Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 16 BBiG setzt nur voraus, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die tatsächliche Beendigung, zB durch Ausscheiden unter Vertragsbruch, genügt. Eine wirksame Kündigung kann nicht verlangt werden.
2. Löst der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit schuldhaft vorzeitig, so kann der Ausbildende Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Dazu gehören die Aufwendungen für die ersatzweise Beschäftigung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nicht. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis können wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindung nicht gleichgesetzt werden.
Normenkette
BBiG § 3 Abs. 2, §§ 6-7, 9, 15 Abs. 2, § 16; BGB §§ 249, 276, 611
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Mai 1999 – 7 Sa 305/99 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen der Verletzung eines Berufsausbildungsvertrages.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Die Beklagte wurde von ihm ab dem 20. September 1995 zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin ausgebildet. Das Berufsausbildungsverhältnis war bis zum 31. August 1998 befristet.
Am 7. Oktober 1996 bat die Beklagte den Kläger um einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, da sie ihren Wohnsitz verlegen wollte. Sie ist Leistungssportlerin und beabsichtigte, zu einem Sportverein nach G. zu wechseln. Da der Kläger ablehnte, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis am 25. Oktober 1996 außerordentlich zum 31. Oktober 1996. Sie setzte ihre Ausbildung bei dem Kläger dann nicht mehr fort. Am 14. April 1997 wurde sie vom Arbeitsgericht B. rechtskräftig dazu verurteilt, das Ausbildungsverhältnis bei dem Kläger fortzusetzen und die Ausbildungstätigkeit wieder aufzunehmen.
Ab dem 11. November 1996 beschäftigte der Kläger zur Überbrückung des unvorhergesehenen Ausfalls der Beklagten eine Ersatzkraft. Dabei handelte es sich um Frau C., eine zuvor im Büro des Klägers ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin, die ausschließlich zu einer Vollzeitbeschäftigung bereit war. Deren Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 20. Dezember 1996 befristet und wurde dann bis zum 31. Januar 1997 verlängert. Die Vergütung betrug 3.400,00 DM brutto/Monat.
Am 29. Januar 1997 verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 7.522,69 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Zahlungen an Frau C. für die Zeit vom 11. November 1996 bis zum 31. Januar 1997 (8.448,97 DM brutto) und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung (1.727,82 DM), wobei sich der Kläger auf den Gesamtbetrag die gesparten Ausbildungsvergütungen für November 1996 bis Januar 1997 (dreimal 726,00 DM) zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (dreimal 158,70 DM) anrechnen läßt.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre vertragliche Verpflichtung vorsätzlich verletzt, indem sie keine Arbeitsleistungen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses mehr erbracht habe. Deswegen habe er Frau C. einsetzen und eine höhere Vergütung aufbringen müssen. Auch Auszubildende seien zur Leistung von Arbeit unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes verpflichtet. Die Beklagte sei im zweiten Ausbildungsjahr mit den ihr übertragenen Arbeitsleistungen, die sie bis Oktober 1996 gut ausgeführt habe, bereits organisatorisch in den Betriebsablauf eingebunden gewesen. Der Neuabschluß eines Ausbildungsverhältnisses hätte keinen Ersatz bedeutet; die Einstellung eines Auszubildenden im zweiten oder dritten Lehrjahr sei nicht möglich gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.522,69 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Januar 1998 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 16 BBiG lägen nicht vor. Ein Schaden sei nicht schlüssig dargelegt. Sie sei nicht mit einer ausgebildeten Anwaltsgehilfin gleichzusetzen und habe auch nur 21 Stunden in der Woche bei dem Kläger gearbeitet.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch unverändert weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings § 16 BBiG die geeignete Grundlage für den Anspruch auf Schadensersatz.
a) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat(§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Bestimmung setzt schon nach ihrem Wortlaut nicht voraus, daß derjenige, der den Schadensersatz verlangt, das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig löst. Vielmehr ist der erste Halbsatz wie folgt zu verstehen: „Bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit kann …”. Daß gerade auch der Anspruchsgegner das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst haben kann, folgt ferner aus dem Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG und § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der einen solchen Fall betrifft. Zudem zielt der Sinn des § 16 Abs. 2 BBiG generell darauf, den Ersatz des Auflösungsschadens bei vorzeitiger Beendigung der kurzen Ausschlußfrist zu unterwerfen. Dem wird die Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht, das über § 3 Abs. 2 BBiG die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung und § 325 BGB heranzieht. Die vom Landesarbeitsgericht genannten Kommentarstellen geben für dessen Auffassung nichts her(ErfK/Schlachter § 16 BBiG Rn. 2, 3; Weber BBiG § 16 Anm. 1; vgl. ferner KR-Weigand 5. Aufl. §§ 14, 15 BBiG Rn. 129; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 174 VII 9 Rn. 104 f. = S 1725; Gedon/Spiertz Berufsbildungsrecht § 16 Rn. 1, 2; Herkert BBiG § 16 Rn. 2, 3; Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 16 Rn. 1). Der Schadensersatzanspruch des vertragstreuen Teils setzt danach nur voraus, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Vollends unverständlich erscheint die Auffassung des Arbeitsgerichts, das im Anschluß an Wohlgemuth(BBiG 2. Aufl. § 16 Rn. 4) meint, der andere, „also der vertragstreue Teil”, müsse den Grund für die Auflösung zu vertreten haben; darin liegt ein Widerspruch in sich selbst.
b) Danach sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers erfüllt.
aa) Die Beklagte hat das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst. Sie hat außerordentlich zum 31. Oktober 1996 gekündigt und das Ausbildungsverhältnis nach diesem Termin endgültig nicht mehr fortgesetzt. Nach dem Sinn und Zweck der Anspruchsnorm kommt es nicht darauf an, ob das Vertragsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet wurde. Die tatsächliche Beendigung, zB durch Ausscheiden unter Vertragsbruch, genügt. Eine wirksame Kündigung kann nicht verlangt werden. Gerade die rechtswidrige und damit rechtlich unwirksame Kündigung ist vielfach Ausgangspunkt für den Schadensersatzanspruch. Entscheidend ist, daß sich mindestens ein Vertragsteil von dem Ausbildungsverhältnis insgesamt löst(im Ergebnis ebenso ErfK/Schlachter § 16 BBiG Rn. 2; KR-Weigand aaO §§ 14, 15 BBiG Rn. 138 f.; Schaub aaO § 174 VII 9 Rn. 105 = S 1725; Herkert aaO § 16 Rn. 2; Wohlgemuth aaO § 16 Rn. 3; Natzel Berufsbildungsrecht 3. Aufl. S 299; Kasseler Handbuch/Taubert Bd. II Berufliche Bildung 5.1 Rn. 368; unklar Gedon/Spiertz aaO § 16 Rn. 3, 16).
bb) Die Beklagte hatte den Grund für die Auflösung zu vertreten(§ 276 BGB). Sie hat rechtswidrig und schuldhaft die Ausbildung aufgegeben. Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe hat sie nicht vorgetragen. Ihre außerordentliche Kündigung war unwirksam, wie das Arbeitsgericht am 14. April 1997 rechtskräftig entschieden hat. Da das Verschulden der Beklagten unstreitig ist, stellt sich die Frage einer Bindung an die Ergebnisse des Vorprozesses zwischen den Parteien nicht.
cc) Ein Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG lag nicht vor(vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Weder hat die Beklagte mit einer Frist von vier Wochen gekündigt, noch wollte sie die Berufsausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen. Jedenfalls hat die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nichts zu derartigen Absichten vorgetragen. Der Wechsel zu einem anderen Sportverein besagt hierfür nichts.
c) Der Kläger hat den nunmehr eingeklagten Schadensersatzanspruch am 29. Januar 1997 und damit rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach dem 31. Oktober 1996 geltend gemacht(§ 16 Abs. 2 BBiG).
