Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Betriebsrentner
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner.
2. Gewerkschaftsmitglieder, die Betriebsrentner sind, haben einen Anspruch darauf, an den sie betreffenden Entscheidungen tarifpolitisch ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind.
Orientierungssatz
1. Aus der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit folgt, dass sich die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien auch auf Betriebsrentner erstreckt.
2. Eingriffe der Tarifvertragsparteien in bestehende betriebsrentenrechtliche Regelungen sind deshalb nicht an dem vom Senat hierfür entwickelten dreistufigen Prüfungsschema und den diesem zugrunde liegenden Grundgedanken zu überprüfen. Vielmehr ist der den Tarifvertragsparteien gegebene Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu beachten.
3. Dem steht nicht entgegen, dass Betriebsrentner bereits aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Soweit in laufende Betriebsrenten eingegriffen wird, rechtfertigt sich dies daraus, dass gewerkschaftlich organisierte Betriebsrentner einen auf § 18 AGG gestützten Anspruch haben, an den tarifpolitischen Entscheidungsprozessen, soweit sie sie betreffen, ebenso mitzuwirken wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind. Alles andere wäre eine an das Alter anknüpfende unzulässige Diskriminierung.
4. Dies ändert nichts daran, dass auch die Tarifvertragsparteien – ebenso wie der Gesetzgeber – an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden sind.
5. Die im Rahmen der VV 1970 eingeführte Nettogesamtversorgungsobergrenze und der durch die Tarifregelung 2003 geschaffene Riester-Korrekturfaktor sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 18; "Versorgungsvereinbarung des Senders Freies Berlin" in Kraft getreten am 1. Januar 1970 (VV 1970)
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 4 Sa 561/05) |
ArbG Berlin (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen 96 Ca 11050/04) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 – 4 Sa 561/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Versorgungsleistungen auf Grund einer Versorgungsordnung aus dem Jahre 1967 oder einer Versorgungsordnung aus dem Jahre 1970 zustehen. Diese wurde im Jahre 1986 durch die Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze sowie im Jahre 2003 durch einen “Riester-Korrekturfaktor” geändert.
Die Klägerin trat beim Sender Freies Berlin (hiernach: SFB), dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 10. März 1960 am 16. März 1960 ein. Auf das Arbeitsverhältnis waren die für den SFB geltenden Tarifverträge anzuwenden. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres trat die Klägerin ab dem 1. August 2002 in den Ruhestand und erhält seitdem eine Betriebsrente.
Ab dem 1. Januar 1967 galt beim SFB eine am 30. Oktober 1967 als Tarifvertrag abgeschlossene “Versorgungsvereinbarung des Senders Freies Berlin” (hiernach: VV 1967). Nach § 4 dieser Regelung richtete sich die Versorgungsleistung nach dem ruhegeldfähigen Einkommen. Das war nach § 5 VV 1967 die zuletzt bezogene Jahrestarifvergütung einschließlich Ausgleichszulage. § 6 VV 1967 lautete:
“Altersruhegeld
(1) Altersruhegeld wird von dem Kalendermonat an gewährt, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Berechtigte im Dienste des SFB das 65. Lebensjahr vollendet hat und aus den Diensten des SFB ausscheidet.
Weibliche Berechtigte können auf Antrag Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten, wenn sie gleichzeitig aus den Diensten des SFB ausscheiden und wenn die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt sind.
(2) Das Altersruhegeld beträgt bei Vollendung der Wartezeit 40 % des zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens. Es steigt nach Vollendung des 10. bis zum vollendeten 20. Beschäftigungsjahr um 1 % je Beschäftigungsjahr bis zum Höchstsatz von 50 % des ruhegeldfähigen Einkommens. …”
Die Wartezeit betrug nach § 3 Abs. 1 VV 1967 zehn Jahre. Die Anrechnung anderer Einkommen war in § 11 des Tarifvertrages wie folgt geregelt:
“(1) Eine Anrechnung anderer Einkommen – z. B. Renten aus der gesetzlichen Sozial- oder Unfallversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die anstelle der gesetzlichen Sozialversicherung abgeschlossen wurde, oder Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst – auf die Versorgungsleistungen des SFB erfolgt insoweit, als die Gesamteinkünfte 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens übersteigen, nach dem der SFB-Versorgungsbezug des Berechtigten bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzt worden ist.
