Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrerin – Zulage nach § 24 BAT-O Eingruppierung Lehrer, Zulage für höherwertige Tätigkeiten; kommisarische Wahrnehmung einer Schulleitungsfunktion
Orientierungssatz
§ 24 BAT-O findet auf Lehrer, deren Eingruppierung sich nach einer fiktiven beamtenrechtlichen Besoldung richtet, keine Anwendung. An seine Stelle tritt § 46 BBesG.
Normenkette
BAT-O §§ 11, 22-24; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nrn. 1, 3a; GG Art. 72, 74a; BBesG §§ 1, 19, 20 Abs. 3, § 46, Vorbemerkung Nr. 16b; BBesO Besoldungsgruppe A 14; Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 13. Dezember 1996
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Dezember 2000 – 6 Sa 71/00 – aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 9. September 1999 – 1 Ca 2077/99 – stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darum, ob der Klägerin für die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 1999 eine Zulage zusteht.
Die am 13. November 1939 geborene Klägerin war zunächst bei der Stadtverwaltung Chemnitz und sodann infolge Rechtsträgerwechsels ab dem 1. Januar 1992 beim Freistaat Sachsen tätig. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen beendet.
Die Klägerin erwarb den Abschluß als staatlich anerkannte Krankenschwester und legte nach einjährigem Fernstudium die Prüfung als Lehrmeister Gesundheitswesen ab. Sodann absolvierte sie am Institut für Weiterbildung mittlerer medizinischer Fachkräfte eine externe Zusatzausbildung im Rahmen der Ausbildung von Lehrkräften für medizinische Schulen sowie ein pädagogisches Zusatzstudium an der pädagogischen Hochschule in Erfurt. Sie schloß die Qualifizierung als Erzieher in rehabilitationspädagogischen Fördereinrichtungen ab.
Ab dem 1. Januar 1992 nahm sie die Funktion des stellvertretenden Schulleiters der Schule für geistig Behinderte "J" wahr und wurde im Dezember 1996 zur stellvertretenden Schulleiterin dieser Förderschule bestellt.
Mit Schreiben vom 11. November 1998 beauftragte das Oberschulamt Chemnitz die Klägerin zunächst für das Schuljahr 1998/1999 und sodann mit Schreiben vom 19. August 1999 auch für das Schuljahr 1999/2000 (dh. bis zum 1. Juli 2000), kommissarisch die Funktion einer Schulleiterin der genannten Schule auszuüben.
Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Änderungsvertrag vom 14. Januar 1992. Danach fanden auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 3 des Änderungsvertrages galten für die Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Bereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Nach diesem Änderungsvertrag wurde die Klägerin ab 1. Januar 1992 in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert. Sie erhielt für die Tätigkeit einer stellvertretenden Schulleiterin zunächst eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen VergGr. IV b BAT-O und VergGr. II a BAT-O nebst Amtszulage. Mit Änderungsmitteilung vom 1. Dezember 1992 wurde seitens des Beklagten die Grundvergütung auf VergGr. V b BAT-O entsprechend der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O korrigiert. Sie erhielt jedoch weiter die Zulage in Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages sowie die Amtszulage.
Erstmalig mit der Klage hat die Klägerin eine höhere Eingruppierung geltend gemacht. Rückwirkend ab 1. August 1998 erhielt die Klägerin nach Abschluß der ersten Instanz Vergütung nach VergGr. II a BAT-O nebst Amtszulage.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 2000 eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung in Höhe der VergGr. I b und II a BAT-O zu, da das von ihr ab 1. August 1998 vorübergehend wahrgenommene Amt des Schulleiters die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 erfülle. Diese Besoldungsgruppe entspreche der VergGr. I b BAT-O.
Die Klägerin hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 2000 Vergütung nach VergGr. II a BAT-O zuzüglich Amtszulage nebst einer persönlichen Zulage iHd. Differenz zwischen der der Klägerin nach VergGr. II a BAT-O zuzüglich Amtszulage und der der Klägerin nach VergGr. I b BAT-O zustehenden Vergütung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es meint, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Die Eingruppierung der Klägerin erfolge entsprechend beamtenrechtlichen Regeln. Diesen sei eine Zulage für die vorübergehende Übertragung eines höherwertigen Amtes fremd. § 24 BAT-O sei nicht anwendbar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr hinsichtlich des Zeitraums 1. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 1999 stattgegeben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2001 ist die Revision zugelassen worden. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux, Binder, Hennecke
Fundstellen
NZA 2002, 1112 |
ZTR 2002, 587 |
PflR 2004, 411 |
NJOZ 2003, 1380 |
Tarif aktuell 2003, 8 |