Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Diplommedizinpädagogin. Berufliche Schule
Orientierungssatz
Hinweise des Senats:
"Vergütungsmäßige Zuordnung der Tätigkeit einer Diplommedizinpädagogin an der Berufsfachschule des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Otto-v-Guericke-Universität Magdeburg."
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1998 - 2 Sa 1169/97 E - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 8. Oktober 1997 - 11 Ca 4509/96 E - abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. August 1995 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die 1951 geborene Klägerin ist ausgebildete medizinisch-technische Assistentin. Seit März 1971 war sie als Lehrausbilderin an der Medizinischen Schule der Medizinischen Akademie Magdeburg tätig. Nach Abschluß eines Fachschulstudiums als Medizinpädagogin (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) im August 1976 setzte sie ihre Tätigkeit als Fachschullehrerin für die berufspraktische Ausbildung in der Studienrichtung medizinisch-technische Laborassistenz fort. Im Juni 1988 schloß sie ein Studium an der Humboldt-Universität Berlin als Diplommedizinpädagogin ab und arbeitete anschließend weiter als Fachschullehrerin in derselben Einrichtung wie zuvor.
Diese trägt nunmehr die Bezeichnung "Berufsfachschule der medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg".
In der seit 1. März 1995 in Kraft gesetzten Schulordnung heißt es:
"(1) Die Berufsfachschule ist Bestandteil des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Otto-v.-Guericke-Universität Magdeburg.
(2) Die Berufsfachschule hat die Aufgabe, Krankenschwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Hebammen und Entbindungspfleger, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik und Sozialpflegeschüler/innen auszubilden.
§ 2
Gesetzliche Grundlagen
1. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege vom 4. Juni 1985
2. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege v. 16.10.1985
3. Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 4. Juni 1985
4. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 16.03.1987
5. Gesetz über Technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993
6. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über Technische Assistenten in der Medizin vom 25.04.1994
7. - Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schüler/innen, die nach der Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden. (Mantel-TV Schü-O) vom 05.03.1991
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Personalvertretungsgesetz
8. Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 1993 und nachfolgende Verordnungen
9. Diese Rechtsvorschriften werden durch die Schulordnung ergänzt.
§ 3
Schulleitung
(1) Die Schule wird durch den Schulleiter und die Entscheidungen der Konferenzen der Schule und den Klinikumsvorstand geleitet.
(2) Die Schulleitung ist für die theoretische und praktische Ausbildung der Schüler in enger Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät verantwortlich.
(3) Bei Fragen, die das Ausbildungsverhältnis der Schüler betreffen, sind das Dezernat 2 und der Direktor der Pflegedienstleitung der Medizinischen Fakultät einzubeziehen.
(4) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel von Lehrkräften der Berufsfachschule wahrgenommen. Die Leitung der Medizinischen Fakultät unterstützt bei Bedarf die Ausbildung durch ärztliche Lehrer und weitere Fachkräfte.
..."
Die Schule ist im Verzeichnis der berufsbildenden Schulen (Teil II) des Landes Sachsen-Anhalt aufgeführt.
An der Schule wurden 1996 390 Schüler unterrichtet.
Angeboten werden folgende Fachrichtungen:
- Geburtshilfe
- Kinderkrankenpflege
- Krankenpflege
- medizinisch-technische Assistenz (Labor)
- medizinisch-technische Assistenz (Radiologie)
- Sozialpflege
Jede Fachrichtung wird durch eine Abteilungsleiterin geleitet. Die zum Kollegium gehörenden Lehrer werden abteilungsübergreifend eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.
