Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösende Betriebsvereinbarung. Rückwirkungsverbot. Gleichbehandlungsgrundsatz
Orientierungssatz
1. Auch wenn in der Vergangenheit jährlich Betriebsvereinbarungen über eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % eines Monatslohns geschlossen wurden und eine Betriebsvereinbarung sodann für zwei Jahre eine Gratifikation in Höhe von je 70 %, für die darauf folgenden Jahre in Höhe von je 130 % vorsieht, sind die Betriebsparteien nicht gehindert, die für das vierte Jahre vorgesehene Gratifikation jedenfalls vor dem Zeitpunkt einvernehmlich abzusenken, von dem an die Entstehung von Ansprüchen pro rata temporis für dieses Jahr in Frage kommt.
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht dagegen beim bloßen Normenvollzug, auch nicht beim Vollzug einer nur vermeintlich wirksamen oder vom Arbeitgeber missverstandenen Norm.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 3, §§ 50, 75 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. August 2006 – 15 Sa 570/06 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens für die Zeit bis zum 15. Januar 2007 zu je 1/7, für die Zeit danach zu je 1/6 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über ein höheres Weihnachtsgeld.
Die Beklagte produziert Automobile. Dazu betreibt sie in Deutschland mehrere Werke. Die Kläger sind im Betrieb B… beschäftigt, teilweise seit dem Jahr 1970, mindestens seit dem Jahr 1994.
Die Beklagte zahlte an ihre Mitarbeiter bis zum Jahr 2001 jährlich eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines regelmäßigen Monatslohns. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts schlossen die A… AG – als Vorgängerin der im Jahr 2005 durch Formwechsel entstandenen Beklagten – und drei ihrer Schwesterunternehmen mit “dem Gesamtbetriebsrat” am 5. Juli 2002 eine “Betriebsvereinbarung Weihnachtsgratifikation” (GBV 2002). Sie enthält folgende Regelungen:
“1. |
Höhe der Weihnachtsgratifikation |
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Die Geschäftsleitungen gewähren im Jahr 2002 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für diejenigen Mitarbeiter, deren Eintrittsstichtag vor dem 01.01.2001 liegt. … |
Die Geschäftsleitungen gewähren im Jahr 2003 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für diejenigen Mitarbeiter, deren Eintrittsstichtag vor dem 01.01.2002 liegt. … |
Die Geschäftsleitungen gewähren im Jahr 2004 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für diejenigen Mitarbeiter, deren Eintrittsstichtag vor dem 01.01.2003 liegt. … |
Die Geschäftsleitungen gewähren im Jahr 2005 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens für diejenigen Mitarbeiter, deren Eintrittsdatum vor dem 01.01.2004 liegt. … |
Der Berechnungsmodus und die Berechnungsbasis richten sich nach der Finanzrichtlinie 24 in der jetzt gültigen Struktur. … |
2. Erwerb eines Neufahrzeuges
Mitarbeiter, die im Zeitraum vom 01.08.2002 – 01.11.2002 bzw. im Zeitraum vom 02.11.2002 bis 01.11.2003 ein O… Neufahrzeug beim O…-Mitarbeiterverkauf erwerben, wird auf Antrag, abweichend von der Regelung unter Ziffer 1 Abs. 1 und 2, für das jeweilige Kalenderjahr des Neufahrzeugkaufes eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens gewährt. …
Mitarbeitern, denen aus diesem Grunde in 2002 bzw. 2003 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens gewährt worden ist, erhalten in 2004 bzw. 2005, abweichend von der Regelung unter Ziffer 1 Abs. 3 und 4, eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens. …
4. Einzelheiten
Die Einzelheiten zur Weihnachtsgratifikation werden in der üblichen Weise in der Finanzrichtlinie festgelegt. …
6. Auszahlungstermin
Die Weihnachtsgratifikation wird jeweils am ersten Werktag des Monats Dezember ausgezahlt.
7. Schlussbestimmungen
Die Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2002 in Kraft. Ihre Laufzeit ist befristet bis zum 31.12.2005. Die Betriebsvereinbarung hat keine Nachwirkung.”
