Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer angestellten Lehrerin in der Oberstufe eines Gymnasiums
Orientierungssatz
Ein angestellter Lehrer erfüllt die Voraussetzungen der der Vergütungsgruppe IIa BAT-O entsprechenden Besoldungsgruppe A13 nicht, wenn er nicht über die im Sinne der Fußnote 14 zur Besoldungsgruppe A13 erforderliche Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügt.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 1998 - 5
Sa 480/97 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit vielen Jahren bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern als Lehrerin beschäftigt; seit dem Schuljahr 1991/1992 ist sie am Gymnasium M tätig. Die Klägerin hatte nach dem Recht der ehemaligen DDR die Lehrbefähigung als Fachlehrerin für Biologie und landwirtschaftliche Produktion der Klassen 5 - 10 erworben. Die Lehrbefähigung für das Fach landwirtschaftliche Produktion ist als eine der Lehrbefähigung für die Fächer "Technik" und "Werken" gleichwertige Ausbildung anerkannt und der Klägerin die Lehrbefähigung für die Fächer "Technik" und "Werken" erteilt worden. Die Fächer "Technik" und "Werken" werden in der gymnasialen Oberstufe nicht unterrichtet, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Klägerin unterrichtete nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) das Fach Biologie im Schuljahr 1992/1993 in beiden Schulhalbjahren jeweils 21 Wochenstunden, im Schuljahr 1993/1994 in beiden Schulhalbjahren jeweils sechs Wochenstunden, im Schuljahr 1994/1995 in beiden Schulhalbjahren jeweils fünf Wochenstunden, im Schuljahr 1995/1996 in beiden Schulhalbjahren jeweils sechs Wochenstunden, im Schuljahr 1996/1997 in beiden Schulhalbjahren jeweils sechs Wochenstunden und im ersten Halbjahr des Schuljahres 1997/1998 drei Wochenstunden; insgesamt also 91 Wochenstunden in den Klassen 11 und 12.
Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 wurde zunächst das Bundesbesoldungsgesetz um die Vorbemerkung 16 b "Lehrer mit Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR" ergänzt; das beklagte Land hat sodann die besoldungsrechtliche Einstufung der Lehrkräfte Ost durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 (GVOBl M-V 1994, S. 973) geregelt, das die 2. Besoldungs-Übergangsverordnung abgelöst hat. Mit Bescheid vom 28. August 1995 hat das beklagte Land der Klägerin bestätigt, daß sie im Wege der Bewährung die Lehrbefähigung als Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben hat.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien der BAT-O Anwendung; die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Mit Bescheid vom 28. August 1995 teilte das Schulamt D des beklagten Landes der Klägerin mit, daß sich an dieser Eingruppierung auch durch das Zweite Änderungsgesetz zum Landesbesoldungsgesetz (2. ÄndGLBesG) nichts geändert habe.
Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diese Eingruppierung hat das Schulamt D mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1996 die Höhergruppierung der Klägerin nach VergGr. II a BAT-O abgelehnt.
