Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Haftung wegen unzulänglicher Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Orientierungssatz
- Das von einem Arbeitnehmer in Altersteilzeit erworbene Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB.
- Wird ein Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Absicherung von Wertguthaben gegen Insolvenz verpflichtet, so begründet ein derartiges Insolvenzsicherungsgebot keine persönliche Haftung von Organvertretern einer Kapitalgesellschaft.
- Zwar ist in § 8a Abs. 1 Satz 2 AltTZG bestimmt, dass Einstandspflichten von Konzerngesellschaften nicht als geeignete Sicherungsmittel gelten. Diese Bestimmung ist aber nach § 15g Satz 1 AltTZG erst auf die Sicherung von Wertguthaben anwendbar, die im Rahmen von Altersteilzeit ab dem 1. Juli 2004 aufgebaut worden.
Normenkette
AltTZG §§ 8a, 15g; ZPO § 253 Abs. 2, § 256 Abs. 1, §§ 264, 286; BGB §§ 823, 826; GmbHG § 13 Abs. 2; StGB §§ 14, 263, 266; OWiG § 9; SGB IV § 7 Abs. 1a; TVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 88
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2004 – 9 (6) Sa 96/04 – wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten zu 4) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2004 – 9 (6) Sa 96/04 – insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zu 4) verurteilt hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten zu 1) bis 4) für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) waren die seit dem 5. November 2001 amtierenden Geschäftsführer der B… B… P… GmbH (BBP). Der Beklagte zu 2) war von Anfang 2000 bis Mitte 2002 Geschäftsführer dieser GmbH und anschließend bis 31. Dezember 2002 Vorstandsmitglied der B… B… AG (BB), der Muttergesellschaft der BBP. Der Beklagte zu 4) war von Anfang 2000 Geschäftsführer der BBP und seit dem 1. Juni 1997 bis zum Jahreswechsel 2002/2003 das für den Personalbereich zuständige Vorstandsmitglied der BB.
Der Kläger wurde zum 1. Oktober 1986 von der D… B… A… Aktiengesellschaft als Inbetriebnahmeingenieur eingestellt. Zuletzt war er bei der BBP beschäftigt. In Ziff. II (Bezüge) seines Anstellungsvertrages vom 24. Juli 1986/14. August 1986 heißt es ua.:
“DBA gewährt als Vergütung ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von
DM 5.500. –, zahlbar am 15. eines jeden Monats.
Herr P… gehört somit zu unseren außer Tarif stehenden Mitarbeitern.”
Ziff. XV (Schlussbestimmungen) des Anstellungsvertrages lautet:
“Soweit in diesem Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.”
Am 15. Juni 2001 hatte der Kläger mit der BBP eine Vereinbarung “auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG)” geschlossen. Diese lautet – soweit hier von Interesse –:
Ҥ 1 Beginn der Altersteilzeit
Das zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsverhältnis wird hiermit auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgrund der Ergänzung zum Interessenausgleich/Sozialplan vom 30. September 1999 geändert und ab dem 1. Januar 2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
…
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit entspricht mit dem Beginn der Altersteilzeitarbeit im Jahresdurchschnitt der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit.
(2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit wird vereinbart, daß Herr P… in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses wie bisher weiterarbeitet (Arbeitsphase) und er in der zweiten Hälfte freigestellt wird (Freistellungsphase).
§ 4 Arbeitsentgelt
Herr P… erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 3 reduzierten Arbeitszeit, d. h. einen Betrag von derzeit brutto DM 5.572,00 monatlich.
Das Entgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
…
§ 6 Altersteilzeitleistungen
(1) Herr P… erhält zu seinem Arbeitsentgelt gem. § 4 einen Aufstockungsbetrag in Höhe von derzeit DM 1.114,40 monatlich.
(2) Herr P… erhält während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses darüber hinaus für den Verlust des Arbeitsplatzes eine monatliche Abfindungszahlung in Höhe von DM 600,00.
…
§ 8 Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 31. Dezember 2003.
Im übrigen bleibt das Recht zur Kündigung nach Maßgabe des bisherigen Arbeitsvertrages und der einschlägigen gesetzlichen Regelungen unberührt.”
Zwischen der BBP und ihrem Betriebsrat war am 19. Juli 2000 eine Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (BV Altersteilzeit) abgeschlossen worden, in der es ua. heißt:
“Mit Wirkung vom 01.08.2000 gilt für die vom Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke erfaßten und die außertariflichen Mitarbeiter dieser Altersgruppe nachfolgende ergänzende Regelung:
…
16.