Die Kläger erhielten in den Jahren 2002 und 2003 als Weihnachtsgratifikation jeweils einen Betrag von 70 % ihres regelmäßigen Monatseinkommens, im Jahr 2004 einen Betrag von 130 % der Bezugsgröße.
Am 17. März 2005 schlossen die A… AG und dieselben Schwesterunternehmen mit dem “Gesamtbetriebsrat der A… AG” eine “Betriebsvereinbarung Zukunftsvertrag 2010” (GBV 2005). Sie enthält ua. Regelungen über “Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung”. Dazu werden Bestimmungen zur Anrechnung künftiger Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen und zur Weihnachtsgratifikation getroffen. B II GBV 2005 lautet:
“Die Geschäftsleitungen gewähren beginnend mit dem Jahre 2006 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens … Weiterhin sichert die Geschäftsleitung zu, einen erfolgsabhängigen Anteil von zusätzlich max. 30 % zu gewähren, der sich an spezifischen Kenngrößen orientieren wird. …
Darüber hinaus wird abweichend von Ziffer 1 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung (vom 5. Juli 2002) für den Standort Bochum im Jahr 2005 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 85 % eines regelmäßigen Monatseinkommens gewährt.”
Die Höhe der Weihnachtsgratifikationen der Kläger für das Jahr 2005 betrug jeweils 85 % der Bezugsgrößen.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihnen stünden für das Jahr 2005 Gratifikationen in Höhe von 130 % ihres jeweiligen Monatseinkommens zu. Die sich ergebenden Differenzbeträge machen sie mit ihren Klagen geltend. Sie haben gemeint, die Bestimmung in Nr. 1 Abs. 4 GBV 2002 sei durch die Regelung in B II GBV 2005 nicht wirksam abgelöst worden. Diese greife rückwirkend in ihre Rechtspositionen ein. Mit der Reduzierung der Weihnachtsgratifikationen für 2002 und 2003 auf je 70 % eines Monatseinkommens sei eine Stundung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von je 30 % eines Monatslohns einhergegangen. Sie hätten deshalb schon mit Abschluss der GBV 2002 für das Jahr 2005 einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe von 130 % eines Monatseinkommens erworben. Zudem verstoße B II GBV 2005 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie würden ohne Sachgrund schlechter behandelt als Beschäftigte, die beim O…-Mitarbeiterverkauf einen Neuwagen erworben hätten. Diese hätten in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils 100 % und im Jahr 2005 85 % eines Monatseinkommens als Weihnachtsgratifikation erhalten – in vier Jahren demnach 385 %, sie dagegen hätten zweimal 70 %, einmal 130 % und einmal 85 % eines Monatseinkommens bezogen – insgesamt also nur 355 %.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
der Kläger zu 1: an ihn 1.345,00 Euro brutto,
der Kläger zu 2: an ihn 1.262,80 Euro brutto,
der Kläger zu 3: an ihn 1.203,05 Euro brutto,
der Kläger zu 4: an ihn 1.264,65 Euro brutto,
der Kläger zu 5: an ihn 1.151,40 Euro brutto,
der Kläger zu 6: an ihn 1.266,70 Euro brutto
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Regelung der GBV 2002 über die Höhe der Weihnachtsgratifikation 2005 sei durch B II GBV 2005 wirksam abgelöst worden. Diese Bestimmung habe in schützenswerte Rechtspositionen der Kläger nicht eingegriffen.
Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihre Zahlungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet. Den Klägern stehen Ansprüche auf ein höheres Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 nicht zu.
A. Die Ansprüche folgen nicht aus § 1 Abs. 4 GBV 2002. Die Bestimmung entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Sie wurde durch die Regelung in B II GBV 2005 wirksam abgelöst.
I. Nr. 1 Abs. 4 GBV 2002 ist nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG wirkungslos.
1. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Etwas anderes gilt gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dies muss nicht wörtlich geschehen. Die Zulassung muss im Tarifvertrag nur deutlich zum Ausdruck kommen (BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 573/01 – BAGE 103, 187, zu I 1a cc der Gründe mwN).
