Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. Höhe der Unterrichtsverpflichtung angestellter Lehrer. Höhe der Unterrichtsverpflichtung angestellter Lehrer nach Auseinanderfallen der Arbeitszeit bei sonstigen Angestellten und Beamten
Leitsatz (amtlich)
Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) findet § 15 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen der entsprechenden Beamten, selbst wenn die Wochenarbeitszeit der sonstigen Angestellten von der Wochenarbeitszeit der Beamten abweicht. Damit hat sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte an Sonderschulen entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 814) auf 27,5 Stunden erhöht.
Orientierungssatz
- Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) findet § 15 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung. Die Tarifauslegung ergibt, dass die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten auch dann gelten, wenn die Wochenarbeitszeit der sonstigen Angestellten von der Wochenarbeitszeit der Beamten abweicht.
- Eine tarifliche Verweisung auf das Beamtenrecht ist grundsätzlich zulässig. Der Landesverordnungsgeber hat mit dem Erlass der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG vom 17. Dezember 2003 die wöchentliche Pflichtstundenzahl für an Sonderschulen tätige Lehrkräfte von 26,5 Stunden auf 27,5 Stunden erhöht. Damit hat sich auch die wöchentliche Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte an Sonderschulen im gleichen Umfang erhöht.
- Die fehlende Normierung der Gesamtarbeitszeit der Lehrer führt nicht zur Unwirksamkeit der Pflichtstundenregelung. Diese ist in die allgemeine, landesgesetzlich geregelte Höchstarbeitszeit für Beamte eingebettet. Es obliegt dem Dienstherrn, die für Lehrer geltende durchschnittliche Arbeitszeit durch eine Pflichtstundenregelung zu konkretisieren. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob sich der von den Lehrern geforderte Dienst unter Berücksichtigung der festgesetzten Pflichtstundenzahl insgesamt im Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hält, wobei die innerhalb und außerhalb des Unterrichts aufzuwendende Gesamtarbeitszeit maßgeblich ist.
Normenkette
BAT vom 23. Februar 1961 § 15 Abs. 1 S. 1; LBG Nordrhein-Westfalen § 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; SchFG Nordrhein-Westfalen § 5 Abs. 1 S. 1 Buchst. a; VO zu § 5 SchFG Nordrhein-Westfalen § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG Nordrhein-Westfalen (Lehrkräfte an Förderschulen) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; Bundesbeamtengesetz § 79; Beamtenrechtsrahmengesetz § 48; TVG § 1 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1974 bei dem beklagten Land als Lehrerin an der Rheinischen Hörschule für Hörgeschädigte im Bereich des Schulamtes der Stadt K… angestellt. Auf das Anstellungsverhältnis finden kraft Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. Im Anstellungsvertrag und den Nachträgen zum Anstellungsvertrag wurde die Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, sondern auf den BAT und die ergänzenden sowie ändernden Tarifverträge Bezug genommen. In den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) heißt es:
“Nr. 3
Zu §§ 15, 16, 16a, 17, 34 und 35
– Arbeitszeit -Vergütung Nichtvollbeschäftigter –
Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –
Die §§ 15, 16, 16a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.”
§ 15 Abs. 1 BAT, soweit vorliegend von Bedeutung, lautet:
“Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 ½ Stunden wöchentlich.”