…
(3) Übersteigen die Bezüge des Berechtigten aus SFB-Versorgung, Versicherung gemäß Ziffer 1 und Arbeitseinkommen 100 % des letzten SFB-Einkommens, so wird der übersteigende Betrag auf die Versorgungsleistungen des SFB angerechnet.
…”
§ 14 VV 1967 lautete:
“Änderungen
Die in dieser Versorgungsvereinbarung vorgesehenen Leistungen können eingeschränkt werden, wenn sich die Wirtschaftslage des SFB so verschlechtern sollte, daß der Fortbestand des Betriebes bei voller Zahlung der Versorgungsbezüge ernstlich gefährdet wäre.”
Am 1. Januar 1970 trat als neuer Tarifvertrag eine weitere “Versorgungsvereinbarung des Senders Freies Berlin” in Kraft (hiernach: VV 1970). § 19 des Tarifvertrages hatte folgenden Wortlaut:
“Inkrafttreten
Diese Versorgungsvereinbarung (neues Recht) tritt mit Wirkung ab 1.1.1970 in Kraft. Die Versorgungsvereinbarung (altes Recht) vom 30.10.1967 bleibt aufgrund der Günstigkeitsklausel lt. Protokollnotiz gültig.”
Insoweit einschlägig war die Protokollnotiz Nr. 3, die auszugsweise lautet:
“Überleitungsbestimmungen
(1) Bei Eintritt eines Versorgungsfalles wird die Versorgungsleistung (§ 2) sowohl nach der bisherigen Fassung als auch nach der neuen Fassung der SFBVersorgungsvereinbarung berechnet. Der Versorgungsberechtigte erhält die höheren Bezüge.
…”
Die VV 1970 wurde wiederholt geändert, ua. durch die “Tarifvertragsvereinbarung Nr. 1/86” vom 20. Mai 1986 (hienach: TV 1/86) mit Wirkung vom 1. Juli 1986, die auszugsweise wie folgt lautete:
“Die zum 31.12.1984 gekündigte Versorgungsvereinbarung des SFB in der Fassung gemäß Tarifvertragsvereinbarungen Nr. 5/70 vom 02.04.1970 und Nr. 12/72 vom 13.01.1972 gilt weiterhin in der bisherigen Fassung mit der nachfolgenden Ergänzung:
I. Ergänzung zu TZ 721 MTV
(§ 12 Ziff. (6) ff. der SFB-Versorgungsvereinbarung)
Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 90 v. H. des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht übersteigen. Das Nähere bestimmt die Versorgungsvereinbarung des SFB unter Beachtung folgender Grundsätze:
…
II. Inkrafttreten
Diese Regelung gilt ab 1. Juli 1986.
III. Übergangsregelung
1. Die Gesamtversorgungsobergrenze beträgt für Versorgungsberechtigte, die
a) …
b) deren versorgungsfähige Rundfunkdienstzeit vor dem 1. Januar 1985 begonnen hat,
91,75 v. H. des Nettovergleichseinkommens.
…”
Die dort in Bezug genommene “TZ 721 MTV”, also Teilziffer 721 des Manteltarifvertrages, lautete zu diesem Zeitpunkt:
“Die Rundfunkanstalt gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage entsprechend ihrer Versorgungsregelung.”
Durch tarifliche Regelung im Jahre 2003 wurde für mehrere öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, auch für die Beklagte, ein “Riester-Korrekturfaktor” eingefügt. Damit soll verhindert werden, dass die Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Auffüllung der Arbeitgeberleistungen führten. Das Ergebnis der Tarifverhandlungen am 7. Mai 2003 wurde in Abschnitt IV des Tarifvertrages vom 16. Juni 2003 niedergelegt (hiernach: Tarifregelung 2003). Der Tarifvertrag lautet insoweit auszugsweise:
“Abschnitt IV
Änderungen der Gesamtversorgungsregelungen beim BR, DW, DRadio, NDR, RB, SFB, SWR, WDR
Die in der Anlage 1 genannten Versorgungsregelungen werden wie nachfolgend beschrieben geändert.
