Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang bei Privatschulen (Umschulungskurse)
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 1997 – 14 Sa 1032/96 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 1996 – 12 Ca 7021/95 – abgeändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
der Kläger zu 1) zu 28/100,
der Kläger zu 2) zu 16/100,
die Klägerin zu 3) zu 23/100,
die Klägerin zu 4) zu 21/100,
der Kläger zu 5) zu 8/100
und die Klägerin zu 6) zu 4/100
zu tragen. Im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB ein Arbeitsverhältnis besteht und ob den Klägerinnen und Klägern daher Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Die Klägerinnen und Kläger waren als Lehrkräfte bei der H… Schule GmbH, einem privaten Schulunternehmen, beschäftigt. Die H… Schule GmbH war auf dem Gebiet der Umschulung tätig. Es wurden Kursteilnehmer ausgebildet, die in ihrem ehemaligen Beruf arbeitslos geworden waren und vom Arbeitsamt gefördert wurden, um den Beruf der Bürokauffrau bzw. des Bürokaufmanns zu erlernen. Das Umschulungskonzept der H… Schule GmbH basierte auf der Ausbildung in Übungsfirmen. Geschäftsführer der H… Schule GmbH war Herr Hartmut P… Ab September 1993 war auch Frau S…-P… weitere Geschäftsführerin. Die H… Schule GmbH war mit dem gemeinnützigen Schulverein H… e.V. in der Liegenschaft T… untergebracht. Gemeinsame Einrichtungen wie Toiletten, Aufzug, Treppenhaus, Flure, Sanitätsraum wurden über pauschale Umlagen nach Mitarbeiter- und Teilnehmerzahl zugeordnet und berechnet. Der EDV-Schulungsraum mit 16 Bildschirmarbeitsplätzen war von dem gemeinnützigen Schulverein gemietet. Im Jahre 1993 wurden bei der H… Schule GmbH zwei Umschulungskurse im Januar und zwei weitere Umschulungskurse im Juli abgeschlossen. Drei Reha-Vorkurse mit 75 Teilnehmern, die im April 1993 begannen, wurden Ende Juli 1993 abgeschlossen. Fünf weitere Umschulungskurse konnten nicht planmäßig abgeschlossen werden. Im Mai 1993 teilte das Arbeitsamt mit, daß die Fördermittel drastisch gekürzt würden und alle Verträge für Kurse gekündigt würden, die neu ab Juni 1993 beginnen sollten. Am 12. November 1993 kündigte das Arbeitsamt Frankfurt alle laufenden Umschulungsverträge mit der H… Schule aus wichtigem Grund im Hinblick auf die bevorstehende Insolvenz und entzog gleichzeitig der H… Schule und ihrem damaligen Geschäftsführer P… die Genehmigung zum Betrieb von Umschulungsmaßnahmen, da die Voraussetzungen des § 34 AFG nicht mehr vorgelegen hätten. Die bis zu diesem Zeitpunkt laufenden fünf Umschulungskurse wurden durch das Arbeitsamt anderen Schulen zur Weiterführung zugewiesen. Am 16. November 1993 stellte die H… Schule GmbH Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 19. November 1993 wurde Sequestration angeordnet. Am 20. November 1993 wurde das Konkursverfahren eröffnet. In den von den Mitarbeitern zunächst gegen die H… Schule GmbH und später gegen den Konkursverwalter gerichteten Kündigungsschutzklagen wurde rechtskräftig festgestellt, daß die Arbeitsverhältnisse durch die Kündigungen vom 8. Dezember 1993 und weitere später erklärte Kündigungen nicht aufgelöst worden seien.
