Entscheidungsstichwort (Thema)
Säurebau
Orientierungssatz
Verfugungsarbeiten sind keine Fliesen-Verlegearbeiten, sondern sonstige bauliche Leistungen; Ausnahme für Säurebau aus dem Geltungsbereich der Bautarife.
Normenkette
TVG § 1; BauRTV § 1
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 04.03.1986; Aktenzeichen 5 Sa 1082/85) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 12.06.1985; Aktenzeichen 7 Ca 4411/84) |
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren, für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für Zusatzversorgung, Lohnausgleich und Urlaub der mit einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie begehrt von dem Beklagten Auskunft über die Zahl der mit einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer und die Höhe der Bruttolohnsumme in der Zeit von Januar 1984 bis September 1984.
Die betriebliche Tätigkeit des Beklagten, der zumeist als Subunternehmer von Fliesenlegerbetrieben beschäftigt wird, besteht überwiegend im Verfugen von Fliesen und Platten mit säurefesten Materialien. Diese Materialien bezieht der Beklagte von den Herstellern oder stellt sie selbst je nach den Anforderungen an die Säureresistenz her. Soweit erforderlich, wird auch das Unterbett, in das die Fliesen oder Platten von den Auftraggebern verlegt werden, vom Beklagten aus säurefestem Material hergestellt. Der Tätigkeitsbereich des Beklagten bezieht sich auf Schwimmbäder, Großküchen, Anlagen der Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, Laborräume und andere Einrichtungen, in denen Bauteile vor Säuren, Laugen und ätzenden Stoffen zu schützen sind.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) und demzufolge auch von dem des gleichlautenden Verfahrens-TV erfaßt werde. Das Verfugen gefliester Flächen sei eine Teiltätigkeit des Fliesenlegerhandwerks. Auch bei Verwendung säurefesten Materials seien die überwiegend ausgeführten Arbeiten deshalb Fliesen-, Platten- und Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 Verfahrens-TV. Auf jeden Fall fielen sie als bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II Verfahrens-TV unter den betrieblichen Geltungsbereich. Der Betrieb des Beklagten sei nicht als solcher des Säurebaus vom betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 Verfahrens-TV in der Fassung vom 19. Dezember 1983 ausgenommen. Betriebe des Säurebaus im betrieblichen Sinne seien nur Industriebetriebe, die bauliche Anlagen erstellen, instandhalten, ändern oder beseitigen, die der Produktion, Aufbewahrung oder Beseitigung chemischer Stoffe dienen oder solche baulichen Anlagen gegen die Einflüsse der chemischen Stoffe schützen. Solche Betriebe würden vom fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die Säureschutzindustrie vom 8. Januar 1983 erfaßt und seien deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV ausgenommen. Dies werde dadurch deutlich, daß in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 Verfahrens-TV in der ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung nur noch Betriebe der Säurebauindustrie aufgeführt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular
Auskunft darüber zu erteilen, wieviel
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung über die
Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausübten, in den
Monaten Januar bis September 1984 in dem Betrieb
des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher
Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme
insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge
für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den
genannten Monaten angefallen sind,
2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung
innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt
wird, an die Klägerin 18.000,-- DM als Entschädigung
zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß sein Betrieb als Betrieb des Säurebaus im Anspruchszeitraum nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau und dem des Verfahrens-TV erfaßt worden sei. Zum Säurebau im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 Verfahrens- TV gehöre auch der Säureschutzbau. Darunter seien bauliche Leistungen zu verstehen, deren Zweck allein darin bestehe, Bauteile vor dem Einfluß chemischer Stoffe zu schützen. Dies werde durch die Herstellung eines säurefesten Unterbettes für die Oberflächenbekleidung und säurefeste Verfugungen unter Einsatz spezieller Materialien erreicht. Diese Tätigkeit sei nicht dem Fliesenlegerhandwerk zuzuordnen. Seine Aufträge erhielte er deshalb von Fliesenlegerbetrieben, weil diese die Arbeiten nicht ausführen könnten. Fliesen seien von seinem Betrieb niemals verlegt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß die Frist zur Auskunftserteilung auf einen Monat erweitert wurde. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Dabei hat sie ihren Klageantrag hinsichtlich der Entschädigungssumme für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung um 20 v. H. auf 14.400,-- DM ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Die Revision, die vom Landesarbeitsgericht unbeschränkt zugelassen wurde, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Auskunftserteilung nach dem Verfahrens-TV zu. Der Betrieb des Beklagten wird vom betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau und dem des gleichlautenden Verfahrens-TV nicht erfaßt. Es handelt sich um einen Betrieb des Säurebaus, der nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 Verfahrens-TV in der Fassung vom 19. Dezember 1983 vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen ist.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß der Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßt werde, da der Beklagte "Fliesen-, Platten- und Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 Verfahrens-TV ausführe. Dazu hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß im Betrieb des Beklagten überwiegend Fliesen und Platten verfugt werden. Diese Arbeiten seien typische Fliesen- und Plattenverlegearbeiten. Dies gelte auch bei Verwendung säurefester Materialien, da es sich insoweit nur um eine spezielle Tätigkeit des Fliesenlegerhandwerks handele. Der Betrieb sei kein Betrieb des Säurebaus im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 Verfahrens-TV in der Fassung vom 19. Dezember 1983. Als Betriebe des Säurebaus könnten nur solche Betriebe angesehen werden, die mit der Erstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung jedweder Bauwerke oder baulicher Anlagen, die der Produktion, Lagerung oder Beseitigung von Säuren dienten, beschäftigt seien. Die Sicherung von Wand-, Decken- oder Bodenverkleidungen, die der Beklagte ausführe, habe mit der Produktion, Lagerung oder Beseitigung von Säuren jedoch nichts zu tun.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zuzustimmen. Zwar nimmt das Landesarbeitsgericht im Ergebnis mit Recht an, daß im Betrieb des Beklagten überwiegend Arbeiten ausgeführt werden, die in den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV fallen, jedoch ist der Betrieb als Betrieb des Säurebaus nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 Verfahrens-TV in der Fassung vom 19. Dezember 1983 ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen.
