Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung einer Zuwendung. Zahlung einer Zuwendung in entsprechender Anwendung einer tariflichen Regelung. Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln. zulässige Bindungsfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber kann einen Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung nur dann auf einen tariflichen Rückzahlungsvorbehalt stützen, wenn der entsprechende Tarifvertrag insgesamt und auf Dauerarbeitsvertraglich in Bezug genommen ist.
2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Rückzahlungsregelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterzogen werden.
Orientierungssatz
1. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Tarifvertrag, der ua. den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Zuwendung regelt (TV Zuwendung), keine Anwendung findet, und zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dennoch “in entsprechender Anwendung dieses Tarifvertrags” eine “außertarifliche” Zuwendung mit dem Hinweis, dass dadurch keine Ansprüche des Arbeitnehmers auf die Zuwendung in den Folgejahren begründet werden, ist der TV Zuwendung nicht vertraglich in Bezug genommen.
2. Knüpft in einem solchen Fall der Arbeitgeber die Zahlung der Zuwendung an die Rückzahlungsbedingungen des TV Zuwendung, unterliegt die Rückzahlungsklausel trotz der in § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB angeordneten Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
3. Eine am Jahresende gezahlte Zuwendung, die über 100,00 Euro, aber unter einem Monatsbezug liegt, kann den Arbeitnehmer im Rahmen einer einzelvertraglichen Rückzahlungsklausel nur bis zum 31. März des Folgejahres binden. Eine weitergehende Bindung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und führt deshalb nicht zu einem Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.
Normenkette
BGB § 151 S. 1, §§ 307, 310 Abs. 4 S. 3, §§ 387, 389, 611 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. Januar 2006 – 8 Sa 872/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung einer Zuwendung.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Er betreibt überwiegend Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt und wird zu 90 % von der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Als geförderte Einrichtung des Bundes darf er auf Grund haushaltsrechtlicher Vorschriften und nach seinem Finanzstatut seine Beschäftigten gegenüber vergleichbaren Bundesbediensteten nicht besser stellen (Besserstellungsverbot).
Der Kläger war ab März 2004 beim Beklagten als Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 3.427,60 Euro beschäftigt. Er hatte die Aufgabe, ein Modell zur Charakterisierung einer im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Februar 2004 näher bezeichneten Antenne zu erarbeiten. Das Arbeitsverhältnis sollte mit Erreichung dieses Zwecks enden. Darüber hinaus war in § 1 des Formulararbeitsvertrags eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 28. Februar 2006 vereinbart. Gemäß § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag für die Angestellten des DLR (MTV Ang-DLR) vom 6. Mai 1980 iVm. dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 für den Bereich des Bundes und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien, dass die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung, über ein Urlaubsgeld und über die Gewährung von Beihilfen keine Anwendung finden.
Am 4. Oktober 2004 teilte die Personaladministration des Beklagten den Mitarbeitern per E-Mail ua. Folgendes mit:
“Liebe Kolleginnen und Kollegen,
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 01.08.2003 eingestellt, deren Verträge verlängert oder erneut befristet wurden, waren wir aufgefordert, arbeitsvertraglich zu vereinbaren, dass die gekündigten Tarifverträge über die Gewährung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld) keine Anwendung finden.
Wir freuen uns, Ihnen nunmehr mitteilen zu können, dass sich das Bundesministerium des Innern (BMI) mit Schreiben vom 04.10.2004 damit einverstanden erklärt hat, in diesem Jahr auch an diese Mitarbeiter(innen) eine Zuwendung zu zahlen. Die Zuwendung wird im November gezahlt und beträgt 60 %. Die Regelungen der gekündigten Zuwendungstarifverträge zur Gewährung einer Teilzahlung u. ä. finden entsprechend Anwendung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem im Intranet veröffentlichen Schreiben des BMI.
Hierbei handelt es sich um eine außertarifliche Maßnahme, die keinerlei Anspruch für die Folgejahre begründet.
…”
In dem in der E-Mail der Personaladministration des Beklagten vom 4. Oktober 2004 in Bezug genommenen Schreiben des BMI vom selben Tag heißt es ua.:
“Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, den von den Kündigungen der Zuwendungstarifverträge betroffenen Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden im Jahre 2004 mit den laufenden November-Bezügen eine Zuwendung zu gewähren. Diese beträgt 60 % der Urlaubsvergütung/des Urlaubslohnes, welche/r zugestanden hätte, wenn der/die Beschäftigte während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. § 1 und § 2, mit Ausnahme von § 2 Abs. 3, der Zuwendungstarifverträge gelten im Übrigen entsprechend.”
