Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Teilzeitbeschäftigte haben nach § 24 Abs. 2 TVöD nur Anspruch auf die anteilige Zahlung der tariflichen Wechselschichtzulage in Höhe der Quote der zwischen den Parteien vereinbarten und der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.
2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG gesetzlich normierten sogenannten Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit aus.
3. Erhalten Teilzeitbeschäftigte Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, werden sie nicht benachteiligt im Sinne des § 3 AGG.
4. Die von den Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998, in der Fassung vom 30.06.2000 (TV ATZ) angeordnete Berücksichtigung der Wechselschichtzulage entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit bewirkt, dass bei der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell während der Arbeitsphase die tarifliche Wechselschichtzulage nicht auf Grund der Altersteilzeit zu vermindern ist und während der Freistellungsphase mangels tatsächlich geleisteter Tätigkeit ein Anspruch auf die tarifliche Wechselschichtzulage nicht entsteht.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; TzBfG §§ 4, 22; AGG §§ 1, 3, 7; BeschFG 1985 § 2 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 7; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 8; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 21; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 23; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 24; TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) § 48 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 17. Juli 2007 – 1 Sa 49/07 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 7. Februar 2007 – 9 Ca 9429/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 262,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 157,50 Euro brutto seit dem 18. September 2006 und aus 105,00 Euro brutto seit dem 16. November 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5 TVöD beginnend ab Oktober 2006 bis September 2007 eine monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von 52,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des dritten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin die tarifliche Wechselschichtzulage für die Monate November 2005 bis Februar 2006 und April 2006 bis September 2006 sowie für die Zeit ab Oktober 2006 anteilig oder in voller Höhe zusteht.
Die Klägerin war im Klinikum der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Am 25. Februar 2005 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2009. Seit dem 1. Oktober 2007 befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin betrug vor Beginn der Freistellungsphase die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte tariflich festgesetzten Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden. Im TVöD heißt es:
Ҥ 7
Sonderformen der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
…
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
…
(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
…
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
…
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
…”
§ 48 Abs. 2 TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) bestimmt:
Ҥ 48
Wechselschichtarbeit
…
(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.”
Die Klägerin leistete bis zum Beginn der Freistellungsphase ständig Wechselschichtarbeit im Tarifsinne. Die Beklagte zahlte ihr nach dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 die monatliche tarifliche Wechselschichtzulage nicht mehr in voller Höhe. Für die Monate November 2005 bis Februar 2006 sowie April 2006 bis September 2006 erhielt die Klägerin eine Wechselschichtzulage iHv. jeweils 26,25 Euro.
Die Klägerin hat gemeint, ihr stünde die Wechselschichtzulage in voller Höhe zu. Eine nur anteilige Zahlung dieser Zulage benachteilige sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Zahlung der Wechselschichtzulage bestünden nicht. Der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung sei kein sachlicher Grund für die Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Kürzung der Wechselschichtzulage benachteilige sie zudem aus Gründen des Geschlechts und verstoße damit gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG. Da überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt seien, betreffe die Kürzung der Wechselschichtzulage nahezu ausnahmslos Frauen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 682,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 315,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5 TVöD beginnend ab dem 1. Oktober 2006 eine monatliche Wechselschichtzulage iHv. 105,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des jeweils laufenden Monats zu bezahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klägerin habe auf Grund ihrer verminderten Arbeitszeit nach der tariflichen Regelung nur Anspruch auf die anteilige Zahlung der Wechselschichtzulage. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer liege nicht vor. Die Klägerin werde auf Grund ihrer verminderten Wochenarbeitszeit durch die Wechselschichtarbeit im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigten in geringerem Umfang belastet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit die teilzeitbeschäftigte Klägerin die Zahlung der Wechselschichtzulage in voller Höhe verlangt hat. Der Klägerin stand allerdings die tarifliche Wechselschichtzulage während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht nur iHv. monatlich 26,25 Euro brutto zu. Vor Beginn der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte tariflich festgesetzten Arbeitszeit. Die Klägerin hatte daher während der Arbeitsphase Anspruch auf den halben Monatsbetrag der tariflichen Wechselschichtzulage von 105,00 Euro und somit auf eine monatliche Wechselschichtzulage iHv. 52,50 Euro. Soweit die Klägerin insoweit Differenzansprüche geltend gemacht hat, ist ihre Klage deshalb begründet und die Revision der Beklagten insoweit unbegründet.
