Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Realschullehrerin in Sachsen-Anhalt. Lehrereingruppierung. Verweis auf Einstufung im Beamtenverhältnis. Besoldung der Lehrer in den Bundesländern. Realschullehrer. Lehrkräfte an Sekundarschulen. Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik. Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR. Schulhoheit der Länder; Sachsen-Anhalt. neue Bundesländer. Eingruppierung öffentlicher Dienst. Eingruppierung Lehrer
Orientierungssatz
Im Land Sachsen-Anhalt ist das Amt eines Realschullehrers laufbahnrechtlich nicht ausgebracht. Deshalb hat ein in Sachsen-Anhalt beschäftigter Lehrer, der in den alten Bundesländern die Befähigung für das Lehramt der Realschullehrer erworben hat, keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O, Besoldungsgruppe A 13 der BBesO A (“Realschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung”).
Normenkette
Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13; BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; BBesG §§ 1, 19-20; BBesO A BesGr. A 13, Vorbem. Nr. 16b; GG Art. 72, 74a, 91b; BRRG § 11; 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173 ff.); Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995; Schulgesetz LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1996 § 3 ff., §§ 5, 30; Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes LSA vom 20. September 1992; Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt, jeweils vom 19. Juni 1992
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. März 2000 – 5 (4) Sa 789/99 E – aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 11. August 1999 – 7 Ca 171/99 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin hat im Jahre 1972 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vor dem Landesprüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bestanden und dadurch die Befähigung für das Lehramt an Realschulen erworben. Am 1. August 1992 wurde sie als Lehrkraft bei dem Beklagten eingestellt. Sie unterrichtet an der Goethe-Sekundarschule in M… im Realschulbildungsgang. Im Arbeitsvertrag vom 21. Juli 1992 heißt es:
Ҥ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.
…
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E… der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. …”
Die Parteien sind tarifgebunden. Der Beklagte vergütet die Klägerin nach der VergGr. III BAT-O.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei nach der VergGr. IIa BAT-O zu vergüten; denn sie wäre als Beamtin in die Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung einzustufen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin ab dem 1. Februar 1997 Arbeitsvergütung nach der VergGr. IIa BAT-O zu zahlen und die sich hiernach ergebenden Netto-Differenzbeträge zur VergGr. III BAT-O einschließlich der Sonderzuwendungen mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend in VergGr. III BAT-O eingruppiert.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O, welcher gemäß § 11 Satz 2 BAT-O die Besoldungsgruppe A 13 entspricht, nicht zu.
Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin im Klagezeitraum folgende Bestimmungen:
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O)
Ҥ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 II fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 II BAT-O)
“Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…
Nr. 3a (idF vom 1. Juli 1991)
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben. …”
Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil sie an einer Sekundarschule und damit an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Somit ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (st. Rspr.; vgl. nur BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264; 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP BAT-O § 2 Nr. 1).
Die SR 2 II verweisen in Nr. 3a Unterabs. 1 BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese Verweisung wurde durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen. Bereits vorher ging die für die Eingruppierung von Lehrern maßgebliche tarifliche Verweisung auf die 2. BesÜV jedoch ins Leere, weil die 2. BesÜV gemäß dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weitergalt, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Damit war bereits vor dem Klagezeitraum die 2. BesÜV außer Kraft getreten. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich demnach ausschließlich nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1, so daß sie in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.
Deshalb hat die Eingruppierung der Klägerin unter Heranziehung der fiktiven Einstufung nach der Bundesbesoldungsordnung A zu erfolgen.
- Auf der Grundlage von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezügliche besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.
Wenn die Klägerin im Klagezeitraum im Beamtenverhältnis gestanden hätte, hätte bezüglich ihrer Besoldung eine ausdrückliche bundesgesetzliche Erlaubnis zur landesrechtlichen Regelung derselben nicht vorgelegen.
Eine ausdrückliche bundesgesetzliche Erlaubnis zur landesrechtlichen Regelung liegt nicht vor, da die Klägerin über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) wurde die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. Eine landesgesetzliche Regelung für den Beklagten erfolgte durch das Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995 (GVBI. LSA S 217).