Nachdem die Klägerin unter dem 8. November 1995 erfolglos geltend gemacht hat, daß ihr Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zustünde, hat sie diesen Anspruch mit der am 26. Juli 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiterverfolgt.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie wäre in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde. Sie verfüge über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und werde an einer beruflichen Schule im Sinne der landesrechtlichen Besoldungsregelungen verwendet.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr vom 1. Juli 1995 ab Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O nebst 4 % Zinsen aus dem Nettounterschiedsbetrag der VergGr. III und II a zu zahlen,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verpflichten, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Eingruppierung der Klägerin ab dem 1. Juli 1995 in die VergGr. II a BAT-O zu treffen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Einrichtung an der die Klägerin unterrichte, sei keine "berufliche Schule" iS der Eingruppierungsregelungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, während das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht ab 1. August 1995 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Eingruppierung der Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 sei die Anlage 1 a des BAT-O nicht anzuwenden, da die Klägerin als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen beschäftigt sei. Sie vermittele Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Einrichtung an der Medizinischen Fakultät in Magdeburg. Es könne dahingestellt bleiben, ob sie auch unter den Geltungsbereich der Nr. 1 SR 2 l I BAT-O falle. Zwar sei fraglich, ob die Klägerin als Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule oder an einer Krankenpflegeschule bzw. einer ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtung tätig sei. Dies sei aber unerheblich, da § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 auch Lehrkräfte erfasse, die nicht unter die SR 2 l I BAT-O fielen. Außerdem enthalte die Anlage 1 a zum BAT-O keine besonderen Tätigkeitsmerkmale, die für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblich wären. Den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V b Fallgr. 26 der Anl. 1 a im Teil II D (Medizinische Hilfsberufe) unterfalle die Klägerin nicht, da nicht die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 BAT-O an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen ausgeübt werde. Diese mache zeitlich lediglich etwa 1/4 ihrer gesamten Tätigkeit aus.
Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 sei die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welche sie eingruppiert wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde. Die Besoldung von Lehrkräften richte sich nach der Anlage I zu § 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Die Klägerin erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der von ihr begehrten VergGr. II a BAT-O entspreche. Als Diplommedizinpädagogin verfüge sie zwar über eine nach dem Recht der ehemaligen DDR durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht iSd. Fußnote 7 zu den Besoldungsgruppen A 12 und 13, sie unterrichte jedoch nicht an einer beruflichen Schule. Dieser Begriff sei ein Synonym für den Rechtsbegriff der berufsbildenden Schule. Hierunter würden diejenigen Schularten zusammengefaßt, die durch berufsbezogene Bildungsinhalte ihr besonderes Gepräge erhielten. Dabei habe der Begriff der beruflichen Schule insbesondere im bayerischen Landesrecht und in der zweiten Besoldungsübergangsverordnung vom 21. Juni 1991 seinen Niederschlag gefunden. Zugunsten der Klägerin könne unterstellt werden, daß einige Ausbildungsgänge, die in der Einrichtung der Beklagten angeboten würden, berufsbezogene Bildungsinhalte hätten. Dies gelte etwa für die Berufsfachschule III Sozialpflege und die Berufsfachschule V MTAL/MTAR. Da aber gleichzeitig unter ihrem Dach auch Ausbildungsgänge vereinigt seien, die lediglich die praktisch-betriebliche Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer begleiteten und unterstützten, insbesondere in den Schulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und für Geburtshilfe, sei nicht die gesamte Einrichtung als berufsbildende Schule anzusehen.
Das Landesbesoldungsrecht regele nicht, wie Lehrer zu besolden seien, die wie die Klägerin gleichzeitig an verschiedenen Schulformen verwendet würden. Diese Lücke lasse sich anhand der Regelung in den Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995 schließen. Nach IV B.1 dieser Richtlinien werden Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulformen beschäftigt sind, nach ihrer überwiegenden Tätigkeit vergütet. Bei der Klägerin überwiege die Unterrichtstätigkeit an den Schulen für Krankenpflege und Kinderkrankenpflege, also in einer der praktisch-betrieblichen Ausbildung dieser Schüler dienenden Einrichtung.
Auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch iVm. dem Grundsatz der Gleichbehandlung scheide aus, da die Klägerin nicht dargelegt habe, daß das beklagte Land anderen Diplommedizinpädagogen, die in gleicher Weise wie sie an Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen verwendet würden, Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe gewähre. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Der Klägerin steht ab 1. August 1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu, da sie ab diesem Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen wäre. Sie verfügt über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und wird an einer beruflichen Schule verwendet. Das beklagte Land hat ab diesem Zeitpunkt alle Diplommedizinpädagogen bei entsprechender Verwendung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1995 folgende Bestimmungen maßgebend:
"1. § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
...
