Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Meisters mit Ausbildungsaufgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Den Begriff der "Ausbildungswerkstätte" verwenden die Tarifvertragsparteien des MTB 2 im Sinne seiner Bedeutung im allgemeinen und im fachjuristischen Sprachgebrauch. Demgemäß fallen darunter lediglich Werkstätten, die nur Aus- bildungsaufgaben dienen.
2. Lohn nach der Lohngruppe I SV 2a MTB 2 können nur Arbeiter beanspruchen, die in einer solchen Ausbildungswerkstätte Ausbildungsaufgaben wahrnehmen.
Orientierungssatz
Begriffe der "Ausbildungsstätte" (§ 22 BBiG) und der "Ausbildungswerkstätte".
Normenkette
MTB 2 Anl SV; MTB § 21; BGB § 242; BBiG § 22; MTB 2 § 21
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.10.1987; Aktenzeichen 3 Sa 117/87) |
ArbG Ulm (Entscheidung vom 14.07.1987; Aktenzeichen 5 Ca 130/87) |
Tatbestand
Der Kläger trat am 1. Juni 1970 in die Dienste der Beklagten. Er ist in der Werkstatt der 2. Kompanie des Instandsetzungsbataillons in S tätig. Zunächst wurde er als Schlosser beschäftigt. Am 1. Juli 1976 wurde er zum Vorhandwerker einer Instandsetzungsgruppe bestellt. Im Jahre 1973 legte der Kläger die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk ab. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Bundes (MTB II) vereinbart. Der Kläger, der als Ausbildungsmeister bezeichnet wird, wird nach Lohngruppe II SV 2 a vergütet und bezieht eine Zulage nach § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis sowie eine weitere monatliche Zulage von 170,-- DM.
Zum 1. September 1984 hat die Beklagte im Rahmen einer zeitlich bis 1988 begrenzten Maßnahme im Bereiche der Einheit, bei der der Kläger tätig ist, drei Ausbildungsplätze für den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers eingerichtet und besetzt. In der Kompaniewerkstatt werden von etwa 80 Beschäftigten Kraftfahrzeuge aller Art sowie Panzer und Gerät repariert. Die Werkstatt befindet sich in einer großen rechteckigen Halle. Ein Viertel davon ist durch einen "weißen Strich" von dem übrigen Bereich getrennt. In dem abgegrenzten Bereich ist der Kläger mit der praktischen Ausbildung der - inzwischen sechs - Auszubildenden beschäftigt. Er wirkt auch bei deren theoretischer Ausbildung mit. Obgleich die Werkstatt für Ausbildungszwecke nicht vollständig ausgestattet ist, hat die zuständige Handwerkskammer sie als Ausbildungsstätte anerkannt. Nach einer Zusammenstellung des Kompaniechefs wird der Kläger nur noch zu rund 14 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit mit schadensbezogenen Instandsetzungsarbeiten an Wehrmaterial, an Radfahrzeugen und Kettenkraftfahrzeugen beschäftigt. Im übrigen obliegen ihm Ausbildungsaufgaben, wobei die praktische Ausbildung nahezu die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht.
Nachdem der Kommandeur des Instandsetzungsbataillons unter dem 28. Mai 1986 bei der Standortverwaltung S wegen einer Höhergruppierung des Klägers in die Lohngruppe I MTB II vorstellig geworden war und der Kläger selbst diese Forderung vergeblich unter dem 19. Februar 1987 geltend gemacht hatte, hat er mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. September 1984 Lohn nach Lohngruppe I MTB II zu zahlen. Dazu hat er sich auf die Merkmale der SV 2 a Fallgruppe 8 a bezogen und vorgetragen, er sei in einer "Ausbildungswerkstätte für Auszubildende" im tariflichen Sinne tätig. Den Auszubildenden gegenüber sei er kompetent und verantwortlich. Demgemäß hat der Kläger beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, an den Kläger ab 1. September 1984 Lohn
nach Lohngruppe I MTB II zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Kläger werde nicht in einer Ausbildungswerkstätte beschäftigt. Die Werkstatt, in der er tätig sei, sei die typische Werkstatt eines Truppenteils, die allgemeinen Reparatur- und Instandsetzungsaufgaben diene. Nur im Sinne einer Nebenfunktion werde darin auch ausgebildet. Ausbildungswerkstätte im tariflichen und im allgemeinen Rechtssinne sei nur eine Werkstatt, die ausschließlich Ausbildungszwecken diene. Solche gebe es auch im Bereiche der Verteidigungsverwaltung. Die aus dem Jahre 1984 stammenden Ansprüche des Klägers seien verjährt. Eine wirksame Geltendmachung stelle erst sein Schreiben vom 19. Februar 1987 dar.