I. Ein Anspruch der teilzeitbeschäftigten Klägerin auf die Zahlung der Wechselschichtzulage in voller Höhe folgt nicht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Diese Tarifvorschrift legt den Monatsbetrag der Wechselschichtzulage für Vollzeitbeschäftigte fest, die ständig Wechselschichtarbeit leisten.
II. Die Klägerin hat auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung nach § 24 Abs. 2 TVöD nur Anspruch auf die anteilige Zahlung der tariflichen Wechselschichtzulage in Höhe der Quote der zwischen den Parteien vereinbarten und der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden.
1. § 24 Abs. 2 TVöD ordnet für die Berechnung des Entgelts teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer an, dass, soweit tariflich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien eine Gleichbehandlung Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigter beim Arbeitsentgelt nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatzes angeordnet. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dieser Grundsatz findet sich in vielen Tarifverträgen und entspricht dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (Laux in Laux/Schlachter TzBfG § 4 Rn. 44 mwN). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 – 1 BvL 12/91 – BVerfGE 97, 35, 44). Der Pro-rata-temporis-Grundsatz verbietet allerdings nicht nur eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in qualitativer Hinsicht. Er erlaubt auch eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 736).
2. Die tarifliche Wechselschichtzulage ist ein sonstiger Entgeltbestandteil iSv. § 24 Abs. 2 TVöD. Das folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Tarifvorschrift, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (BAG 27. April 2006 – 6 AZR 437/05 – BAGE 118, 123, 125 mwN).
a) § 24 Abs. 2 TVöD spricht vom “Tabellenentgelt” und “allen sonstigen Entgeltbestandteilen”. Daraus wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, dass nicht nur das monatliche Tabellenentgelt Teilzeitbeschäftigter, sondern auch alle anderen Bestandteile des Entgelts Teilzeitbeschäftigter, insbesondere monatliche Zulagen, nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz zu berechnen sind. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die monatliche Wechselschichtzulage nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien kein sonstiger Entgeltbestandteil ist, findet sich im Wortlaut des § 24 Abs. 2 TVöD nicht. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien in § 21 Satz 1 TVöD, wonach in den in dieser Vorschrift genannten Fällen der Entgeltfortzahlung das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrem Verständnis die in Monatsbeträgen festgelegten Bestandteile des Entgelts ebenso wie das Tabellenentgelt grundsätzlich Entgeltbestandteile sind. Die Anordnung einer anteiligen Vergütung Teilzeitbeschäftigter erfasst damit auch die Wechselschichtzulage, für die die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD einen Monatsbetrag festgesetzt haben.
b) Allerdings haben die Tarifvertragsparteien eine Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes nicht ausnahmslos für angemessen gehalten. Sie haben deshalb die in § 24 Abs. 2 TVöD getroffene Regelung mit dem Vorbehalt verbunden, “soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist”. Eine solche vom Pro-rata-temporis-Grundsatz abweichende ausdrückliche Regelung haben sie für die Zahlung des Jubiläumsgeldes getroffen. § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte das Jubiläumsgeld in voller Höhe erhalten. Für die Zahlung der Wechselschichtzulage fehlt eine solche von § 24 Abs. 2 TVöD abweichende Regelung.
