Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsbeihilfe nach dem TV Soziale Sicherung
Leitsatz (amtlich)
Das Angebot einer anderweitigen zumutbaren Verwendung iSv. § 2 Ziff. 3 TV SozSich bedarf nicht der Schriftform.
Normenkette
Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 2 Ziff. 3; Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 2 Ziff. 2; Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 2 Ziff. 1; Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) § 4 Nr. 1 Buchst. a S. 1, § 4 Ziff. 1 Buchst. b, § 4 Ziff. 6 Anhang O
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 1998 – 10 Sa 2293/97 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich).
Der am 21. März 1944 geborene Kläger war seit April 1967 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt in G. als Sachbearbeiter im Nachrichtendienst, beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen Schließung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers mit Schreiben vom 22. Juli 1996 zum 28. Februar 1997. In dem Kündigungsschreiben heißt es:
„…
Leider gibt es in Ihrem Einzugsbereich, bzw. in dem Bereich, für den Sie sich im vorrangigen Vermittlungsprogramm registrieren ließen, im Moment keine Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung.
…
Am 9. Oktober 1995 hat das Bundesministerium der Finanzen bestätigt, daß die organisatorische Maßnahme bezüglich der Schließung der G Außenstelle des Bataillon, als eine Maßnahme im Sinne von Paragraph 2, Absatz 1 des Tarifvertrages zur Sozialen Sicherung (TASS) vom 31. August 1971, betrachtet wird. Mit Bezug auf Ihre Ansprüche auf TASS Leistungen, hat das Bundesministerium der Finanzen bereits entschieden, daß die Voraussetzungen zum Bezug von TASS Leistungen nicht gegeben sind, da sie ein Weiterbeschäftigungsangebot ausgeschlagen haben. …”
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldete der Kläger sich arbeitslos. Er nahm an einer Umschulungsmaßnahme teil und erhielt Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. Dieser sei nicht gem. § 2 Ziff. 3 TV SozSich ausgeschlossen. Er habe keine im Sinne dieser Bestimmung anderweitige zumutbare Verwendung abgelehnt. Eine solche sei ihm von den Stationierungsstreitkräften nicht angeboten worden. Es habe bereits an der Schriftform des Angebots gefehlt, die nach § 4 TVAL II und der Dienstvorschrift „USAREUR 690-84-G” erforderlich sei. Auch ein verbindliches mündliches Angebot sei ihm nicht unterbreitet worden. Zwar habe es Gespräche gegeben, in denen Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung diskutiert worden seien; eine konkrete Planstelle sei aber weder in Bad Aibling oder Heidelberg vorhanden gewesen noch sei ihm eine solche angeboten worden. Eine Verwendung außerhalb des Einzugsbereich seiner Beschäftigungsstelle iSd. Anhangs O zu § 44 Ziff. 6 TVAL II wäre keine anderweitige zumutbare Verwendung iSd. § 2 Ziff. 3 TV SozSich gewesen.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis längstens 30. April 2009 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Monatstag des jeweiligen übernächsten Monats zu zahlen;
hilfsweise,
- festzustellen, daß die Beklagte für den Fall des Fortbestehens der Arbeitslosigkeit des Klägers ab dem 1. März 1997 bis einschließlich 28. Februar 1998 verpflichtet ist, jeweils monatlich am Monatsende für alle ablaufenden Monate den Differenzbetrag zwischen dem dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeld und dem zuletzt bezogenen tariflichen Grundgehalt des einkommenssteuerpflichtigen Betrages zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte für den Fall des Fortbestehens der Arbeitslosigkeit des Klägers ab dem 1. März 1998 bis einschließlich 29. Februar 2000 verpflichtet ist, jeweils monatlich am Monatsende für alle ablaufenden Monate den Differenzbetrag zwischen dem dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeld und 90 % des zuletzt bezogenen tariflichen Grundgehalts des einkommenssteuerpflichtigen Betrages zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte für den Fall des Fortbestehens der Arbeitslosigkeit des Klägers ab dem 1. März 2000 bis einschließlich 28. Februar 2002 verpflichtet ist, jeweils monatlich am Monatsende für alle ablaufenden Monate den Differenzbetrag zwischen der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe und 90 % des zuletzt bezogenen tariflichen Grundgehalts des einkommenssteuerpflichtigen Betrages zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die dem Kläger angebotenen anderweitigen Verwendungen in Heidelberg, Mannheim und Bad Aibling seien zumutbar gewesen. Eine räumliche Beschränkung des Angebots auf den Einzugsbereich der Beschäftigungsdienststelle sei nach den tariflichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Für das Angebot sei die Schriftform nicht vorgeschrieben. Ein etwaiger Anspruch entfalle zum 31. März 2004, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen könne.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, das anderweit verhandeln und entscheiden muß (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Beklagte habe dem Kläger bereits deshalb keinen Ersatzarbeitsplatz angeboten, weil sie dies nicht schriftlich getan habe. Das Angebot bedurfte nicht der Schriftform.
