Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Diplom-Restauratorin
Leitsatz (amtlich)
1. Diplom-Restauratoren, die mit Tätigkeiten betraut sind, für deren ordnungsgemäße Ausführung eine wissenschaftliche Ausbildung an einer Kunsthochschule erforderlich ist, sind in die VergGr. II a des Teils II Abschnitt K der Anlage 1 a zum BAT-O/BL eingruppiert.
2. Eine vergleichende Betrachtung mit an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen beschäftigten sonstigen Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit ist daher für solche Diplom-Restauratoren nicht erforderlich.
vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 – 4 AZR 629/97 – zur Veröffentlichung vorgesehen
Normenkette
BAT-O §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT-O Teil II Abschn. K VergGr. II a
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. Juli 1997 - 8 Sa 58/97 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die in der Restaurierungswerkstatt der Skulpturensammlung des Bode-Museums in Berlin tätig ist.
Die Klägerin hat 1988 an der Hochschule für Bildende Künste in Dresden die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Restaurierung abgelegt. Ihr wurde der akademische Grad Diplom-Restaurator verliehen; der Abschluß ist laut Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 6. August 1992 gleichwertig demjenigen, der an einer Kunst- oder Musikhochschule in den alten Bundesländern erworben wurde.
Im Bereich der Restaurierung gibt es insgesamt vier verschiedene Ausbildungswege mit unterschiedlichen Abschlüssen. Die handwerkliche Berufsausbildung (die neue Berufsbezeichnung lautet „Restaurator im Handwerk”), die Fachschulausbildung, die Fachhochschulausbildung und die wissenschaftliche Hochschulausbildung an den Kunsthochschulen in Dresden seit 1974 und in Stuttgart seit 1977. An der Hochschule für Bildende Künste in Dresden wurden und werden die Studenten in einem 10-semestrigen Studium zum Diplom-Restaurator in den Fachbereichen Gemälde, polychromierte Holzfigur und Wandmalerei ausgebildet. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium sind die Hochschulreife und eine überdurchschnittliche künstlerische Begabung, die durch 20 bis 25 eigene Arbeiten und in einer mehrtägigen Aufnahmeprüfung nachgewiesen werden muß.
Seit dem 1. September 1988 war die Klägerin als Diplom-Restauratorin bei den Staatlichen Museen der DDR zu Berlin tätig und wurde in der zentralen Restaurierungswerkstatt des Bode-Museums beschäftigt. Seit der Wiedervereinigung wird die Klägerin von der Beklagten weiterbeschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT-O Anwendung (§ 2 des Änderungsvertrages vom 15. September 1993 zum Arbeitsvertrag). Die Klägerin wird nach VergGr. IV b BAT-O vergütet. Vom 15. September 1994 bis zum 15. März 1996 hatte die Klägerin Erziehungsurlaub. Zur Zeit wird sie mit 20 Stunden pro Woche beschäftigt.
Nachdem die zentrale Restaurierungswerkstatt aufgelöst worden war, wurde die Klägerin der Restaurierungswerkstatt der Skulpturensammlung zugeordnet. Dort sind insgesamt sechs Restauratoren beschäftigt. Der Leiter der Restaurierungswerkstatt erhält Vergütung nach VergGr. II a BAT-O. Der vormalige Leiter der ehemaligen zentralen Restaurierungswerkstatt des Bode-Museums, gleichfalls wie die Klägerin Diplom-Restaurator, wird nach VergGr. III BAT-O vergütet. Ein weiterer Restaurator ohne Diplomabschluß einer Hochschule wird nach VergGr. IV a BAT-O, zwei weitere Mitarbeiterinnen ebenfalls ohne Hochschulabschluß werden wie die Klägerin nach der VergGr. IV b BAT-O vergütet. Die Restauratoren arbeiten in der Regel ein Jahr und länger jeweils an einem bestimmten einzelnen Objekt.