Das Unternehmen stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, daß im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses durch Insolvenz die Ansprüche der Mitarbeiter tatsächlich abgesichert sind.
Das Unternehmen weist dem Betriebsrat jährlich die ausreichende Sicherung nach.”
Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 20. November 2000 (TV Altersteilzeit) lautet auszugsweise:
Ҥ 6
Altersteilzeitentgelt
…
4. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. … Dies gilt auch bei Tod des Beschäftigten … und bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.
…
§ 16
Insolvenzsicherung
Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.
…
Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach.”
Gemäß § 1 TV Altersteilzeit in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Buchst. b der Manteltarifverträge für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11. Dezember 1996 und vom 24. August 2001/11. September 2001 (gültig ab 1. Januar 2002) fallen Angestellte mit einem Aufgabengebiet, das höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV Altersteilzeit.
Am 19. Juni 2001 schloss die BB mit ihrem Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung zur Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Diese Betriebsvereinbarung ist seitens der BB durch den Beklagten zu 4) unterzeichnet. Dort heißt es:
“Die in Anlage aufgeführten Unternehmen haben Betriebs- bzw. einzelvertragliche Vereinbarungen über Altersteilzeit abgeschlossen.
Um im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch Insolvenz des jeweiligen Unternehmens die entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzusichern, gibt die B… B… AG folgende Garantieerklärung:
Die B… B… AG, O… wird im Falle der Insolvenz der in Anlage aufgeführten Unternehmen alle vom einzelnen Altersteilzeitbeschäftigten gemäß der jeweiligen Betriebsvereinbarung bzw. einzelvertraglichen Zusage zur Altersteilzeit erworbenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erfüllen.
Die B… B… AG wird Zahlung in Geld leisten, sofern das jeweilige Unternehmen in Insolvenz gegangen ist und der Insolvenzverwalter bestätigt hat, daß die vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens zu Recht bestehen und den Betrag aufgibt, der für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mehr beglichen werden kann. Die Zahlung erfolgt durch die B… B… AG, O… direkt an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Diese Garantie gilt, solange das jeweilige Unternehmen zum Konzern der B… B… AG gehört, im übrigen aber unbefristet. Sie gilt auch für zukünftige Konzernunternehmen mit Altersteilzeit. Insoweit wird die Liste in Anlage regelmäßig der aktuellen Entwicklung angepasst.”
Die BBP ist in der Anlage zu dieser Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführt.
Eine anderweitige Sicherung der klägerischen Ansprüche erfolgte nicht. Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der BBP, der BB und weiterer Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wurde der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt. Leistungen aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhielt er seitdem nicht mehr. Bereits seit Juni 2002 wurden dem Kläger die monatlichen Abfindungszahlungen nicht mehr ausbezahlt.
Der Kläger meldete Vergütungsforderungen in Höhe von 93.944,00 Euro zur Insolvenztabelle an. Sein Wertguthaben beträgt 18.233,12 Euro.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens legten der Sachwalter und der neu gewählte Vorstandsvorsitzende im Rahmen des Insolvenzverfahrens der BB auf der Gläubigerversammlung vom 19. November 2002 einen Bericht vor, in dem ua. ausgeführt wird, die Ertragslage der BB sei im Geschäftsjahr 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 durch Sondereinflüsse geprägt worden. Das operative Ergebnis sei per 30. September 2001 negativ (minus 182,80 Millionen Euro) gewesen. Zwar habe der Lagebericht per Ende Wirtschaftsjahr 30. September 2001 damit gerechnet, dass sich die Lage im ersten Quartal 2002 entspannen werde. Dies sei aber in dem erwarteten Maße nicht eingetreten. Ab dem 1. Oktober 2001 habe die BB notwendige Versicherungsprämien nicht oder nur in sehr geringem Umfang geleistet. Das Kalenderjahr 2002, beginnend ab Januar 2002, sei von einer “rollierenden Finanzplanung” geprägt gewesen. Dabei habe die BB Forderungen verkauft, wodurch in einem ersten Schritt Liquidität in die Gesellschaft geflossen sei. Ohne diese “Optimierungsplanung” wäre der Konzern bereits im Dezember 2001 oder auch schon früher zahlungsunfähig gewesen.
