Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsurteil trotz Verfahrensunterbrechung. Berufungsurteil trotz Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO. wirksame Revisionseinlegung trotz fortdauernder Unterbrechung. Prozeßführungsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis für Schuldner und Insolvenzverwalter. absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 5 ZPO. Prozeßrecht
Orientierungssatz
- Gegen ein Urteil das auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei stattfand, kann die zugelassene Revision von der beschwerten Partei auch bei fortdauernder Unterbrechung wirksam einlegt werden; einer Aufnahme des Rechtsstreits bedarf es dazu nicht. Prozeßführungsbefugt sind bei einem gegen den Schuldner ergangenen Urteil sowohl dieser als auch der Insolvenzverwalter; für beide besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
- Die Nichtbeachtung von § 240 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 551 Nr. 5 ZPO dar.
Normenkette
ZPO §§ 240, 249 Abs. 1, § 551 Nr. 5; InsO §§ 38, 80 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein tariflicher “Pauschal”- und “Einmalbetrag” zusteht.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Der Kläger ist seit 1964 bei ihr beschäftigt. Er ist freigestelltes Betriebsratsmitglied und Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Die Beklagte trat am 23. Februar 1999 aus dem regional für sie zuständigen Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie aus.
Am 25. Februar 1999 schlossen die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 1999 ein neues Gehaltsabkommen. Es sieht einen Pauschalbetrag von 350,00 DM und einen Einmalbetrag vor, der für den Kläger – falls das Gehaltsabkommen Anwendung fände – 780,96 DM betragen würde. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, beide Beträge stünden ihm trotz des Verbandsaustritts der Beklagten jedenfalls deshalb zu, weil sein Arbeitsvertrag “die jeweils geltenden Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW's” zu seinem Inhalt erkläre.
Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr mit Urteil vom 23. Februar 2000 stattgegeben. Schon zuvor war durch Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 6. Dezember 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden.
Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts haben die Beklagte und der Insolvenzverwalter die zugelassene Revision eingelegt. Mit ihr wollen sie die Unterbrechung des Verfahrens zur Geltung bringen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen haben Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts weist einen absoluten Revisionsgrund nach § 551 Nr. 5 ZPO auf. Die Beklagte war bei der mündlichen Verhandlung, auf Grund derer das Urteil ergangen ist, nicht ordnungsgemäß vertreten. Dies können sowohl sie selbst als auch der Insolvenzverwalter geltend machen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Kreft, Reinecke, Glaubitz, W. Hinrichs
Fundstellen
Haufe-Index 892455 |
FA 2001, 311 |
KTS 2001, 371 |
NZA 2002, 352 |
ZInsO 2001, 727 |
NJOZ 2002, 692 |