3. Sinn und Zweck der Regelung geben entgegen der Ansicht der Klägerin kein anderes Auslegungsergebnis vor.
a) Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen (BAG 11. Dezember 2003 – 6 AZR 64/03 – BAGE 109, 110, 115 mwN). Fehlt eine ausdrückliche Zweckbestimmung der Tarifvertragsparteien, ist der Zweck der Leistung im Wege der Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln. Auf den Leistungszweck kann aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen oder den Ausschluss- oder Kürzungstatbeständen geschlossen werden (BAG 11. Dezember 2003 – 6 AZR 64/03 – aaO mwN).
b) Tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulagen sollen dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die Schicht- und die Wechselschichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirken und ihr Beginn und ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen (BAG 20. April 2005 – 10 AZR 302/04 – AP BMT-G II § 24 Nr. 3 mwN). Dieses Ziel eines Ausgleichs hatten auch die Tarifvertragsparteien des TVöD vor Augen. Sie haben die Höhe der Wechselschichtzulage in § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD unter der Überschrift “Ausgleich für Sonderformen der Arbeit” geregelt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Zweck, mit Wechselschichtarbeit verbundene Belastungen und Erschwernisse auszugleichen, einer Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Zahlung der Wechselschichtzulage nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht entgegen. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass die sich aus Wechselschichtarbeit ergebenden Erschwernisse einen Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten proportional geringer belasten, überschreitet nicht die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht. Dass die Tarifvertragsparteien die Höhe der Wechselschichtzulage an die sich aus der Wechselschichtarbeit jeweils ergebende Belastung binden wollten und die Wechselschichtzulage nach ihrem Willen einem Beschäftigten nicht unabhängig vom Umfang der von ihm geleisteten Wechselschichtarbeit in voller Höhe zustehen sollte, wird auch aus der Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD deutlich. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD erhalten Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, nicht den in § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD festgesetzten Monatsbetrag, sondern eine Wechselschichtzulage iHv. 0,63 Euro/Stunde.
III. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Landesarbeitsgerichts verstößt eine anteilige Zahlung der Zulagen in Höhe der Quote zwischen der vereinbarten und der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2008 § 8 Rn. 53; Sponer/Steinherr TVöD Stand September 2008 § 8 Rn. 124; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand April 2008 § 8 Rn. 71; Peter ZTR 2007, 646).
1. Diese Bestimmung konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung (BAG 5. November 2003 – 5 AZR 8/03 – AP TzBfG § 4 Nr. 6 = EzA TzBfG § 4 Nr. 6; vgl. zur Konkretisierung des allgemeinen Diskriminierungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG durch § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für den Bereich des Entgelts bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern BAG 11. Dezember 2003 – 6 AZR 64/03 – BAGE 109, 110, 114). Sie verbietet eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt (BAG 5. November 2003 – 5 AZR 8/03 – aaO). Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 11. Dezember 2003 – 6 AZR 64/03 – BAGE 109, 110, 113 mwN). Nach § 22 Abs. 1 TzBfG sind von diesem Gesetz abweichende Vereinbarungen, außer in den dort genannten Ausnahmen, zu denen § 4 nicht gehört, nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich (BAG 24. September 2003 – 10 AZR 675/02 – BAGE 108, 17, 21).
2. Die Regelung zur Berechnung des Tabellenentgelts und aller sonstigen Entgeltbestandteile in § 24 Abs. 2 TVöD behandelt Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte beim Tabellenentgelt und allen sonstigen Entgeltbestandteilen proportional gleich. Sie gewährleistet damit, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die Wechselschichtzulage in dem Umfang erhält, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit aus (vgl. Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 737).
IV. Auch der Hinweis der Klägerin auf das Verbot einer Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts (§§ 1, 3, 7 AGG) hilft ihr nicht weiter.
1. In Betracht kommt nur eine mittelbare Diskriminierung. Die Kürzung der Wechselschichtzulage knüpft nicht an das Geschlecht, sondern an die Teilzeitbeschäftigung an. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Die dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren müssen dabei einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen des anderen Geschlechts betreffen. Das Vorliegen einer mittelbaren Benachteiligung wird durch den statistischen Vergleich zweier Gruppen festgestellt (BAG 13. Februar 2007 – 9 AZR 729/05 – AP TzBfG § 4 Nr. 13 = EzA TzBfG § 4 Nr. 11; 18. Mai 2006 – 6 AZR 631/05 – BAGE 118, 196).
2. Daran gemessen fehlt es bereits an einer Benachteiligung iSv. § 3 AGG. Erhält eine Teilzeitbeschäftigte Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung wie die tarifliche Wechselschichtzulage in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht, wird sie nicht benachteiligt. In einem solchen Fall der Gleichbehandlung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz wird nur berücksichtigt, dass Teilzeitarbeit sich von Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht unterscheidet.