Im Konzern hatte die Konzernmutter BB die finanziellen Mittel aus den kurzoder mittelfristigen operativen Geschäften der Tochtergesellschaften an sich gezogen und damit sowohl Investitionen als auch Verluste finanziert. Die BB war für die Liquiditätsausstattung aller an diesem Finanzierungsverfahren teilnehmenden Tochtergesellschaften, darunter auch der BBP verantwortlich.
Der Kläger vertritt die Meinung, jeder der Beklagten hafte ihm persönlich für den durch die unterbliebene Insolvenzsicherung seines Wertguthabens entstandenen Schaden. Sie hätten wissen müssen, dass durch die Garantieerklärung der BB in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 19. Juni 2001 kein wirksamer Insolvenzschutz geschaffen worden sei. Insbesondere der Beklagte zu 4) habe die schlechte Finanzlage der einzelnen Konzernunternehmen und der BB auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages gekannt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass sein Wertguthaben aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Vertrages vom 15. Juni 2001 bei der B… B… P… GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der B… B… P… GmbH abgesichert worden ist.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten eine persönliche Verpflichtung zum Schadensersatz.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten zu 4) entsprechend dem ursprünglich als Hilfsantrag gestellten, jetzigen Hauptantrag des Klägers verurteilt und im Übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht für den Beklagten zu 4) sowie für den Kläger gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) zugelassen. Mit seiner Revision gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagten die Zurückweisung der Revision beantragen. Der Beklagte zu 4) verfolgt mit seiner Revision seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger hat die Zurückweisung der Revision des Beklagten zu 4) beantragt.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er mit dem ursprünglich vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Hauptantrag kein anderes Prozessziel verfolgt habe als mit dem hilfsweise gestellten Antrag. Deshalb hat er nur noch den vom Landesarbeitsgericht als hinreichend bestimmt angesehenen Hilfsantrag – nunmehr als Hauptantrag – zum alleinigen Antrag gemacht. Das ist nicht als Klageänderung, sondern als Berichtigung iSd. § 264 Nr. 1 ZPO anzusehen.
2. Der Klageantrag ist – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – auslegungsbedürftig.
Der Kläger verlangt die Feststellung, dass ihm der Schaden zu ersetzen ist, der ihm dadurch entstanden ist, dass sein Wertguthaben nicht für den Fall der Insolvenz abgesichert worden ist.
“Wertguthaben” ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV das Arbeitsentgelt, das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung fällig ist und mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird. Wertguthaben ist damit das während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht zur Auszahlung gelangte Bruttoarbeitsentgelt.
Damit ist die ausreichende Bestimmtheit des Feststellungsantrages iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nämlich, dass er durch die Erbringung seiner Arbeitsleistung während der Arbeitsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. Januar 2002 bis zum 1. September 2002 (Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und der Freistellung des Klägers) das Wertguthaben erarbeitet hat, das ihm wegen unterbliebener Insolvenzsicherung während der Blockfreistellung nicht ausgezahlt worden ist.
3. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftige Schadensersatzansprüche beziehen, liegt das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bestehen (BAG 19. August 2004 – 8 AZR 349/03 – AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB VII § 104 Nr. 2 mwN).
Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBP und der BB noch nicht abgeschlossen ist, besteht wie in jedem Insolvenzverfahren eine Ungewissheit, ob Masse- und Insolvenzforderungen erfüllt werden können.
II. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ist unbegründet. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Anspruch.
1. Eine vertragliche persönliche Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) scheidet aus, weil sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht ergibt, die Beklagten hätten ihm gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt, sie würden persönlich über die in der Konzernbetriebsvereinbarung abgegebene Garantieerklärung der BB hinaus – in Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung (§ 13 Abs. 2 GmbHG) – für Verbindlichkeiten der BBP aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis einstehen.
2. Die Beklagten 1) bis 3) haften auch nicht aus unerlaubter Handlung. Ob der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der BBP, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit dem Kläger am 15. Juni 2001 dessen Arbeitgeberin war, oder die Beklagten zu 1) und 3) als Geschäftsführer der BBP, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 1. Januar 2002 Arbeitgeberin des Klägers war, persönlich verpflichtet waren, das Wertguthaben des Klägers gegen eine Insolvenz der BBP abzusichern, ist unerheblich.
Durch die in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 19. Juni 2001 wenige Tage nach Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages abgegebene Garantieerklärung hat die BB zugunsten der Arbeitnehmer der BBP und damit auch zugunsten des Klägers zugesagt, die Ansprüche der Altersteilzeitbeschäftigten im Fall der Insolvenz zu erfüllen.