2. Hier sind abweichende betriebliche Regelungen möglich. Zwar sieht § 2 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1996 bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 36 Monaten eine Sonderzahlung von 55 % eines durchschnittlichen Monatsentgelts vor. In § 4 des Tarifvertrags heißt es aber, “Leistungen des Arbeitgebers, wie die Jahresabschlußvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämie), Weihnachtsgeld u.ä.” gälten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne von § 2 der Bestimmungen und erfüllten den tariflichen Anspruch; hierfür “vorhandene betriebliche Systeme (blieben) unberührt”. § 4 des Tarifvertrags lässt damit ein Nebeneinander von tariflichen und betrieblichen Regelungen über zusätzliche Jahresleistungen zu. Die Bestimmung schließt die Möglichkeit ein, dass die betrieblichen Leistungen in ihrem Umfang über die tariflichen hinausgehen.
II. § 1 Abs. 4 GBV 2002 ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Gesamtbetriebsrat nicht wirksam hätte handeln können. Von einer rechtskonformen Errichtung und von der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 BetrVG ist auszugehen.
Beruft sich eine Prozesspartei im Urteilsverfahren auf eine Rechtsnorm, muss sie deren wirksames Zustandekommen nicht darlegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände vorliegen oder von der Gegenseite behauptet worden sind, die Zweifel an der wirksamen Entstehung begründen (BAG 20. Februar 2001 – 1 AZR 233/00 – BAGE 97, 44, zu I 3 der Gründe). Für solche Zweifel besteht kein hinreichender Anlass. Zwar wurde die GBV 2002 laut ihres Eingangssatzes auf Arbeitgeberseite von vier Unternehmen, auf Betriebsratsseite dagegen von “dem Gesamtbetriebsrat” geschlossen. Ein von den Betriebsräten der Betriebe unterschiedlicher Rechtsträger gebildeter Gesamtbetriebsrat wäre kein betriebsverfassungsrechtlich zulässiges Gremium (BAG 13. Februar 2007 – 1 AZR 184/06 – Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 4 mwN). Die Angaben in der GBV 2002 beruhen jedoch offensichtlich auf Nachlässigkeit. In der GBV 2005 wird das auf Betriebsratsseite handelnde Gremium als der “Gesamtbetriebsrat der A… AG” bezeichnet. Damit ist davon auszugehen, dass auch die GBV 2002 von einem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wurde, der nur von den Betriebsräten eines einzigen Rechtsträgers gebildet worden war. Dass weitere Unternehmen sich den Regelungen angeschlossen haben, ist unschädlich. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG steht zwischen den Parteien außer Streit.
III. Die Regelung in Nr. 1 Abs. 4 GBV 2002 ist durch die gegenläufige Bestimmung in B II GBV 2005 abgelöst worden und ist aus diesem Grund unbeachtlich.
1. Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (st. Rspr., vgl. BAG 13. März 2007 – 1 AZR 232/06 – Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 32; 28. Juni 2005 – 1 AZR 213/04 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 12, zu II 4c aa der Gründe mwN). Allerdings kann eine neue Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 2. Oktober 2007 – 1 AZR 815/06 – Rn. 19, ZIP 2008, 570; BVerfG 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44, 48/92 – BVerfGE 95, 64, zu C III 2a der Gründe).
2. Danach hat B II GBV 2005 als spätere Regelung über den Umfang des Weihnachtsgelds 2005 die Bestimmung der Nr. 1 Abs. 4 GBV 2002 für die Beschäftigten des Betriebs B… wirksam abgelöst. Zwar ist die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger. Sie greift aber nicht in unzulässiger Weise in bestehende Besitzstände ein.
a) Den Klägern stand bei Abschluss der GBV 2005 am 17. März 2005 kein Anspruch auf das Weihnachtsgeld 2005 aus der GBV 2002 zu, weder im vollen noch in einem zeitanteiligen Umfang.