V. In seinem Urteil vom 23. Juni 1993 (– 10 AZR 127/92 – BAGE 73, 307) hat der Senat allerdings angenommen, dass die anteilige Kürzung einer monatlichen Wechselschichtzulage bei Teilzeitbeschäftigten gegen das Diskriminierungsverbot in § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verstößt und den in Wechselschichten eingesetzten teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern die Wechselschichtzulage in voller Höhe zusteht, wenn sie die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Entscheidung betraf jedoch nicht nur einen anderen Sachverhalt. Sie ist auch zu einer anderen tariflichen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage ergangen. Jene Tarifvorschriften knüpften den Anspruch auf die Wechselschichtzulage anders als § 8 Abs. 5 TVöD iVm. § 7 Abs. 1 TVöD und § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K an die Leistung einer bestimmten Mindestzahl von Nachtschichtstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Mit der Wechselschichtzulage sollten damit nicht nur die mit der Wechselschichtarbeit verbundenen Erschwernisse, sondern auch die durch die Arbeit im Nachtdienst begründete Belastung abgegolten werden. Wurde der Teilzeitbeschäftigte in Wechselschichten eingesetzt und leistete er dabei die erforderliche Mindestzahl von Nachtdienststunden innerhalb des tariflich festgesetzten Zeitraums, hatte er nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien jener tariflichen Regelung dieselben Erschwernisse wie ein Vollzeitbeschäftigter.
VI. Soweit die Klägerin für die Monate November 2005 bis Februar 2006 sowie April bis September 2006 die Zahlung weiterer Wechselschichtzulage iHv. 262,50 Euro brutto beansprucht hat und festgestellt haben will, dass ihr bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Monate Oktober 2006 bis September 2007 eine monatliche Wechselschichtzulage iHv. 52,50 Euro brutto zusteht, ist ihre Klage begründet und die Revision der Beklagten deshalb unbegründet.
1. Der Klägerin stand die tarifliche Wechselschichtzulage während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in den Monaten November 2005 bis Februar 2006 sowie April bis September 2006 nicht nur iHv. monatlich 26,25 Euro brutto zu. In diesen insgesamt zehn Monaten betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte tariflich festgesetzten Arbeitszeit. Die Klägerin hatte daher in diesen zehn Monaten gemäß § 8 Abs. 5, § 24 Abs. 2 TVöD Anspruch auf den halben Monatsbetrag der tariflichen Wechselschichtzulage von 105,00 Euro und somit auf Wechselschichtzulagen iHv. insgesamt 525,00 Euro brutto. Da die Beklagte der Klägerin in diesen zehn Monaten lediglich Wechselschichtzulagen iHv. monatlich 26,25 Euro brutto gezahlt hat, ergibt sich ein Differenzanspruch von insgesamt 262,50 Euro brutto.
2. Das von den Parteien für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2009 vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell hat den Anspruch der Klägerin auf die tarifliche Wechselschichtzulage der Höhe nach nicht vermindert. Gemäß § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 idF vom 30. Juni 2000 erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Diese von den Tarifvertragsparteien angeordnete Berücksichtigung der Wechselschichtzulage entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit bewirkt, dass bei der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell während der Arbeitsphase die tarifliche Wechselschichtzulage nicht auf Grund der Altersteilzeit zu vermindern ist und während der Freistellungsphase mangels tatsächlich geleisteter Tätigkeit ein Anspruch auf die tarifliche Wechselschichtzulage nicht entsteht (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Altersteilzeit-TV Stand Juni 2006 Erl. 15.1.5). Auch soweit die Klägerin festgestellt haben will, dass die Beklagte an sie bis zum Beginn der Freistellungsphase am 1. Oktober 2007 bei Vorliegen der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen eine Wechselschichtzulage iHv. monatlich 52,50 Euro brutto zu zahlen hat, ist die zulässige Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) deshalb begründet.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Thiel, Zielke
Fundstellen