Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Sozialarbeiter
Leitsatz (amtlich)
Die Kumulierung von Tätigkeiten, die jede für sich nach der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d “schwierige Tätigkeiten” eines Sozialarbeiters im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 sind, führt grundsätzlich nicht dazu, daß sich die Tätigkeit des mit diesen Aufgaben betrauten Sozialarbeiters durch “besondere Schwierigkeit” aus der Vergütungsgruppe IVb heraushebt. An dieser von ihm bereits mehrfach vertretenen Auffassung (z.B. Urteile vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und – 4 AZR 45/94 –, n.v; Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) hält der Senat fest.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter; BAT Teil II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT/VKA; VergGr. IVb, IVa
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen 2 Sa 1125/93) |
ArbG Aachen (Urteil vom 29.04.1993; Aktenzeichen 5 Ca 715/92) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Januar 1994 – 2 Sa 1125/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und Diplom-Sozialpädagoge. Er verfügt über eine 270 Stunden Ausbildungsdauer umfassende, im April 1986 abgeschlossene Zusatzausbildung in klientenzentrierter Gesprächsführung. Am 15. Oktober 1979 trat er in die Dienste der Beklagten. Zunächst leitete er das Jugendzentrum, im August 1989 übernahm er das Aufgabengebiet “Gemeinwesenarbeit”. Seit dem 25. Februar 1991 ist er mit der Betreuung von Kontingentflüchtlingen, Asylbewerbern und Obdachlosen befaßt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich seitdem nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20./25. Februar 1991, in dessen § 2 bestimmt ist, daß der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind. Der Kläger wird nach der VergGr. IVb BAT/VKA vergütet.
Der Kläger hat drei verschiedene Gruppen von Klienten zu betreuen, nämlich zum einen Obdachlose und Nichtseßhafte, weiterhin Aussiedler und Flüchtlinge und schließlich Asylbewerber. Für Asylbewerber und Aussiedler unterhält die Beklagte zwei Häuser mit 45 und 36 Plätzen. Die Asylbewerber kommen aus Pakistan, der Türkei, Angola, Zaire, (Ex-)Jugoslawien, Indien, Nigeria und Burkina Faso. Außerdem unterhält die Beklagte in drei Stadtbezirken städtische Notunterkünfte mit 45 Wohneinheiten. Hier leben 175 Personen, darunter zahlreiche Kinder.
Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit mit unterschiedlichen Problembereichen konfrontiert, wie z. B. Partnerschaftskonflikten, gesellschaftlicher Ausgrenzung (Stigmatisierung), Kriminalität, Suchtkrankheiten, psychischen Behinderungen oder Störungen, Überschuldung, Nachbarschaftsproblemen, gestörtem Sozialverhalten, Arbeitslosigkeit, mangelnder Hygiene, Krankheiten aller Art. Er nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
- aktuelle Krisenintervention
- Sozialberatung und/oder therapeutische Begleitung, Erstellung von Gutachten für Gesundheitsamt bzw. Unterbringungen in Kliniken oder Altersheimen, Anamnese, Berichterstellungen für Verwaltungsvorlagen
- Aufklärung über gesetzliche Ansprüche und Möglichkeiten, Durchführung und Abwickeln persönlicher Ansprüche
- Übertragen von Vollmachten bezüglich finanzieller, sozialer und persönlicher Angelegenheiten
- Teilnahme an Planungsabläufen sowie konzeptionellen Aspekten im Obdachlosen- und Asylbewerberbereich
- Zusammenarbeit mit freien Trägern, caritativen Verbänden, Krankenhäusern, Altenheimen etc.