Die Klägerin ist in der VergGr. IVa BAT eingruppiert und verdient monatlich ca. 4.000,00 Euro brutto. § 78 Abs. 1 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG Nordrhein-Westfalen) sah bis zum 31. Dezember 2003 vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Jahresdurchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreiten darf. Nach der Änderung des LBG Nordrhein-Westfalen darf seit dem 1. Januar 2004 – befristet bis zum 31. Dezember 2008 – die regelmäßige Wochenarbeitszeit für Beamte 41 Stunden nicht überschreiten. Der Kultusminister wurde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Schulfinanzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchFG Nordrhein-Westfalen) ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministern durch Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrkräfte an Sonderschulen beträgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG Nordrhein-Westfalen idF der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (VO zu § 5 SchFG Nordrhein-Westfalen), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 814), 27,5 Stunden. Mit Weisung vom 7. Juni 2004 wies das für die Klägerin zuständige Schulamt der Stadt K… die Schulleitungen seines Bereichs an, die Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer der erhöhten Pflichtstundenzahl der beamteten Lehrer anzupassen. Am selben Tag ordnete die Schulleitung gegenüber der Klägerin die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 26,5 Stunden auf 27,5 Stunden an.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nicht zur Erbringung von 27,5 wöchentlichen Pflichtstunden verpflichtet zu sein. Für sie gelte weiterhin die 38,5 Stundenwoche, so dass eine Erhöhung der Pflichtstunden wegen eines Eingriffs in das vertragliche Synallagma unzulässig sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, gemäß der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 4. März 2002 seit dem 7. Juni 2004 27,5 Pflichtstunden zu erteilen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält sich für berechtigt, die Anzahl der Pflichtstunden einer angestellten Lehrkraft der Anzahl der Pflichtstunden einer beamteten Lehrkraft anzupassen. Eine Erhöhung der Gesamtarbeitszeit sei damit nicht verbunden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Erteilung von 27,5 Pflichtstunden pro Woche zu verweigern. Die Pflichtstundenzahl der Klägerin bestimmt sich gemäß Nr. 3 SR 2l I BAT nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Das Landesarbeitsgericht hat den Inhalt des Tarifvertrags durch Auslegung ermittelt. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 664/01 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1a der Gründe). Sein normativer Teil ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und der Zweck zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr. BAG vgl. 28. Mai 1998 – 6 AZR 349/96 – AP BGB § 611 Bünenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzATVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8).
2. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bereits nach dem Wortlaut der Nr. 3 SR 2l I BAT die Anwendung des § 15 BAT ausgeschlossen ist. Satz 1 der Tarifbestimmung regelt, dass § 15 BAT keine Anwendung findet. Diese klare und ohne Einschränkung formulierte Aussage zeigt deutlich, dass § 15 Abs. 1 BAT und damit die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Stunden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin als angestellte Lehrerin keine Anwendung finden soll. Die Auffassung der Revision, wonach Nr. 3 SR 2l I BAT nur auf Basis der grundsätzlich gleichen Arbeitszeit aller Angestellten und Beamten des beklagten Landes § 15 BAT ersetze, findet im Wortlaut der Tarifnorm keine Grundlage. In Nr. 3 Satz 1 SR 2l I BAT findet sich keine Einschränkung, wonach die Verweisung auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten nur dann gelten soll, wenn die Arbeitszeit von Beamten und Angestellten grundsätzlich gleich hoch ist.
Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang, in dem Nr. 3 Satz 1 SR 2l I BAT steht. In Satz 2 und 3 der Nr. 3 SR 2l I BAT wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gelten und, soweit diese nicht vorhanden sind, die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln ist. Gerade durch den Hinweis auf die “entsprechenden” Beamten haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass für die Verweisung die Arbeitszeit der beamteten Lehrer und nicht die Arbeitszeit anderer Beamter oder Angestellter maßgeblich sein soll.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Hinsichtlich der Arbeitsorganisation und der Dauer der Arbeitszeit soll eine Gleichstellung der angestellten Lehrer und der beamteten Lehrer erreicht werden. Neben Nr. 3 SR 2l I BAT ordnen auch die Nr. 5 und 6 der SR 2l I BAT eine Geltung der Bestimmungen der entsprechenden Beamten an. Durch diese Anordnung soll vermieden werden, dass im Bereich der Arbeitszeit, der Mehrarbeitsvergütung, des Urlaubs und des Erreichens der Altersgrenze angestellte und beamtete Lehrer, die gegebenenfalls nebeneinander an einer Schule unterrichten, ungeachtet weiterer Differenzierungsgründe, ungleich behandelt werden.
Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm folgt keine andere Auslegung der Tarifregelung. Dass in der Vergangenheit die wöchentliche Arbeitszeit aller Beamten und Angestellten gleich gewesen ist, führt im Fall der Erhöhung der Arbeitszeit der Beamten nicht zur Unanwendbarkeit der Nr. 3 SR 2l I BAT. Angesichts der klaren und eindeutigen Verweisungsregel besteht eine Bindung der Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte an die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte. Die Geltung des § 15 Abs. 1 BAT und die damit verbundene Bindung an die Arbeitszeit sonstiger Angestellten wurde durch die Tarifvertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Eine tarifliche Verweisung auf das Beamtenrecht ist grundsätzlich zulässig.
a) Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung für den Fall der Nr. 3 SR 2l I BAT entschieden, dass die Verweisung auf die Bestimmungen der entsprechenden Beamten wirksam ist (9. Juni 1982 – 4 AZR 274/81 – BAGE 39, 138; 23. Mai 2001 – 5 AZR 545/99 – AP BAT § 2 SR 2l Nr. 16). Mit der Verweisung wird nicht nur auf Gesetze oder Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen, sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse (BAG 15. November 1985 – 7 AZR 334/83 – AP BAT § 17 Nr. 14; 14. September 2005 – 4 AZR 102/04 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 102, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2b bb der Gründe). Die für den Tarifvertrag vorgeschriebene Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG) wird hinsichtlich der in Bezug genommenen Regelungen für Beamte gewahrt, denn die beamtenrechtlichen Regelungen sind anderweitig schriftlich abgefasst. Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelungen sind ausgeschlossen (BAG 9. Juni 1982 – 4 AZR 274/81 – aaO). In der Verweisung liegt keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis, da die Tarifvertragsparteien Herr des Verfahrens bleiben. Die äußeren Arbeitsbedingungen der beamteten und angestellten Lehrer sind weitgehend gleich. Der Staat ist gegenüber seinen Beamten zur Fürsorge verpflichtet (vgl. § 79 Bundesbeamtengesetz, § 48 Beamtenrechtsrahmengesetz). Demgemäß hat er die Bedingungen, unter denen die Beamten ihre Dienste zu erbringen haben, sachgerecht zu regeln. Dazu gehört auch die Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien dürfen daher davon ausgehen, dass die sachgerechte beamtenrechtliche Regelung auch für die angestellten Lehrer sachgerecht ist (BAG 9. Juni 1982 – 4 AZR 274/81 – aaO).
b) Die tarifliche Verweisung in Nr. 3 SR 2l I BAT und das durch sie eröffnete einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 – 310 BGB). Diese Vorschriften finden gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Tarifverträge.
c) Die Zulässigkeit der tariflichen Verweisung auf das Beamtenrecht scheitert auch nicht daran, dass damit dem beklagten Land ein Eingriff in das vertragliche Synallagma ermöglicht wird.
aa) Die Arbeitszeit einer Lehrkraft ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar, während die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem pädagogischen Auftrag der Lehrkräfte mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen etc. verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann (vgl. BVerwG 29. November 1979 – II C 40.77 – BVerwGE 59, 142, 144; BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 545/99 – AP BAT § 2 SR 2l Nr. 16). Dieser Aufgabenbereich entzieht sich einer zeitlich exakten Bestimmung umso mehr, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit etwa nach Schülerzahl, Schulformen und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers unterschiedlich sein kann. Eine feste Relation zur Zahl der Unterrichtsstunden ist nicht möglich. Gleichwohl wirkt sich die Pflichtstundenregelung, zumindest wenn keine Kompensation erfolgt, indirekt auf die gesamte Arbeitszeit aus, die der Lehrer seinem Beruf zu widmen hat.