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon aus, daß Betriebe, die überwiegend die in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV genannten Tätigkeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Insoweit kommen aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V Verfahrens-TV in Betracht:
Nr. 1
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
Nr. 14
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und
Verlegearbeiten;
Die überwiegende Tätigkeit des Beklagten besteht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts darin, daß er Fliesen und Platten mit säurefesten Materialien verfugt. Das Arbeits- gericht hat diese Arbeiten § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 Verfahrens-TV zugeordnet. Dies ist unzutreffend. Unter Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit sind Maßnahmen zum Schutze des Bauwerks gegen Erdfeuchtigkeit (Grundwasser) und Luftfeuchtigkeit (Regen) zu verstehen (vgl. Brocksiepe/Sperner, BRTV-Bau, Seite 67). Durch die Arbeiten des Beklagten sollen Bauwerke vor Säuren geschützt werden. Diese können nicht als "Feuchtigkeit" im tariflichen Sinne angesehen werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die vom Beklagten ausgeführten Arbeiten § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 Verfahrens-TV mit der Begründung zugeordnet, daß das Verfugen von Fliesen zum Verlegen von Fliesen gehöre und "Fliesen-Verlegearbeiten" ausdrücklich in dieser tariflichen Bestimmung genannt seien.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Betrieb des Beklagten werden keine "Fliesen-Verlegearbeiten" ausgeführt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts führt der Beklagte überwiegend Verfugungsarbeiten aus, nachdem Fliesen oder Platten von anderen Betrieben verlegt wurden. Demgemäß ist der Beklagte auch von Fliesenlegerbetrieben als Subunternehmer ausschließlich zu Verfugungsarbeiten herangezogen worden, während von den Arbeitnehmern seines Betriebes niemals Fliesen verlegt wurden. Ist aber die betriebliche Tätigkeit ausschließlich auf Verfugungsarbeiten gerichtet, so handelt es sich nicht um eigentliche Arbeiten, die dem Fliesenlegerhandwerk zuzurechnen sind. Die vom Beklagten ausgeführten Verfugungsarbeiten bilden erst mit den von anderen Betrieben verlegten Fliesen ein fertiges Produkt, nämlich den Wand-, Boden- oder Deckenbelag. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß Verfugungsarbeiten, wenn diese im Zusammenhang mit dem Verlegen von Fliesen durch einen Fliesenlegerbetrieb vorgenommen werden, nur als Teiltätigkeit bzw. Zusammenhangstätigkeit dem Fliesenlegerhandwerk zuzurechnen sind (vgl. BAG Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 591/85 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Die betriebliche Tätigkeit des Beklagten hat aber mit den eigentlichen Fliesen-Verlegearbeiten nichts zu tun. Der Beklagte wird nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei der Verfugung erst tätig, wenn die Fliesen bereits von anderen Betrieben verlegt worden sind. In gleicher Weise sind nach der Rechtsprechung des Senats auch Betriebe, deren spezifischer Betriebszweck auf die Einrichtung und Sicherung von Straßenbaustellen gerichtet ist, nicht den Straßenbaubetrieben im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 31 BRTV-Bau zuzurechnen, obwohl es sich bei diesen Tätigkeiten um Nebenleistungen des Betriebes des Baugewerbes handeln kann, der mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten befaßt ist (vgl. BAG Urteil vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen auch keine weiteren Gesichtspunkte die Annahme, daß im Betrieb des Beklagten Fliesen-Verlegearbeiten im tariflichen Sinne durchgeführt werden. Weder besteht eine entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle noch ist der Beklagte Fliesenlegermeister oder beschäftigt in größerer Anzahl Fliesenleger.
