Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung – Lehrer an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Die Sekundarschule in Sachsen-Anhalt ist eine gegenüber Haupt- und Realschulen eigenständige Schulform. Ein an einer Sekundarschule beschäftigter Lehrer mit der Zweiten Staatsprüfung für das „Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen” besitzt deshalb keine Lehrbefähigung, die sich im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A auf Haupt- und Realschulen erstreckt.
2. Die Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt ordnet die an Sekundarschulen verwendeten Lehrer nicht generell der Besoldungsgruppe A 13 zu, sondern trifft lediglich eine Regelung für nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte.
Normenkette
BAT §§ 22-23; BAT-O § 11 S. 2; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. März 2000 – 5 (2) Sa 824/99 E – aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19. August 1999 – 10 Ca 6131/98 E – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die im Oktober 1967 geborene Klägerin studierte an der Pädagogischen Hochschule Magdeburg in der Fachkombination Deutsch/Russisch und erwarb am 25. Juli 1991 den Hochschulabschluß für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen. Nach dem Vorbereitungsdienst legte sie am 12. Mai 1993 vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter in Sachsen-Anhalt die Zweite Staatsprüfung für das „Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen” ab. Außerdem absolvierte sie eine Ausbildung im Unterrichtsfach (Zusatzfach) Englisch für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen und erwarb damit die Berechtigung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis im Fach Englisch.
Zum 2. September 1993 wurde die Klägerin als Lehrkraft bei dem Beklagten eingestellt. Sie unterrichtet an der Sekundarschule S. Im Arbeitsvertrag vom 26. August 1993 heißt es ua.:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.”
Der Beklagte vergütet die Kägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist, nach VergGr. III BAT-O. Mit Schreiben vom 29. November 1994 machte die Klägerin ihre Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O geltend.
Mit der am 30. Dezember 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Januar 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei nach VergGr. II a BAT-O zu vergüten; denn sie wäre als Beamtin in die Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung einzustufen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an sie ab dem 1. Januar 1996 Arbeitsvergütung nach VergGr. II a BAT-O zu zahlen und die sich hiernach ergebenden Nettodifferenzbeträge zur VergGr. III BAT-O einschließlich der Unterschiedsbeträge in den Sonderzuwendungen mit jährlich 4 % ab dem 13. Januar 1999 zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle nur die Voraussetzungen der VergGr. III BAT-O. Als Beamtin wäre sie in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen unbegründet. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O nicht zu.
1. Auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien gilt für die Eingruppierung der Klägerin der Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweils geltenden Fassung. Damit kann auch die Anwendung etwaiger Arbeitgeberrichtlinien zur Eingruppierung von Lehrern vereinbart sein(vgl. nur BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – zVv., zu II 1 c der Gründe). Die Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 verweisen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, auf § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991. Dasselbe gilt nach den Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte gemäß Runderlaß des Finanzministeriums vom 17. Oktober 1995 – 14.31-0007 –(MBl. LSA Nr. 65/1995 S 2380).
2. Auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit sowie arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin als Lehrkraft ist die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin ist vielmehr in der VergGr. eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde (§ 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken(ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – zVv., zu II 1, 2 der Gründe mwN).
3. Stünde die Klägerin im Beamtenverhältnis, käme für sie eine Einstufung in die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt in Betracht.
a) Auf der Grundlage von Art. 74 a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezügliche besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.
b) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994(BGBl. I S 2186) wurde die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. Eine landesgesetzliche Regelung für den Beklagten erfolgte durch das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995(GVBl. LSA S 217).
c) Die Klägerin hat mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Berechtigung erworben, für die Lehrämter des gehobenen Dienstes die Berufsbezeichnung „Lehrerin für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen” zu führen(§ 16 der Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 GVBl. LSA S 557). Sie besitzt damit die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes Haupt- und Realschule an Sekundarschulen nach der Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992(GVBl. LSA S 698) und der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-Anhalt vom 15. August 1994(GVBl. LSA S 920). Es handelt sich hierbei nicht um eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR. Die besoldungsrechtliche Einstufung kann deshalb insoweit nicht durch Vorschriften der Länder erfolgen, wenn nicht einer der Ausnahmefälle des § 20 Abs. 3 BBesG vorliegt.
4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O, da sie als Beamtin nicht in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen wäre.
a) Folgende in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Ämter der Besoldungsgruppe A 13 kommen zugunsten der Klägerin infrage:
„Lehrer
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –10)
…
Realschullehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –10)
10) Als Eingangsamt.”