Das Arbeitsgericht hat für den Anspruchszeitraum ab 1. Dezember 1985 nach dem Klagebegehren erkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte in vollem Umfang abgewiesen.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht entschieden, daß dem Kläger für den noch streitbefangenen Anspruchszeitraum Vergütung nach der Lohngruppe I MTB II nicht zusteht.
Nach den Feststellungen beider Vorinstanzen haben die Parteien einzelvertraglich die Geltung des MTB II vereinbart. Also ist, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, von § 21 Abs. 1 MTB II auszugehen, wonach sich der Lohn nach der Tätigkeit (Lohngruppe), der Dienstzeit und dem Lebensalter richtet. Damit ist auf § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II verwiesen, wonach, soweit sich nicht aus den Tätigkeitsmerkmalen etwas anderes ergibt, auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit des Arbeiters abzustellen ist. Folglich ist grundsätzlich diejenige Tätigkeit des Arbeiters tarifrechtlich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. die Urteile des Senats vom 18. Februar 1970 - 4 AZR 257/69 - AP Nr. 1 zu § 21 MTB II, 22. Februar 1978 - 4 AZR 553/76 - AP Nr. 3 zu § 21 MTB II und 4. Juni 1980 - 4 AZR 497/78 - AP Nr. 4 zu § 21 MTB II). Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen der Vorinstanzen wird der Kläger zu 86 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit mit praktischen und theoretischen Ausbildungsaufgaben beschäftigt, so daß es auf deren tarifliche Wertigkeit ankommt.
Der Kläger ist in der Werkstatt eines Truppenteils im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung tätig. Daher gilt für ihn das Sonderverzeichnis für Arbeiter des Bundesministers der Verteidigung, die unter die SR 2 a MTB II fallen (SV 2 a). Nach deren Lohngruppe I Fallgruppe 8 sind zu vergüten
Arbeiter der Lohngruppe IV Fallgruppe 1 oder 2 des
Allgemeinen Teils, die
a) in technischen Schulen oder in Ausbildungswerkstätten
für Auszubildende im Sinne
des Manteltarifvertrages für Auszubildende
vom 6. Dezember 1974 in der jeweils
geltenden Fassung bei der Erteilung des
theoretischen Unterrichts sowie mit der
Unterweisung beim praktischen Unterricht
beschäftigt werden und daneben handwerksmäßige
Arbeiten verrichten (Lehrgesellen).
Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechanikermeister und erfüllt damit die Voraussetzungen der Lohngruppe IV Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils des anzuwendenden Tarifwerks. Er verrichtet auch "handwerksmäßige Arbeiten" im Sinne der Lohngruppe I SV 2 a Fallgruppe 8 a. Da er unstreitig nicht an einer "Technischen Schule" der Bundeswehr tätig ist, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon ab, ob der Kläger in einer "Ausbildungswerkstätte für Auszubildende" im tariflichen Sinne mit Aufgaben im Bereiche des praktischen bzw. theoretischen Unterrichts beschäftigt wird.