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
...
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
...
2. Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
...
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt.
3. Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S 123) idF des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA) vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S 217)
§ 2 Landesbesoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.
...
Anlage I (zu § 2 S 1)
...
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer ...
- mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer beruflichen Schule -1)7)8).
...
Besoldungsgruppe A 13
Lehrer ...
- mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer beruflichen Schule- 3 ) 7 )
1 ) Als Eingangsamt.
3 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.
7 ) Mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht als Diplomingenieurpädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomökonompädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer und vergleichbare Lehrkräfte sowie als Diplomingenieur oder als Diplomökonom für ein Fachgebiet, das mit einer beruflichen Fachrichtung vergleichbar ist und einem zusätzlichen berufs-pädagogischen Abschluß beziehungsweise einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung in Berufspädagogik für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden sind.
8 ) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13."
Die Anlage 1 a zum BAT-O enthält folgende Eingruppierungsmerkmale:
Teil II D VergGr. V b Fallgruppe 26
"Medizinisch-technische Assistentinnen die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehrstätten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3: Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für die in Betracht kommende Angestelltengruppe geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugeben)"
Die Anlage 1 b enthält folgende Vergütungsmerkmale:
VergGr. Kr VI, Fallgruppe 18
"Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17: Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.)"
VergGr. Kr VII, Fallgruppe 12
"Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind."
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 17 (so.) und Nr. 22: "Die Fachausbildung setzt voraus, daß mindestens 900 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.")
2. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O ist nach § 2 Nr. 3 Änderungs-TV Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O und Besoldungsgruppe A 13 des Landesbesoldungsgesetzes begründet. Auf die Tätigkeit der Klägerin sind weder die speziellen Vergütungsmerkmale der Anlage 1 a noch diejenigen der Anlage 1 b anwendbar.
a) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgr. 26 des Teils II Abschn. D der Anlage 1 a zum BAT-O. Zwar hat die Klägerin eine Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin. Als solche wird sie jedoch nicht als Lehrkraft eingesetzt. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß die Klägerin einen Unterricht erteilt, der ihrer Ausbildung als Diplommedizinpädagogin entspricht. Eine solche Lehrtätigkeit, die ansonsten an klassischen Bildungseinrichtungen für medizinische Hilfsberufe auch von Ärzten ausgeführt wird (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Ordner 4 3. Aufl. Teil II Abschn. D außertarifl. Eingruppierung RL Anl. 1 a - B, L Rn. 280 a), unterscheidet sich deshalb von der Lehrtätigkeit einer medizinisch-technischen Assistentin, die in ihrem Fachgebiet Unterricht erteilt.
b) Die Klägerin ist auch nicht nach der Anl. 1 b zum BAT-O als Unterrichtsschwester in das Vergütungssystem der KR-Gruppen einzugruppieren. Dies folgt schon daraus, daß sie keine Ausbildung als Krankenschwester hat.
Zwar vertreten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und ihr folgend die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die Auffassung, daß Medizinpädagogen und Diplommedizinpädagogen, wenn sie an Krankenpflegeschulen tätig sind, nach den Tätigkeitsmerkmalen für Unterrichtsschwestern mit Fachausbildung eingruppiert seien (Vergütungsgruppe Kr VII Fallgr. 12 und Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgr. 10 des Abschn. A der Anl. 1 b zum BAT-O; Böhm/Spiertz/Sponer/ Steinherr aaO RL Rn. 280 a). Ob dies zutreffend ist, kann dahinstehen. Die Klägerin leistet ihre Unterrichtstätigkeit nicht nur an einer Krankenpflegeschule, sondern an einer beruflichen Schule im Sinne der tariflichen Eingruppierungsregelungen.