aa) Die GBV 2002 nimmt für “Einzelheiten zur Weihnachtsgratifikation” auf die sog. Finanzrichtlinie Nr. 24/2 Bezug. Nach deren Nr. 4.1 erhalten diejenigen Mitarbeiter eine Weihnachtsgratifikation, “die an dem für das betreffende Kalenderjahr festgelegten Auszahlungstag … dem Unternehmen angehören”. Nach Nr. 6.8 der Richtlinie ist die Gratifikation, soweit sie über den tariflichen Anspruch hinausgeht, grundsätzlich zurückzuzahlen, wenn der Mitarbeiter vor dem 1. April des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf das Weihnachtsgeld 2005 ist demnach der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag. Nach Nr. 6 GBV 2002 ist dies der erste Werktag im Monat Dezember. Einen anteiligen Anspruch für Arbeitnehmer, die zwischen dem 31. März des laufenden Jahres und dem Auszahlungstag ausscheiden, sehen die GBV 2002 und die Finanzrichtlinie für den Regelfall nicht vor. Folglich besaßen die Kläger im März 2005 bezüglich des in Nr. 1 Abs. 4 GBV 2002 festgelegten Weihnachtsgelds 2005 noch keine gesicherte Rechtsposition, in die nicht hätte eingegriffen werden dürfen. Es bestand nur die Aussicht auf einen Anspruchserwerb.
bb) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 nur je 70 % eines Monatseinkommens betragen hat.
(1) Entgegen der Ansicht der Kläger haben diese in den Jahren 2002 und 2003 nicht auf die sofortige Auszahlung von jeweils 30 % eines ihnen zustehenden Weihnachtsgelds in Höhe eines vollen Monatseinkommens verzichtet und der Beklagten die betreffenden Beträge bis 2004 bzw. 2005 gestundet. Die Kläger besaßen für die Jahre 2002 und 2003 keine Ansprüche auf Zahlung eines Weihnachtsgelds, die unabhängig von den Bestimmungen der GBV 2002 bestanden hätten. Außer der GBV 2002 selbst gab es – abgesehen von örtlichen Betriebsvereinbarungen zu deren Durchführung – keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Weihnachtsgeld. Individualrechtliche Bindungen der Beklagten bestanden nicht. Der Umstand, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich bis zum Jahr 2001 stets auf die Zahlung eines vollen Monatseinkommens als Weihnachtsgeld verständigt hatten, führte weder zu einer individualrechtlichen noch zu einer kollektivrechtlichen Verpflichtung der Beklagten, dies auch für die Jahre 2002 und 2003 zu gewähren. Die Betriebsparteien waren frei darin, einen übertariflichen Anteil der Weihnachtsgratifikation nach Grund und Höhe von Jahr zu Jahr neu zu bestimmen. Mit der Vereinbarung von 70 % eines Monatseinkommens für die Jahre 2002 und 2003 ist ein Verzicht auf die sofortige Auszahlung weiterer 30 % und deren zeitweilige Stundung durch die Arbeitnehmer nicht verbunden.
(2) Ebenso wenig war die Anspruchsentstehung in Höhe dieser 30 % aufschiebend bedingt durch den Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag der Jahre 2004 und 2005. Diese Rechtsansicht der Kläger findet in den Bestimmungen der GBV 2002 keine Stütze. Zwar mag das Einverständnis des Gesamtbetriebsrats mit der Leistung von je 70 % eines Monatseinkommens als Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 darauf beruht haben, dass man sich für die Jahre 2004 und 2005 auf je 130 % der Bezugsgröße verständigte. Auch mag die GBV 2002 während der vereinbarten Laufzeit von vier Jahren jedenfalls für die Beklagte nicht ordentlich kündbar gewesen sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf den 100 % eines Monatsgehalts übersteigenden Teil des Weihnachtsgelds 2005 schon im Jahr 2003 aufschiebend bedingt entstanden wäre.
b) Die Kläger besaßen im Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 2005 auch keine rechtlich geschützte Anwartschaft auf das Weihnachtsgeld 2005. Nach der GBV 2002 schuldete die Beklagte nicht etwa von Beginn an eine Gesamtgratifikation von 400 % eines Monatsgehalts für den Gesamtzeitraum von vier Jahren. Die Betriebsparteien hatten in Nr. 1 GBV 2002 für die Jahre 2002 bis 2005 ersichtlich vier einzelne und rechtlich eigenständige Jahresgratifikationen vereinbart. Mit Blick auf das Weihnachtsgeld 2005 hatten die Kläger im März des Jahres noch keinen Teil der “zuverlässigen Mitarbeit und Betriebstreue” erbracht, zu der das Weihnachtsgeld nach Nr. 3 der Finanzrichtlinie anhalten soll. In Ansehung der Rückzahlungspflicht nach Nr. 6.8 der Richtlinie werden zuverlässige Mitarbeit und Betriebstreue bis zum 31. März des Folgejahres bereits durch das Weihnachtsgeld des Vorjahres abgegolten. Überdies kann mit Blick auf Jahresgratifikationen – anders als bei betrieblicher Altersversorgung – im Regelfall ohnehin nicht von einem im Lauf des Jahres bereits erdienten (Teil-)Recht gesprochen werden (BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 573/01 – BAGE 103, 187, zu I 2b bb der Gründe).