Seit der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub arbeitet die Klägerin durchgängig an der Restaurierung eines über vier Meter langen Holzkreuzes aus dem 14. Jahrhundert. Das Kreuz stammt vermutlich aus einer venezianischen Kirche. Weder sein Entstehungsort noch der Künstler sind bekannt. Aufgabe der Klägerin ist es, zunächst die Herstellungstechnik zu bestimmen und sodann ein Restaurierungskonzept zu erstellen, welches vom Werkstattleiter genehmigt werden muß. Alsdann hat die Klägerin das von ihr erstellte Konzept durchzuführen.
Zur Bestimmung der Herstellungstechnik hat die Klägerin zunächst die Art des Trägermaterials zu bestimmen, sodann die Bearbeitungstechnik zu ermitteln, Besonderheiten der Zusammenfügung der Einzelteile zu erkunden und den Zustand des Objekts festzustellen. Zu diesem Zweck hat sie die Holzart zu bestimmen sowie die Entstehungsbedingungen des Objekts zu entschlüsseln, insbesondere auch welche Werkzeuge und Hilfsmittel verwendet wurden. In Zusammenarbeit mit einem Kunsthistoriker ist das Entstehungsgebiet weiter einzugrenzen. Ferner ist die originale Faßtechnik (Bemalung) zu bestimmen. Die hierbei verwendeten Malmateriealien sind zu untersuchen. Dazu entnimmt die Klägerin mit dem Skalpell Proben von wenigen Quadratmillimetern Größe, bettet sie in Kunstharz ein und schleift sie an einer Proben-Schleifmaschine an, bis der Querschnitt sichtbar wird. In Zusammenarbeit mit einem Chemiker werden die verwendeten Pigmente und Bindemittel bestimmt. Die Ergebnisse werden von der Klägerin in grafischer und textlicher Form dokumentiert. Die Interpretation dieser Ergebnisse dient als Grundlage für die Arbeit des Kunsthistorikers. An dem Kruzifix bestimmte die Klägerin ein seltenes historisches Pigment (Lapislazuli) und den Farbstoff Krapplack. Außerdem stellte sie fest, daß sich unter der sichtbaren Fassung eine weitere, historisch wertvollere befindet. Nach dem von ihr erstellten Restaurierungskonzept wird die sichtbare Übermalung vollständig abgenommen, wobei sie neue Restaurierungsmaterialien (z.B. Gele und Pasten) und -techniken (z.B. Lasertechnik und Mikrosandstrahlen) verwendet. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entwickelte die Klägerin u.a. zusammen mit einem Physiker des Frauenhofer Instituts in Dresden wegen der besonderen Eigenschaften der übereinanderliegenden Malschichten, bei denen die bisher gängigen Methoden zur Abnahme dieser Schichten nicht eingesetzt werden konnten, eine für Holzskulpturen neuartige Methode, mittels Laserstrahlung die Originalschicht freizulegen. Die eigentliche Handarbeit der Klägerin besteht in der sorgfältigen, millimeterweisen Freilegung der originalen Fassung mit dem Skalpell unter dem Mikroskop.
Mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 1994 forderte die Klägerin mit Rücksicht auf ihren Hochschulabschluß vergeblich Vergütung aus der VergGr. II a BAT-O für die Zeit ab 1. Januar 1994. Mit ihrer am 28. Juni 1996 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Feststellungsklage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Sie begehrt hilfsweise Vergütung nach der VergGr. III BAT-O und höchst hilfsweise nach der VergGr. IV a BAT-O.
Sie vertritt die Ansicht, ihr Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt K BAT-O bestehe schon deshalb, weil sie einen Hochschulabschluß als Restauratorin habe und sie die von ihr anzuwendenden Untersuchungsmethoden im Rahmen ihrer Ausbildung an der Universität erlernt habe. Der Wortlaut der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe sei 1968 formuliert worden, mithin zu einer Zeit, als es zwar schon entsprechende Tätigkeiten für Restauratoren gegeben habe, jedoch noch keine hierauf ausgerichtete Universitätsausbildung. Inzwischen gebe es jedoch eine solche Hochschulausbildung. Deshalb seien die Tätigkeitsmerkmale der genannten VergGr. II a BAT-O so zu lesen, daß sie auch vorliegen, wenn ein Restaurator mit entsprechender Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten ausübe. Dies sei bei ihr der Fall. Auf eine besondere Steigerung des Maßes der Verantwortung gegenüber den Anforderungen der VergGr. III der Anlage 1 a Teil II Abschnitt K BAT-O komme es nicht an.
