Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O auf Grund beamtenrechtlicher Bestimmungen.
a) Nach § 2 des Änderungsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT- O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.
Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen einschlägig:
“Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000
…
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
…
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich,-,
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…”
b) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil sie an einer Berufsschule des beklagten Freistaats Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs vermittelt. Somit ist für die Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O die Anlage 1a nicht anzuwenden.
c) Die Klägerin ist gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Auf der Grundlage von Art. 74a Abs. 1 GG und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezüglich besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in die Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) wurde jedoch die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A… und B… eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, dass Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A… und in den Landesbesoldungsordnungen A… ausgewiesen sind. Eine landesgesetzliche Regelung für den beklagten Freistaat erfolgte jedoch nicht.
2. Die Klägerin ist nicht auf Grund von Eingruppierungsrichtlinien in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
a) Die Klägerin ist nicht nach den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. März 1996, Amtsblatt des SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.) in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Nach den TdL-Richtlinien ist für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen die VergGr. III BAT-O die höchstmögliche Vergütungsgruppe.
b) Die Klägerin ist nicht nach den ab 1. Juli 1995 gültigen “Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen” (Arbeitgeber-Richtlinien) (Amtsblatt des SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 142 ff.) in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Änderungsvertrag vom 4. April 1997 nur die Lehrer- Richtlinien-O der TdL Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist aber eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag mit einer beim Beklagten beschäftigten Lehrkraft, nach der für die Eingruppierung die jeweilige Fassung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt, in der Regel dahingehend auszulegen, dass seit dem 1. Juli 1995 auch die Arbeitgeber-Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen (zuletzt 17. April 2003 – 8 AZR 329/02 –). Von der Geltung der Arbeitgeber-Richtlinien gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
aa) Die Richtlinien des Freistaates Sachsen enthalten folgende Regelungen:
“Vorbemerkungen
…
4. Über die Gleichwertigkeit der von den Richtlinien nicht erfaßten Abschlüsse entscheidet im Einzelfall das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
…
B. Berufliche Schulen
Vergütungsgruppe III
1. Lehrer als Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik
2. Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung …
Vergütungsgruppe II a
1. Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung …
2. Lehrer im berufstheoretischen, teilweise im allgemeinbildenden Unterricht
– mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluß oder Diplomabsolvent mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung
…”
In der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung lauten die Richtlinien ua. wie folgt:
“Vergütungsgruppe II a
…
2. Lehrer im berufstheoretischen, gegebenenfalls teilweise im allgemeinbildenden Unterricht
– mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, als Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluss oder Diplomabsolvent mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluss
10 Dem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluss steht eine pädagogische Hochschulausbildung als Lehrer gleich.”
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, verfügt die Klägerin über keinen der in den Arbeitgeber-Richtlinien ausdrücklich genannten Ausbildungsabschlüsse.
bb) Die Klägerin ist nicht Diplomabsolventin mit einer den in Abschnitt B VergGr. IIa Ziffer 2 genannten Berufsbezeichnungen vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung. Die von der Klägerin absolvierte Hochschulausbildung war nicht auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedenen Berufsausbildungsgängen geeignet sind.