c) Die Regelung in B II GBV 2005 verstößt nicht gegen das bei einer Normsetzung zu beachtende rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
aa) Die Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfG 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44, 48/92 – BVerfGE 95, 64, zu C III 2a der Gründe). Grenzen der Zulässigkeit können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Änderungsgründe der Neuregelung überwiegen (BVerfG 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44, 48/92 – aaO; BAG 19. Juni 2007 – 1 AZR 340/06 – Rn. 44, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 4 = EzA KSchG § 1a Nr. 2).
bb) Danach kommt der Regelung in B II GBV 2005 weder echte noch unechte Rückwirkung zu. Sie greift nicht zu Lasten der Kläger in abgeschlossene Tatbestände für zurückliegende Zeiträume ein. Ebenso wenig hat sie im Rahmen gegenwärtiger Leistungsbeziehungen bereits entstandene, wenn auch noch nicht abgewickelte Rechtspositionen nachträglich entwertet. Zwar mögen die Kläger hinsichtlich der Höhe des Weihnachtsgelds 2005 bestimmte, durch die GBV 2002 geweckte Erwartungen gehabt und mögen diese sie bei beruflich oder finanziell relevantem Handeln beeinflusst haben. Rechtlich ungesicherte, bloß tatsächliche Erwartungshaltungen sind aber aus Rechtsgründen nicht schutzbedürftig.
3. B II GBV 2005 ist nicht wegen Verstoßes gegen das betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des § 75 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Es fehlt an einer Ungleichbehandlung.
a) Die Kläger bringen vor, ihnen stehe bei Anwendung der Regelung in B II GBV 2005 für die Jahre 2002 bis 2005 insgesamt ein um 30 % eines Monatseinkommens geringeres Weihnachtsgeld zu als solchen Beschäftigten des Betriebs, die im Jahr 2002 oder 2003 einen Neuwagen von der Beklagten erworben hätten. Das ist nicht der Fall. Die Berechnung der Kläger beruht auf einer unzutreffenden Prämisse.
aa) Die Kläger gehen, wie offenbar die Beklagte selbst, davon aus, in Nr. 2 GBV 2002 sei festgelegt, dass Beschäftigte, die in einem der beiden dort genannten Zeiträume ein Neufahrzeug von der Beklagten erwürben, sowohl für das Jahr 2002 als auch für das Jahr 2003 Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatseinkommens hätten. Den Käufern stünden für die fragliche Zeit dreimal 100 % und einmal 85 % eines Monatsgehalts als Weihnachtsgeld zu und nicht nur wie ihnen – den Klägern – zweimal 70 %, einmal 130 % und einmal 85 %. Dies regelt Nr. 2 GBV 2002 jedoch nicht.
Nach dem Wortlaut von Nr. 2 GBV 2002 wird einem kaufwilligen Mitarbeiter (lediglich) “für das jeweilige Kalenderjahr des Neufahrzeugkaufs” eine Weihnachtsgratifikation iHv. 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens gewährt. Danach steht dem Erwerber eines Neufahrzeugs entweder für das Jahr 2002 – wenn der Kaufvertrag vor dem 2. November 2002 geschlossen wurde – oder für das Jahr 2003 – wenn der Vertrag nach dem 1. November 2002 geschlossen wurde – ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatseinkommens zu, nicht aber in beiden Jahren. Im jeweils anderen Jahr verbleibt es bei der Regelung für die Nichtkäufer.