1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem TV SozSich ist, daß dem Arbeitnehmer keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TVAL II angeboten wurde (§ 2 Ziff. 3 Satz 1 TV SozSich). Ein Weiterbeschäftigungsangebot iSd. Tarifbestimmung kann auch mündlich erfolgen.
a) Aus dem Wortlaut des § 2 Ziff. 3 TV SozSich ergibt sich nicht, daß das Angebot einer anderweitigen zumutbaren Verwendung der Schriftform bedarf. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts läßt sich dies auch nicht aus § 4 Ziff. 1 Buchst. a Satz 1 bzw. Buchst. b TVAL II herleiten.
§ 4 Ziff. 1 Buchst. a Satz 1 TVAL II, wonach der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird, entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 4 Ziff. 1 Buchst. b TVAL II, wonach Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden, derjenigen des § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BAT nur deklaratorische Bedeutung, während Nebenabreden gem. § 4 Abs. 2 BAT nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden(LAG Berlin 2. Februar 1998 – 9 Sa 114/97 – NZA RR 1998, 437; BAG 17. Dezember 1997 – 5 AZR 178/97 – nv.; 6. September 1972 – 4 AZR 422/71 – AP BAT § 4 Nr. 2; vgl. auch 27. Juli 1995 – 6 AZR 11/95 – nv. und 27. Juni 1984 – 4 AZR 252/82 – nv. zu § 4 TVAL II). Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält und die mangels anderweitiger Auslegungsgesichtspunkte auch für die Anwendung des § 4 Ziff. 1 TVAL II gelten, sind Vereinbarungen über die beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere über Fragen der Arbeitsleistung und des Arbeitsentgelts, formlos gültig. Für andere Vereinbarungen gilt die Formvorschrift.
Das Angebot einer anderweitigen zumutbaren Verwendung zielt auf eine Vereinbarung, die die Hauptpflichten des Arbeitsvertrages und nicht eine Nebenabrede im Sinne von § 4 Ziff. 1 Buchst. b TVAL II betrifft. Eine solche Vereinbarung bedarf somit nicht der Schriftform.
b) Das Erfordernis der Schriftform ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten „USAREUR-Dienstvorschrift 690-84-G” vom 31. Dezember 1992. Diese den Abbau von Zivilpersonal betreffende Regelung bestimmt zwar in Ziff. 38 Buchst. f, daß Stellenangebote schriftlich gemacht werden müssen. Sie hat jedoch nur innerdienstliche Bedeutung. Bestandteil des Arbeitsvertrags ist sie nicht. Sie wendet sich an die Kommandeure, denen Vollmacht zur Verwaltung von Zivilpersonal erteilt wurde, sowie die zuständigen Personal- und Dienststellenleiter. Ein Anspruch auf ein schriftliches Stellenangebot bzw. die Bedeutungslosigkeit eines mündlichen Weiterbeschäftigungsangebotes läßt sich für den einzelnen Arbeitnehmer allein auf Grund der Dienstanweisung nicht begründen. Ob die Voraussetzungen der vom Landesarbeitsgericht (BU S 15 unten) angedeuteten (übertariflichen!) Selbstbindung der Beklagten vorliegen, läßt sich auf Grund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen.
II. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus auf eine abschließende Stellungnahme dazu verzichtet, ob dem Kläger eine anderweitige zumutbare Verwendung iSd. § 2 Ziff. 3 TV SozSich angeboten wurde, und ob er diese abgelehnt hat. Das Berufungsgericht wird dies nachholen müssen. Hierbei wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Beklagte dem Kläger ein konkretes, der Billigkeit entsprechendes Angebot unterbreitet und der Kläger dieses eindeutig abgelehnt hat. Das Landesarbeitsgericht wird zu diesem Zweck die Aussage des vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen M. neu und abschließend würdigen und sein Ermessen gemäß § 398 ZPO ausüben müssen.