2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, der Kläger habe einen materiellen Schaden nicht schlüssig dargelegt.
a) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist der Schaden zu ersetzen, der infolge der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht. Maßgebend ist der Vergleich des vorzeitig beendeten mit einem ordnungsgemäß erfüllten Ausbildungsverhältnis. Es gelten die §§ 249 ff. BGB. Die Beklagte hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre(§ 249 Satz 1 BGB). Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend war, hat die Beklagte den Kläger in Geld zu entschädigen(§ 251 Abs. 1 BGB). In Betracht kommt auch der Ersatz eines entgangenen Gewinns(§ 252 BGB). Die Ersatzpflicht gem. § 249 Satz 1 BGB erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Die Grenze der Erstattung richtet sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich unternommen hätte; dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Maßnahme zu treffen war, insbesondere auf das zu diesem Zeitpunkt Mögliche und Zumutbare(BGH 6. April 1976 – VI ZR 246/74 – BGHZ 66, 182, 192 f.; 24. April 1990 – VI ZR 110/89 – BGHZ 111, 168 jeweils mwN; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Vorbemerkung vor § 249 Rn. 83; MünchKomm/Grunsky BGB 3. Aufl. Rn. 65 vor § 249 BGB; Staudinger/Schiemann 13. Bearbeitung § 249 Rn. 57).
b) Hätte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis nicht vorzeitig gelöst, sondern ordnungsgemäß erfüllt, hätte der Kläger von November 1996 bis Januar 1997 die Leistungen der Beklagten gem. § 9 BBiG erhalten. Die Beklagte hatte sich hiernach zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Insbesondere hätte sie unter anderem die ihr im Rahmen der Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig ausführen und den der Berufsausbildung dienenden Weisungen folgen müssen. Das umfaßt auch Arbeitsleistungen(Knigge AR-Blattei SD 400.2 Rn. 232 f.; Schaub aaO § 174 VI 1, 2 Rn. 71 f. = S 1716). Andererseits mußte der Kläger der Beklagten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln(§ 6 Abs. 1 BBiG), sie für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für etwaige Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freistellen(§ 7 BBiG) und ihr die Ausbildungsvergütung zahlen(§§ 10 bis 12 BBiG). Er durfte nur solche Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienten und den körperlichen Kräften der Beklagten angemessen waren(§ 6 Abs. 2 BBiG). Dieser Zustand hätte nur dadurch wiederhergestellt werden können, daß der Kläger einen anderen Auszubildenden zum Beruf des Rechtsanwalts- und Notargehilfen im zweiten Lehrjahr einstellte. Dies war jedoch nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers nicht möglich. Hierzu brauchte der Kläger nichts näher vorzutragen; denn entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 2 BBiG gibt es keinen „Arbeitsmarkt” für Auszubildende im zweiten Lehrjahr.
c) Der Entgang der von der Beklagten gem. § 9 BBiG zu erbringenden Leistungen stellt nicht ohne weiteres einen zu ersetzenden Schaden dar; denn unabhängig von der Frage, ob die Arbeitskraft eines Auszubildenden ein vermögenswertes Gut ist(vgl. allgemein BGH 24. November 1995 – V ZR 88/95 – BGHZ 131, 220, 225 f.; Palandt/Heinrichs aaO Vorbemerkung vor § 249 Rn. 37 mwN; MünchKomm/Grunsky aaO Rn. 23 ff. vor § 249 BGB; Staudinger/Schiemann aaO § 251 Rn. 105 ff.), hat der Kläger die entsprechenden Aufwendungen gespart. Ohne näheren Vortrag ist davon auszugehen, daß sich der Wert der beiderseitigen Leistungen entspricht. Die Beschäftigung eines Auszubildenden ist – ebenso wie sie nicht zwangsläufig ein Verlustgeschäft darstellt – nicht zwangsläufig mit Gewinn verbunden. Einen konkreten entgangenen Gewinn hat der Kläger nicht dargelegt.