Seit August 1997 wird die Klägerin nach VergGr. II a BAT-O vergütet. Mit ihrer Klage vom 24. Oktober 1996 macht die Klägerin die Vergütung nach VergGr. II a BAT-O ab dem 22. Oktober 1994 geltend. Sie ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen der der VergGr. II a BAT-O entsprechenden Besoldungsgruppe A 13, da sie über eine Lehrbefähigung in insgesamt drei Fächern verfüge. Durch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 14. Oktober 1994 werde nicht verlangt, daß die Fächer, für die sie über eine Lehrbefähigung verfüge, in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet werden müssen. Sie habe sich im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit an dem Gymnasium M seit dem Schuljahr 1991/1992 bereits mehr als zwei Jahre bewährt. Eine Bewährungsmöglichkeit in zwei Fächern der gymnasialen Oberstufe (Sekundarstufe II) sei nicht erforderlich. Das beklagte Land vergüte vielfach Lehrer gemäß der VergGr. II a BAT-O, obwohl sie nicht notwendig in der Oberstufe zwei Fächer unterrichteten.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß sie Vergütung nach VergGr. II a BAT-O seit dem
22. Oktober 1994 zu beanspruchen hat.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, eine Vergütung der Klägerin nach der VergGr. II a BAT-O (entsprechend Besoldungsgruppe A 13) sei nicht tarifgerecht, da die Klägerin sich nicht in zwei Fächern der gymnasialen Oberstufe bewährt habe; das zweite und dritte Fach der Klägerin (Technik und Werken) würden in der Oberstufe (Sekundarstufe II) nicht unterrichtet. Soweit damit allein die Bewährung in einem Fach (Biologie) in der gymnasialen Oberstufe möglich sei, reiche dies nicht aus, um die Voraussetzungen für die Höhergruppierung in die VergGr. II a BAT-O (Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 13) zu erfüllen. Die Klägerin sei vielmehr als Ein-Fach-Lehrerin einzustufen, da sie in der Sekundarstufe II nur im Fach Biologie unterrichten könne, was lediglich eine Eingruppierung in VergGr. III BAT-O (entsprechend Besoldungsgruppe A 12) rechtfertige. Eine Ungleichbehandlung sei nicht gegeben, da die von der Klägerin genannten, nach VergGr. II a BAT-O/Besoldungsgruppe A 13 vergüteten Oberstufenlehrer über die Lehrbefähigung für zwei Oberstufenfächer verfügten. Auch wenn diese Lehrer tatsächlich nur in einem ihrer beiden Lehrfächer unterrichteten, bestehe immer die Möglichkeit, sie auch in dem anderen, zweiten Fach einzusetzen. Dieser Unterschied rechtfertige die Ungleichbehandlung bei der Vergütung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der der VergGr. II a BAT-O entsprechenden Besoldungsgruppe A 13 nicht, da sie nicht über die im Sinne der Fußnote 14 zur Besoldungsgruppe A 13 erforderliche Lehrbefähigung in zwei Fächern verfüge. Zwar seien vom Wortlaut her die Voraussetzungen des Satzes 1 der Fußnote 13 gegeben, da die Klägerin Lehrbefähigungen für die Klassen 5 - 10 in den Fächern Biologie sowie Technik und Werken besitze. Die Klägerin unterrichte auch schon länger als zwei Jahre an der gymnasialen Oberstufe. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der Gesetzessystematik sei jedoch Voraussetzung für die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 und entsprechend VergGr. II a BAT-O, daß die Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe in zwei Fächern unterrichten könne; das setze wiederum voraus, daß das zweite Fach, für das die Lehrkraft eine Lehrbefähigung habe, auch tatsächlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet werde. Insofern müsse die Lehrkraft die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien aufweisen, also die Lehrbefähigung in zwei Fächern haben und entsprechend verwendet werden. Könne eine Lehrkraft nur in einem Fach unterrichten, sei sie nach Besoldungsgruppe A 12 (entsprechend VergGr. III BAT-O) zu vergüten. Die Fußnote 13 der Besoldungsgruppe A 13 setze dementsprechend die Bewährung der Lehrkraft in beiden Fächern voraus; dafür sei wiederum erforderlich, das beide Fächer vom Lehrstoff der gymnasialen Oberstufe erfaßt seien, also in der Stundentafel vorkämen. Nicht entscheidend komme es darauf an, daß die Lehrkraft in beiden Fächern auch tatsächlich eingesetzt werde; maßgebend sei insofern die Lehrbefähigung, nicht aber die Lehrtätigkeit.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts folgt der Senat im Ergebnis und in der Begründung.
II. Die Klägerin kann die Eingruppierung in und Vergütung nach VergGr. II a BAT-O in der Zeit vom 22. Oktober 1994 bis Ende Juli 1997 nicht beanspruchen. Für die Zeit ab dem 1. August 1997 ist die Klage bereits unzulässig, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt tatsächlich in die VergGr. II a BAT-O eingruppiert worden ist und somit das Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 ZPO).