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (TV Zuwendung) ist der Erhalt der Zuwendung davon abhängig, dass der Angestellte nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. § 1 Abs. 5 TV Zuwendung bestimmt:
“Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.”
Der Beklagte zahlte dem Kläger im November 2004 eine Zuwendung iHv. 2.056,56 Euro brutto. In der dem Kläger für diesen Monat erteilten Gehaltsabrechnung findet sich unter dem Vordruck “Informationen für unsere Mitarbeiter” der Vermerk:
“Sofern Sie ab dem 01.08.2003 neu eingestellt worden oder Ihr Arbeitsverhältnis verlängert wurde und die gekündigten Tarifverträge über die Gewährung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld) auf Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden, erhalten Sie in diesem Jahr außertariflich eine VBL-freie Zuwendung. Diese Maßnahme begründet keine Ansprüche für die Folgejahre.”
Mit Schreiben vom 25. November 2004 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum Schluss des ersten Kalendervierteljahres 2005. Der Beklagte bestätigte dem Kläger am 2. Februar 2005 schriftlich, dass dieser das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März 2005 gekündigt habe, und kündigte zugleich an, dass er die im November 2004 gezahlte Zuwendung zurückfordern werde. Entsprechend dieser Ankündigung brachte er in der dem Kläger erteilten Gehaltsabrechnung für März 2005 1.789,22 Euro netto in Abzug und behielt diesen Betrag ein.
Der Kläger hat gemeint, der Beklagte schulde ihm die im März 2005 iHv. 1.789,22 Euro netto einbehaltene Vergütung. Dieser habe keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Zuwendung. Er sei nicht iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung zum 31. März des auf die Zahlung der Zuwendung folgenden Kalenderjahres ausgeschieden, sondern erst am 1. April 2005. Im Übrigen fände der TV Zuwendung keine Anwendung. Dies sei im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden. Eine einzelvertragliche Rückzahlungsklausel, die ihn über den 31. März 2005 hinaus an den Beklagten gebunden hätte, wäre angesichts der Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig und damit unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.789,22 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, er habe mit seinem Rückzahlungsanspruch aufrechnen können. Der Kläger habe die Zuwendung nach § 1 Abs. 5 iVm. Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung zurückzuzahlen, weil er auf Grund seiner Eigenkündigung vom 25. November 2004 zum 31. März 2005 und damit bis einschließlich 31. März des auf die Zahlung der Zuwendung folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch ausgeschieden sei. Die vom Bundesarbeitsgericht zu einzelvertraglichen Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze fänden keine Anwendung. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, sei zu berücksichtigen, dass er an das gesetzlich verankerte Besserstellungsverbot gebunden sei. Der Kläger dürfe bezüglich einer Rückzahlungsverpflichtung nicht besser gestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete und Angestellte, denen er die Zuwendung auf Grund der Nachwirkung des gekündigten TV Zuwendung gezahlt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Beklagte habe gegen den Vergütungsanspruch des Klägers für März 2005 mangels eines Rückzahlungsanspruchs nicht aufrechnen können. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger die Zuwendung im November 2004 auf Grund einer Gesamtzusage des Beklagten erhalten habe. Zwar habe der TV Zuwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung gefunden, es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte dem Kläger bereits im Oktober mitgeteilt habe, dass dieser die Zuwendung in entsprechender Anwendung des gekündigten TV Zuwendung erhalten werde. Der Kläger habe deshalb nicht annehmen dürfen, dass er im Vergleich zu den Angestellten, denen auf Grund der Nachwirkung des gekündigten TV Zuwendung die Zuwendung zugestanden habe, hinsichtlich einer Rückzahlungsverpflichtung besser gestellt werden sollte. Allerdings seien die tariflichen Rückzahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht bis einschließlich 31. März 2005 ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis habe bis zu diesem Tag bestanden. Damit sei der mit der tariflichen Zuwendung verfolgte Zweck erreicht worden.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sie halten allerdings im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB die vom Beklagten im März 2005 einbehaltene Vergütung iHv. 1.789,22 Euro netto zu. Der Vergütungsanspruch des Klägers für diesen Monat ist nicht teilweise durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen (§§ 387, 389 BGB). Dieser hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung der dem Kläger im November 2004 gewährten Zuwendung.