(1) Die Klägerin ist kein Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge oder Diplomgartenbaupädagoge. Zwar unterscheiden sich diese in der Ziffer 2 zunächst genannten Berufsbezeichnungen nach Studieninhalt und Abschluss voneinander (BAG 12. Januar 2000 – 10 AZR 714/98 – ZTR 2000, 312), sie verfügen jedoch über eine wesentliche Gemeinsamkeit. Sie beruhen auf Studiengängen, die auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet waren, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten Berufsausbildungsgängen geeignet sind (BAG 13. Dezember 2000 – 10 AZR 635/99 –). Je nach studierter Fachrichtung konnte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der akademische Grad Diplommedizinpädagoge, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge oder Diplomingenieurpädagoge erworben werden (vgl. Gemeinsame Anweisung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen und Staatssekretariats für Berufsbildung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971, sowie Anweisung Nr. 2 über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 20. Juli 1972, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen 1971 S. 12 ff. und 1972 S. 20 f.). Der Abschluss Diplomingenieurpädagoge wurde in den unterschiedlichen technischen Fachrichtungen (Berufsschullehrer für Maschinenbau, Textiltechnik, Technische Chemie, Elektrotechnik, Bauwesen, Lebensmitteltechnologie oder Datenverarbeitung) erworben. Den Abschluss Diplomagrar-/-gartenbaupädagoge erwarben Absolventen der Fachrichtung Berufsschullehrer für Pflanzen- oder Tierproduktion oder Gartenbau. Berufsschullehrer für Wirtschaft führten die Berufsbezeichnung Diplomökonompädagoge, Absolventen der Fachrichtung Medizinpädagogik diejenige des Diplommedizinpädagogen (vgl. dazu die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979, GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1024). Auch nach der “Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich” (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aus den Jahren 1992 und 1993, BAnz. Beil. Nr. 183a vom 27. September 1994 S. 48, 54, Tabellen 5.2 und 5.3) verbinden die ersten sechs der in der zweiten Ziffer genannten Berufsabschlüsse das Vorhandensein einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht der entsprechenden beruflichen Fachrichtung. Weiteres Verbindungsmerkmal ist eine jeweils abgeschlossene mindestens vierjährige fachwissenschaftliche Ausbildung.
Zu den genannten pädagogischen Ausbildungen gehört das Hochschulstudium der Sozialistischen Betriebswirtschaft – das im Übrigen nicht notwendig zu einer Lehrbefähigung führt – nicht (vgl. BAG 12. Januar 2000 – 10 AZR 714/98 – ZTR 2000, 312).
(2) Selbst wenn man die am 31. Juli 1997 erworbene Lehrbefähigung als einen berufspädagogischen Abschluss ansehen würde, ist die Klägerin nicht Diplomingenieurin oder Diplomökonomin, sondern Diplomingenieurökonomin. Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaats differenziert der Text der Eingruppierungsrichtlinie zunächst nicht danach, ob die Qualifikation als Diplomingenieur auf Grund eines Fachhochschul- oder eines Hochschulabschlusses erreicht worden ist. Wie aber aus der nächsten Alternative ersichtlich ist (“Diplomabsolvent mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluss”), muss es sich aber auch beim Diplomingenieur bzw. beim Diplomökonomen um einen solchen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung, dh. um einen mit Universitätsabschluss handeln, da andernfalls das Wort “vergleichbar” in der letzten Alternative keinen Sinn ergibt. Das Wort “vergleichbar” kann sich nämlich nur auf die vorhergehende Alternative beziehen. Der von der Klägerin erworbene Abschluss als Diplomingenieurökonom entspricht jedoch lediglich dem Diplomwirtschaftsingenieur F.H. bundesrepublikanischen Rechts. Nach dem Beschluss der ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik vom 11. Oktober 1991 idF vom 27. März 1992 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (BAnz. Beil. Nr. 183a vom 27. September 1994 S. 9 ff.) ist der an der Ingenieurhochschule Zwickau erworbene Abschluss in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Maschinenbaus lediglich einem Fachhochschulabschluss gleichwertig.
(3) Die Klägerin ist schließlich nicht Diplomabsolventin mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss. Die Klägerin verfügt, was sie auch nicht mehr in Abrede stellt, nur über einen Fachhochschulabschluss, aber nicht über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung.
(4) Die Klägerin kann ihre Klage auch nicht auf die Vorbemerkung Nr. 4 zu den Eingruppierungsrichtlinien stützen, denn ihr Ausbildungsabschluss ist den in Abschnitt B VergGr. IIa Ziffer 2 genannten Ausbildungen nicht gleichwertig. Das Kultusministerium hat den Abschluss bisher nicht als gleichwertig anerkannt. Vorliegend spricht auch nichts für eine Gleichwertigkeit mit den oben genannten Abschlüssen, die ggf. durch ein gesondertes förmliches Verfahren festzustellen wäre (vgl. BAG 12. Dezember 2002 – 8 AZR 37/02 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; 21. Juli 1993 – 4 AZR 489/92 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 25. September 1991 – 4 AZR 33/91 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 14 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 14).