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klage - soweit sie den Zeitraum 22. Oktober 1994 bis 31. Juli 1997 betrifft - als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist (BAG Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 - 10 AZR 483/97 - n.v.).
2. Die Klage ist für den Zeitraum 22. Oktober 1994 bis 31. Juli 1997 aber nicht begründet.
a) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, also auch der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O), auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Da die Klägerin als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen beschäftigt wird, ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die angestellte Lehrkraft eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Eine solche Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und - 6 AZR 858/94 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt somit nach den im Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden Bestimmungen für beamtete Lehrer.
b) Danach ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, das die 2. BesoldungsÜbergangsverordnung abgelöst hat, anzuwenden ist. Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 werden nach Besoldungsgruppe A 12 besoldet:
"Lehrer
...
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei
entsprechender Verwendung 1), 3), 4), 8), 9)
...
Fußnote 9)
Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer
Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit
Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.
Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom
(Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für ein Fach."
In der Besoldungsgruppe A 13 wird besoldet
"bb) Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an
beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung
entsprechenden Verwendung 2), 4), 13), 14)
Fußnote 2)
Als Eingangsamt.
...
Fußnote 13)
Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10),
Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem
Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine
Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen
sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der
gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder
Fachoberschulen bewährt haben.
...
Fußnote 14)
Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom
(Klassen 5 bis 1mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.
..."
c) Danach kann die Klägerin Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O nicht verlangen, da sie nicht über Lehrbefähigungen in mindestens zwei Fächern verfügt, die auch tatsächlich in der gymnasialen Oberstufe (Sekundarstufe II) unterrichtet werden, und deshalb nicht in VergGr. II a BAT-O einzugruppieren ist.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht aus der Auslegung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 ermittelt, daß Lehrbefähigungen in zwei Fächern vorliegen müssen, die auch tatsächlich an der Gymnasialen Oberstufe unterrichtet werden, d. h . nach der Stundentafel in der Sekundarstufe II vorgesehen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese gesetzliche Regelung auslegungsbedürftig, da sie im Hinblick auf das Klagebegehren nicht eindeutig ist. Die Auslegung von Gesetzen hat zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich sodann an dem systematischen Zusammenhang, der Gesetzesgeschichte und dem Normzweck auszurichten, soweit er im Gesetz einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 425/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 29. September 1983 - 2 AZR 179/82 - AP Nr. 1 zu § 79 BPersVG).
Dabei ist zunächst davon auszugehen, das nach dem Wortlaut der Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 "... diese Lehrer über einen Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen ..." müssen. Unstreitig besitzt die Klägerin Lehrbefähigungen für die Klassen 5 bis 10 in den Fächern Biologie, Technik sowie Werken, also in drei Fächern. Weiter verlangt Fußnote 13 der Besoldungsgruppe A 13, daß sich diese Lehrkräfte durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben. Zutreffend hat insoweit das Landesarbeitsgericht angenommen, daß diese Bewährung im Zusammenhang mit der vorausgesetzten Lehrbefähigung in zwei Fächern zu sehen ist. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß Sinn und Zweck der Regelung in der Fußnote 13 sowie die Systematik der Lehrerbesoldung, insbesondere in Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 9 und Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 14, zwingend dazu führen, daß auch die Lehrbefähigung für das zweite Fach ein solches Fach betreffen muß, das in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wird. Nur wenn auch insofern eine Bewährung der angestellten Lehrkraft grundsätzlich möglich ist, kann über die Fußnote 13 die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 und damit die Eingruppierung in die dieser Besoldungsgruppe entsprechende VergGr. II a BAT-O erfolgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es nicht aus, daß die angestellte Lehrkraft überhaupt über eine Lehrbefähigung in mindestens zwei Fächern verfügt, ein Fach davon aber an der gymnasialen Oberstufe nicht unterrichtet wird, also kein Oberstufenfach ist. Die Fußnote 13 ermöglicht die Höherstufung nach Besoldungsgruppe A 13 und dementsprechend die Höhergruppierung nach VergGr. II a BAT-O dann, wenn neben dem Vorliegen einer Lehrbefähigung in zwei Fächern auch eine Bewährung in diesen zwei Fächern, also bei einer entsprechenden Verwendung, gegeben ist. Das setzt grundsätzlich die Möglichkeit des Einsatzes in dem zweiten Fach voraus und verlangt somit, daß das zweite Fach in der gymnasialen Oberstufe auch tatsächlich unterrichtet wird. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Eingangssatz von Besoldungsgruppe A 13, wonach in diese Besoldungsgruppe eingestuft werden "Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien ... bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung". Daraus ist zu schließen, daß die Fußnote 13 nur dann die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 bzw. die Eingruppierung in die entsprechende VergGr. II a BAT-O rechtfertigt, wenn die Lehrkraft nicht nur über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügt, sondern auch diesen Lehrbefähigungen entsprechend verwendet werden kann. Das ist aber nur der Fall, wenn die Lehrbefähigungen zwei Fächer betreffen, die an der gymnasialen Oberstufe auch tatsächlich unterrichtet werden.