Die von ihr bei dem Holzkreuz einzusetzenden Untersuchungsmethoden habe sie im Rahmen ihres Universitätsstudiums erlernt. An dem Holzkreuz habe sie in der Zeit vom 27. März 1996 bis zum 21. Juni 1996 209 von insgesamt 216 Stunden Gesamttätigkeit gearbeitet.
Zumindest erfülle sie jedoch die Voraussetzungen der hilfsweise bzw. höchst hilfsweise begehrten Vergütung nach der VergGr. III bzw. IV a Fallgruppe 1 der Anlage 1 a Teil II Abschnitt K BAT-O.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab dem 1. Januar 1994 Vergütung nach der VergGr. II a,
hilfsweise nach der VergGr. III,
höchst hilfsweise nach der VergGr. IV a der Anlage 1 a Teil II Abschn. K BAT-O zu zahlen
und die jeweilige Nettovergütungsdifferenz zur Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O mit jeweils 4 % ab dem Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Januar 1994, zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung sei verwirkt, da sie nach der Geltendmachung durch die Klägerin im Jahre 1992 den Anspruch bereits im März 1994 zurückgewiesen habe und danach über zwei Jahre bis zur Klageerhebung vergangen seien. Im übrigen hat sie bestritten, daß die Klägerin Tätigkeiten mit einer höheren Wertigkeit ausführe, als sie von der VergGr. IV b BAT-O erfaßt seien. Die Klage sei nicht schlüssig. Die Klägerin habe keine übersichtliche Darstellung ihrer Tätigkeit geliefert.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin weiterhin ihren geltend gemachten Anspruch nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 3. Dezember 1997 und Beschränkung des Zinsanspruchs auf die Zeit ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war aufzuheben. Der Rechtsstreit war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
I. Gegen die Zulässigkeit der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen keine Bedenken (vgl. BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
II. Die Abweisung des Hauptantrags wird durch die Begründung des Berufungsurteils nicht getragen. Sie ist rechtsfehlerhaft. Ob der Hauptantrag begründet ist, kann derzeit nicht entschieden werden. Insoweit fehlt es an erforderlichen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 2 des Änderungsvertrages vom 15. September 1993 „der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die nach den für Angestellte des Bundes im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen” kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
2. Dem Hauptantrag kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt K BAT-O entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O).
Vorliegend ist die gesamte Tätigkeit der Klägerin bei der Restaurierung des Holzkreuzes (ab 16. März 1996) als ein einziger großer Arbeitsvorgang zu werten. Alle sich hierbei ergebenden Arbeitsschritte dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis. Die dabei erforderlichen Untersuchungen im Labor oder Literaturstudien usw. sind als Zusammenhangstätigkeiten zu werten, die ebenfalls dem Ziel sach- und fachgerechter Wiederherstellung bzw. Sicherung des Holzkreuzes dienen. Ob die Tätigkeit der Klägerin bei der Entwicklung der Lasermethode zur Freilegung von Farbschichten zum vorgenannten Arbeitsvorgang zu rechnen ist oder ob es sich insoweit um einen gesonderten Arbeitsvorgang handelt und welcher Zeitanteil ihm zukommt, hat das Landesarbeitsgericht noch festzustellen. Es hat ebenso festzustellen, ob die Tätigkeiten der Klägerin in der Zeit vor Beginn der Mutterschutzfristen bzw. dem Erziehungsurlaub einen einzigen oder mehrere Arbeitsvorgänge mit welchen Zeitanteilen bilden. Zu allen diesen Punkten ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben.
3. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale im Abschnitt K des Teils II der Anlage 1 a zum BAT-O/BL für Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege (Restauratoren) heranzuziehen, da die Klägerin mit Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten an einer kulturgeschichtlichen Sammlung betraut ist:
Vergütungsgruppe V c
1. Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
…
Vergütungsgruppe V b
1. Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
…
Protokollnotiz Nr. 3
Besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind z.B.:
…
I) Kompliziertes Reinigen empfindlicher Skulpturen;
Lösen oder Absprengen von späteren Fassungen an Skulpturen unter dem Stereomikroskop;
Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefaßten Skulpturen in einfachen Fällen;
Zusammensetzen, Zusammenkleben und Montieren hochempfindlicher Skulpturen;
Einfache plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen;
Konservieren von Skulpturen bei starkem Schädigungsbefall;
Vergütungsgruppe IV b
1. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 herausheben, daß ihre Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
…
Protokollnotiz Nr. 2
Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind z.B.:
…
I) Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Skulpturen;
Schwierige plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen;
Schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen;
Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefaßten Skulpturen in schwierigen Fällen;
Konservieren hochempfindlicher Holzskulpturen bei sehr erheblichen Verfallserscheinungen;
Entsalzen und Festigen bemalter Steinskulpturen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
Vergütungsgruppe IV a
1. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mit langjähriger Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben.
…
Vergütungsgruppe III
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erheblich herausheben. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Protokollnotiz Nr. 1
Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 z.B. durch folgende Tätigkeiten heraus:
Selbständige schwierige technische Untersuchungen zur Feststellung von bisher nicht bekannten alten Herstellungstechniken, deren Beschreibung und ggf. Anwendung;
…
Außergewöhnlich schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen;
…
Vergütungsgruppe II a
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten der an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen beschäftigten Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit.
4. Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c bis III bauen danach erkennbar aufeinander auf. Im Gegensatz dazu stellt die VergGr. II a, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wie auch sonst im BAT die Eingangsgruppe für Hochschulabsolventen mit entsprechender Tätigkeit dar. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, gab es im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages mit dieser Vergütungsgruppe am 20. September 1968 noch keine wissenschaftliche Hochschulausbildung für Restauratoren, vielmehr gab es diese in der ehemaligen DDR erst ab 1974 an der Kunsthochschule in Dresden und in der Bundesrepublik Deutschland erst ab 1977 an der Kunsthochschule in Stuttgart. Um gleichwohl auf dem Gebiet der Restauration Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Zuschnitt entsprechend diesen Anforderungen vergüten zu können, haben die Tarifvertragsparteien als Vergleichsmaßstab akademisch ausgebildete Angestellte gewählt, die an vergleichbaren Einrichtungen wie die Restauratoren mit vergleichbaren Tätigkeiten beschäftigt werden, nämlich an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen. Die hierfür formulierten Tarifmerkmale sind, nachdem es nunmehr auch für Restauratoren eine akademische Ausbildung mit entsprechenden Hochschulabschlüssen gibt, vor dem zuvor geschilderten Hintergrund im Wege einer sachgerechten Auslegung dahin zu verstehen, daß hierunter auch Diplom-Restauratoren fallen, die einen Diplomabschluß einer Kunsthochschule besitzen und mit einer dieser wissenschaftlichen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit betraut sind.