Der Betrieb des Beklagten wird jedoch nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II Verfahrens-TV vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Betriebe, die, soweit nicht bereits
unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer
durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten
geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer
betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche
Leistungen erbringen, die - mit oder ohne
Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der
Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Diese tariflichen Voraussetzungen sind gegeben. Im Betrieb des Beklagten werden mit dem säurefesten Verfugen gefliester Flächen bauliche Leistungen erbracht, die der Erstellung von Bauwerken dienen. Unter Bauwerken versteht der Senat irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (BAG Urteile vom 8. Mai 1985 - 4 AZR 516/83 - AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, 12. Dezember 1979 - 4 AZR 80/78 - AP Nr. 31 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 21. Januar 1976 - 4 AZR 71/75 - AP Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Beklagte wirkt durch die Verfugung von Wand-, Boden- und Deckenbelägen bei der Erstellung von Bauwerken in diesem Sinne mit. Sein Betrieb ist auch von seiner Einrichtung und Zweckbestimmung baulich geprägt, da Werkstoffe des Baugewerbes, entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden eingesetzt werden (vgl. BAG Urteil vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Damit werden im Betrieb des Beklagten zwar bauliche Leistungen erbracht, die in § 1 Abs. 2 Abschnitt II Verfahrens-TV genannt sind, der Betrieb ist jedoch als Betrieb des Säurebaus nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 Verfahrens-TV in der Fassung vom 19. Dezember 1983 vom fachlichen Geltungsbereich ausgenommen. Der Senat hat im Urteil vom 27. August 1986 (- 4 AZR 591/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) den Begriff des Säurebaus, der von den Tarifvertragsparteien nicht erläutert wird und weder im berufskundlichen Schrifttum noch im allgemeinen Sprachgebrauch einen festumrissenen Inhalt hat, auch unter Berücksichtigung des vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Rahmentarifvertrages für die Säureschutzindustrie vom 8. Januar 1983 dahingehend bestimmt, daß unter Säurebau jedenfalls die Erstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen, die der Produktion, Aufbewahrung oder Beseitigung chemischer Stoffe dienen, unter Verwendung von Werkstoffen, die gegen die chemischen Einflüsse resistent sind, zu verstehen ist. Der Senat hat ferner ausgeführt, daß vom tariflichen Begriff des Säurebaus allerdings auch diejenigen Tätigkeiten umfaßt werden, die als "Säureschutzbau" bezeichnet werden. Dies sind Tätigkeiten, die dazu dienen, konstruktive Bauteile, die aus üblichen statisch tragenden Konstruktionen hergestellt sind, durch Oberflächenbekleidungen mit chemisch widerstandsfähigen Schutzschichten zu schützen.
Daran ist festzuhalten. Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, daß sich der "Säureschutzbau" nur auf Anlagen beziehe, die der Produktion, Aufbewahrung oder Beseitigung chemischer Stoffe dienen, geht sie von einem zu engen Begriff des "Säurebaus" im tariflichen Sinne aus. Der Begriff des "Säurebaus" im tariflichen Sinne bezieht sich nicht nur auf derartige Anlagen. Vielmehr ist in vielen Bereichen außerhalb von Verarbeitungsstätten chemischer Stoffe, wie auch die Aufträge des Beklagten zeigen, ein Schutz von Bauteilen vor Säuren, Laugen oder ätzenden Stoffen durch eine chemisch widerstandsfähige Schutzschicht erforderlich. Diese Tätigkeit wird als "Säureschutzbau" vom tariflichen Begriff des "Säurebaus" mit umfaßt.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden im Betrieb des Beklagten überwiegend dem "Säureschutzbau" in diesem Sinne zuzurechnende Arbeiten ausgeführt. Arbeitszeitlich überwiegend werden durch den Betrieb des Beklagten säurefeste Verfugungen von Wand-, Boden- oder Deckenbelägen aus Fliesen vorgenommen. Die betriebliche Tätigkeit dient damit dazu, Wände, Böden oder Decken als konstruktive Bauteile, die aus üblichen Konstruktionen, wie Mauerwerk oder Beton, bestehen, durch Verfugungen als Teil der Oberflächenbekleidung unter Verwendung chemisch widerstandsfähiger Materialien vor Säuren, Laugen oder ätzenden Stoffen zu schützen. Damit sind alle Anforderungen des Säureschutzbaus als Element des Säurebaus im tariflichen Sinne gegeben. Der Betrieb ist demnach vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV ausgenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen nach §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
H. Hauk Dr. Konow
Fundstellen