d) Der Kläger hat den Verlust der Arbeitskraft der von ihm auszubildenden Beklagten durch Einstellung einer ausgebildeten Vollzeitkraft ausgeglichen. Die dadurch entstandenen erhöhten Aufwendungen stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar. Der Kläger durfte die Einstellung der Anwaltsgehilfin C. als Ersatz nicht für erforderlich halten.
aa) Während der Auszubildende – wie dargelegt – nur Verrichtungen im Rahmen des Ausbildungszwecks auszuführen hat, schuldet der Arbeitnehmer die Leistung der versprochenen Dienste(§ 611 BGB). Dessen Arbeitsleistung ist damit deutlich anders geartet. Das trifft auch für die Tätigkeiten in einem Rechtsanwaltsbüro und Notariat zu. Der Kläger konnte die Beklagte im Gegensatz zu Frau C. nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses umfassend einsetzen. Er durfte ihr nicht dieselben Arbeiten zuweisen. Zudem ist die Qualität der Arbeitsleistung einer ausgebildeten Fachkraft eine entscheidend andere. Der Auszubildende unterliegt einer erheblich weitergehenden Anleitung und Kontrolle und kann Verrichtungen regelmäßig nur in einem geringeren Arbeitstempo ausführen. Im Hinblick auf die Freistellungen nach § 7 BBiG und die in der verbleibenden Zeit vorrangige Ausbildung gem. § 6 BBiG werden Arbeitsleistungen in zeitlich erheblich geringerem Umfang durchgeführt. Genau bestimmen läßt sich das nicht. Wegen dieser qualitativen und quantitativen Unterschiede kann die Leistung des Auszubildenden auch nicht mit einem bestimmten Bruchteil der Leistung des ausgebildeten Arbeitnehmers angesetzt werden.
bb) Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund des Ausfalls der Beklagten seien besondere Schäden zu erwarten gewesen, die nur durch vorübergehende Beschäftigung der Frau C. vermieden werden konnten. Der bloße Vortrag, die Beklagte sei schon im zweiten Ausbildungsjahr organisatorisch in den Betriebsablauf eingebunden gewesen, genügt nicht. Daraus ergibt sich nicht, daß ein weitergehender Schaden drohte und anders nicht abzuwenden war(vgl. § 254 Abs. 2 BGB).
e) Dem entspricht im Ergebnis die vom Landesarbeitsgericht im Anschluß an das Schrifttum vertretene Auffassung. Danach kann der Ausbildende von dem vertragsbrüchigen Auszubildenden, wenn er die dem Auszubildenden zugewiesene Arbeit durch eine teurere Arbeitskraft ausführen läßt, deshalb keinen Schadensersatz verlangen, weil der Ausbildungsvertrag keine leistungsorientierte Gewinnerwirtschaftung vorsehe und Berufsausbildung und Arbeitsleistung nicht gleichzusetzen seien(ErfK/Schlachter § 16 BBiG Rn. 3; KR-Weigand aaO §§ 14, 15 BBiG Rn. 134; Herkert aaO § 16 Rn. 11; Natzel aaO S 299; Hess/Löns Berufsbildungsrecht 2. Aufl. S 55; Taubert aaO Rn. 384; Gedon/Spiertz aaO § 16 Rn. 14, 21).
3. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Morsch, P. Knospe
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.08.2000 durch Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 50 |
DB 2001, 488 |
NWB 2000, 4656 |
ARST 2001, 50 |
FA 2000, 388 |
FA 2001, 50 |
JR 2001, 308 |
JurBüro 2001, 330 |
NZA 2001, 150 |
SAE 2001, 198 |
ZAP 2000, 1446 |
ZTR 2001, 137 |
AP, 0 |
PERSONAL 2001, 231 |
FSt 2001, 328 |