht vor, dass der am Rettungsdienst teilnehmende Arzt das Recht hat, nur auf einen Teil bzw. auf einzelne Bestandteile der sonstigen Leistungen zu verzichten, um auf diese Weise für einzelne Einsätze bzw. einzelne Einsatzarten den Einsatzzuschlag beanspruchen zu können. Der Arzt muss auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten, wenn er den Einsatzzuschlag beanspruchen will. Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmungen der Protokollerklärung Nr. 5.
2. Der Protokollerklärung zu Absatz 2 SR 2c Nr. 3 zu § 8 BAT kommt Tarifnormcharakter zu; Protokollerklärungen sind materielle Bestandteile der Tarifverträge und haben gleichfalls Tarifwirkung (st. Rspr. des BAG 28. Juli 1988 – 6 AZR 349/87 – BAGE 59, 177; 28. September 1989 – 6 AZR 166/88 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 4). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 9. März 1983 – 4 AZR 61/80 – BAGE 42, 86, 89). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr. des BAG vgl. 28. Mai 1989 – 6 AZR 349/96 – AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2a der Gründe). Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, ggf. eine praktische Tarifausübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8; zuletzt Senat 1. Juni 2006 – 6 AZR 37/06 –). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung zuzustimmen.
3. Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT kann der Arzt den Einsatzzuschlag nur dann beanspruchen, wenn er insgesamt auf die sonstigen Leistungen verzichtet. Gerade durch Verwendung des Plurals und die Einfügung des bestimmten Artikels “die” kommt die Notwendigkeit eines allumfassenden Verzichts zum Ausdruck, wenn der Arzt statt der sonstigen Leistungen Einsatzzuschläge beanspruchen möchte. Die Tarifbestimmung räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht auf Verzicht ein, aber kein Wahlrecht auf einen Teil-Verzicht. Der Verzicht “auf die sonstigen Leistungen” impliziert “ganz” im Gegensatz zu “ganz oder teilweise”. Wenn die Tarifvertragsparteien kein Wahlrecht, sondern ein Auswahlrecht und damit einen Teil-Verzicht hätten normieren wollen, hätte das im Tarifwortlaut seinen Niederschlag finden müssen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend einige Alternativformulierungen angeführt, zB “der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen ganz oder teilweise verzichten” oder “soweit der Arzt auf die sonstigen Leistungen verzichtet, steht ihm ein Einsatzzuschlag zu”. Zutreffend ist auch der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, dass sich das Verbum “verzichten” auf “die sonstigen Leistungen” bezieht, diese also eine Einheit darstellen. Auch dieser grammatikalische Zusammenhang spricht dafür, dass der Verzicht nur bezogen auf sämtliche sonstigen Leistungen ausgeübt werden kann.
4. Dieses Ergebnis wird auch durch die systematische Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Tarifbestimmungen bestätigt.
In der SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT wird die arbeitsvertragliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers dahingehend konkretisiert, dass der Einsatz im Rettungsdienst sowohl im Notarztwagen als auch im Rettungshubschrauber erfolgen kann. Weder in der SR 2c Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 zu § 8 BAT noch in der Protokollerklärung Nr. 5 zu Abs. 2 wird von den Tarifvertragsparteien eine Unterscheidung nach den Rettungsmitteln vorgenommen. Die Tarifvertragsparteien haben damit keine Differenzierung bei der Frage der Vergütung und auch nicht bei einem Verzicht auf die sonstigen Leistungen vorgenommen. Dem Tarifvertrag ist nicht zu entnehmen, dass dem Kläger ein Wahlrecht eingeräumt werden soll, wonach er bei jedem Einsatz abwägen kann, ob er die sonstigen Leistungen in Anspruch nimmt oder nicht. Die Verpflichtung des Arztes zur Teilnahme am Rettungsdienst ist eine einheitliche. Wer zur Teilnahme am Rettungsdienst verpflichtet ist, hat diesen in beiden Einsatzmitteln – Notarztwagen und Rettungshubschrauber – zu leisten. Zu Recht verweist das Landesarbeitsgericht darauf, dass dies auch durch die Regelung in Protokollerklärung Nr. 3 bestätigt wird, wonach bei Flugunverträglichkeit der Arzt grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden darf. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Tarifvertragsparteien die Teilnahme am Rettungsdienst als eine einheitliche betrachten wollten. Durch die Wiederholung der Wortwahl “Teilnahme am Rettungsdienst” in der Protokollerklärung Nr. 5 wird deutlich, dass eine Differenzierung nach Einsatzarten – Notarztwagen und Hubschrauber – nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht. Sowohl der Einsatzzuschlag als auch die alternativ vom Arbeitgeber angebotenen sonstigen Leistungen werden für die Teilnahme am Rettungsdienst insgesamt bezahlt. Eine Differenzierung danach, in welchem Einsatzmittel der Dienst geleistet wird, findet nicht statt.