…
§ 1
Riester-Korrekturfaktor in den Gesamtversorgungsregelungen
Anlässlich der nächsten in den Gesamtversorgungsregelungen vorgesehenen Neuberechnungen der Gesamtversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente(1) wird der der Rentenberechnung zugrunde liegende Betrag der Gesamtversorgungsobergrenze(2) der in der Anlage genannten Versorgungsordnungen durch einen Korrekturfaktor in Höhe von 0,9914 gemindert(3).
In den Folgejahren wird jeweils ab dem 1.7. eines jeden Jahres der Korrekturfaktor entsprechend der folgenden Tabelle bei der jeweils nächsten Neuberechnung der Gesamtversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente angewandt: (4)
Jahr |
Korrekturfaktor |
2004 |
0,9882 |
… |
|
1 …
4 Der Riester-Korrekturfaktor ist anzuwenden, soweit durch die Veränderung der Rentenformel im AVMEG in der Fassung vom 21.3.2001 ein Auffülleffekt eintreten würde.
…
Anlage 1
… |
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SFB |
Versorgungsvereinbarung des SFB v. 2.4.1970/13.1.1972 i.d.F. v. 16.7.1999 |
…” |
|
Die Klägerin wendet sich gegen die Anwendung der Nettoversorgungsobergrenze und des Riester-Korrekturfaktors auf ihre Betriebsrente. Sie hat die Auffassung vertreten, dies sei unzulässig, wegen der Übergangsregelung zur VV 1970 habe ein Günstigkeitsvergleich stattzufinden; deshalb habe es bei der Berechnung nach der Altregelung der VV 1967 zu verbleiben. Dies folge aus einer Auslegung des Tarifvertrages. Jedenfalls hätten die Tarifvertragsparteien unter Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz in die alten Versorgungsregelungen eingegriffen und ihre Tarifmacht überschritten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gewerkschaften zur Durchführung von Streiks auf die aktiven Arbeitnehmer angewiesen seien. Dies führe dazu, dass Tarifregelungen zu Gunsten dieser Arbeitnehmer und damit zu Lasten der Betriebsrentner abgeschlossen würden. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Festsetzung der Rundfunkgebühren anhand seines Finanzbedarfs habe und es deshalb keinerlei Gründe gebe, in tarifrechtliche Versorgungsregelungen einzugreifen. Die Klägerin hat Feststellung dahingehend begehrt, dass auf sie die VV 1967 weiterhin anwendbar ist, und Differenzansprüche für die Zeit von August 2002 bis November 2004 geltend gemacht, die sie mit 10.530,64 Euro beziffert. Die monatliche Differenz beträgt zwischen ca. 300,00 Euro und ca. 400,00 Euro; auf den Riester-Korrekturfaktor entfallen davon ca. 27,00 Euro. Über die Größenordnung besteht kein Streit.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 10.530,64 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen:
– auf einen Teilbetrag in Höhe von jeweils 297,62 Euro seit dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober, dem 1. November, dem 1. Dezember 2002 und dem 1. März 2003,
– auf einen Teilbetrag von jeweils 401,46 Euro seit dem 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2003,
– auf einen Teilbetrag von 349,10 Euro seit dem 1. Mai, dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober, dem 1. November, 1. Dezember 2003, dem 1. Januar, dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April, dem 1. Mai, dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober und dem 1. November 2004.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die höheren Versorgungsbezüge (Ruhegeld) zu zahlen, die sich aus einer Vergleichsberechnung zwischen einerseits denjenigen Bezügen, die sich aus der Versorgungsvereinbarung des damaligen Senders Freies Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 2. April 1970 in der Fassung vom 16. Juli 1999 einerseits und andererseits aus altem Recht, nämlich der Versorgungsvereinbarung vom 30. Oktober 1967 ergeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die tariflichen Neuregelungen für einschlägig und rechtlich unbedenklich. Nach ihrer Berechnung beträgt der Differenzbetrag auf der Basis der Rechtsansicht der Klägerin lediglich 10.114,36 Euro.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
A. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere setzt sie sich – noch – ausreichend mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteiles auseinander (vgl. zu dieser Anforderung BAG 19. April 2005 – 9 AZR 184/04 – AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14, zu I 1 der Gründe mwN; 19. März 2008 – 5 AZR 442/07 – NJW 2008, 2206, zu II 1 der Gründe). Zwar wiederholt die Revisionsbegründung in umfassender Weise wörtlich die Ausführungen in der Berufungsinstanz. Sie verweist jedoch auch auf einige Aspekte, die mit der Revision “hervorgehoben” werden sollen und die für sich genommen eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Ansicht des Landesarbeitsgerichts darstellen.