Am 18. Mai 1993 wurde die Beklagte gegründet. Zu den Gründungsgesellschaftern gehörten u.a. der Schulleiter der H… Schule GmbH, Günter K…, und Hartmut P…. Der im Handelsregister eingetragene Zweck lautet: Personal- und Organisationsentwicklung im Auftrage Dritter und alle damit in Verbindung stehenden Geschäfte. Geschäftsführer der Beklagten war bis 31. Januar 1996 Hartmut P…. Frau S…-P… ist seit 17. März 1995 Geschäftsführerin. Die Beklagte ist in der Liegenschaft T… Untermieterin des gemeinnützigen Schulvereins H… e.V. und anfänglich auch der H… Schule GmbH. Den zuvor von der H… Schule GmbH genutzten EDV-Raum mit 16 Bildschirmausbildungsplätzen mietete die Beklagte ab November 1993 von dem gemeinnützigen Schulverein. Am 17. Juli 1993 erwarb die Beklagte von der H… Schule GmbH Stühle und Tische zum Preis von 4.400,00 DM sowie eine Büroeinrichtung zum Preis von 14.800,00 DM. Ab Ende Juli 1993 wurde von der Beklagten ein Umschulungskurs mit 13 Teilnehmern im Auftrag der Landesversicherungsanstalt durchgeführt. Ab November 1993 begann ein Vorbereitungskurs im Auftrag der LVA, der im Januar 1994 in einen Umschulungskurs überging.
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen und Kläger Zahlung von Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab Oktober 1993.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Betrieb der H… Schule GmbH gem. § 613a BGB übernommen. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte werde auch auf dem Gebiet der Umschulung tätig. Sie haben vorgetragen, die Beklagte habe im Februar 1993 einen Teil des Lehrbetriebs der H… Schule GmbH übernommen. Es werde in gemeinsam genutzten Räumen unterrichtet. So bestehe ein gemeinsames Lehrerzimmer, gemeinsame Fachräume und eine gemeinsame Verwaltung. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, aus den personellen Verpflichtungen, dem zum Verwechseln ähnlichen Firmenlogo, den gleichen Ausbildungsinhalten, dem von der Beklagten übernommenen “know how” und den Beziehungen zu den Kostenträgern folge, daß die Beklagte den Betrieb der H… Schule GmbH noch vor Konkurseröffnung übernommen habe. Nur deshalb sei der Beklagten auch der glatte Start gelungen. Die von beiden Unternehmen angewendeten Konzepte unterschieden sich nur unwesentlich. Auch und gerade in einer Übungsfirma finde “handlungsorientierte Ausbildung” statt. Das Konzept Übungsfirma sei nur personalaufwendiger.
Die Klägerinnen und Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 147.349,50 DM brutto abzüglich gezahlter 50.089,77 DM netto; an den Kläger zu 2) 117.591,29 DM brutto abzüglich gezahlter 63.337,50 DM netto; an die Klägerin zu 3) 108.135,00 DM brutto abzüglich gezahlter 27.139,06 DM netto; an die Klägerin zu 4) 119.579,83 DM brutto abzüglich gezahlter 46.790,50 DM netto; an den Kläger zu 5) 42.706,00 DM brutto abzüglich gezahlter 13.530,29 DM netto; an die Klägerin zu 6) 48.804,18 DM brutto abzüglich gezahlter 37.690,73 DM netto jeweils nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 24. Mai 1996 zu zahlen;
2. die jeweiligen Klägerinnen und Kläger als Lehrkräfte tatsächlich weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die jeweiligen Klagen in allen Anträgen abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Betriebsübergang liege nicht vor. Sie hat geltend gemacht, ein Umschulungsauftrag im Juli 1993 habe sich grundsätzlich von den Umschulungsmaßnahmen, wie sie die H… Schule durchgeführt habe, unterschieden. Die Beklagte betreibe anders als die H… Schule das Organisations- und Lehrkonzept “handlungsorientierter Unterricht in kaufmännischen Projekten”. Für dieses Konzept könnten nur entsprechend ausgebildete und befähigte Lehrkräfte eingesetzt werden. Auch habe sie andere Kostenträger. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe wesentliche Betriebsmittel der H… Schule nicht übernommen. Sie hat behauptet, sie habe eine eigene Fax-Anlage von Anfang an besessen und die Geschäftsräume seien getrennt genutzt worden. Auch seien die bei der H… Schule GmbH entstandenen Geschäftsbeziehungen wertlos gewesen, insbesondere habe im Rahmen des Kurses “Ausbildung zum Büro- und Industriekaufmann” nicht an die von der H… Schule GmbH geknüpften Kontakte angeknüpft werden können. Es müsse berücksichtigt werden, daß bei der Eigenart des Betriebes nicht die Büroeinrichtung wichtig sei. Ein “know how” oder ein “good will” sei nicht übertragen worden. Die Beklagte habe kein Interesse gehabt, mit dem veralteten Übungskonzept der H… Schule GmbH in Verbindung gebracht zu werden. Die Beklagte bilde in kleinen Gruppen aus, die Vermittlung von Fachwissen stehe nicht im Vordergrund. Die Adresse sei kein erheblicher Gesichtspunkt, da die Beklagte nicht auf sog. Laufkundschaft angewiesen sei. Im übrigen habe die H… Schule zuletzt keinen guten Ruf mehr gehabt. Die Beklagte macht geltend, seit ihrer Gründung betätige sie sich auf dem Gebiet der Personalentwicklung, insbesondere für Banken, indem sie Kurse und Seminarleistungen anbiete. Während die H… Schule nur einen einzigen Auftraggeber gehabt habe, nämlich das Arbeitsamt, habe die Beklagte den Kostenträger Landesversicherungsanstalt gewinnen können. Das Wissen zum erfolgreichen Anbieten von Kursen beim Arbeitsamt sei für die Erlangung des Auftrags von der Landesversicherungsanstalt ohne Bedeutung gewesen.
Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Arbeitsverhältnisse der Kläger sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen. Die Klagen sind daher in vollem Umfang abzuweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Ansprüche der Kläger auf Zahlung von Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie auf Weiterbeschäftigung seien begründet, weil die Beklagte den Betrieb der H… Schule GmbH übernommen habe. Die nach dem EuGH und dem Bundesarbeitsgericht erforderliche Gesamtabwägung ergebe, daß die Identität der wirtschaftlichen Einheit beim Schulungsbetrieb der Beklagten gewahrt worden sei. Dabei sei es nicht erheblich, daß die Beklagte Tische und Stühle sowie Büroeinrichtungsgegenstände der H… Schule GmbH erworben habe. Derartige Gegenstände seien für einen Schulbetrieb austauschbare, sachliche Betriebsmittel und damit als unwesentliche Betriebsmittel anzusehen. Anders sei es zu bewerten, daß die Beklagte den EDV-Raum mit 16 Bildschirmplätzen vom Schulverein ab November 1993 angemietet habe. Dieser Raum sei zuvor von der H… Schule GmbH ebenfalls vom Schulverein angemietet worden. Darüber hinaus sei die Beklagte in der Lage gewesen, den “good will” der H… Schule GmbH zu nutzen. Dies zeige sich auch in der “Beinahe-Identität” des von der H… Schule und von der Beklagten verwendeten Firmenlogos. Insbesondere habe die Beklagte das mit der Person des früheren Geschäftsführers der H… Schule verbundene “know how” erhalten, indem Herr P… auch zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden sei. Weiter seien die Tätigkeiten der H… Schule und der Beklagten identisch. Beide schulten und bereiteten auf Umschulungskurse durch Vorbereitungskurse vor. Dabei spielte es keine Rolle, daß die Beklagte zunächst Seminarleistungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung und später erst auch Umschulungsangebote gemacht habe. Ebenso sei es unerheblich, daß die Beklagte im Rahmen der Umschulung sich einer anderen Lehrmethode bedient habe als die H… Schule. Schließlich sei bei der Gesamtwürdigung zu beachten, daß die Beklagte zu einem Zeitpunkt gegründet worden sei, an dem erkennbar gewesen sei, daß das Arbeitsamt keine Mittel für neue Schulungskurse zur Verfügung stellen würde, so daß der Betrieb der H… Schule GmbH wirtschaftlich auf Dauer in der bisherigen Größe ohne andere Auftraggeber nicht mehr zu halten gewesen sei. Die Beklagte sei als verkleinerte Auffanggesellschaft der H… Schule GmbH anzusehen. Der Vortrag der Beklagten, ihre Kurse hätten von der H… Schule und damit von den Klägern nicht durchgeführt werden können, überzeuge nicht, weil die Kläger auf dem Gebiet der Umschulung Erfahrung aus vielen Berufsjahren hätten.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Kläger haben einen Betriebsübergang nicht dargelegt.
1. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 – Rs C-13/95 – EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 [Ayse Süzen]; vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 – 8 AZR 848/94 – n.v., zu II 2b der Gründe; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebes oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muß, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muß eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, daß wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – AP Nr. 172 zu § 613a BGB, zu B I 2b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall ein Betriebsübergang nicht angenommen werden. Es liegt lediglich eine Funktionsnachfolge vor.
a) Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß es sich bei den Schulungsbetrieben der H… Schule GmbH und der Beklagten um betriebsmittelarme Dienstleistungsbetriebe handelt. Die Haupttätigkeit beider Schulen ist das Unterrichten in gemieteten Räumen. Daher kann der Kauf von Stühlen und Tischen zum Preis von 4.400,00 DM sowie einer Büroeinrichtung zum Preis von 14.800,00 DM zwar bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, fallen aber nicht entscheidend ins Gewicht. Dies gilt auch für die Miete von Räumlichkeiten einschließlich des EDV-Schulungsraumes vom selben Vermieter.
b) Soweit das Landesarbeitsgericht identische Tätigkeiten annimmt, übersieht es, daß die Beklagte die Umschulungskurse im Auftrag des Arbeitsamtes nach einem anderen Konzept durchführt und auch Aufträge der LVA ausführt. Allerdings kann von ähnlichen Tätigkeiten im räumlichen Zusammenhang ausgegangen werden, so daß hinsichtlich der Umschulungskurse eine Funktionsnachfolge unterstellt werden kann. Eine bloße Funktionsnachfolge ist jedoch kein Betriebsübergang. Der bloße Umstand, daß die nacheinander von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen einander ähneln, läßt nämlich nicht auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit schließen (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 1998 – Rs C-173/96 u. C-247/96 – NZA 1999, 189).
c) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, es handle sich um dieselbe wirtschaftliche Einheit, wäre nur dann zu vertreten, wenn die Beklagte die Hauptbelegschaft der H… Schule übernommen hätte. Dies ist jedoch auch nach dem Vorbringen der Kläger nicht der Fall. Die Kläger haben weder vorgetragen, daß die Beklagte Lehrkräfte von der H… Schule noch daß sie Verwaltungspersonal übernommen habe. Nach dem Vortrag der Beklagten habe sie wegen ihres andersgearteten Organisations- und Lehrkonzepts nur beim Berufsbildungswerk M… ausgebildete Lehrkräfte einsetzen können. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte dann zwar eingeräumt, sie habe drei von zehn Lehrern der H… Schule GmbH übernommen. Ein Anteil von 30 % reicht aber bei weitem nicht aus, um von der Übernahme der Hauptbelegschaft zu sprechen, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, daß das Lehrerpersonal besondere Sachkunde hat (zur Frage, welcher Anteil für die Übernahme der Hauptbelegschaft genügt, vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 1998 – 8 AZR 676/97 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Die Beklagte hat damit keine organisierte Hauptbelegschaft übernommen, sondern überwiegend mit eigenem Personal eine neue Arbeitsorganisation entsprechend ihrem eigenen Lehrkonzept aufgebaut. Bei dieser Sachlage fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß beide Schulen in Herrn P… denselben Geschäftsführer hatten. Auf die Behauptung der Kläger, sie hätten die Umschulungskurse der Beklagten in gleicher Weise wie das Lehrpersonal der Beklagten durchführen können, kommt es bei der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ohnehin nicht an.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Morsch, Lorenz
Fundstellen