Leitsatz (redaktionell)

Wenn ein Arbeitgeber einer den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Arbeitslebens erfassenden starken Lohnwelle bei der Mehrzahl seiner eigenen Arbeitnehmer durch Gewährung erheblicher Lohnerhöhungen Rechnung trägt, darf er einen einzelnen Arbeitnehmer hiervon nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 10.07.1958; Aktenzeichen Sa 586/58 III)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437823

BB 1959, 848 (LT1)

DB 1959, 890 (LT1)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1), Nr 15

AR-Blattei, ES 800 Nr 13 (LT1)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 13 (LT1)

WA 1959, 130 (LT1)

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