3. Der Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt sich nach § 2 Nr. 3 Änderungs-TV Nr. 1 in Verbindung mit den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes, da die Klägerin als Lehrkraft in die Vergütungsgruppe einzugruppieren ist, die nach § 11 Satz 2 der Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie einzustufen wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Danach erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13, die der Vergütungsgruppe II a BAT-O entspricht.
a) Die Klägerin hat als Diplommedizinpädagogin eine nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht im Sinne der Fußnote 7 zu der Besoldungsgruppe A 13.
b) Die Klägerin ist vergütungsmäßig entsprechend der Verwendung an einer beruflichen Schule zu behandeln. Die als Berufsfachschule bezeichnete Einrichtung der medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ist als berufliche Schule im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 anzusehen.
aa) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der Begriff der "beruflichen Schule" gleichbedeutend mit dem Rechtsbegriff der "berufsbildenden Schule" ist. Unter beiden Begriffen werden diejenigen Schularten zusammengefaßt, die durch berufsbezogene Bildungsinhalte ihr besonderes Gepräge erhalten. Da das Schulrecht im wesentlichen Landesrecht ist, sind zur näheren Begriffsbestimmung in erster Linie die besonderen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen. Dies sind insbesondere die jeweiligen Schulgesetze der Länder, hier das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den Fassungen vom 30. Juni 1993 (GVBl. S 314) und vom 27. August 1996 (GVBl. S 281). Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden oder das Land sind (§§ 2 Abs. 1, 2, 3 SG LSA). Gemäß § 3 gliedert sich das Schulwesen in Schulformen und Schulstufen. Gemäß Abs. 2 gehören zu den Schulformen die berufsbildenden Schulen, nämlich die Berufsschule, die Berufsfachschule, die Fachschule, die Fachoberschule und das Fachgymnasium. § 9 "Berufsbildende Schulen" lautet:
"Abs. 1
Die berufsbildenden Schulen vermitteln berufliche Bildungsinhalte und erweitern die erworbene allgemeine Bildung. Sie verleihen berufsbildende und allgemeinbildende Abschlüsse und Berechtigungen. Die berufsbildenden Schulen beteiligen sich an Aufgaben der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
Abs. 2
Die Berufsschule hat im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler beruflich zu bilden und zu erziehen. Dabei werden die Anforderungen der betrieblichen Ausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. ...
Abs. 3
In der ein- und mehrjährigen Berufsfachschule werden die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. In der Berufsfachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen der Sekundarstufe II fortzusetzen. Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildung geführt werden.
..."
bb) Danach ist die Berufsfachschule, an der die Klägerin unterrichtet, eine berufsbildende Schule im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. In ihr werden berufliche Bildungsinhalte vermittelt und die allgemeine Bildung erweitert. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können sowohl Krankenpflegeschulen als auch MTA-Schulen unter das Schulgesetz fallen. Das beklagte Land beruft sich zu Unrecht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1997 (- 6 C 1.96 - DÖV 1997, 1004 ff.). Im Hinblick auf den ausdrücklich eingeschränkten Geltungsbereich des niedersächsischen Schulgesetzes hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung untersucht, ob im Lande Niedersachsen eine öffentliche Schule vorhanden war, der die dort in Rede stehende MTA-Schule als private Ersatzschule entsprechen konnte. Das Gericht hat dabei betont, daß der Begriff "Schule" ein sehr weiter sei und einzelne Festlegungen und Ausgestaltungen in der Gestaltungsfreiheit des dafür zuständigen Landes verblieben. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 23. Februar 1999 (- 9 AZR 567/98 - AP BAT SR 2 I § 2 Nr. 12) darauf hingewiesen, daß die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit der Verwendung des Begriffs der berufsbildenden Schulen keinen eigenen Begriff prägen wollten, sondern die in den Schulgesetzen der Länder verwendeten Begriffe übernehmen wollten, auch wenn je nach der Ausgestaltung der Schulgesetze verschiedene Ergebnisse möglich seien.