Der Kläger räumt, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2005 (Seite 7) ergibt, selbst ein, dass ein Rettungseinsatz sämtliche Einsatzarten im Rettungsdienst umfassen kann. Nach Ansicht des Klägers ist in dieser Konstellation es “sicherlich erforderlich, auf alle sonstigen Leistungen zu verzichten, um den Einsatzzuschlag seitens des Angestellten beanspruchen zu können”. Der Einsatz im Rettungsdienst muss deshalb auch aus tatsächlichen Gründen als Einheit betrachtet werden. Bei einem Teil-Wahlrecht des Arbeitnehmers wäre die Grenzziehung zwischen den Einsätzen nicht mehr praktikabel. Auch dies spricht dafür, dass der Arzt hinsichtlich eines Verzichts auf die sonstigen Leistungen nicht nach der Art des Einsatzes differenzieren kann.
5. Sinn und Zweck der Tarifbestimmung bestätigen das gefundene Auslegungsergebnis. Die Regelung in der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT hat den Sinn, eine Doppelung von Ansprüchen zu vermeiden. Dem Arzt sollen für die Teilnahme am Rettungsdienst entweder der Einsatzzuschlag oder die sonstigen Leistungen zustehen. Zwischen diesen Alternativen kann er frei wählen. Dies beinhaltet nach dem Sinn und Zweck jedoch kein Auswahlrecht dahingehend, dass er sich bezogen auf die einzelnen Einsatzmittel für den Einsatzzuschlag entscheiden kann. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass die beispielhafte Aufzählung im Klammerzusatz von Nr. 5 Satz 1 der Protokollerklärung deutlich macht, dass der Arbeitgeber oder der Dritte in ihrer Entscheidung frei sind, welche sonstigen Leistungen sie anbieten. Auch in der Bestimmung der Höhe der Leistungen sind der Arbeitgeber oder der Dritte frei. Die sonstigen Leistungen müssen nicht wertmäßig der Höhe des Einsatzzuschlags entsprechen (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juli 2006 SR 2c BAT Erl. 2.2.2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 SR 2c BAT Nr. 3 Rn. 18).
Der Kläger geht irrigerweise davon aus, die sonstigen Leistungen müssten ein gleichwertiges Äquivalent zu dem Einsatzzuschlag darstellen. Die sonstigen Leistungen müssen kein Äquivalent für beide Einsatzarten sein. Wie die Verwendung des Plurals “sonstige Leistungen” zeigt, können der Arbeitgeber oder Dritte auch mehrere Leistungen anbieten. Diese stellen für den Arzt ein einheitliches Alternativangebot gegenüber dem Einsatzzuschlag dar. Wenn der Arzt die angebotenen Leistungen für zu gering erachtet, hat er als Korrektiv die Möglichkeit, durch den Verzicht auf sämtliche sonstigen Leistungen die Verpflichtung zur Zahlung des Einsatzzuschlags herbeizuführen und damit zur tariflichen Grundsituation zurückzukehren. Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 SR 2c BAT zu Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 5 zu Abs. 2 lässt sich aber entgegen der Ansicht des Klägers die Möglichkeit eines Teil-Verzichts nicht ableiten.
6. Die gefundene Tarifauslegung führt auch im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Auffassung zu einem praktikablen Ergebnis.
Die Auslegung im Sinne der Möglichkeit eines Teil-Verzichts würde bedeuten, dass der Arzt zB je nach Träger, Dauer oder Entfernung des Einsatzes differenzieren könnte, eventuell sogar bei jedem Einsatz neu. Der Abschluss kostengünstiger Gruppenversicherungen würde erheblich erschwert oder unmöglich gemacht, wenn jeder Arzt, der einen Rettungsdienst leistet, sich aus den angebotenen sonstigen Leistungen diejenigen, die er für werthaltig genug erachtet, heraussuchen und ansonsten den Einsatzzuschlag beanspruchen könnte. Zudem wären die Rechtsfolgen völlig unklar, wenn mehrere Leistungen für dieselbe Einsatzart gewährt würden und der Arzt auf einzelne dieser Leistungen verzichten würde. Darauf, dass im konkreten Fall diese Problematik nicht bestünde, kann es nicht ankommen, weil die Tarifbestimmungen keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, wie die Auslegung im Sinne der Möglichkeit eines Teil-Verzichts einzuschränken wäre.
Unterschriften
Fischermeier, Dr. Armbrüster, Wolter, Kapitza, D. Knauß
Fundstellen
Haufe-Index 1744752 |
BAGE 2008, 266 |