bb) Dem entspricht der weitere Regelungstext. Ihm zufolge erhalten Mitarbeiter, denen aus Gründen des Neuwagenkaufs “in 2002 bzw. 2003” ein volles Monatseinkommen als Weihnachtsgeld gewährt wurde, “in 2004 bzw. 2005” eine Weihnachtsgratifikation iHv. 100 % eines Monatseinkommens. Die Konjunktion “bzw.” dient entweder der Verdeutlichung im Sinne von “oder vielmehr”, “genauer gesagt” oder dem Bezug auf eine Alternative im Sinne von “und im anderen Fall” (Duden Deutsches Universalwörterbuch 2001; Wahrig Deutsches Wörterbuch 2006). Sie bedeutet dagegen nicht eine Kumulation im Sinne von “und”, “und zusätzlich”. Die Formulierung macht ebenfalls deutlich, dass die Erwerber eines Neufahrzeugs, je nach dem Zeitpunkt des Kaufs, im Jahr 2002 “und im anderen Fall” im Jahr 2003 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatseinkommens erhalten – nicht aber in beiden Jahren. Sie beziehen dann im Jahr 2004 “und im anderen Fall” im Jahr 2005 – also abermals nur in einem der beiden Jahre – lediglich 100 % eines Monatseinkommens als Weihnachtsgeld und nicht 130 % wie die Nichtkäufer.
Die Richtigkeit des nach dem Wortlaut gebotenen Verständnisses zeigt der Umstand, dass bei einem Fahrzeugerwerb erst im Lauf des Jahres 2003 das am 1. Dezember 2002 fällig gewordene Weihnachtsgeld 2002 bei Anwendung von Nr. 1 Abs. 1 GBV 2002 zwangsläufig nur 70 % eines Monatseinkommens betragen haben kann. Bis zum maßgeblichen Stichtag 1. November 2002 war ein Kauf nicht erfolgt.
b) Stehen demnach den Erwerbern eines Neufahrzeugs als Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 insgesamt nur 170 % ihres Monatseinkommens zu, werden die Kläger durch B II GBV 2005 nicht schlechter gestellt.
aa) Dies gilt zunächst im Vergleich mit Beschäftigten, die ein Neufahrzeug vor dem 2. November 2002 erworben haben. Diesen stehen nach Nr. 1, Nr. 2 GBV 2002, B II GBV 2005 für die Jahre 2002 bis 2005 Weihnachtsgelder iHv. 100 %, 70 %, 100 % und 85 % eines Monatseinkommens zu und damit, wie den Klägern, insgesamt 355 %.
bb) Dies gilt aber auch im Vergleich zu Mitarbeitern, die ein Neufahrzeug in der Zeit vom 2. November 2002 bis 1. November 2003 erworben haben. Auch diese können nicht mehr verlangen als insgesamt 355 %. Zwar stehen ihnen für die Jahre 2002 bis 2004 Weihnachtsgelder iHv. 70 %, 100 %, 130 % eines Monatseinkommens zu. Für das Jahr 2005 beläuft sich ihr Anspruch aber entgegen dem Wortlaut von Nr. 2 Abs. 2 GBV 2002 nicht auf 100 %, sondern nur auf 55 %. Dies folgt aus der gebotenen teleologischen Reduktion der Bestimmung.
(1) Nach der Regelung in B II GBV 2005 wird den betroffenen Mitarbeitern für das Jahr 2005 “abweichend von Ziffer 1 Absatz 4” der GBV 2002 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von nur 85 % eines regelmäßigen Monatseinkommens gewährt. B II GBV 2005 löst damit lediglich die Bestimmung in Nr. 1 Abs. 4 GBV 2002 ab: Der in dieser genannte Wert “130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens” ist durch den Wert “85 % eines regelmäßigen Monatseinkommens” zu ersetzen.
(2) Nr. 1 Abs. 4 GBV 2002 gilt nur für Mitarbeiter, die kein Neufahrzeug oder die ein solches bis zum 1. November 2002 erworben haben. Maßgeblich für den Weihnachtsgeldanspruch der Fahrzeugerwerber aus der Zeit danach ist demgegenüber Nr. 2 Abs. 2 2. Alt. GBV 2002. Die Modifizierung von Nr. 1 Abs. 4 GBV 2002 durch B II GBV 2005 trifft deshalb lediglich die beiden ersten Gruppen. Die von den Betriebsparteien umfassend beabsichtigte Leistungsreduzierung bleibt personell lückenhaft.
