Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Leitsatz (redaktionell)
Die gesetzlichen Vorschriften über die Wartezeit und Zwölftelung des Mindesturlaubs nach §§ 4, 5 BUrlG sind auf den zusätzlichen Urlaub eines Schwerbehinderten nach § 47 SchwbG nur im Jahr des Eintritts oder Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
Normenkette
BUrlG §§ 4-5; SchwbG § 47
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 14.09.1993; Aktenzeichen 6 Sa 32/93) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 05.02.1993; Aktenzeichen 22 Ca 412/92) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 1991 noch zusätzlicher Urlaub nach § 47 SchwbG zusteht.
Die Klägerin ist seit Oktober 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Bescheid vom 16. August 1991 ist mit Wirkung zum 27. Juni 1991 festgestellt worden, daß die Klägerin schwerbehindert (§ 1 SchwbG) ist. Die Klägerin teilte dies der Beklagten Anfang Oktober 1991 mit und verlangte zugleich die Gewährung von fünf Tagen Zusatzurlaub. Die Beklagte gewährte der Klägerin zunächst zwei Tage Zusatzurlaub und stellte die Klägerin später - in Vollzug des am 5. Februar 1993 vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleichs - für einen halben Arbeitstag von der Arbeitsverpflichtung frei.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr habe der volle fünftägige Zusatzurlaub zugestanden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 2,5 Tage Zusatz-
urlaub aus dem Jahr 1991 nach dem Schwerbehinder-
tengesetz zu gewähren,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 408,53 DM
brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin sei erfüllt. Der Klägerin habe für 1991 nur ein anteiliger Urlaub für die Zeit nach Erlaß des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes zugestanden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den nach ihrer Ansicht noch ausstehenden Resturlaub von 2,5 Arbeitstagen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Revision ist begründet. Die Beklagte hat der Klägerin für das Urlaubsjahr 1991 noch 2,5 Tage Zusatzurlaub als Ersatzurlaub zu gewähren.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsanspruch auf restlichen Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG ist bereits mit Ablauf des Urlaubsjahres 1991 erloschen.
Da der Schwerbehindertenurlaub nach § 47 SchwbG als zusätzlicher Urlaub hinsichtlich seines Erlöschens den gleichen Voraussetzungen wie der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BUrlG unterliegt (BAGE 52, 254, 256; 52, 258, 260 = AP Nr. 5, 6 zu § 44 SchwbG, jeweils zu I 2 a der Gründe), muß er ebenso wie der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Da der Vortrag der Parteien keinen Anhaltspunkt für einen Übertragungstatbestand enthält, ist der Anspruch der Klägerin auf weiteren Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1991 mit dem 31. Dezember 1991 erloschen (vgl. BAGE 37, 379, 381 = AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG, zu 3 a der Gründe; BAGE 52, 254, 256; 52, 258, 260 = AP, aaO).
2. Der Anspruch der Klägerin ist als Schadenersatzanspruch nach § 284 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB begründet.
a) Hat der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch rechtzeitig erfolglos geltend gemacht und war die Gewährung des Urlaubs möglich, so hat der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der durch die nach seinem Verzug infolge Zeitablaufs eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs entstanden ist. An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs tritt in diesem Fall ein Urlaubsanspruch als Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe (BAGE 68, 362, 366 = AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986, zu 2 b der Gründe; BAGE 52, 254, 257 = AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG, zu II 1 der Gründe).
b) Die Beklagte befand sich bei Untergang des von der Klägerin geltend gemachten Erfüllungsanspruches in Leistungsverzug (§ 284 BGB), weil die Klägerin in ihrem Schreiben von Anfang Oktober 1991 den vollen fünftägigen Zusatzurlaub geltend gemacht hat.
c) Der schwerbehinderten Klägerin stand für das Urlaubsjahr 1991 auch der ungekürzte Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub nach § 47 Satz 1 SchwbG zu. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, es habe nur ein Anspruch auf den anteiligen Zusatzurlaub bestanden, ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
Soweit das Landesarbeitsgericht die Teilurlaubsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG entsprechend anwenden will, verkennt es schon, daß nach § 4 SchwbG das Vorliegen der Behinderung und der Grad der Behinderung der Klägerin bereits mit Wirkung zum 27. Juni 1991 festgestellt worden sind. Nach § 5 Abs. 1 a BUrlG entsteht bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nur dann ein Teilurlaubsanspruch, wenn die Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch in diesem Kalenderjahr nicht erfüllt wird. Da die Klägerin im Jahre 1991 die Sechs-Monats-Frist nach § 4 BUrlG am Jahresende 1991 erfüllt hatte, konnte ein Teilurlaub schon deswegen nicht in Betracht kommen. Hätte das Landesarbeitsgericht von seinem Standpunkt aus die Vorschrift über den Teilurlaub folgerichtig angewandt, wäre deshalb die Zuerkennung des vollen Zusatzurlaubs an die Klägerin unvermeidlich gewesen.