Die so begründete Einstandspflicht der Konzermutter hat sich allerdings später als nicht werthaltig erwiesen. Das kann den Beklagten zu 1) bis 3) nicht vorgeworfen werden. Sie mussten im Jahre 2001 nicht davon ausgehen, dass dieses Sicherungsmittel ungeeignet war. Zwar ist mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003 S. 2848) geregelt worden, das zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten – wie die hier abgegebene Erklärung – nicht als geeignete Sicherungsmittel gelten (§ 8a Abs. 1 Satz 2 AltTZG). Diese Regelung gilt jedoch nach § 15g Satz 1 AltTZG erst für die Altersteilzeitarbeit, die ab dem 1. Juli 2004 begonnen wurde. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen.
Eine Haftung für unterbliebene eigene Bemühungen der Organe der Tochtergesellschaften könnte daher nur in Frage kommen, wenn die Beklagten zu 1) bis 3) gewusst oder zumindest hätten wissen können, dass diese Garantieerklärung wegen der drohenden Insolvenz der BB wirtschaftlich wertlos war.
Dies war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht der Fall.
Das Landesarbeitsgericht hat zwar ausgeführt, die Beklagten zu 1) bis 3) hätten objektiv die Pflicht gehabt, den Kläger auf das Insolvenzrisiko sowie auf die Folgen des von der BB praktizierten “Cash-Clearing-Verfahrens” für sein Wertguthaben hinzuweisen. Gleichzeitig hat es jedoch festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) bis 3) den zur Insolvenz führenden Umfang der Liquiditätskrise kannten. Dazu habe es an einem substantiierten Vorbringen des Klägers gefehlt.
Die Revision hat diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit einer Aufklärungsrüge angegriffen. Diese Verfahrensrüge ist jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision macht lediglich geltend, es sei festzuhalten, dass nicht nur der Beklagte zu 4), sondern in gleicher Weise die Beklagten zu 1) bis 3) über das im Konzern herrschende “Cash-Clearing-Verfahren”, die Finanzprobleme und die “rollierende Finanzplanung” informiert gewesen seien. Im Übrigen verweist sie nur auf den klägerischen Vortrag in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Darlegungen in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 16. August 2004. Das ist unzureichend (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es für eine auf § 286 ZPO gestützte Rüge wegen übergangenen Beweisantritts durch das Berufungsgericht nicht, vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angebotene Beweise nicht berücksichtigt. Vielmehr ist nach Beweisthema und Beweismittel anzugeben, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Erforderlich ist dabei die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl (Senat 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – BAGE 109, 145). Diesen Erfordernissen genügt die Revisionsbegründung des Klägers nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht die Verteilung der Darlegungslast verkannt. Zutreffend hat es ausgeführt, der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, auf Grund derer er eine persönliche Haftung der Geschäftsführer der BBP herleite (vgl. BGH 26. Juni 1989 – II ZR 289/88 – BGHZ 108, 134; BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – BAGE 89, 349).
B. Die Revision des Beklagten zu 4) ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung lässt sich die persönliche Haftung des Beklagten zu 4) nicht rechtfertigen.
I. Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 4) für den Schaden, der dem Kläger durch die wirtschaftlich unzulängliche Insolvenzsicherung seines Wertguthabens entstanden ist, scheidet aus. Aus dem klägerischen Vorbringen folgt nicht, dass der Beklagte zu 4) als Geschäftsführer der BBP in den Jahren 2001/2002 dem Kläger gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt hat, er werde persönlich für Verbindlichkeiten der BBP einstehen, wenn sich die Garantieerklärung der BB in der von ihm als Vertreter der BB unterzeichneten Konzernbetriebsvereinbarung wegen Insolvenz der BB als wirtschaftlich wertlos erweisen werde.
II. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von § 826 BGB als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers ausgegangen. Soweit das Landesarbeitsgericht jedoch angenommen hat, die Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB lägen vor, tragen die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen dieses Ergebnis nicht.
1. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB erfordert einen Schädigungsvorsatz. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, wenn die Möglichkeit einer Schädigung erkannt wird und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen wird (BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – BAGE 89, 349). Eine solche Schlussfolgerung kann auch aus den äußeren Umständen gezogen werden. Drängt sich nach ihnen eine Schädigung Dritter geradezu auf, kann von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – aaO mwN).