B. Die Revision ist nicht begründet.
Aus den zur Begründung der Klage angeführten Umständen ergibt sich, dass sich die Klägerin allein gegen die Anwendung der Nettogesamtversorgungsobergrenze und des Riester-Korrekturfaktors wendet und die Anwendung der VV 1970 statt der VV 1967 in anderer Hinsicht nicht angreift. Sie beschränkt ihr Klagebegehren deshalb auf diese Aspekte, so dass es auf andere Änderungen der VV 1967 im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt, weil sie nicht streitgegenständlich sind.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für den Feststellungsantrag. Er ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt und deshalb ohne Weiteres als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zulässig.
II. Die Klage ist unbegründet. Bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin sind sowohl die Nettogesamtversorgungsobergrenze als auch der Riester-Korrekturfaktor zu berücksichtigen.
1. Die Auslegung der maßgeblichen Tarifregelungen ergibt, dass sich die Klägerin insoweit nicht auf den Abs. 1 der Überleitungsbestimmungen der Protokollnotiz Nr. 3 zur VV 1970 berufen kann.
a) Hinsichtlich der Nettogesamtversorgungsobergrenze hat der Senat dies in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 (– 3 AZR 212/05 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 12, zu B I der Gründe) ausführlich begründet. Daran ist festzuhalten. Neue Argumente bringt die Klägerin nicht vor. Letztlich kann entscheidend darauf abgestellt werden, dass die TV 1/86 nicht nur die VV 1970 in Bezug nimmt, sondern ausdrücklich auch als Ergänzung zur TZ 721 MTV, also als Ergänzung des Manteltarifvertrages angelegt ist, wie sich aus ihrer Formulierung ergibt. Schon daraus wird deutlich, dass alle dem Manteltarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmer und damit auch die Klägerin von der Änderung betroffen sein sollen.
b) Die Tarifregelung 2003, mit der der Riester-Korrekturfaktor eingeführt wurde, knüpft hinsichtlich der Anwendung dieses Faktors wiederum ausdrücklich an die bestehende Gesamtversorgungsregelung an. Sie nimmt damit auch die für die Klägerin geltende Änderung der VV 1970 durch die TV 1/86 in Bezug. Die Tarifregelung entfaltet auch unmittelbare normative Wirkung und bedarf keiner weiteren Umsetzungsakte. Das gilt jedenfalls insoweit als, wie hier, in der Anlage tarifliche Regelungen aufgeführt sind.
2. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser tarifvertraglichen Regelungen bestehen – auch unter Berücksichtigung der mit der Revision vertieft vorgetragenen Argumente der Klägerin – keine durchgreifenden Bedenken.
a) Die Tarifvertragsparteien waren zum Abschluss der streitbefangenen Regelungen legitimiert.
aa) Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien deckt die getroffene Neuordnung.
Die Tarifvertragsparteien können ohne Weiteres für den Arbeitnehmer auch den Erwerb von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung regeln, weil es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Die Klägerin ist im Jahre 2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass sie im Jahre 1986, als die TV 1/86 abgeschlossen wurde, noch Arbeitnehmerin und schon deshalb von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst war. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die erst durch die Tarifregelung 2003 und daher nach dem Ausscheiden der Klägerin erfolgte Einführung des Riester-Korrekturfaktors. Die Frage, ob die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis erstreckt (dazu BAG 10. Oktober 1989 – 3 AZR 200/88 – BAGE 63, 100, zu II 2a und b der Gründe), ist zu bejahen (ausführlich dazu BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – AP BetrAVG § 1 Nr. 44 = EzA GG Art. 9 Nr. 90, zu B II 1a der Gründe):
Auszugehen ist von Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährleistet als Teil der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie (BVerfG 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 – BVerfGE 103, 293, zu B 1 der Gründe). Das Tarifvertragsgesetz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus (BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 51/04 – BAGE 113, 343, zu II 2b aa und bb der Gründe). Dessen durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie weitgehend zu aktualisieren. Die Tarifautonomie ist aber hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereiches, wie sich aus der Formulierung “jedermann” in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Wenn auch § 1 Abs. 1 TVG deshalb Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, so betrifft dies auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören auch Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln.