d) Dabei ist es - wie auch das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erforderlich, daß die betreffende Lehrkraft auch tatsächlich ihren Lehrbefähigungen gemäß in diesen zwei Fächern eingesetzt wird. Ausschlaggebend ist, daß die Lehrkraft, die über Fußnote 13 die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 bzw. die Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O begehrt, Lehrbefähigungen in zwei Fächern aufzuweisen hat, die auch tatsächlich vom Lehrstoff der gymnasialen Oberstufe erfaßt werden. Daß nicht auf den konkreten Einsatz der Lehrkraft in beiden Fächern abgestellt werden kann, zeigt sich auch daran, daß der tatsächliche Einsatz der Lehrkräfte von Schuljahr zu Schuljahr bzw. von Schulhalbjahr zu Schulhalbjahr und von Schule zu Schule unterschiedlich sein kann.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht insoweit angenommen, daß durch die Voraussetzung einer Lehrbefähigung in zwei Fächern, die tatsächlich an der gymnasialen Oberstufe auch unterrichtet werden, die potentiellen Einsatzmöglichkeiten der Lehrkräfte erweitert werden, auch wenn im Einzelfall nicht darauf abzustellen ist, daß die betreffende Lehrkraft tatsächlich in beiden, ihren Lehrbefähigungen entsprechenden Fächern unterrichtet.
e) Ist somit nicht auf den konkreten Einsatz der Lehrkraft in beiden, ihren Lehrbefähigungen entsprechenden Fächern abzustellen, kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen, soweit das beklagte Land Zwei-Fach-Lehrer entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 vergütet, obwohl diese tatsächlich nur in einem Fach in der gymnasialen Oberstufe unterrichten.
Zwar gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, die Arbeitnehmer oder Gruppen davon, die sich in gleicher Lage befinden, gleichzubehandeln; er verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, wie auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG Urteil vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
Die Klägerin befindet sich mit den von ihr genannten Zwei-Fach-Lehrern aber schon nicht in vergleichbarer Lage, da diese Lehrer bereits über eine uneingeschränkte Lehrbefähigung in der gymnasialen Oberstufe verfügen, die die Klägerin erst erstrebt.
f) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klägerin nur über eine Lehrbefähigung in einem Fach, das auch an der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wird, nämlich Biologie, verfügt. Unstreitig werden die beiden anderen Fächer, für die die Klägerin eine Lehrbefähigung besitzt, nämlich "Technik" sowie "Werken", in der Sekundarstufe II (gymnasialen Oberstufe) nicht (mehr) unterrichtet.
Da die Vorinstanzen den Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O zu Recht verneint haben, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Für den Zeitraum ab 1. August 1997 beruht das darauf, daß die Klage bereits unzulässig ist.
g) Darauf, wieviel Stunden die Klägerin im Fach Biologie in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1999 - 10 AZR 292/98 - n.v.) bzw. ob sich die Lehrbefähigungen der Klägerin auf die Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 erstrecken, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Jobs Hauck
zugleich für den erkrankten
Vors. Richter Dr. Freitag
Paul Köhnen
Fundstellen