Das Landesarbeitsgericht hat außerdem nicht bemerkt, daß die Anwendung der Vorschriften über den Teilurlaub nach § 5 BUrlG auf den Zusatzurlaub eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der die Wartefrist für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz bereits erfüllt hat, überhaupt nicht in Betracht kommt.
Nach § 47 Satz 1 Halbs. 1 SchwbG entsteht der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub ohne Berücksichtigung des Beginns der Schwerbehinderung. Insbesondere sind der Vorschrift keine Bestimmungen über Wartezeiten, Stichtage und Zwölftelung zu entnehmen. Eine solche Bestimmung folgt auch nicht etwa aus § 47 Satz 1 Halbs. 2 SchwbG. Danach erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist.
Die Zeit vor der Feststellung einer Behinderung kann auch nicht als Wartezeit im Sinne von § 4 BUrlG für das Entstehen des vollen Zusatzurlaubs angesehen werden (so unzutreffend Cramer, SchwbG, § 47 Rz 4). Damit wird verkannt, daß der Feststellung der zuständigen Behörde nach § 4 SchwbG nur deklaratorische Wirkung zukommt (BAGE 37, 379, 381 = AP, aaO, zu 2 der Gründe; BAGE 52, 254, 255; 52, 258, 260 = AP, aaO, jeweils zu I 1 der Gründe). Läßt sich aus der behördlichen Feststellung somit nicht der Beginn des Vorliegens der Schwerbehinderung sondern nur das Datum der Antragstellung entnehmen, so ist schon deshalb keine Grundlage für die im Schrifttum vertretene Auffassung gegeben, das schwerbehindertenspezifisch erhöhte Erholungsbedürfnis bestehe erst für die Zeit nach der Feststellung. Im übrigen steht dem Schwerbehinderten der zusätzliche Urlaub nach § 47 SchwbG unabhängig vom individuellen Erholungsbedürfnis zu. Das Erholungsbedürfnis des Schwerbehinderten wird ebenso wie für den Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz gesetzlich unwiderleglich vermutet.
Daraus folgt, daß mit Vorliegen der Schwerbehinderung der Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG in vollem Umfang entsteht und der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz sich also um fünf Arbeitstage erhöht (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1995 - 9 AZR 675/93 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ein Teilanspruch als Teil des nach dem Bundesurlaubsgesetz erhöhten Urlaubsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn der Schwerbehinderte im Jahre der Begründung seines Arbeitsverhältnisses die Wartezeit nach § 4 BUrlG nicht erfüllt oder er in der ersten Hälfte des Kalenderjahres nach erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
d) Soweit die Beklagte im Jahr 1991 zwei Tage Zusatzurlaub an die Klägerin gewährt hat, ist der Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Da die Klägerin nur 2,5 Urlaubstage weiteren zusätzlichen Urlaub beantragt hat, ist der erkennende Senat durch § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Es war daher nicht zu prüfen, ob mit der halbtägigen Freistellung von der Arbeitspflicht ein Urlaubsanspruch erfüllt werden kann.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Leinemann Dörner Düwell
Dr. Gaber Ott
Fundstellen
Haufe-Index 441759 |
BAGE 79, 211-215 (LT1) |
BAGE, 211 |
BB 1995, 1410 |
BB 1995, 1410-1411 (LT1) |
DB 1995, 2222 (LT1) |
DStR 1996, 33 (T) |
NJW 1996, 76 |
NJW 1996, 76-77 (LT1) |
EBE/BAG 1995, 109-110 (LT1) |
AiB 1996, 744 (LT1) |
ARST 1995, 229-230 (LT1) |
NZA 1995, 839 |
NZA 1995, 839-840 (LT1) |
ZTR 1995, 465-466 (LT1) |
AP § 47 SchwbG 1986 (LT1), Nr 7 |
AP, 0 |
AR-Blattei, ES 1440 Nr 114 (LT1) |
EzA-SD 1995, Nr 14, 14-15 (LT1) |
EzA § 47 SchwbG 1986, Nr 4 (LT1) |
EzBAT § 49 BAT, Nr 8 (LT1) |
br 1995, 163 (L) |