(3) Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die von den Parteien der GBV 2005 gewählte Regelungstechnik führt ohne erkennbaren Differenzierungsgrund zu einer deutlichen Bevorzugung der Neuwagenkäufer 2002/2003. Dieser Wertungswiderspruch ist von den Betriebsparteien ersichtlich nicht gewollt. Mit den Bestimmungen in Nr. 2 GBV 2002 wollten sie offenkundig gerade die Gleichbehandlung aller drei Mitarbeitergruppen während des fraglichen Vierjahreszeitraums erreichen. Der mit der Anwendung von B II GBV 2005 verbundene Gleichheitsverstoß iSv. § 75 Abs. 1 BetrVG kann bei Beachtung des Zwecks der Regelung nur aufgelöst werden durch eine inhaltlich Angleichung von Nr. 2 Abs. 2 2. Alt. GBV 2002 an die in B II GBV 2005 vorgesehene Leistungsreduzierung. Da die beiden anderen Mitarbeitergruppen auf Grund der Änderung von Nr. 1 Abs. 4 GBV 2002 nicht mehr 130 %, sondern nur noch 85 % eines Monatseinkommens als Weihnachtsgeld 2005 erhalten, ist Nr. 2 Abs. 2 2. Alt. GBV 2002 im Wege der teleologischen Reduktion dahin zu verstehen, dass die dort für das Jahr 2005 vorgesehene Größe “100 %” durch die Größe “55 %” ersetzt wird. Auch die Neuwagenkäufer 2002/2003 haben danach wie die Kläger für die Jahre 2002 bis 2005 einen Anspruch auf Weihnachtsgeld iHv. insgesamt 355 % eines Monatseinkommens.
B. Die Klageansprüche folgen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt als Anspruchsgrundlage dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen (BAG 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, zu I 2a der Gründe). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen Normenvollzug, auch nicht beim Vollzug einer nur vermeintlich wirksamen oder subjektiv missverstandenen Norm. Es gibt keinen Anspruch auf “Gleichbehandlung im Irrtum” (BAG 26. April 2005 – 1 AZR 76/04 – BAGE 114, 286, zu II 1 der Gründe mwN). Dies gilt auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber in Anwendung einer vermeintlich wirksamen oder missverstandenen Betriebsvereinbarung Leistungen erbracht hat. Stellt sich die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung oder der Irrtum des Arbeitgebers heraus, haben die Arbeitnehmer, denen nach der Betriebsvereinbarung keine oder nur geringere Leistungen zustanden, nicht schon deshalb einen Anspruch auf höhere Leistungen, weil diese anderen Arbeitnehmern zugeflossen sind. Ein Anspruch auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich erst dann ergeben, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Unwirksamkeit oder des tatsächlichen Inhalts der Betriebsvereinbarung weiterhin Leistungen erbringt. Dann handelt es sich nicht mehr um Normenvollzug (BAG 26. April 2005 – 1 AZR 76/04 – aaO).
II. Danach vermögen sich die Kläger nicht darauf zu berufen, dass an Mitarbeiter, die vor dem 2. November 2002 ein Neufahrzeug von der Beklagten erworben haben, möglicherweise sowohl in den Jahren 2002 und 2004 – zu Recht –, als auch im Jahr 2003 – zu Unrecht – 100 % eines Monatseinkommens als Weihnachtsgeld ausbezahlt wurden. Zwar hätten die Neuwagenkäufer dann faktisch ein um 30 % eines Monatseinkommens höheres Weihnachtsgeld 2002 bis 2005 erhalten, als es die Kläger bezogen haben. Die Beklagte gewährte diese Mehrleistung aber ersichtlich in der irrtümlichen Annahme, dazu nach Nr. 2 GBV 2002 verpflichtet zu sein. Das gilt in gleicher Weise, wenn die Neuwagenkäufer 2002/2003 entgegen dem sachlich gebotenen Verständnis von Nr. 2 Abs. 2 2. Alt. GBV 2002 im Jahr 2005 wie alle anderen Mitarbeiter 85 % und nicht nur 55 % eines Monatseinkommens als Weihnachtsgeld erhalten haben sollten.
Unterschriften
Schmidt, Linsenmaier, Kreft, Olaf Kunz, Rath
Fundstellen
Haufe-Index 2015218 |
BB 2008, 1280 |