- Zusammenarbeit mit Ordnungsbehörden, Gesundheitsamt, Polizei, Staatsanwaltschaft
- Familienberatung bezüglich Sicherstellung des Lebensunterhaltes, Arbeitsplatzsuche, Erziehungsplanungsgesprächen etc. in Abstimmung mit dem sozialpädagogischen Dienst
Bei der sozialpädagogischen Arbeit mit Asylbewerbern und Flüchtlingen sind insbesondere folgende Konflikte zu bewältigen:
- Konflikte aufgrund des unterschiedlichen sozialen Status sowie der unterschiedlichen Rechtssituation als Asylbewerber, geduldeter oder anerkannter Flüchtling,
- Konflikte aufgrund der Zugehörigkeit zu verschiedenen, zum Teil auch untereinander verfeindeten Volksgruppen (Kurden/Türken, Serben/Bosnier)
- Generationskonflikte, bedingt durch unterschiedliche Normen in Herkunfts- und Aufnahmeland
- Innerfamiliäre Konflikte
- Konflikte durch Sprachbarrieren
- Konflikte mit der Nachbarschaft
- Konflikte aus der Nichteinhaltung der Benutzerordnungen
- Konflikte durch psychische Notsituationen aufgrund von Gewaltakten gegen Asylbewerberwohnheime und Asylbewerber selbst
- Begleiten und Organisieren der Rückkehr ins Heimatland von Rückkehrwilligen
- Schul- und Kindergartenangelegenheit
Bei der Arbeit mit Obdachlosen und Nichtseßhaften steht die sozialpädagogische Krisenintervention im Vordergrund, wozu die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten gehören:
- Feststellen der Bedürftigkeit durch Anamnese und psychosoziale Anamnese
- Erarbeiten von Hilfskonzepten, Reflektion und nachsorgende Betreuung
- Gewährleisten der psychosozialen Grundversorgung
- Teilweise und zeitweilige Übernahme von Rechtsgeschäften (z. B. in der Schuldnerberatung)
- Familienberatung und Einzelfallhilfe in Lebenskrisen, insbesondere psychosozialer und existenzieller Verelendung
- Schuldenregulierung
- Koordination von Hilfeleistungen (Psychiatrie, Beratungsstellen, Gesundheitsamt, Sozialdienste, Jugendamt)
- Beratung, Intervention und nachsorgende Betreuung ehemaliger Obdachloser, Heimbewohner, Suchtmittelabhängiger, Straffälliger
- Vermeidung von Obdachlosigkeit durch Erarbeiten von Hilfskonzepten
- Begleitung und Rückführung in ordentliche Mietverhältnisse
- Vermittlung und Unterbringung in alternative Wohnformen, insbesondere bei älteren alleinstehenden Obdachlosen
- Prophylaktische Intervention bei drohender Zwangsräumung, wirtschaftlichem Ruin (Mietschulden, anderweitige Verschuldung)
- Pädagogische Hilfsplanung für Kinder
Der Kläger benötigt fachliches Wissen in den unterschiedlichen Methoden der sozialen Arbeit (Einzelfall-, Gruppen-, Gemeinwesenarbeit). Er muß psychologische und soziologische Zusammenhänge analysieren und Familienstrukturen durchschauen können. Verlangt werden auch interdisziplinäre Kenntnisse (z. B. schulische, medizinische) und Rechtskenntnisse.
Der Kläger wendet für die Betreuung von Obdachlosen und Nichtseßhaften 50 % seiner Arbeitszeit auf, für die Betreuung von Aussiedlern und Flüchtlingen 21 % und für die Betreuung von Asylbewerbern 19 %. Die restlichen 10 % der Arbeitszeit entfallen auf sonstige Tätigkeiten, wie z. B. die Erstellung von Vorlagen und Sachstandsberichten für städtische Ausschüsse, die Erhebung von Statistiken und Datenmaterial, die Anleitung von Praktikanten, die Erstellung von Ausbildungsplänen usw.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, ihm die Vergütung der VergGr. IVa BAT/VKA zu zahlen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Betreuung von Obdachlosen und Nichtseßhaften, die Betreuung von Aussiedlern und Flüchtlingen sowie die Betreuung von Asylbewerbern bilde jeweils einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der zeitlich nicht weiter aufzuspalten sei. Diese Tätigkeiten seien nicht nur schwierig im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA, sondern würden sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus dieser Vergütungsgruppe herausheben.