Die Klägerin hat sowohl das Erste als auch das Zweite Staatsexamen vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland im Bundesland Bayern abgelegt. Mit der Zweiten Staatsprüfung erwarb sie die Befähigung für die Laufbahn der Realschullehrer. Deshalb ist die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für sie nicht einschlägig, so daß grundsätzlich keine Einstufung nach landesgesetzlichen Regelungen erfolgen darf, wenn nicht einer der Ausnahmefälle des § 20 Abs. 3 BBesG vorliegt. Demzufolge weist auch das Landesbesoldungsgesetz LSA keine besonderen Ämter für Realschullehrer aus, da deren Besoldung in der Bundesbesoldungsordnung A ausdrücklich geregelt ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O, da sie, wenn sie im Klagezeitraum im Beamtenverhältnis gestanden hätte, nicht in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen gewesen wäre.
Vorliegend könnten nur folgende in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Ämter der Besoldungsgruppe A 13 zugunsten der Klägerin in Frage kommen:
“Lehrer
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
…
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung –
Realschullehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
…
Studienrat
…
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –
10) Als Eingangsamt.
14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige “Lehrer” in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. …”
Die Klägerin ist nicht als Realschullehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 anzusehen, weil ihr, wenn sie Beamtin wäre, das Amt eines Realschullehrers nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG hätte zugewiesen werden können. Ein solches Amt ist nämlich landesrechtlich nicht vorgesehen (vgl. für einen in Schleswig-Holstein ausgebildeten Realschullehrer, der an einem Gymnasium in Brandenburg unterrichtet, ebenso bereits BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – zVv.).
Die Klägerin könnte, wäre sie im Klagezeitraum verbeamtet gewesen, nur aus landesrechtlich geltendem (Schul)Laufbahnrecht, also ua. (Schul)Laufbahnverordnungen und ergänzenden laufbahnrechtlichen Ordnungsvorschriften (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) und darin vorgesehenen Ämtern Besoldungsansprüche herleiten.
Der Begriff des Amtes erschließt sich ua. aus § 11 Abs. 1 Halbsatz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Danach umfaßt eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Die Einrichtung einer Laufbahn obliegt als Ausfluß der Organisationsgewalt und Personalhoheit dem jeweiligen Dienstherrn (Scheerbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt Beamtenrecht 6. Aufl. S 327). Geschaffen werden statusrechtliche Ämter durch den Gesetzgeber. Vornehmlich ist dies der Besoldungsgesetzgeber, ergänzt durch den Haushaltsgesetzgeber, der entsprechende Planstellen zur Verfügung stellt (Ossenbühl/Ritgen Beamte in privaten Unternehmen S 57). Bezüglich der Lehrämter korrespondieren die landesrechtlichen Laufbahnen mit dem jeweiligen Lehrerausbildungsrecht des Landes und mit der jeweiligen landesrechtlich ausgestalteten Schulstruktur. Im Schullaufbahnrecht der neuen Bundesländer befinden sich daneben spezielle Regelungen zur laufbahnrechtlichen Einordnung von Lehrkräften mit einer Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik. Es handelt sich damit um bestimmte öffentliche Ämter und Laufbahnen, die – im Rahmen der einheitlichen Grundsätze des BRRG – landesbezogen ausgestaltet und idR in eigenem Schullaufbahnrecht kodifiziert sind. Zu diesem gehören (Schul)Laufbahnverordnungen und ergänzende laufbahnrechtliche Ordnungsvorschriften, zB Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Scheerbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt aaO).