Das wird mit zutreffender Begründung vom Landesarbeitsgericht verneint. Diese Rechtsfolge leitet das Landesarbeitsgericht aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang her, die bei der Tarifauslegung mit gleichem Gewicht und gleicher Bedeutung heranzuziehen sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Wenn die Tarifvertragsparteien in der Lohngruppe I SV 2 a Fallgruppe 8 a von "Ausbildungswerkstätten für Auszubildende" sprechen, dann spricht schon diese Formulierung dafür, daß es sich um eine Werkstatt handeln muß, deren Zweckbestimmung Ausbildungsaufgaben sind. Dasselbe ergibt sich aus der ausdrücklichen Verweisung auf den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der Tarifnorm. Mit Recht begründet das Landesarbeitsgericht seine Rechtsauffassung weiter mit dem allgemeinen und dem fachjuristischen Sprachgebrauch. Schon der allgemeine Sprachgebrauch versteht nämlich unter einer "Ausbildungswerkstatt" bzw. "Ausbildungswerkstätte" eine Werkstatt, in der Auszubildende in enger Verbindung mit dem Arbeitsprozeß ausgebildet werden (Meyers Enzykl. Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Band 31, S. 1655). Damit geht schon der allgemeine Sprachgebrauch davon aus, daß eine Ausbildungswerkstatt nur Ausbildungszwecken dient. Dem entspricht auch der entsprechende Rechtsbegriff, auf den das Landesarbeitsgericht mit Recht verweist. Zwar ist er nicht ausdrücklich in dieser Formulierung in Gesetzeswerke eingegangen. Er ist jedoch von dem in § 22 BBiG vom Gesetzgeber verwendeten Begriff der "Ausbildungsstätte" her entwickelt und von diesem Begriff terminologisch abgegrenzt worden und wird demgemäß nunmehr ganz allgemein in der Rechtsterminologie in seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet (vgl. Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl., S. 410; Schickel, BBiG, § 22 Anm. 1 a; Weber, Berufsbildungsgesetz, § 22 Anm. 2 ff.;Wohlgemuth/Sarge, BBiG, § 22 Rz 6 sowie Knigge in AR-Blattei, Berufsbildung, III 2 a).
Verwenden aber die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte vorgegebene Bedeutung hat, so ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß sie ihn auch in ihrem Regelungsbereich, sofern sie nicht selbst etwas anderes bestimmen, in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden und angewendet wissen wollen (vgl. die Urteile des Senats vom 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BAGE 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB; BAGE 50, 147, 151 = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie und 12. März 1986 - 4 AZR 547/84 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).
Auch der weitere tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt die Richtigkeit der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts. Die Lohngruppe I SV 2 a Fallgruppe 8 erfaßt nämlich Arbeiter mit den dort näher umschriebenen Ausbildungsaufgaben in "Ausbildungswerkstätten" und "Technischen Schulen" im Bereiche der Verteidigungsverwaltung. Auch technische Schulen im Bereiche der Verteidigungsverwaltung dienen jedoch wie die Ausbildungswerkstätten - ungeachtet ihrer allgemeinen Bedeutung für die der Bundeswehr obliegenden Verteidigungsaufgaben - in erster Linie Ausbildungszwecken (vgl. das Urteil des Senats vom 26. Februar 1975 - 4 AZR 225/74 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT). Werden dagegen von einem sogenannten Lehrgesellen entsprechende Aufgaben außerhalb von Ausbildungswerkstätten und technischen Schulen erfüllt, so erhält er ausweislich der Merkmale dieser Lohngruppe nur Vergütung nach der Lohngruppe II SV 2 a Fallgruppe 5.1. Die Tarifvertragsparteien wollen also die Ausbildungstätigkeit in Ausbildungswerkstätten und technischen Schulen im Bereiche der Verteidigungsverwaltung, weil sie sie offenbar für bedeutungsvoller und verantwortungsvoller halten, höher vergüten als die entsprechende Tätigkeit an anderer Stelle. Diese tarifliche Differenzierung ist im Rahmen der Tarifautonomie unbedenklich möglich und kann von