Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Küchenmeister in der Truppenküche eines Marinestützpunktkommandos, dem zwei Köche und 27 Küchenhilfskräfte zugeteilt sind, ist Angestellter, der vom allgemeinen Geltungsbereich des BAT erfaßt wird. Der BAT stellt auf den sozialversicherungsrechtlichen Angestelltenbegriff ab.
2. Für Küchenmeister in den Truppenküchen der Bundeswehr enthält die Vergütungsordnung des BAT eine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke. Zur Schließung der Tariflücke sind die Tätigkeitsmerkmale für Meister (BAT Anl 1a VergGr VII Fallgruppe 28 und BAT Anl 1a VergGr VIb Fallgruppe 24) heranzuziehen.
3. In den Merkmalen der BAT Anl 1a VergGr VIb Fallgruppe 24 erfordert eine "mehrjährige Tätigkeit als Meister" eine wenigstens zweijährige Tätigkeit in entsprechender Funktion.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 14.12.1977; Aktenzeichen 2 Sa 536/77) |
ArbG Flensburg (Entscheidung vom 11.08.1977; Aktenzeichen 1 Ca 534/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 438923 |
BAGE 32, 364-373 (LT1-3) |
BAGE, 364 |
AP Nr 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3) |
AR-Blattei, Angestellter Entsch 44 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 70 Nr 44 (LT1-3) |
PersV 1981, 433-436 (LT1-3) |
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