bb) Das beklagte Land und die Klägerin haben auf eine vertragliche Regelung der Arbeitszeit verzichtet und auf Grund ihrer Tarifgebundenheit bzw. der arbeitsvertraglichen Verweisung auf den BAT die Bestimmung der Höhe der Arbeitszeit den Tarifvertragsparteien überlassen, die insoweit mit Nr. 3 SR 2l I BAT die Geltung der jeweiligen Bestimmungen der entsprechenden Beamten vereinbarten. Mit dieser Normierung haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt, durch die Bestimmung der Pflichtstunden beamteter Lehrkräfte die Anzahl der Pflichtstunden angestellter Lehrkräfte zu verändern und damit das Synallagma zu Ungunsten, aber auch zu Gunsten der angestellten Lehrkräfte zu beeinflussen. Das ist jedoch deshalb nicht zu beanstanden, weil das beklagte Land bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrkräfte die Grenzen billigen Ermessens zu wahren hat (vgl. zur Zulässigkeit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei Kompensation: BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 545/99 – AP BAT § 2 SR 2I Nr. 16; ohne Kompensation: LAG Berlin 27. Februar 2004 – 13 Sa 2616/03 – NZA-RR 2004, 446). Die vom Dienstherrn angeordnete Erhöhung der Pflichtstunden ist dann unbillig, wenn unter Abwägung aller Umstände die zeitliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Pflichtstunden sowie der außerhalb des Unterrichts zu erbringenden Leistungen nach dem Maßstab der jährlichen Gesamtarbeitszeit die für Beamte allgemein gesetzlich festgelegte maximale regelmäßige Arbeitszeit übersteigt. Die Tatsachen, die eine derartige Unzumutbarkeit der Erhöhung der Pflichtstunden begründen, muss der Lehrer vortragen, wobei dann der Dienstherr/Arbeitgeber darlegen müsste, wie er die unzumutbare Belastung des Arbeitnehmers kompensiert (vgl. BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 545/99 – aaO).
d) Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG oder des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor. Soweit ein Vergleich mit beamteten Lehrkräften zu ziehen ist, wird die Klägerin durch die tarifliche Verweisung auf das Beamtenrecht gerade gleich behandelt. Auch wenn im Beamtenrecht, etwa bei der Vergütung, andere Grundsätze als im Angestelltenrecht gelten, so unterscheidet sich die Art und Weise sowie der Umfang der Arbeitsleistung angestellter Lehrkräfte nicht wesentlich von jener beamteter Lehrkräfte (vgl. BAG 9. Juni 1982 – 4 AZR 274/81 – BAGE 39, 138, 144; 23. Mai 2001 – 5 AZR 545/99 – AP BAT § 2 SR 2l Nr. 16; zuletzt BAG 14. September 2005 – 4 AZR 102/04 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 102). Mit der Anwendung der Regelungen für beamtete Lehrer auf die angestellten Lehrer nach Nr. 3 SR 2l I BAT wollten die Tarifvertragspartein eine Gleichbehandlung zwischen diesen Gruppen hinsichtlich der Arbeitszeit erreichen, in Kenntnis dessen, dass die Gleichbehandlung sich nicht bereits aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt (vgl. BAG 3. April 2003 – 6 AZR 633/01 – BAGE 106, 1; Schaub ArbR-Hdb. 11. Aufl. § 112 Rn. 17). Soweit die Klägerin die Gleichstellung mit anderen Angestellten und Beamten fordert, fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit, weil diese Bediensteten in der Regel nicht berechtigt sind, einen Teil ihrer Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbstbestimmten Tageszeiten zu erbringen (BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 545/99 – AP BAT § 2 SR 2l Nr. 16). Wenn die Revision auf die abweichende Behandlung von Angestellten und Beamten im Hochschulbereich verweist, verkennt sie, dass bereits die Unterschiedlichkeit der Aufgabengebiete von Lehrern einerseits und Universitätsprofessoren sowie des sonstigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals andererseits eine Vergleichbarkeit ausschließt (BayVGH 2. August 1995 – 3 N 94.4168 – Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und der Länder ES/B I 2.4 Nr. 34).