Der Kläger hat beantragt,
die beklagte Stadt zu verurteilen, ihn ab 14. Oktober 1991 in die VergGr. IVa BAT einzugruppieren und die Gehaltsdifferenz zwischen der VergGr. IVa und IVb nachzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers hebe sich weder durch besondere Schwierigkeit noch durch ihre Bedeutung aus der Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb heraus. Vielmehr handele es sich um typische Sozialarbeitertätigkeit.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütung aus der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.
A. Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers dahingehend ausgelegt.
B. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT Anwendung, wobei die Parteien darin übereinstimmen, daß die für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände vereinbarte Fassung maßgebend ist.
II. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens ein Drittel der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IVa des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft getreten zum 1. Januar 1991, entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
1. Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2. Von diesem Begriff ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat vier Arbeitsvorgänge gebildet, nämlich
- Betreuung von Obdachlosen und Nichtseßhaften,
- Betreuung von Aussiedlern und Flüchtlingen,
- Betreuung von Asylbewerbern,
- Sonstige Tätigkeiten, wie z. B. Erstellung von Vorlagen, Erhebung von Statistiken, Datenmaterial usw.
Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, daß eine weitere Aufspaltung der Tätigkeiten nicht in Betracht komme. Zum einen könne die Betreuung einer einzelnen Person oder einer Familie nicht als ein Arbeitsvorgang angesehen werden. Der Kläger solle nämlich auch die insgesamt von den zu betreuenden Personenkreisen ausgehenden und die ihnen drohenden Gefahren mindern. Zum anderen könne die Betreuung der verschiedenen Personengruppen nicht, wie die Beklagte meine, in therapeutische und administrative (z. B. Hilfe bei der Beantragung öffentlicher Leistungen, Verhandlungen mit Behörden und anderen Stellen usw.) Tätigkeiten aufgeteilt werden. Das Arbeitsergebnis, nämlich die bestmögliche Betreuung bzw. im Idealfall wirksame Hilfeleistung, lasse sich nur erzielen, wenn der Betreuer seine Klientel auch in behördlichen und sonstigen Angelegenheiten unterstütze.
3. Der Senat hat zwar in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig angenommen, deren Tätigkeit bilde einen einzigen großen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Senats beispielsweise Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Da dem Kläger dieses Rechtsstreits drei verschiedene Personenkreise zur Betreuung zugewiesen sind, kommt bei deren getrennter Betreuung die Bildung einer entsprechenden Anzahl von Arbeitsvorgängen in Betracht.
4. Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tätigkeiten des Klägers einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bilden. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt nach seinem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr. IVa BAT/VKA zu.
III. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe Vb
Vergütungsgruppe IVb
- …
- Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. … und 12)
Protokollerklärungen:
Vergütungsgruppe IVa
- …
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
…
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
- …
”
Die Tätigkeitsmerkmale der von dem Kläger in Anspruch genommenen VergGr. IVa Fallgruppe 15 bzw. 16 bauen auf der VergGr. IVb Fallgruppe 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, aaO).
1. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA.
Der Kläger ist Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen in sozialen Notlagen zu helfen und beizustehen. Die Betreuung soll Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen. Neben der sozialtherapeutischen Hilfestellung unterstützt der Sozialarbeiter den Betreuten bei der Bewältigung wirtschaftlich/materieller Probleme (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 – 4 AZR 324/87 – AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin”, 5. Aufl., S. 2 und 7 ff.; vgl. auch Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl., S. 4 und 8 ff.). Die Berufsbezeichnungen “Sozialarbeiter” und “Sozialpädagoge” werden aus historischen Gründen parallel verwendet. Eine deutliche Unterscheidung zwischen sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Tätigkeiten gibt es nicht (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, S. 4, Fußnote).
2. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser VergGr. ausübt.
Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff “schwierige Tätigkeiten” in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (z. B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO sowie zuletzt Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Der Kläger erfüllt jedenfalls das Beispiel Buchstabe c der Protokollerklärung Nr. 12 “begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner”. Seine Klienten sind, soweit sie in den beiden Häusern der Beklagten mit 45 bzw. 36 Plätzen wohnen, Heimbewohner im Sinne der Protokollerklärung. Darin stimmen die Parteien überein, so daß dazu eine nähere Begründung entbehrlich ist (zum Begriff des Heims vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 130/93 – BAGE 73, 191 = AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk sowie BAG Urteil vom 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen). Ob es sich bei allen in den 45 Wohneinheiten lebenden 175 Personen um “Heimbewohner” handelt, kann dahinstehen. Streitlos hat der Kläger jedenfalls überwiegend Heimbewohner zu betreuen. Darüber hinaus gehören nach dem Bericht der Beklagten vom 16. Dezember 1991 an die Bewertungskommission “relativ häufig” Suchtmittel-Abhängige zu dem Personenkreis, den der Kläger zu beraten hat. Die Beratung von Suchtmittel-Abhängigen ist nach der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a ebenfalls eine schwierige Tätigkeit eines Sozialarbeiters.
3. Das Vorbringen des Klägers läßt jedoch nicht erkennen, daß sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraushebt und deshalb nach VergGr. IVa Fallgruppe 15 bzw. Fallgruppe 16 BAT/VKA zu vergüten ist. Die Anwendung dieses Heraushebungsmerkmals durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Tätigkeitsmerkmale “besondere Schwierigkeit” einerseits und “Bedeutung” andererseits sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
b) Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der besonderen Schwierigkeit nicht verkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975) bezieht sich dieses Merkmal auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.
Von diesem Begriff ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, die Konfrontation mit unterschiedlichen Problemsituationen und einer Häufung von Problemen gehöre zum allgemeinen Berufsbild des Sozialarbeiters. Für die in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Personengruppen sei es geradezu typisch, daß sie vor einer Vielzahl von Problemen stünden. Diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats zu dem Heraushebungsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit” der Tätigkeit von Sozialarbeitern in Einklang.
c) Die Ausführungen des Klägers zu diesem Heraushebungsmerkmal, “der Bewältigung der jeweiligen Arbeitsvorgänge” sei “mit fachlichem Wissen und Können, wie es gemessen an den Erfordernissen der VergGr. IVb BAT normalerweise gefordert werden kann, nicht beizukommen”, enthalten keinerlei sachliche Substanz. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3b der Gründe). Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP, aaO).
d) Soweit der Kläger konkretere Ausführungen zu dem Heraushebungsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit” macht, ist diesen nicht zu entnehmen, daß das von ihm benötigte Wissen und Können nicht mehr von der Vergütungsgruppe IVb (Fallgruppe 16) erfaßt wird.
aa) So verweist der Kläger darauf, er habe nicht nur eine der im Beispielskatalog der Protokollerklärung Nr. 12 aufgezählten Tätigkeiten auszuführen, sondern “zu 90 % seiner Tätigkeit mehrere Beispielstätigkeiten zu bewältigen.”
Das vermag entgegen der Revision nicht zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit im Sinne der Fallgruppen 15, 16 der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA zu führen. Die Tarifvertragsparteien haben durch die Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe c die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA eingeordnet. Das für diese fürsorgerische Tätigkeit benötigte fachliche Wissen und Können wird bereits von der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA erfaßt. Dazu gehört es auch, daß der Sozialarbeiter auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Heimbewohner, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Agressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen (z.B. Aids) usw. eingeht und gezielt Hilfestellung leistet. Typischerweise befinden sich in Heimen (z.B. Kinder- und Jugendheimen, Behindertenheimen, Altenheimen, Frauenhäusern, Heimen für psychisch Kranke usw.) Menschen, die verschiedenen Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen (z.B. HIV-Infizierte, Drogenabhängige). Die Sozialarbeit in einem Heim ist deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet. Der Umstand allein, daß der Sozialarbeiter in einem Heim mit unterschiedlichen Problemgruppen umzugehen hat, läßt daher seine Tätigkeit zwar als schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA erscheinen, nicht jedoch als besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muß ein Sozialarbeiter, der in einem Heim fürsorgerisch tätig ist, regelmäßig mitbringen. Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 –, aaO, und – 4 AZR 45/94 –, n.v., für Sozialarbeiter in Nichtseßhaftenheimen und in seinem Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, für einen Sozialarbeiter im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” entschieden. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß das ihm abverlangte Wissen und Können über dasjenige der Sozialarbeiter in den vorgenannten vom Senat entschiedenen Fällen hinausgeht.