Im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts braucht ein solcher Diplom-Restaurator dann aber auch keinen Vortrag mehr darüber zu halten, daß seine Tätigkeit ebenso zu bewerten ist, wie die der an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen beschäftigten Angestellten mit abgeschlossener Hochschulausbildung. Von seiner Rechtsansicht ausgehend hat das Landesarbeitsgericht zwar konsequent geprüft, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Klägerin in ihrer Hochschulausbildung erworben hat, deshalb nicht in vollem Umfang gefordert seien, weil die Klägerin zwar ein Konzept für die Restaurierung eines ihr zugewiesenen Gegenstandes erarbeite, sie aber nicht die Verantwortung für die Entscheidung über dessen Durchführung trage. Die „Schwierigkeit der Tätigkeit” und „die Größe ihrer Verantwortung” dienen in der VergGr. II a (aaO) BAT jedoch nur als Vergleichsmaßstab für die nicht akademisch ausgebildeten Restauratoren mit den anderen an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen tätigen Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung. Mit diesen beiden Merkmalen haben die Tarifvertragsparteien vielmehr erreichen wollen, die nicht akademisch geschulten Angestellten mit vergleichbaren Tätigkeiten mit den genannten akademisch vorgebildeten Angestellten gleichzustellen, weil es bei Abschluß des Tarifvertrages eine akademische Ausbildung von Restauratoren nicht gab. Eine solche vergleichende Bewertung ist aber nach Einführung einer akademischen Ausbildung für Restauratoren überflüssig geworden.
Vielmehr muß ein Restaurator mit abgeschlossener Hochschulausbildung darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß die von ihm auszuübenden Tätigkeiten im Hinblick auf seine Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten sind.
Hierzu hat das Landesarbeitsgericht - von seinem Standpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen getroffen.
5. Für die Entscheidung über den Hauptantrag hat das Landesarbeitsgericht festzustellen, inwieweit die von der Klägerin geschuldete Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die nur im Rahmen einer Hochschulausbildung zum Restaurator vermittelt werden. Dies betrifft auch den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 15. September 1994 (Beginn des Erziehungsurlaubs). Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. Den Anforderungen der VergGr. II a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt K BAT-O genügt die Tätigkeit der Klägerin nur, wenn ihre akademische Ausbildung nicht nur wünschenswert und nützlich für ihre Tätigkeit ist, sondern das adäquate, zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende und erforderliche Mittel ist (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die geschuldete Tätigkeit muß Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium von mehr als sechs vorgeschriebenen Studiensemestern entsprechen. Das Landesarbeitsgericht wird dabei zu bedenken haben, daß die Ausbildung an Fachhochschulen und die Hochschulausbildung unterschiedlich sind, wie sich schon aus der unterschiedlichen Dauer ergibt. Die Hochschulausbildung vermittelt eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung, während die Fachhochschulen in ihrem Studienangebot einen engen Bezug zur künftigen Berufspraxis aufweisen (vgl. BAG Urteil vom 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 - ZTR 1989, 110). Der mehr praxisbezogen ausgebildete Restaurator mit Fachhochschulabschluß hat danach vor allem gelernt, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praktisch anzuwenden, während der an der Universität ausgebildete Diplomrestaurator in höherem Maße wissenschaftlich theoretisch ausgebildet ist und zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Restauration von Kunstwerken und dergleichen befähigt sein soll (vgl. zu den Ingenieurwissenschaften BAGE 45, 111, 118 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).
Gegebenenfalls mag sich das Landesarbeitsgericht zur Klärung der Frage, inwieweit sich die Ausbildungsgänge hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten unterscheiden, der Hilfe eines Sachverständigen nach § 144 ZPO bedienen. Für die Behauptung, daß die von der Klägerin geschuldete Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die nur durch die Hochschulausbildung vermittelt werden, muß die Klägerin schlüssige und substantiierte Tatsachen vortragen. Sodann kommt ein von der Klägerin anzubietender und zu führender Beweis in Betracht. Er kann insbesondere auch als Sachverständigenbeweis geführt werden (§ 402 ZPO), nachdem das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, von welchen Tatsachen ein solcher Sachverständiger auszugehen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
III. Die Aufhebung des Berufungsurteils betrifft auch den jetzt allein noch verfolgten Hilfsantrag. Er war in der Revision nicht zu bescheiden, weil über den Hauptantrag noch nicht entschieden werden konnte. Über ihn wird das Landesar-beitsgericht gegebenenfalls erneut zu befinden haben.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Schneider, Dassel, Kiefer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.10.1998 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436180 |
BB 1999, 376 |
RdA 1999, 293 |
ZTR 1999, 266 |
AP, 0 |
PersR 1999, 90 |