Das beklagte Land hat die hier im Streit stehende Einrichtung in die Schulentwicklungsplanung (§ 22 Abs. 1 SG LSA) nach der Maßgabe der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung einbezogen. So ist die Leiterin der Berufsfachschule mehrfach aufgefordert worden, dem Schulverwaltungsamt die beabsichtigten Bildungsangebote für die jeweiligen Schuljahre mitzuteilen. Weiterhin ist die Einrichtung im Verzeichnis der berufsbildenden Schulen (Teil II) des Landes Sachsen-Anhalt aufgeführt. § 60 der Verordnung über berufsbildende Schulden des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. August 1997 (GVBl. S 784), ergangen aufgrund der § 9 Abs. 9, § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 5 und Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 SG LSA, erfaßt die hier streitige Berufsfachschule ebenfalls hinsichtlich der medizinisch-technischen Assistentenausbildung.
cc) Diesem Ergebnis widerspricht nicht der Geltungsbereich der Verordnung über berufsbildende Schulen, der sich auf "alle öffentlichen berufsbildenden Schulen - mit Ausnahme der Schulen für Rettungsassistenten, Krankenpflegehilfe, Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Entbindungspflege - sowie für die genehmigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft" erstreckt. Hieraus geht lediglich hervor, daß der Verordnungsgeber die näheren Einzelheiten zu Aufnahmeverfahren, Inhalt der Ausbildung, Abschlußprüfung, Leistungsbewertung, Abschlüssen und Berechtigungen usw. für Krankenpflegeschulen nicht näher regeln wollte. Es wird aber gleichzeitig deutlich, daß begrifflich die erwähnten Schulen durchaus als öffentliche berufsbildende Schulen angesehen werden, andernfalls wäre die Herausnahme aus dem Geltungsbereich nicht erforderlich.
Auch die Tarifvertragsparteien sind zunächst davon ausgegangen, daß Krankenpflegeschulen grundsätzlich berufliche Schulen, nämlich Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen sein können. Sie haben nämlich in der Sonderregelung 2 l I die Krankenpflegeschulen vom Bereich dieser Regelung ausgenommen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Krankenpflegeschulen begrifflich nicht unter die berufsbildenden Schulen hätten fallen können. Durch die Regelung des § 2 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O haben die Tarifvertragsparteien auch deutlich gemacht, daß sie grundsätzlich Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen ebenfalls wie die übrigen Lehrkräfte entsprechend der Beamtenbesoldung vergüten wollen, wenn die weiteren Voraussetzungen zutreffen.
dd) Ebenfalls sprechen die Vorschriften des Krankenpflegegesetzes (KrPflG vom 4. Juni 1985, BGBl. I S 893) nicht gegen die Einordnung der Einrichtung des beklagten Landes als berufliche Schule. Gemäß § 5 besteht die Ausbildung für Krankenschwestern und Kinderkrankenschwestern und -pfleger aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, die in staatlich anerkannten Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen an Krankenhäusern vermittelt werden. Diese sind staatlich für Ausbildungen anzuerkennen, wenn ihre Leiter bestimmte Voraussetzungen und Qualifikationen erfüllen. In den alten Bundesländern werden traditionell Krankenschwestern und -pfleger an Schulen ausgebildet, die mit Krankenhäusern verbunden sind und dem System der dualen Berufsausbildung nicht angehören. Praktischer und theoretischer Unterricht werden in einer Einrichtung erteilt.
Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Entwicklung, die die Ausbildung des medizinischen Personals in der DDR genommen hatte, haben die Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (Abschn. VIII a Krankenpflegegesetz, BGBl. II 1990, 1078) Sonderregelungen getroffen. Grundsätzlich gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 Krankenpflegegesetz für den Beitrittsbereich für medizinische Fachschulen entsprechend. Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können jedoch gem. § 30 a Abs. 3 der Überleitungsregelungen im Beitrittsgebiet medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung ohne eine abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer medizinischen Fachschule unterrichten sowie an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige Fachkräfte verfügen. Damit hat der Gesetzgeber anerkannt, daß in der DDR aufgrund einer höheren Verselbständigung und Höherqualifizierung des Ausbildungspersonals für medizinische nichtärztliche Berufe an den meisten Einrichtungen des Gesundheitswesens fast ausschließlich Diplommedizinpädagoginnen mit universitärem Abschluß sowie Medizinpädagogen mit Fachhochschulabschluß unterrichteten (Blätter zur Berufskunde, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit "Lehrerinnen/Lehrer für Pflegeberufe" S 73).