Für dieses Ergebnis spricht auch § 17 BetrAVG. Diese Vorschrift erlaubt den Tarifvertragsparteien, von betriebsrentenrechtlichen Regelungen abzuweichen. Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG 5. Dezember 1995 – 3 AZR 226/95 –, zu B I 3a der Gründe; im Ergebnis ebenso Däubler/Reim TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 287 ff.; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 48).
bb) Dem steht die besondere Struktur der betrieblichen Altersversorgung und des Versorgungsverhältnisses nicht entgegen. Diese besteht darin, dass die Leistungen einen Personenkreis betreffen, der bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
(1) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, die Gewerkschaften seien auf die aktiven Beschäftigten für ihre Streikfähigkeit angewiesen, nicht jedoch auf die Betriebsrentner. Dieser Gesichtspunkt greift auch dann nicht, wenn es – wie im Falle der Klägerin beim Riester-Korrekturfaktor – um Eingriffe in laufende Betriebsrenten geht:
Die Betriebsrentner haben rechtlich die Möglichkeit, sich am Entscheidungsprozess beim Abschluss entsprechender Tarifverträge innergewerkschaftlich zu beteiligen und damit auch durchzusetzen. Das folgt nunmehr aus § 18 AGG. Danach gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes und damit auch das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (§ 1 7. Alt. iVm. §§ 3 und 7 AGG) auch für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer Tarifvertragspartei (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Die Gewerkschaft wird damit rechtlich gehindert, die Betriebsrentner von den sie betreffenden Entscheidungen in Fragen der Tarifpolitik auszuschließen. Vielmehr haben die Betriebsrentner einen Anspruch darauf, an den tarifpolitischen Entscheidungsprozessen, soweit sie sie betreffen, ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind.
Vor Inkrafttreten des AGG galt nichts anderes. Die Aufnahme in eine Gewerkschaft durfte auch zu diesem Zeitpunkt nicht aus unsachlichen Gründen abgelehnt werden (BGH 10. Dezember 1984 – II ZR 91/84 – BGHZ 93, 151). Bei der Willensbildung war das Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder und das Verbot der Willkür zu beachten, wobei für Vereinigungen, die den Zugang zu wesentlichen Vorteilen beherrschen, besondere Anforderungen zu stellen waren (vgl. dazu OLG Celle 18. Oktober 1994 – 20 W 20/94 – NJW-RR 1995, 1273, zu II 1 der Gründe). Zu diesen Vereinigungen gehören auch Gewerkschaften, die den Zugang zu tariflichen Leistungen gewähren (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). Dass Gewerkschaften üblicherweise als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sind, ändert an der Anwendung dieser vereinsrechtlichen Grundsätze nichts, da für nicht rechtsfähige Vereine weitgehend die vereinsrechtlichen Regelungen des BGB und damit auch die für Vereine geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. dazu Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. Einf. vor § 21 Rn. 13).
Ob und in welcher Weise die Tarifvertragsparteien im Einzelfall die Betriebsrentner beteiligt haben, ist allerdings für die Wirksamkeit eines Tarifvertrages nicht entscheidungserheblich. Dies widerspräche dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Wirksamkeit der Rechtsnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) eines Tarifvertrages kann nicht von den inneren Vorgängen innerhalb einer Tarifvertragspartei abhängig gemacht werden. Es reicht aus, dass es den Betriebsrentnern offensteht, ihren Beteiligungsanspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen.
