Lehrerbesoldung in NRW nach Sekundarstufen I und II

Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in zwei Verfahren die Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen.

Lehrerinnen in Sekundarstufe I verlangten Besoldung nach A13

Beide Klägerinnen hatten die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben und waren bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung gemäß der gesetzlichen Regelung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit legten sie hiergegen Widerspruch ein und erhoben anschließend Klage. Sie verlangten, wie Studienräte der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet zu werden. Sie sahen in der unterschiedlichen Besoldungsregelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, für die kein hinreichender Sachgrund gegeben sei, zumal sie die gleiche Tätigkeit verrichteten und dieselbe Verantwortung wie Studienräte trügen.

Gericht: Ungleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsgänge gerechtfertigt

Der Argumentation der beiden Lehrerinnen ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht gefolgt.

Aufgrund des allgemein angenommenen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in Fragen der Besoldung ist das Gericht auf die Prüfung evidenter, d.h. sich aufdrängender Sachwidrigkeit beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen insoweit Friktionen und bestimmte Härten in der Ausgestaltung des Besoldungssystems hingenommen werden, um das Besoldungssystem flexibel halten zu können. Daher ist eine ungleiche Besoldung nur dann rechtswidrig, wenn es für sie keinen tragfähigen Grund gibt. Ein solcher Grund liegt aber jedenfalls in den hier vorliegenden „Altfällen“, in denen das Lehramtsstudium vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 abgeschlossen wurde, vor, weil sich die Lehrerausbildung bis dahin zwischen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und der für die Sekundarstufe II deutlich unterschieden hat. Das zeigt sich etwa an der erheblich längeren Studiendauer oder der offenkundig größeren Bedeutung der fachlichen Ausbildung im Rahmen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II.

Es ist dabei anerkannt, dass unterschiedliche Ausbildungsanforderungen auch unterschiedliche Besoldungszuordnungen in einem Umfang wie hier rechtfertigen. Auf die Frage, ob die Sekundarstufe I hinsichtlich Tätigkeit und Verantwortung der Sekundarstufe II entspricht, kommt es insoweit nicht an, weil die Diversität in der Ausbildung bereits eine hinreichende Sachgrundlage für die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung bildet.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, wenn sie von einem der Beteiligten eingelegt wird (VerwG Gelsenkirchen, Urteile v. 14.9.2022, 1 K 951/18 und 1 K 4831/20).


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