ee) Damit kommt es nicht darauf an, ob der überwiegende Charakter der Schule durch die Krankenpflegeausbildung bestimmt wird oder durch die Ausbildung im Bereich der medizinisch-technischen Assistenz und der Sozialpflege. Das beklagte Land hat die einzelnen Ausbildungsgänge als Fachrichtungen innerhalb einer einheitlichen Schule zusammengefaßt. Dies entspricht § 13 SG LSA, wonach Schulen organisatorisch zusammengefaßt werden können, und zwar sowohl Schulen verschiedener Schulstufen als auch verschiedener Schulformen. Die Bezeichnung erfolgt einheitlich als Berufsfachschule für alle Ausbildungsgänge. Es besteht eine einheitliche Schulordnung, die sich ausdrücklich auf das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bezieht. Die Leiterin der Schule ist nicht als leitende Unterrichtsschwester eingruppiert. Der gesamte Lehrkörper, auch die Klägerin, wird je nach Bedarf in allen Fachrichtungen der Schule eingesetzt.
Die Berufsfachschule ist zwar nicht vollständig, aber deutlich organisatorisch vom Klinikum verselbständigt worden. Sie ist einerseits Bestandteil des Klinikums der medizinischen Fakultät der Universität, andererseits wird sie nicht allein durch den Klinikumsvorstand geleitet, sondern ebenfalls durch die Schulleiterin, wobei diese für die theoretische und praktische Ausbildung der Schüler in enger Zusammenarbeit mit der medizinischen Fakultät verantwortlich ist. Allerdings ist der Stellenplan in die medizinische Fakultät integriert. Die Einrichtung unterscheidet sich demnach erheblich von einer klassischen an ein Krankenhaus angeschlossenen Krankenpflegeschule.
Das beklagte Land ist Träger der Einrichtung, da es seinerseits die Universität trägt, die die Berufsfachschule betreibt (vgl. Vogel Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft S 31). Das Schulgesetz läßt es zu, daß besondere Schulen unmittelbar in der Trägerschaft des Landes stehen.
ff) Wenn das beklagte Land also eine Einrichtung geschaffen hat, die nicht unter den klassischen Begriff der Krankenpflegeschule zu fassen ist, die Einrichtung als berufsbildende Schule angesehen werden kann und eine fachbereichsübergreifende einheitliche Organisation geschaffen worden ist, sind auch die Lehrkräfte an dieser Einrichtung vergütungsmäßig wie Lehrkräfte an einer beruflichen Schule zu behandeln.
4. Damit erfüllt die Klägerin zunächst die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O, da diese gem. § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in die die Klägerin als Beamtin im Eingangsamt mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer beruflichen Schule einzuordnen wäre, nämlich die Besoldungsgruppe A 12.
Die Klägerin wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde, ab 1. August 1995 in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft worden. Deshalb steht ihr ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu.
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß das beklagte Land in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens ab diesem Zeitpunkt alle Diplommedizinpädagogen, die Unterricht an beruflichen Schulen erteilten, entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 eingestuft hat. Da die Klägerin vergütungsmäßig wie bei der Verwendung an einer beruflichen Schule zu behandeln ist, hätte sie deshalb bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung von einer entsprechenden Einstufung nicht ausgenommen werden dürfen. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte, daß die Klägerin schon ab 1. Juli 1995 höher eingestuft worden wäre, so daß ihre Klage insoweit unbegründet ist.
III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91, 92 Abs. 2 ZPO).
Dr. Freitag Böck Marquardt
Paul Burger
Fundstellen
ZTR 2000, 513 |
PflR 2002, 31 |