2. Zutreffend rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht hätte aus den von ihm festgestellten Tatsachen nicht die Schussfolgerungen ziehen dürfen, der Beklagte zu 4) habe den Kläger mit bedingtem Vorsatz geschädigt, weil er es billigend in Kauf genommen habe, dass dieser während der Arbeitsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Wertguthaben aufbaue, dessen Verlust ihm wegen der hohen Insolvenzgefahr der BB drohe.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Schlussfolgerungen allein auf die Tatsache gestützt, dass dem Beklagten zu 4) als Vorstandsmitglied der BB die von der BB praktizierte “rollierende Finanzplanung” und der Umstand bekannt gewesen sei, dass Versicherungsprämien nicht mehr gezahlt worden seien sowie dass es die Finanzlage der BBP und der BB nicht zugelassen habe, Finanzmittel für andere Sicherungsmittel als die gewählte Garantieerklärung in der Konzernbetriebsvereinbarung aufzubringen. Diese Umstände rechtfertigen nicht den Schluss des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte zu 4) habe die Schädigung des Klägers billigend in Kauf genommen. Es hätte dazu weiter gehender tatsächlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht bedurft. Insbesondere hätte festgestellt werden müssen, ob das von der BB praktizierte Finanzierungssystem dazu gedient hat, eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz des Konzerns zu verschleppen oder ob es sich, wie der Beklagte zu 4) vorträgt, um einen zulässigen und im Wirtschaftsleben üblichen Vorgang gehandelt hat, um Liquidität im Konzern zu optimieren und neue Geschäfte zu generieren. Selbst dann, wenn das Verfahren eingeführt worden wäre, um eine Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, wäre das noch kein zwingendes Indiz dafür, dass der Beklagte zu 4) als das für den Bereich Arbeit und Personal zuständige Vorstandsmitglied von einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz Kenntnis hatte. Möglich ist, dass die BB und damit auch der Beklagte zu 4) darauf vertraut haben, eine Insolvenz werde sich gerade durch diese Maßnahme vermeiden lassen. Dies schlösse einen Schädigungsvorsatz iSd. § 826 BGB aus (BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – BAGE 89, 349).
Ebenso wenig durfte das Landesarbeitsgericht aus der Tatsache, dass die BB fällige Versicherungsprämien nicht gezahlt hat, folgern, der Beklagte zu 4) habe den Eintritt der Insolvenz der BB bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages oder bei Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung im Juni 2001 vorhergesehen und den Verlust des vom Kläger danach im Jahre 2002 erarbeiteten Wertguthabens billigend in Kauf genommen. Auch hier fehlt es an näheren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. So ist ungeklärt, in welchem Umfange und aus welchen Gründen Versicherungsprämien durch die BB nicht gezahlt worden und wann diese Umstände dem Beklagten zu 4) zur Kenntnis gekommen sind. Ohne derartige Feststellungen lässt sich weder beurteilen, ob objektiv eine Insolvenz zu befürchten war noch, ob der Beklagte zu 4) erkennen musste, dass die in der Konzernbetriebsvereinbarung erklärte Garantie zur Sicherung des Wertguthabens ungeeignet war.
III. Die Klage erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als begründet (§ 561 ZPO).
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4) ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.
Die unzulängliche Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz durch die BBP, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit dem Kläger war, kann keine unerlaubte Handlung iSd. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Diese Norm dient nur dem Schutz bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit erwirbt, ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB.
“Sonstige Rechte” sind im Hinblick auf die Nennung hinter “Eigentum” nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von Jedermann zu beachten sind, also nur die sog. absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (BAG 4. Juni 1998 – 8 AZR 786/96 – BAGE 89, 80). Gerade daran fehlt es bei einem Wertguthaben. Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihm während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4) nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz iSd. Norm verstoßen hat.
a) Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4) nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV idF vom 21. Dezember 2000 wegen unzulänglicher Insolvenzsicherung des Wertguthabens des Klägers scheidet allein schon deshalb aus, weil § 7d SGB IV vorliegend keine Anwendung findet. Die zwischen dem Kläger und der BBP geschlossene Vereinbarung über Altersteilzeit sieht vor, dass das in der sog. Arbeitsphase vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 angesammelte Wertguthaben in der Freistellungsphase vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 ausgeglichen werden soll. Damit übersteigt der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, nicht 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift, so dass nach § 7d Abs. 1 Nr. 2 SGB IV idF vom 21. Dezember 2000 keine Vorkehrungen der Parteien erforderlich sind, die der Erfüllung des Wertguthabens bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen.
b) Der Beklagte zu 4) haftet dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB.
Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB und damit einer privatrechtlichen Haftung wegen unerlaubter Handlung wäre, dass die in Betracht kommende zweite Alternative des § 266 Abs. 1 StGB, der sog. Treubruchstatbestand, vorliegt. Dieser knüpft an die tatsächliche Einwirkungsmacht des Täters an, wenn dieser ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Die vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht muss auf einer besonders qualifizierten Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen beruhen, die über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso wie über eine allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit deutlich hinausgeht. Die Vermögensbetreuungspflicht muss sich als Hauptpflicht, dh. als das Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende – und nicht nur beiläufige – Pflicht darstellen. Eine Treuepflicht ergibt sich in aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt (Rolfs in Hanau/Rolfs Insolvenzschutz von Wertguthaben S. 38 f.; vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 266 Rn. 22 ff.). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlung und sonstigen Leistungen im Austauschverhältnis zukommt (Lenckner/Perron aaO § 266 Rn. 26; Rolfs aaO S. 39). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber zusätzlich § 266a in das StGB eingefügt, der dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen seines Arbeitseinkommens dient. Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung verdienter Arbeitsvergütung in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden (vgl. Lenckner/Perron aaO § 266a Rn. 1 f.).
c) Eine Haftung des Beklagten zu 4) nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 16 TV Altersteilzeit oder Ziff. 16 BV Altersteilzeit scheidet ebenfalls aus.
§ 16 TV Altersteilzeit verpflichtet den Arbeitgeber nach Beratungen mit dem Betriebsrat sicherzustellen, dass “im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.”
Für etwaige Schäden, die dem Kläger aus der Verletzung dieser vereinbarten Verpflichtung entstehen, hätte die BBP als Arbeitgeberin mit ihrem Gesellschaftsvermögen zu haften, § 13 Abs. 2 GmbHG. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4) als Geschäftsführer der BBP wäre nur im Wege der sog. Durchgriffshaftung möglich, die allerdings für eine vertragliche Haftung ausscheidet (vgl. BAG 3. September 1998 – 8 AZR 189/97 – BAGE 89, 349).
Dieses durch das GmbHG geregelte Haftungssystem kann nicht durch tarifvertragliche Regelungen ausgeweitet werden. Die Vereinbarung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Verstöße einer GmbH gegen Tarifnormen überschritte die den Tarifvertragsparteien durch § 1 Abs. 1 TVG eingeräumte Regelungskompetenz. So würde ein Vertrag zu Lasten Dritter geschaffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der jeweilige Organvertreter der persönlichen Haftungsübernahme zustimmt. Dies war hier nicht der Fall. Ob der TV Altersteilzeit auf das Arbeitsverhältnis des Klägers als “außertariflichen” Angestellten überhaupt Anwendung gefunden hat, brauchte deshalb nicht entschieden zu werden.
Auch Ziff. 16 der für den Betrieb der BBP am 19. Juli 2000 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Einführung von Altersteilzeit verpflichtete zwar die BBP, durch “geeignete Maßnahmen” sicherzustellen, dass “im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses durch Insolvenz die Ansprüche der Mitarbeiter tatsächlich abgesichert sind.” Der Verstoß gegen diese Norm führt jedoch ebenfalls nicht zu einer deliktischen Handlungshaftung des Geschäftsführers der BBP, des Beklagten zu 4). Ebenso wenig wie das gesellschaftsrechtliche Haftungssystem für juristische Personen durch Tarifverträge erweitert werden kann, ist dies durch Betriebsvereinbarungen möglich. Das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere § 88 BetrVG, gewährt den Betriebspartnern insoweit keine Regelungsbefugnis.
Die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG könnte nur durch den Gesetzgeber erweitert werden. Eine solche Erweiterung hat er bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände in § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso getroffen wie bezüglich der Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
IV. Wegen der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung war das Urteil des Landesarbeitsgerichts bez. der Verurteilung des Beklagten zu 4) nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Sollte das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit (BGH 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04 – NJW 2005, 3062) erneut zu der Feststellung gelangen, der Beklagte zu 4) habe den Vorsatz gehabt, den Kläger zu schädigen, so wird es neben einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB auch zu prüfen haben, ob der Beklagte zu 4) nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.
C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Böck, Otto, Benrath
Fundstellen
Haufe-Index 1477012 |
DB 2006, 679 |