Zur näheren Bestimmung und besoldungsrechtlichen Bewertung der Ämter im statusrechtlichen Sinne verweisen § 20 Abs. 1 und 2 BBesG sodann auf die entsprechenden Bundesbesoldungsordnungen der Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und Bundesbesoldungsordnung B – BBesO A und B). Bezüglich der Einstufung der Ämter der Lehrer hat der Besoldungsgesetzgeber in der Bundesbesoldungsordnung A selbst eine unmittelbare Bewertung der Funktionsbereiche vorgenommen. Durch die Ausbringung sog. Funktionszusätze sind diese Ämter in den Besoldungsgruppen konkret definiert (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel Besoldungsrecht Stand Dezember 2000 § 18 BBesG Anm. 5.2). Dabei hat der Gesetzgeber an die Gegebenheiten in den alten Bundesländern angeknüpft und unterschiedliche Kombinationen von Lehrämtern und Ausbildungsgängen berücksichtigt (Bundestag Bericht des Innenausschusses BT-Drucks. 7/3249 vom 20. Februar 1975 S 4). Dies gilt auch für die 1990 erlassenen Besoldungsvorschriften für sog. Stufenlehrer (vgl. ua. Gesetzesmaterialien: BT-Drucks. 11/6835, 11/4465, 10/1362). Die BBesO A hält eine Vielzahl von Ämtern und deren Bewertung bereit, von denen die einzelnen Länder vor dem Hintergrund ihrer Organisationsgewalt und Personalhoheit nur diejenigen nutzen, die mit der bei ihnen gegebenen – durch die Kulturhoheit geschützten – Schulstruktur und mit dem jeweiligen Lehrerausbildungsrecht korrespondieren. Insofern stellt die BBesO A einen Katalog der generell zur Verfügung stehenden Ämter dar (Ossenbühl/Ritgen Beamte in privaten Unternehmen S 57). Das mit den Besoldungsordnungen bundesrechtlich vorgehaltene Bewertungssystem bedingt nicht, daß jedes darin vorgesehene Amt in jedem Bundesland laufbahnrechtlich ausgebracht und haushaltsrechtlich tatsächlich verfügbar sein muß. Soweit in der BBesO A Lehrämter vorgesehen sind, die im Laufbahnrecht des jeweiligen Landes nicht eingerichtet sind, können diese den dort als Beamte tätigen Lehrkräften nicht verliehen werden.
- Zwar besitzt die Klägerin die Befähigung für das Lehramt an Realschulen, weil sie die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrer in Bayern erfolgreich abgelegt hat. Sie unterrichtet im Dienst des Beklagten auf der Grundlage der mit Schreiben vom 26. Mai 1997 getroffenen Feststellung der Gleichwertigkeit des in Bayern erworbenen Abschlusses. Das Amt des Realschullehrers hätte ihr, wäre sie Beamtin gewesen, jedoch nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG zugewiesen werden können, da es sich bei dem Amt des “Realschullehrers” um ein schulformgebundenes Lehramt handelt, welches beim Beklagten nicht eingerichtet ist.
Die Besonderheiten des Schulaufbaus beim Beklagten entsprechen der Kulturhoheit der Länder. Das Grundgesetz hat das Schulwesen – vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß Art. 91b GG – der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis noch eine Verwaltungshoheit. Daraus ergibt sich eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulform, der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände (BVerfG 26. Februar 1980 – 1 BvR 684/78 – BVerfGE 53, 185; 8. April 1987 – 1 BvL 16/84 – BVerfGE 75, 40).
Die auf Grund des § 15 des Beamtengesetzes LSA vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S 61) erlassene Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes (SchulLV LSA) vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S 698) geändert durch ÄndVO vom 4. Juni 1997 (GVBl. LSA S 548) sieht die Laufbahn des Realschullehrers nicht vor. Eine solche Laufbahn ist auch nicht im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (idF der Bekanntmachung vom 27. August 1996 – GVBl. LSA S 281) enthalten (vgl. §§ 3 ff., 30 ff.). Ebenso ist weder in der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S 488) noch in der Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S 557) eine Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an Realschulen vorgesehen. Somit kann eine entsprechende Befähigung im Bereich des beklagten Landes nicht erworben werden.
Das Amt des Realschullehrers ist auch nicht dem bei dem Beklagten eingerichteten Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen gleichzusetzen.