bb) Seinem Vorwurf, das Landesarbeitsgericht habe übersehen, daß es bei den von ihm vergleichsweise herangezogenen Gruppen der Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten bzw. an AIDS erkrankten Personen und Strafgefangenen jeweils nur auf die Betreuung in höchstpersönlichen Problem- und Krisensituationen ankomme, wohingegen bei den von ihm zu betreuenden Personenkreisen, bedingt durch die Art der Unterbringung in (überfüllten) Heimen, vielfältige Gruppenprozesse hinzukämen, die er erkennen und denen er in geeigneter Weise begegnen müsse, ist entgegenzuhalten, daß das Erkennen von Gruppenprozessen und deren Steuerung durch den Sozialarbeiter stets zur begleitenden Fürsorge für Heimbewohner gehört, die die Tarifvertragsparteien nach der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe c – lediglich – als schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb BAT/VKA bewerten.
cc) Weiter verweist der Kläger darauf, er müsse die unterschiedlichen Methoden der sozialen Arbeit kennen (Einzelfall-, Gruppen-, Gemeinwesenarbeit). Hierbei handelt es sich jedoch um Grundwissen, das dem Diplom-Sozialpädagogen/Diplom-Sozialarbeiter im Laufe seines Fachhochschulstudiums vermittelt wird. Die Methodik der Sozialarbeit/Sozialpädagogik gehört zu den Studienfächern (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30, aaO, S. 32). Ob und inwiefern die methodischen Kenntnisse des Klägers über dieses Grundwissen hinausgehen, läßt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen. Der Kläger hätte näher darlegen müssen, worin sich das von ihm geforderte fachliche Wissen von dem Grundwissen unterscheidet und weshalb es sich im Vergleich hierzu heraushebt. Mit der bloß pauschalen Behauptung, ein breites Fachwissen in den unterschiedlichen Methoden der sozialen Arbeit sei erforderlich, genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht. Anhand dessen läßt sich nicht feststellen, ob der Kläger ein im Vergleich zu der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA breiteres und tiefergehendes fachliches Wissen und Können benötigt.
dd) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Kläger anführt, er müsse psychologische und soziologische Zusammenhänge analysieren. Während der Fachhochschulausbildung werden dem Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen auch psychologische und soziologische Kenntnisse vermittelt (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30, aaO, S. 32). Der Kläger hat es unterlassen, im einzelnen darzulegen, wodurch sich die von ihm verlangten psychologischen und soziologischen Kenntnisse aus dem Grundwissen herausheben.
ee) Er beruft sich weiterhin darauf, er müsse auch Familienstrukturen durchschauen können. Dies läßt seine Tätigkeit aber nicht im Vergleich zur Arbeit in anderen Heimen als herausgehoben erscheinen. Bei der Betreuung in Heimen sind regelmäßig die familiären Beziehungen der Klienten zu berücksichtigen. Dies gilt in Kinder- und Jugendheimen, Behindertenheimen, Altenheimen usw. ebenso wie in Obdachlosenheimen, Aussiedler- und Flüchtlingsheimen sowie Asylbewerberheimen. Die Familienstrukturen spielen für die Betreuung nicht nur dann eine Rolle, wenn weitere Familienmitglieder in demselben Heim untergebracht sind, sondern auch dann, wenn diese außerhalb des Heimes leben.