2. Allerdings hätte der Kläger nach § 1 Abs. 5 iVm. Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung die Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der TV Zuwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fände.
a) Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. November 2004 zum Abschluss des ersten Kalendervierteljahres 2005 und somit zum 31. März 2005 gekündigt. Das erfüllt die negative Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung. Kündigt ein Angestellter, der nach § 1 Abs. 1 TV Zuwendung eine Zuwendung erhalten hat, sein Arbeitsverhältnis zum 31. März des auf die Zahlung der Zuwendung folgenden Kalenderjahres, ist er iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch ausgeschieden, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März endet (st. Rspr., vgl. BAG 26. Januar 2005 – 10 AZR 299/04 – EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 15; 25. September 2002 – 10 AZR 7/02 – BAGE 103, 1; 11. Januar 1995 – 10 AZR 180/94 –; 9. Juni 1993 – 10 AZR 529/92 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 150 = EzA BGB § 133 Nr. 18).
b) Sinn und Zweck der tariflichen Zuwendung rechtfertigen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein anderes Ergebnis. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Auslegung der negativen Anspruchsvoraussetzung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung zu dem von den Tarifvertragsparteien mit der Zuwendung verfolgten Ziel keine näheren Ausführungen gemacht. Es hat insbesondere nicht angegeben, wo und auf welche Art und Weise die Tarifvertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben sollen, ein Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch zum 31. März des auf die Zahlung der Zuwendung folgenden Kalenderjahres solle die Rückzahlungspflicht nicht auslösen. Der Umstand, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993, BGBl. I S. 1668) am 15. Oktober 1993 für Angestellte grundsätzlich Kündigungstermine zum Quartalsende galten, spricht vielmehr dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf die Zuwendung an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31. März des folgenden Kalenderjahres hinaus knüpfen wollten. Hätten sie gewollt, dass ein Angestellter bei einer zum 31. März des folgenden Kalenderjahres ausgesprochenen Eigenkündigung die Zuwendung nicht zurückzahlen muss, hätte es auf Grund der Quartalskündigungstermine nahe gelegen, die Bindungsfrist anders zu wählen und zu bestimmen, dass das Arbeitsverhältnis für den Anspruch auf die Zuwendung über den 31. Dezember des Auszahlungsjahres hinaus fortbestehen muss.
3. Die tarifliche Rückzahlungsregelung findet jedoch keine Anwendung.
a) In § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags haben die Parteien die Anwendung des gekündigten TV Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen. Auch danach haben sie nicht vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis künftig nach den Vorschriften dieses abgelaufenen Tarifvertrags richten soll. Der Beklagte hat dem Kläger nur für das Jahr 2004 eine Zuwendung zugesagt und gewährt. Er hat einen Anspruch des Klägers auf die Zuwendung für die Folgejahre ausdrücklich ausgeschlossen. Es kommt hinzu, dass der Beklagte selbst sowohl in der E-Mail seiner Personaladministration vom 4. Oktober 2004 als auch in seinem Vermerk in der dem Kläger erteilen Gehaltsabrechnung für November 2004 die Zuwendung als außertarifliche Zuwendung bezeichnet hat. Dies wird zudem auch aus der Bezugnahme auf das Schreiben des BMI vom 4. Oktober 2004 deutlich, wonach nicht alle Bestimmungen des gekündigten TV Zuwendung entsprechende Anwendung finden sollten. So sollte § 2 Abs. 3 TV Zuwendung, wonach sich die Zuwendung bei einem Anspruch des Angestellten auf Kindergeld erhöht, nicht gelten.