Aus den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG vom 23. Mai 1975 BGBl. l S 1173 ff.) ergibt sich, daß die Amtsbezeichnung des “Realschullehrers” eine sachliche Unterscheidung im Verhältnis zu Lehrern an Grund- und Hauptschulen enthält und sie aus diesem Grund bewußt in das Gesetz aufgenommen worden ist. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 7/1906 vom 29. März 1974; BR-Drucks. 1/74 vom 4. Januar 1974) war die Amtsbezeichnung des “Realschullehrers” nicht enthalten, sondern in der Besoldungsgruppe A 13 war das Amt “Lehrer- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -” vorgesehen (BT-Drucks. 7/1906 vom 29. März 1974 S 34; BR-Drucks. 1/74 vom 4. Januar 1974 S 34). Die mit dem Entwurf befaßten Ausschüsse des Bundesrates empfahlen diesem, in seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf ua. aufzunehmen, daß in Besoldungsgruppe A 13 die Wörter “Lehrer – mit der Befähigung zum Lehramt an Realschulen –” durch die Wörter “Realschullehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen –” zu ersetzen seien (BR-Drucks. 1/1/74 vom 8. Februar 1974 S 56). Zur Begründung wurde angeführt, bei den Amtsbezeichnungen der Rektoren und Konrektoren sei die Unterscheidung zwischen Grund- bzw. Hauptschulen einerseits und Realschulen andererseits auch in den Amtsbezeichnungen ausgedrückt. Aus diesem Grund, aber auch der sachlichen Unterscheidung wegen sei es richtig, die Amtsbezeichnung “Realschullehrer” wieder einzuführen. Der Bundesrat hat der Empfehlung in seiner Stellungnahme entsprochen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern [2. BesVNG], BR-Drucks. 1/74 [Beschluß] vom 15. Februar 1974 S 24). Der Bundestag hat danach die Wörter entsprechend ersetzt (BGBl. I 1975 S 1173 ff., 1199). In der 8. Wahlperiode wurde im Rahmen der Stufenlehrer-Besoldung vom Bundesrat unterstrichen, daß eine Differenzierung bei den Lehrämtern aus verfassungsrechtlicher Sicht notwendig ist, weil an die Inhaber von Lehrämtern unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Realschullehrer wurden diesbezüglich als Inhaber eines eigenständigen Lehramtes genannt (BR-Drucks. 308/77 [Beschluß] vom 15. Juli 1977; BT-Drucks. 8/762 vom 18. Juli 1977 S 2).
Somit ist das Amt des Realschullehrers auch inhaltlich nicht gleichzusetzen mit dem Lehramt an Sekundarschulen (§ 30 Abs. 5 Nr. 2 SchulG LSA), welches die Schuljahrgänge 5 und 6 in einer Förderstufe sowie die Schuljahrgänge 7 bis 9 und 7 bis 10 in einem Hauptschulbildungsgang bzw. einem Realschulbildungsgang umfaßte und seit dem 1. August 1999 differenzierten Unterricht erfordert (vgl. § 5 SchulG LSA). Die Sekundarschule ist weder Haupt- noch Realschule. Sie vermittelt nunmehr unterschiedliche leistungsbezogene Abschlüsse, wobei der Unterricht nicht nur in der Förderstufe, sondern auch im 7. bis 10. Schuljahrgang im einheitlichen Klassenverband erfolgt.
- Auch im Wege der Analogie kann der Anspruch der Klägerin nicht begründet werden. Im Beamtenrecht gilt das sog. Prinzip der Formstrenge. Eine Analogie in Form der Gesetzes- oder Rechtsanalogie ist nur möglich, wenn eine Regelungslücke vorliegt (BAG 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – BAGE 80, 61). Eine solche ist nicht gegeben (vgl. BAG 15. November 2000 aaO, zu II 4b ee der Gründe). Zwischen Realschullehrern und Sekundarschullehrern bestehen ferner zu große Unterschiede.
- Der Anspruch der Klägerin, hätte sie im Klagezeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden, kann nicht aus dem in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten Amt “Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigungen entsprechenden Verwendung” hergeleitet werden. Gefordert ist hier ua. eine Lehrbefähigung, die sich sowohl auf Haupt- als auch auf Realschulen bezieht. Über eine solche verfügt die Klägerin jedoch nicht. Hieran ändert die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses für das Lehramt an Sekundarschulen im Schreiben vom 26. Mai 1997 nicht.
- Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie wäre in der Besoldungsgruppe A 13 “Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung” eingestuft gewesen, wenn sie im Klagezeitraum im Beamtenverhältnis gestanden hätte. Nach der Fußnote 14 zu dieser Besoldungsgruppe dürfen für dieses Amt höchstens 40 vH der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige “Lehrer” in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 vH der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt.
- Schließlich erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 als “Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung”. Sie verfügt nicht über die Lehrbefähigung der Sekundarstufe II.
- Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1, § 97 ZPO.
Unterschriften
Etzel, Dr. Wittek, Mikosch, Dr. Haible, E. Schmitzberger
Fundstellen
Haufe-Index 901922 |
PersR 2001, 441 |