den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB und ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden (vgl. die Urteile des Senats BAGE 48, 65, 73 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie sowie vom 20. August 1986 - 4 AZR 265/85 - AP Nr. 47 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, 11. März 1987 - 4 AZR 229/86 - AP Nr. 134 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Da vorliegend der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang zu einer eindeutigen Tarifauslegung führen, kommt es auf weitere Auslegungskriterien und damit auch auf die Tarifgeschichte nicht mehr an (vgl. BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Diese bestätigt jedoch ebenfalls die Richtigkeit der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts. In der früheren Fassung der anzuwendenden Tarifnorm war nämlich noch von "Lehrlingswerkstätten der Bundeswehr" die Rede, womit nur Werkstätten gemeint waren, die ihrer spezifischen Zweckbestimmung nach allein Ausbildungszwecken dienten. Daran hat sich auch durch die jetzige, auf das BBiG zurückgehende Verwendung des Begriffs "Ausbildungswerkstätten" durch die Tarifvertragsparteien nichts geändert. Demgemäß sind als "Ausbildungswerkstätten" im tariflichen Sinne nur solche Werkstätten anzusehen, die ihrer Zweckbestimmung nach nur der Ausbildung dienen. Andere Werkstätten fallen darunter nicht, auch wenn in ihnen beiläufig und im Sinne einer Nebenfunktion Auszubildende ausgebildet werden.
Letzteres trifft nach den den Senat gemäß § 561 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Werkstatt zu, in der der Kläger Ausbildungsaufgaben wahrnimmt. Dabei handelt es sich um die typische Werkstatt eines motorisierten Truppenteiles, die vorzugsweise der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Panzern und Gerät dient. Darauf sind dort auch Personalverhältnisse, Gerätschaften und Räumlichkeiten eingerichtet. Obwohl darin auch in einem lokalisierten Bereich ausgebildet wird, kann dabei gleichwohl, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, von einer "Ausbildungswerkstätte" nicht gesprochen werden.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Die Revision verkennt, daß es zur Erfüllung der anzuwendenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht ausreicht, daß in der Werkstatt einer Garnison der Bundeswehr - wie vorliegend in S - nebenbei auch Auszubildende ausgebildet werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, wo die Ausbildungsaufgaben wahrgenommen werden und ob dafür besondere Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Da es sich bei der Werkstatt, in der der Kläger tätig ist, nicht um eine "Ausbildungswerkstätte" im tariflichen Sinne handelt, kommt es auch entgegen den weiteren Ausführungen der Revision nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen die Handwerkskammer R diese Werkstatt unter handwerksrechtlichen Gesichtspunkten als Ausbildungswerkstatt anerkannt hat.
Da vom Kläger die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe I SV 2 a Fallgruppe 8 a nicht erfüllt werden, kommt es auf die weiteren von den Parteien und Vorinstanzen behandelten Rechtsfragen wie die der rechtzeitigen Geltendmachung der Klageforderung und diejenige, ob dem Kläger seine Ausbildungstätigkeit auf Dauer übertragen worden war, nicht mehr an.
Schließlich ist auch der vom Landesarbeitsgericht ebenfalls angeschnittenen Rechtsfrage, ob der Kläger Angestellter sein könnte, nicht weiter nachzugehen. Einmal hat sich nämlich darauf der Kläger selbst schon gegenüber den Vorinstanzen niemals berufen. Im übrigen spricht der Umstand, daß er im wesentlichen bei der praktischen Ausbildung der Auszubildenden mitwirkt, dafür, daß der Kläger im Sinne der allgemeinen und der tariflichen Differenzierung als Arbeiter anzusehen ist.
Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Feller
Polcyn Fieberg
Fundstellen
Haufe-Index 439634 |
RdA 1988, 382 |
ZTR 1988, 384-385 (LT1-2) |
AP § 21 MTB II (LT1-2), Nr 9 |
PersV 1990, 135-137 (LT1-2) |
VR 1990, 33 (K) |