Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Lehrer an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt. Lehrer. Sekundarschule. Sachsen-Anhalt. Sekundarschullehrer. Realschullehrer. Diplomlehrer. Lehrbefähigung nach neuem Recht. Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR. Zweite Staatsprüfung. Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen. Schulhoheit der Länder. Gleichbehandlung. Eingruppierung im Öffentlichen Dienst. Eingruppierung Lehrer
Orientierungssatz
- Die Sekundarschule in Sachsen-Anhalt ist eine gegenüber Haupt- und Realschulen eigenständige Schulform. Ein an einer Sekundarschule beschäftigter Lehrer mit der Zweiten Staatsprüfung für das “Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen” besitzt deshalb keine Lehrbefähigung, die sich im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A auf Haupt- und Realschulen erstreckt.
- Die Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt ordnet die an Sekundarschulen verwendeten Lehrer nicht generell der Besoldungsgruppe A 13 zu, sondern trifft lediglich eine Regelung für nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte.
- Die Lehrbefähigung “Haupt- und Realschule an Sekundarschulen” in Sachsen-Anhalt ist eine Lehrbefähigung nach neuem Recht. Die besoldungsrechtliche Einstufung kann deshalb insoweit nicht durch Landesrecht erfolgen, wenn nicht einer der Ausnahmefälle des § 20 Abs. 3 BBesG vorliegt. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob sich der “Sekundarschullehrer” nach der ihm zugeordneten Funktion von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen wesentlich unterscheidet.
- Jedenfalls zur Zeit besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den an einer Sekundarschule tätigen Diplomlehrern mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR und den nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bzw. Landesrecht ausgebildeten Lehrern für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen.
Normenkette
BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13; Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995; Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte; BBesG §§ 1, 19-20; Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 16b; GG Art. 72, 74a, 91b; Schulgesetz LSA §§ 5, 30 Abs. 5; Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995; Besoldungsordnung LSA Besoldungsgruppe A 13; Verordnung über die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 § 16; Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992; Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992; Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-Anhalt vom 15. August 1994
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. März 2000 – 5 (7) Sa 561/99 E – aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 16. Juni 1999 – 5 Ca 898/99 E – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die im Juli 1967 geborene Klägerin studierte die Fächer Englisch und Russisch. Am 26. April 1993 legte sie die Zweite Staatsprüfung für das “Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen” vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter in Sachsen-Anhalt ab.
Zum 3. September 1993 wurde die Klägerin als Lehrkraft bei dem Beklagten eingestellt. Sie unterrichtet an einer Sekundarschule in den Fächern Englisch und Französisch. Im Arbeitsvertrag vom 31. August 1993 heißt es ua.:
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Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.
…
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. …”
Der Beklagte vergütet die Klägerin nach VergGr. III BAT-O. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 machte die Klägerin ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O ab dem 1. Juli 1995 geltend.
Mit der am 15. März 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei nach VergGr. IIa BAT-O zu vergüten; denn sie wäre als Beamtin in die Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung einzustufen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an sie ab dem 8. März 1997 Arbeitsvergütung nach VergGr. IIa BAT-O zu zahlen und die sich hiernach ergebenden Nettodifferenzbeträge zur VergGr. III BAT-O einschließlich der Unterschiedsbeträge in den Sonderzuwendungen mit jährlich 4 % zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle nur die Voraussetzungen der VergGr. III BAT-O. Als Beamtin wäre sie in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unterschriften
Etzel, Dr. Wittek, Mikosch, Haible, E. Schmitzberger
Fundstellen