(2) Der inhaltlichen Begrenzung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Tarifnormen steht auch nicht entgegen, dass die Gewerkschaften etwa in Bezug auf Eingriffe in Betriebsrenten gegenüber der Arbeitgeberseite nicht ausreichend verhandlungsstark wären. Bei derartigen Verschlechterungen strebt die Arbeitgeberseite eine Änderung bestehender Regelungen an. Dies kann sie zwar durch Kündigung des Tarifvertrages fördern. Ein gekündigter Tarifvertrag wirkt jedoch regelmäßig nach, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wird (§ 4 Abs. 5 TVG). Es bedarf deshalb in diesen Fällen zur bloßen Verteidigung bestehender tarifvertraglicher Regelungen zur Abwehr von Eingriffen in laufende Betriebsrenten keines gewerkschaftlichen Arbeitskampfes.
cc) Die Verankerung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien auch für Betriebsrentner in der Koalitionsfreiheit führt dazu, dass das vom Senat für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (dazu erstmals 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, zu B II 3c (1) bis (3) der Gründe) auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar ist (BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, zu B II 1a der Gründe). Seine Grundgedanken können deshalb auch nicht auf Eingriffe in laufende Betriebsrenten angewandt werden. Vielmehr steht den Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von Regelungen über die betriebliche Altersversorgung ein inhaltlicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG; vgl. zum Ganzen BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – AP BetrAVG § 1 Nr. 44 = EzA GG Art. 9 Nr. 90, zu B II 3a der Gründe).
b) Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist allerdings nicht inhaltlich unbegrenzt. Die Tarifvertragsparteien sind, wie dargelegt, an die Verfassung gebunden. Für sie gelten daher – ebenso wie für den Gesetzgeber – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgend die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – AP BetrAVG § 1 Nr. 44 = EzA GG Art. 9 Nr. 90, zu B II 3a der Gründe; 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – BAGE 118, 326, zu B II 2a der Gründe mwN). Auch diese sind hier gewahrt.
aa) Die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze rechtfertigt sich bereits daraus, dass mit derartigen Regelungen – im öffentlichen Dienst typisch – eine Überversorgung abgebaut werden soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Überversorgung im öffentlichen Dienst geplant oder ungeplant ist. Vielmehr ist der öffentliche Dienst an das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns gebunden, so dass dessen Beschäftigte auf eine Überversorgung nicht vertrauen können. Eine Überversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt. Vollversorgung in diesem Sinne ist nicht 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben. Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien den erwähnten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum (vgl. dazu BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4b bb (3) der Gründe).
Für Rundfunkanstalten, die ebenfalls an die genannten Grundsätze gebunden sind (vgl. dazu bereits BAG 3. September 1991 – 3 AZR 369/90 – BAGE 68, 248, zu C II 2c der Gründe), gilt nichts anderes. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, die Rundfunkanstalten hätten einen verfassungsrechtlichen auf Art. 5 Abs. 1 GG gestützten Anspruch auf eine ihre Programmaufgabe sichernde Finanzausstattung. Auch dieser Finanzbedarf ist in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfG 9. Juni 2008, 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 – NVwZ 2007, 1287, zu C II 2b bb der Gründe).
Den ihnen danach zustehenden Beurteilungsspielraum haben die Tarifvertragsparteien hier nicht überschritten. Auf die Gründe, aus denen eine Überversorgung ursprünglich vereinbart wurde, kommt es nicht an, da der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung in jedem Fall ein Vertrauen auf das Bestehen einer Überversorgung ausschließt. Schon der Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien schließt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch aus, dass die Gerichte die Überlegungen der Klägerin zur Errechnung des durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Minderbedarfs aufzugreifen und die Entscheidung der Tarifvertragsparteien ggf. zu korrigieren haben. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob möglicherweise im Alter typische zusätzliche Belastungen anfallen, weil derartige Belastungen auch während des aktiven Arbeitsverhältnisses im privaten Bereich entstehen können, beispielsweise für die Kindererziehung. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Aufwendungen aktuell seitens der Beklagten erbracht werden, um die Rundfunk-Versorgung weiterhin sicherzustellen, insbesondere wie sich die Struktur des Arbeitseinkommens der Aktiven gestaltet.
bb) Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Tarifvertragsparteien durch den Riester-Korrekturfaktor in die laufende Betriebsrente der Klägerin eingegriffen haben.