(5) Soweit die Klägerin geltend macht, die Richtlinien seien ermessensfehlerhaft, geht dies fehl. Als einseitige Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers unterliegen die Eingruppierungsrichtlinien einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 28. März 1990 – 4 AZR 619/89 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26). Diese Billigkeitskontrolle umfasst auch die Prüfung, ob die Richtlinien dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, da dieser sicherstellen soll, dass alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gleichermaßen nach Recht und Billigkeit behandelt werden (vgl. BAG 27. Oktober 1998 – 9 AZR 299/97 – BAGE 90, 85 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 211 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 80 mwN). Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (st. Rspr.; vgl. BAG 7. Juli 1999 – 10 AZR 571/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79 mwN). Auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht jedoch keine Verpflichtung des beklagten Freistaats, Diplomingenieurökonomen ebenso zu vergüten wie die ausdrücklich genannten Diplompädagogen oder die Diplomingenieure oder Diplomökonomen mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss. Die genannten Gruppen sind nicht vergleichbar, da sie über verschiedene Ausbildungen und Studienabschlüsse verfügen. Allein der Umstand, dass diese Abschlüsse möglicherweise als gleichwertig anzusehen sind, vermag einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht zu begründen (so ausdrücklich BAG 12. Januar 2000 – 10 AZR 714/98 – ZTR 2000, 312). Zudem sehen die Richtlinien die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Einzelfall vor und schaffen so einen sachgerechten Ausgleich.
3. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf ein rechtsmissbräuchliches, widersprüchliches Verhalten des beklagten Freistaats stützen.
a) Nach dem Grundsatz des sog. “venire contra factum proprium” (widersprüchliches Verhalten) wird ein Verhalten ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 17. Juli 2003 – 8 AZR 376/02 –; 14. Februar 2002 – 8 AZR 232/ – BuW 2002, 784, 786). Die Unzulässigkeit des “venire contra factum proprium” stellt eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsanwendung dar. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wobei eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen wird, was unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG 1. März 1995 – 4 AZR 986/93 – ZTR 1995, 313; BGH 22. Mai 1985 – IVa ZR 153/83 – BGHZ 94, 344, 354; 20. März 1986 – III ZR 236/84 – NJW 1986, 2104, 2107). Dabei kann der Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch anspruchsbegründend wirken (vgl. BAG 8. Oktober 1997 – 4 AZR 167/96 – AP BAT § 23b Nr. 2). Es ist nur in Ausnahmefällen möglich, aus widersprüchlichem Verhalten Höhergruppierungsansprüche abzuleiten, denn sogar wenn über eine lange Zeit fehlerhaft eine übertarifliche Vergütung tatsächlich gezahlt worden ist – der stärkste Umstand für einen Vertrauensschutz des Arbeitnehmers –, hindert dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine korrigierende Rückgruppierung (17. Mai 2000 – 4 AZR 237/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2). Voraussetzung ist hierfür nur ein Irrtum des öffentlichen Arbeitgebers. Eine andere Sichtweise kann sich im Hinblick auf § 242 BGB nur ergeben, wenn wissentlich übertarifliche Leistungen gewährt oder zugesagt worden sind (BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/ – BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 1; 9. August 2000 – 4 AZR 499/99 – EzBAT § 23a Bewährungsaufstieg Nr. 42; 17. August 1994 – 4 AZR 623/93 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35).
b) Das Landesarbeitsgericht hat ein solch widersprüchliches Verhalten des beklagten Freistaats zu Recht verneint.
aa) Ein widersprüchliches Verhalten des beklagten Freistaats folgt nicht aus dem Schreiben vom 28. August 1992.
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin insoweit nicht eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung zuerkannt, sondern lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die Eingruppierung im Zusammenhang mit ihrer Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT-O gegeben wurde. Die Klägerin schließt nur aus dem Schreiben, dass der beklagte Freistaat von diesem Abschluss ausgegangen sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre er an den Irrtum nicht gebunden, da keine wissentliche Zusage einer übertariflichen Eingruppierung erfolgte.
bb) Ebenso begründet das Schreiben vom 18. Oktober 1996 in Verbindung mit der Zulassung zur Weiterbildung kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin.