1. Der Zumutbarkeit eines anderweitigen Beschäftigungsangebots stünde nicht entgegen, daß die dem Kläger nach den Behauptungen der Beklagten angebotenen Stellen in Mannheim, Heidelberg und Bad Aibling nicht im Einzugsgebiet der Beschäftigungsstelle des Klägers iSd. Anhangs O zum TVAL II liegen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ist lediglich erforderlich, daß es sich um eine Stelle im Geltungsbereich des TVAL II handelt, was vorliegend behauptet ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich gilt als zumutbar jede anderweitige Verwendung iSv. § 1 Ziff. 3 ff. des KSchTV. Nach § 1 Ziff. 3 KSchTV erstreckt sich die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe in dem gesamten Geltungsbereich der TVAL II. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wird in § 2 Ziff. 2 TV SozSich nicht auf § 1 Ziff. 2 Buchst. c KSchTV und die dort geregelten Tatbestandsmerkmale der Eignung für die neue Tätigkeit und der Belegenheit des neuen Arbeitsplatzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts Bezug genommen. Da in § 2 Ziff. 3 TV SozSich nur auf § 1 Ziff. 3 ff. und nicht auf Ziff. 2 des KSchTV verwiesen wird, muß der Kläger als zumutbar auch eine anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsbereichs seiner Beschäftigungsdienststelle bei den Stationierungsstreitkräften hinnehmen(BAG 6. August 1998 – 6 AZR 13/97 – nv.; 29. Januar 1975 – 4 AZR 167/74 – AP TVAL II § 42 Nr. 1). Davon gehen auch die „Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV Soziale Sicherung” aus (Ziff. 2.3.1). Das Ergebnis wird zudem durch die Protokollnotiz zu § 1 TV SozSich bestätigt. Nach ihr sind die Vorschriften des TVAL II und des KSchTV, auf die der TV SozSich Bezug nimmt, diesem in seiner bei seinem Inkrafttreten geltenden Fassung als Anlage beigefügt. Hierin liegt eine statische Verweisung. Aus ihr ergibt sich, daß eine abschließende Regelung vorliegt, die es ausschließt, auf den Anhang O zum TVAL II abzustellen. Daß die Tarifvertragsparteien von einem für den Arbeitnehmer weit gefaßten Zumutbarkeitsbegriff ausgegangen sind, ergibt sich außerdem aus Ziff. 2.3.4 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich. Danach liegt eine zumutbare Verwendung auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz nur befristet weiterbeschäftigt werden kann.
2. Ebenfalls zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß ein Angebot iSd. § 2 Ziff. 3 TV SozSich den Anforderungen der §§ 145 ff. BGB genügen muß. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht ausreichend, wenn dem Arbeitnehmer lediglich die Existenz einer freien Stelle bekanntgegeben wird; der Arbeitgeber muß vielmehr verbindlich zum Ausdruck bringen, daß es nur noch vom Willen des Arbeitnehmers abhängig ist, ob er ab einem bestimmten Zeitpunkt die in Aussicht gestellte Tätigkeit zu den angegebenen Vertragsbedingungen ausübt.
Ein Angebot einer zumutbaren anderweitigen Verwendung setzt danach voraus, daß alle zu ändernden Arbeitsbedingungen ausdrücklich benannt sind. Es muß erkennbar sein, um welche Tätigkeit es sich handelt, in welcher Dienststelle, an welchem Ort sie ausgeübt werden soll, ob es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt, ob eine Befristung beabsichtigt ist und welche Vergütung gezahlt werden soll. Soweit eine Stelle zum Zeitpunkt des Angebotes noch nicht vorhanden ist, der Arbeitgeber jedoch zum Ausdruck bringt, diese Stelle zu schaffen, falls der Arbeitnehmer das Angebot annimmt, steht dies einem wirksamen Angebot nicht entgegen.
3. Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.
Gemäß § 2 TV SozSich haben Arbeitnehmer, die wegen Personaleinschränkung infolge einer Verringerung der Truppenstärke oder einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden (§ 2 Ziff. 1 TV SozSich), Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassung seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind, mindestens fünf Beschäftigungsjahre iSd. TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben, sowie ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II hatten (§ 2 Ziff. 2 Buchst. a bis c TV SozSich). Diese Voraussetzungen liegen vor. Auch einen die Überbrückungsbeihilfe ausschließenden Anspruch auf Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Ziff. 2 Buchst. d TV SozSich) besaß der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, da noch nicht feststeht, ob der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Voraussetzungen für ein vorgezogenes Altersruhegeld erfüllen wird.
III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, R. Schwarck, Matiaske
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.05.2000 durch Schneider, Urkundsbeamatin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 580 |
FA 2001, 64 |
AP, 0 |
NZA-RR 2001, 202 |
PersR 2001, 137 |