Anzuwenden sind insoweit die Regelungen, die für eine unechte Rückwirkung von Rechtsnormen gelten. Eine solche liegt vor, wenn die Wirkungen einer Neuregelung erst ab Verkündung der Norm eintreten, aber Sachverhalte erfassen, die bereits vorher “ins Werk gesetzt” worden sind. Die Neuregelung macht also den Eintritt von Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vorher abhängig (vgl. zu den Begriffen BVerfG 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 – BVerfGE 109, 133, zu C IV 1a der Gründe). Ein derartiger Fall liegt hier vor, da die Klägerin einerseits ihre Arbeitsleistung bereits erbracht und Betriebsrentenansprüche erworben hatte, andererseits in die Betriebsrente nach dem Tarifgefüge aber nur für die Zukunft eingegriffen werden sollte. Eingriffe dieser Art müssen durch besondere legitimierende Gründe gerechtfertigt sein. Dabei ist das Interesse der Tarifvertragsparteien, die beanstandete Regelung auch auf Betriebsrentner anzuwenden, mit dem Interesse der Betriebsrentner auf Fortbestand der bisherigen Regelung abzuwägen (vgl. BAG 13. Dezember 2005 – 3 AZR 478/04 – AP BetrAVG § 2 Nr. 49, zu III 2b der Gründe). Zum Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien gehört dabei auch die Umsetzung tarifpolitischer Vorstellungen. Sie dürfen gestaltend tätig werden (BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – AP BetrAVG § 1 Nr. 44 = EzA GG Art. 9 Nr. 90, zu B II 3c dd (1) der Gründe).
Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, eine Änderung ihrer Versorgungsregelung durch Tarifvertrag werde unterbleiben. Dies gilt auch im Hinblick auf § 14 VV 1967, wo eine Einschränkung der vorgesehenen Leistung dann vorgesehen war, wenn der Betrieb des SFB bei voller Zahlung der Versorgungsbezüge ernstlich gefährdet wäre. Diese ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit ändert nichts daran, dass es sich bei der VV 1967 um eine tarifliche Regelung handelt. Tarifverträge sind auch dann einseitig ordentlich kündbar, wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. dazu nur Däubler/Deinert § 4 Rn. 109 mwN). Eine inhaltliche Bindung der Tarifvertragsparteien für die Zukunft ist deshalb nicht möglich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass § 14 VV 1967 die Änderungsmöglichkeiten abschließend bestimmte. Vielmehr waren auch weitergehende Änderungen möglich.
Um eine solche Änderung, die auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, handelt es sich beim Riester-Korrekturfaktor. Hintergrund dieser Regelung ist die Entwicklung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Diese wird dadurch gekennzeichnet, dass einerseits mit den Steuerreformen 1999 vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779), der Steuerentlastungsreform 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sowie dem Steuersenkungs- und dem Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 23. Oktober 2000 und 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1433 u. 1812) die aktiven Arbeitnehmer steuerlich entlastet und damit die Nettoeinkommen erhöht wurden. Andererseits wurde mit der “Riester-Rentenreform” 2002 durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) und das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) das Rentenniveau gesenkt. Insgesamt führte beides im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu Mehrbelastungen bei den Rundfunkanstalten (vgl. dazu BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – AP BetrAVG § 1 Nr. 44 = EzA GG Art. 9 Nr. 90).
Diese gesetzlichen Änderungen begründeten einen Regelungsbedarf, der Anlass zu einer gestaltenden Entscheidung der Tarifvertragsparteien war. Dass diese Gestaltung durch die Tarifvertragsparteien bei der Klägerin zu einem durch die Gestaltungsfreiheit nicht mehr gedeckten Eingriff geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Über allgemeine Erwägungen hinaus führt die Klägerin dafür auch nichts an.
Unterschriften
Reinecke, Zwanziger, Schlewing, Furchtbar, Heuser
Fundstellen
Haufe-Index 2052806 |
BAGE 2010, 62 |
BB 2009, 56 |
DB 2008, 2314 |