Demgegenüber geht der Beklagte von einer fiktiven Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 12 aus, bei der folgendes Amt ausgebracht ist:
„Lehrer
– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht –1)
1) Als Eingangsamt.”
b) Die Klägerin ist nicht als Realschullehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 anzusehen. Ihr hätte, wenn sie Beamtin wäre, das Amt einer Realschullehrerin nicht gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG zugewiesen werden können; denn ein solches Amt ist landesrechtlich nicht vorgesehen. Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 3 ff., 30 Abs. 5) sieht ebenso wie die Schullaufbahnverordnung vom 20. September 1992 und die Verordnungen über die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen keine Realschulen vor. Insbesondere kann die Sekundarschule (§ 5 SchulG LSA), die eine Förderstufe, einen Realschulbildungsgang und einen Hauptschulbildungsgang umfaßte, nicht mit einer Realschule gleichgesetzt werden. Es handelt sich um eine gegenüber der Realschule eigenständige Schulform(ebenso für das Lehramt der Sekundarstufe I in Brandenburg: BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – zVv., zu II 4 b der Gründe). Das ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts noch eindeutiger nach der auf Grund von Art. 3 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. August 1996(GVBl. LSA S 264) am 1. August 1999 in Kraft getretenen Neufassung von § 5 Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes. Danach ist die Sekundarschule weder Haupt- noch Realschule, sondern vermittelt unterschiedliche leistungsbezogene Abschlüsse.
c) Die Klägerin ist zwar „Lehrerin mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern”. Ihre Lehrbefähigung erstreckt sich aber weder auf „Haupt- und Realschulen” noch auf „Gymnasien”. Vielmehr ist die Klägerin Lehrerin für das „Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen”. Eine Lehrbefähigung für Haupt- und Realschulen hat sie damit nicht erworben. Ihre Lehrbefähigung bezieht sich auf die Sekundarschule, die keine bloße Addition von Haupt- und Realschule, sondern eine eigenständige Schulform darstellt. Die Lehrbefähigung erstreckt sich nicht schon deshalb auf Haupt- und Realschulen, weil in die Sekundarschule ua. ein Hauptschulbildungsgang und ein Realschulbildungsgang integriert war. Deren Eigenständigkeit lag insbesondere darin, daß sie nur die Schuljahrgänge 7 bis 9 bzw. 7 bis 10 umfaßten. Die Klägerin wird auch nicht an einer Haupt- oder Realschule, sondern an einer Sekundarschule verwendet. Die Besonderheiten des Schulaufbaus im beklagten Land entsprechen der Kulturhoheit der Länder. Das Grundgesetz hat das Schulwesen – vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gem. Art. 91 b GG – der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis noch eine Verwaltungshoheit. Daraus ergibt sich eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulform, der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände(BVerfG 26. Februar 1980 – 1 BvR 684/78 – BVerfGE 53, 185; 8. April 1987 – 1 BvL 16/84 – BVerfGE 75, 40).
d) Durch das Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995 ist die Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz vom 27. Juni 1991(GVBl. LSA S 123) ergänzt worden. Die Besoldungsordnung A enthält nunmehr folgendes Amt:
„Besoldungsgruppe A 13
Lehrer
– bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium –3) 4) 6) 11) 21) 24) 26)
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.
4) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die
das 55. Lebensjahr vollendet und eine vierjährige Lehrtätigkeit seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben
oder
das 50. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von vier Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben
oder
das 40. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben
oder
das 30. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von sechs Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben
oder
- eine Lehrtätigkeit von sieben Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben.
6) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
11) Führt bei einer Verwendung an einer Sekundarschule die Amtsbezeichnung „Sekundarschullehrer”.
21) Es sind nur die Abschlüsse zu berücksichtigen, die einem Fach der geltenden Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.
24) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der Sekundarschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
26) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach des Gymnasiums, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.”
Auf die Tragweite des § 20 Abs. 3 BBesG kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch wenn sich etwa das von der Klägerin wahrgenommene Amt, falls sie im Beamtenverhältnis stünde, nach dem Inhalt der zugeordneten Funktion wesentlich von den Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A unterscheiden sollte(vgl. hierzu BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21, zu II 3 c der Gründe), sind jedenfalls die aufgeführten Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 nicht gegeben. Die Klägerin wird zwar als Lehrerin an einer Sekundarschule verwendet. Sie erfüllt auch die Voraussetzungen der Fußnote 4 seit März 2000, da sie das dreißigste Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit seit dem 2. September 1993 nachgewiesen hat. Jedoch ist sie weder Diplomlehrerin noch vergleichbare Lehrkraft mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung (Fußnoten 6, 24, 26). Der Landesgesetzgeber hat weder ein eigenständiges Amt des Sekundarschullehrers geschaffen, noch die an Sekundarschulen tätigen Lehrer generell der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Er hat lediglich eine Regelung für nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte getroffen und damit nur die Vorgaben der Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B vollzogen.
e) Die an einer Sekundarschule verwendeten Diplomlehrer können gemäß der zitierten Fußnote 4 erst nach Erreichen bestimmter Altersstufen und auf Grund einer bestimmten Dauer der Lehrtätigkeit seit dem 1. August 1991 in die VergGr. II a BAT-O eingruppiert werden. Schon deshalb ist es nicht gleichheitswidrig, die an Sekundarschulen tätigen Lehrer mit einer nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Lehrbefähigung nicht ohne weiteres der VergGr. II a BAT-O zuzuordnen. Ob und ggf. wie lange die künftig sich ergebende Ungleichbehandlung hingenommen werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Etzel, Dr. Wittek, Mikosch, E. Schmitzberger, Dr. Haible
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.03.2001 durch Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 614717 |
BB 2001, 1536 |
FA 2001, 255 |
ZTR 2001, 367 |
AP, 0 |
NJ 2001, 610 |
NZA-RR 2002, 277 |
PersR 2001, 353 |