ff) Der Kläger stützt darüber hinaus sein Höhergruppierungsverlangen auf interdisziplinäre Kenntnisse (z. B. schulische, medizinische). Er legt jedoch nicht dar, um welche Kenntnisse es sich im einzelnen handelt. Somit kann nicht festgestellt werden, ob diese Kenntnisse eher dem Bereich der Allgemeinbildung oder anderen Fachgebieten zuzurechnen sind. Schließlich beruft er sich auf die Erforderlichkeit umfangreicher Rechtskenntnisse. Auch insofern unterscheidet er sich nicht von Sozialarbeitern, die in anderen Heimen tätig sind. Es ist nicht ersichtlich, daß von ihm umfassendere oder gründlichere Rechtskenntnisse verlangt werden als von Sozialarbeitern in Kinder- und Jugendheimen, Behindertenheimen usw. Zwar mögen die Schwerpunkte der verlangten Rechtskenntnisse in den einzelnen Einrichtungen unterschiedlich gelagert sein. Das läßt jedoch noch keine Rückschlüsse auf den Umfang und die Tiefe der erforderlichen Rechtskenntnisse zu. Der Kläger hätte näher darlegen müssen, inwiefern die von ihm benötigten Rechtskenntnisse über die im Studium vermittelten und die üblicherweise in Heimen verlangten hinausgehen. Es fehlt an einer vergleichenden Darstellung.
gg) Die Tätigkeiten des Klägers in den verschiedenen Heimen weisen hinsichtlich des geforderten Wissens und Könnens keine erheblichen Unterschiede auf. Auch wenn die Ursachen der auftretenden Konflikte verschieden sind, so folgt daraus noch nicht, daß diese Konflikte nicht mehr mit den Kenntnissen und Fähigkeiten gelöst werden können, wie sie üblicherweise in Heimen verlangt werden. Zwar muß sich der Kläger auf jeden Klienten und dessen spezielle Probleme besonders einstellen. Dies macht jedoch die Tätigkeit noch nicht besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa BAT/VKA, da sich die Sozialarbeit immer an der einzelnen Person zu orientieren hat. Mehr wird von dem Kläger auch bei der Betreuung von Ausländern nicht verlangt. Insbesondere muß er nicht die jeweilige Heimatsprache beherrschen oder über spezielle Kenntnisse des jeweiligen Landes verfügen.
hh) Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht lasse die Tatsache unberücksichtigt, daß er mit außergewöhnlich vielen Beteiligten zusammenarbeiten müsse, geht ebenfalls fehl. Ein im Sozialdienst tätiger Sozialarbeiter/Sozialpädagoge hat regelmäßig mit einer ähnlichen Anzahl von Ämtern und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, wie dies beim Kläger der Fall ist. Insbesondere traf dies in den Fällen der Sozialarbeiter im Nichtseßhaftenheim zu, die der Senat am 1. März 1995 entschieden hat (– 4 AZR 8/94 – und – 4 AZR 45/94 –, aaO).
ii) Soweit der Kläger neben der Betreuung auch sonstige Tätigkeiten (z. B. Erstellung von Vorlagen, Erhebung von Statistiken usw.) verrichtet, läßt sich auch insoweit keine Heraushebung seiner Tätigkeit durch ihre besondere Schwierigkeit feststellen, was von ihm auch nicht behauptet wird.
e) Da die Tätigkeit des Klägers sich schon nicht wegen ihrer Schwierigkeit aus dem heraushebt, was die VergGr. IVb Fallgr. 16 von einem Sozialarbeiter verlangt, kann dahinstehen, ob seine Tätigkeit gegenüber der von einem in dieser Vergütungsgruppe eingruppierten Sozialarbeiter geschuldeten durch ihre Bedeutung herausgehoben ist. Auch die Erfüllung dieses für die begehrte Eingruppierung zusätzlich erforderlichen Tätigkeitsmerkmals ist sehr zweifelhaft. Das Ziel, die Betreuten in die Gemeinschaft zu integrieren bzw. zurückzuführen, ist in seiner sozialen Tragweite gut vergleichbar mit der sozialen Bedeutung der Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und an AIDS erkrankten Personen, Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit des Klägers in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist nicht erkennbar.
Soweit der Kläger zum anderen auf die politische Bedeutung seiner Tätigkeit verweist und es als seine Aufgabe bezeichnet, “der zunehmend feststellbaren Akzeptanz rechtsradikaler Ausschreitungen gegen seine Klientel in der Bevölkerung entgegenzuwirken”, läßt er jeglichen Sachvortrag dazu vermissen, welche Tätigkeiten er zur Erfüllung dieser Aufgabe konkret ausübt.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schneider, Friedrich, Bott, Müller-Tessmann, E. Wehner
Fundstellen