4. Der Landesverordnungsgeber hat mit dem Erlass der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG vom 17. Dezember 2003 die wöchentliche Pflichtstundenzahl für an Sonderschulen tätige Lehrkräfte von 26,5 Stunden auf 27,5 Stunden erhöht. Seit dem 1. August 2005 ergibt sich diese Pflichtstundenzahl aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG Nordrhein-Westfalen (Lehrkräfte an Förderschulen). Die Festsetzung der Pflichtstunden durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG vom 17. Dezember 2003 – und seit dem 1. August 2005 durch die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG – verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen wird der zuständige Minister ermächtigt, nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen oder Klassen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Diese Festsetzung stellt eine Teilregelung der Arbeitszeit von Lehrern dar (vgl. BVerwG 28. Januar 2004 – 2 C 19/03 – RiA 2004, 228 mwN). Dabei ist unschädlich, dass der Landesgesetzgeber auf eine Normierung der (Gesamt-)Arbeitszeit der Lehrer verzichtet hat. Die Pflichtstundenregelung kann durch Verwaltungsvorschrift getroffen werden, wenn eine normative Regelung der (Gesamt-) Arbeitszeit der Beamten existiert, in die das Pflichtstundenpensum der Lehrer als Teil ihrer Dienstleistungsverpflichtung eingebettet ist (vgl. BVerwG 21. September 2005 – 2 B 25/05 –). Vorliegend wurde die angegriffene Pflichtstundenregelung nicht durch Verwaltungsvorschrift, sondern durch Rechtsverordnung getroffen. Die Pflichtstundenregelung durch Rechtsverordnung hat die Rechtsprechung für ausreichend erachtet und keine weitergehende normative Regelung der (Gesamt-)Arbeitszeit gefordert (vgl. für den § 78 LBG Nordrhein-Westfalen entsprechenden § 76 HmbBG: BVerwG 28. Januar 2004 – 2 C 19/03 – RiA 2004, 228; für die Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG Nordrhein-Westfalen: BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 545/99 – AP BAT § 2 SR 2l Nr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen 16. März 2004 – 6 A 4402/02 – öD 2004, 111; BVerwG 21. September 2005 – 2 B 25/05 –). Die Pflichtstundenregelung ist in die allgemeine beamtenrechtliche Höchstarbeitszeitregelung des LBG Nordrhein-Westfalen eingebettet. Die nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG Nordrhein-Westfalen im Jahresdurchschnitt zulässige regelmäßige Wochenarbeitszeit von Beamten von 41 Stunden bildet die Obergrenze des Rahmens für die Pflichtstundenregelung. Nach § 78 Abs. 3 LBG Nordrhein-Westfalen regelt die Landesregierung das Nähere durch Rechtsvorschrift. Innerhalb dieses Rahmens besteht für den Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum, denn im Unterschied zu den übrigen Beamten besteht für die Tätigkeit von Lehrern keine allgemein gültige Relation zwischen den Pflichtstunden und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (vgl. VGH München 26. Januar 1994 – 3 N 93.3869 – ZBR 1994, 126, 128; OVG Schleswig-Holstein 5. Mai 1995 – 3 L 726/94 – RiA 1997, 48). Es obliegt dem Dienstherrn, die für Lehrer geltende durchschnittliche Arbeitszeit durch eine Pflichtstundenregelung zu konkretisieren (BVerwG 29. Januar 1992 – 2 B 5.92 – RiA 1993, 95). Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob sich der von den Lehrern geforderte Dienst unter Berücksichtigung der festgesetzten Pflichtstundenzahl insgesamt im Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hält, wobei die innerhalb und außerhalb des Unterrichts aufzuwendende Gesamtarbeitszeit maßgeblich ist (vgl. BVerwG 15. Juni 1971 – II C 17.70 – BVerwGE 38, 191 sowie 29. November 1979 – II C 40.77 – BVerwGE 59, 142). Tatsachen, die im vorliegenden Fall unter Beachtung dieser Grundsätze die Unzumutbarkeit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl ergeben und zur Unwirksamkeit der Pflichtstundenregelung führen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Angesichts der nur geringfügigen Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung um wöchentlich eine Stunde kann ohne einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin nicht von einer unverhältnismäßigen Belastung im Bereich der weiteren Arbeitsleistungen und einer unzulässigen Veränderung des Synallagmas ausgegangen werden.
Unterschriften
Fischermeier, Dr. Armbrüster, Friedrich, Wendlandt, Augat
Fundstellen
Haufe-Index 1553190 |
BAGE 2007, 346 |
BB 2006, 1916 |