b) Die Anwendung der tariflichen Rückzahlungsregelung folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Besserstellungsverbot. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger dürfe bezüglich einer Rückzahlungsverpflichtung nicht besser gestellt werden als Angestellte, denen er die Zuwendung auf Grund der Nachwirkung des gekündigten TV Zuwendung gezahlt habe, ist bereits fraglich, ob insoweit eine Besserstellung des Klägers vorliegt. Zugunsten des Beklagten kann angenommen werden, dass der an sich nur für Angestellte, die bei öffentlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, geltende TV Zuwendung ein einschlägiger und kein “branchenfremder” Tarifvertrag war (vgl. zur Inhaltskontrolle einzelvertraglich in Bezug genommener branchenfremder Tarifverträge ErfK/Preis 7. Aufl. §§ 305 – 310 BGB Rn. 17). Dann unterläge die tarifliche Rückzahlungsklausel auf Grund der in § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB angeordneten Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (BAG 23. September 2004 – 6 AZR 442/03 – BAGE 112, 64, 70). Somit müssten Angestellte, mit denen der Beklagte die Anwendung des TV Zuwendung vereinbart hatte, die Zuwendung bei einer Eigenkündigung zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres zurückzahlen. Diese Angestellten hatten jedoch im Gegensatz zum Kläger trotz des Ablaufs des TV Zuwendung gemäß § 4 Abs. 5 TVG einen Anspruch auf die tarifliche Zuwendung. Die Frage einer Besserstellung bedarf jedoch keiner Entscheidung. Das Besserstellungsverbot bindet zwar den Beklagten, mit seinen Arbeitnehmern keine gegenüber den für vergleichbare Bundesbedienstete geltenden Arbeitsbedingungen günstigeren Abmachungen zu treffen. Es hindert die Arbeitnehmer des Beklagten aber nicht, vertragliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem Beklagten auch dann geltend zu machen, wenn diese über diejenigen hinausgehen, die vergleichbaren Bundesbediensteten gesetzlich oder tariflich zustehen.
4. Der Kläger ist nicht auf Grund einer einzelvertraglichen Abrede der Parteien zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet.
a) Zugunsten des Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Zuwendung für das Kalenderjahr 2004 an die Angestellten, die keinen Anspruch auf die tarifliche Zuwendung auf Grund der Nachwirkung der Vorschriften des abgelaufenen TV Zuwendung hatten, auf Grund einer Gesamtzusage des Beklagten erfolgte, das Vertragsangebot die tariflichen Rückzahlungsbedingungen beinhaltete und der Kläger dieses Vertragsangebot angenommen hat, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte (§ 151 Satz 1 BGB). Ferner kann auch hier zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass der an sich nur für bei öffentlichen Arbeitgebern beschäftigte Angestellte geltende TV Zuwendung ein einschlägiger und kein branchenfremder Tarifvertrag ist. Auch unter diesen Voraussetzungen unterliegt die Rückzahlungsregelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Maßgebend ist, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien bezüglich des Anspruchs des Klägers auf eine Zuwendung nicht auf Grund einer arbeitsvertraglichen Verweisung insgesamt und auf Dauer nach dem TV Zuwendung richten sollte. Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB soll einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender schaffen (vgl. BAG 28. Juni 2006 – 10 AZR 407/05 – AP HGB § 74 Nr. 80 = EzA HGB § 74 Nr. 68; 27. Oktober 2005 – 8 AZR 3/05 – AP BGB § 310 Nr. 5 = EzA TVG Ausschlussfristen Nr. 181; 4. Dezember 1986 – VII ZR 354/85 – BGHZ 99, 160). Von dieser Vertragsfreiheit hat der Beklagte Gebrauch gemacht, indem er mit dem Kläger und den anderen ab dem 1. August 2003 neu eingestellten Mitarbeitern ausdrücklich die Zahlung einer außertariflichen Zuwendung nur für das Kalenderjahr 2004 vereinbart hat.
b) Bei der dem Kläger gewährten Zuwendung handelt es sich um eine vom Beklagten zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbrachte Sonderzahlung. Mit Sonderzahlungen verbundene einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklauseln dürfen einen Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) behindern und unterliegen insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB. Die Dauer der zulässigen Bindung hängt von der Höhe der Sonderzahlung ab. Nach den vom Bundesarbeitsgericht dazu entwickelten Grundsätzen müssen Grenzwerte eingehalten werden. Werden diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert wird (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2003 – 10 AZR 390/02 – BAGE 106, 159, 162 mwN). Eine am Jahresende gezahlte Zuwendung, die über 100,00 Euro, aber unter einem Monatsbezug liegt, kann den Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres binden. Nur wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig (BAG 21. Mai 2003 – 10 AZR 390/02 – aaO mwN).
c) Die dem Kläger im November 2004 gezahlte Zuwendung iHv. 2.056,56 Euro brutto lag unter seinem Bruttomonatsgehalt von 3.427,60 Euro. Der Beklagte hat den Kläger deshalb nicht über den 31. März 2005 hinaus an sich binden können. Die weitergehende Bindung war unwirksam (BAG 28. April 2004 – 10 AZR 356/03 – BAGE 110, 244) und führt deshalb nicht zu einem Rückzahlungsanspruch des Beklagten.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Böhlo, Trümner
Fundstellen
Haufe-Index 1762216 |
BAGE 2008, 174 |
DB 2007, 1539 |