Obwohl zu der berufspädagogischen Zusatzausbildung gemäß § 8 LbVO nur Bewerber zugelassen werden, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, der in Art und Umfang der Ausbildung in einem Fach oder in einer Fachrichtung der Lehramtsprüfungsordnung I entspricht, haben, hat das Landesarbeitsgericht in einzelfallbezogener Betrachtungsweise ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin, dass nach einer erfolgreichen Weiterbildung ihre Höhergruppierung in die VergGr. IIa BAT-O erfolge, abgelehnt. Allein die Zulassung zu einer entsprechenden Ausbildung rechtfertigte kein Vertrauen darauf, dass damit auch eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulausbildung im vergütungsrechtlichen Sinn anerkannt ist. In dem Schreiben vom 18. Oktober 1996 verwies der beklagte Freistaat ausdrücklich auf das Erfordernis der Erfüllung der “übrigen” Voraussetzung für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O.
cc) Gleiches gilt im Hinblick auf die nicht frühzeitig erfolgte Ablehnung der Bewerbung der Klägerin als Fachleiterin an berufsbildenden Schulen, bei der nach dem Anforderungsprofil ebenfalls eine Hochschulausbildung erforderlich ist. Obwohl nach der Verwaltungsvorschrift des SMK zur Besetzung von Stellen mit Fachleitern und Fachberatern vom 12. Mai 1997 (Amtsblatt des SMK Nr. 9 vom 15. Juli 1997 S. 237) ein Eignungsgespräch nur durchzuführen ist, wenn die durchgeführte Vorauswahl eine grundsätzliche Eignung zum Ergebnis hat, wurde damit die Ausbildung der Klägerin nach der Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht als wissenschaftliche Hochschulausbildung anerkannt.
dd) Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass das Oberschulamt Chemnitz einen Antrag auf Höhergruppierung für die Klägerin stellte, denn insoweit handelte es sich nicht um Willenserklärungen, die gegenüber der Klägerin abgegeben wurden.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landesarbeitsgericht durch Auslegung der Erklärungen und des Verhaltens des beklagten Freistaats damit zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses nicht widersprüchlich ist. Die Auslegung nichttypischer Verträge und Willenserklärungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Tatsachengerichten vorbehalten. Deren Auslegung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. Der Überprüfung unterliegt allein, ob bei der Auslegung die allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere §§ 133, 157 BGB, richtig angewendet worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde, und ob bei der Auslegung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (BAG 22. September 1992 – 1 AZR 235/90 – BAGE 71, 164, 171 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33; 21. März 2001 – 10 AZR 28/00 – BAGE 97, 211 = AP EntgeltFG § 4b Nr. 1 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 163).
Solche durchgreifenden Angriffe hat die Klägerin nicht dargetan. Sie zeigt Rechtsfehler der Auslegung nicht auf, sondern macht lediglich geltend, dass die Erklärungen und das Verhalten des beklagten Freistaats anders ausgelegt werden müssten.
Die Klägerin konnte auf Grund des Verhaltens des beklagten Freistaats kein schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln, dass ihre Ausbildung als Diplomingenieurökonomin in vergütungsrechtlicher Hinsicht als wissenschaftliche Hochschulausbildung anerkannt wird. Es besteht kein vertrauensbildender Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin geschilderten Verhalten des beklagten Freistaats und der Vergütungsfrage. Sollte die Klägerin diesbezügliche Erwartungen gehegt haben, waren sie nicht von der Beklagten veranlasst. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin niemals vorgetragen hat, dass der beklagte Freistaat ihr bewusst und wider besseres Wissen eine übertarifliche Vergütung zugesagt hat. Selbst wenn man – im Gegensatz zu der Auslegung des Landesarbeitsgerichts – davon ausgehen würde, dass der beklagte Freistaat in vergütungsrechtlicher Hinsicht ein vertrauensbildendes Verhalten an den Tag gelegt hätte, selbst wenn er der Klägerin sogar eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O gezahlt hätte, könnte sich der Beklagte darauf berufen, dass er dies in Verkennung der Ausbildung der Klägerin getan hätte und die Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O der Klägerin im Wege der korrigierenden Rückgruppierung wieder entziehen. Denn die Klägerin trägt selbst – auch noch in der Revisionsbegründungsschrift – vor, dass auch der Beklagte immer davon ausgegangen ist, dass ihre Ausbildung einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung entspricht. Damit behauptet sie selbst einen – sogar zur korrigierenden Rückgruppierung – berechtigenden Irrtum.