Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschlag für Rettungsdienst im Notarztwagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Den Begriff des "Rettungsdienstes" (Nr 3 SR 2c BAT) verwenden die Tarifvertragsparteien in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung, die sich aus den bestehenden Landesgesetzen für den Rettungsdienst bzw dem entsprechenden Musterentwurf für solche Gesetze ergibt.
2. Hiernach liegt zuschlagspflichtiger "Rettungsdienst im Notarztwagen" auch dann vor, wenn ein Arzt auf Anforderung der Geburtskliniken in einem Kindernotarztwagen neugeborene Kinder, die als Notfallpatienten zu betrachten sind, in eine für ihre weitere Behandlung geeignete Universitätskinderklinik überführt.
3. Dagegen sind bloße Verlegungstransporte nicht als zuschlagspflichtiger Rettungsdienst anzusehen.
Normenkette
BAT Anlage SR; BAT § 8
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 26.02.1985; Aktenzeichen 3 Sa 107/84) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.10.1984; Aktenzeichen 33 Ca 78/84) |
Tatbestand
Die Klägerin ist als Ärztin bei der Beklagten auf der Intensivstation der Universitätskinderklinik K tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der einschlägigen Sonderregelungen Anwendung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit nimmt die Klägerin an Einsätzen des Kindernotarztwagens der Beklagten teil, der seinen Standplatz bei der Berliner Feuerwehr hat. Der Kindernotarztwagen dient dazu, lebensbedrohte oder gesundheitlich schwer geschädigte neugeborene Kinder von den Entbindungsstationen anderer Krankenhäuser Berlins zur Intensivstation der Universitätskinderklinik zu überführen, wenn in dem Krankenhaus, in dem die Geburt erfolgt, keine geeigneten Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Der Transport, der auf eine entsprechende Benachrichtigung der Geburtsklinik durchgeführt wird, wird von der Klägerin und einer Kinderkrankenschwester begleitet, die während des Transportes die Versorgung des neugeborenen Kindes übernehmen. Das neugeborene Kind befindet sich dabei in einem Inkubator, dem mit den im Kindernotarztwagen befindlichen Einrichtungen Sauerstoff zugeführt werden kann.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr für jeden Einsatz mit dem Kindernotarztwagen ein Zuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Sonderregelung (SR) 2 c zum BAT zustehe. Bei den von ihr durchgeführten Fahrten handele es sich um Einsätze im Rettungsdienst in einem Notarztwagen. Dies folge daraus, daß sie Sofortmaßnahmen bei den vitalgestörten neugeborenen Kindern in der Geburtsklinik und während des Transports zur Universitätskinderklinik vornehme. Der Transport sei notwendig, da allein auf der Intensivstation der Universitätskinderklinik Behandlungsmöglichkeiten bestehen, um das Leben der neugeborenen Kinder zu erhalten oder schwere gesundheitliche Schäden von ihnen abzuwenden.
Die Klägerin hat für ihre Einsätze in der Zeit von Oktober 1983 bis März 1984 die Einsatzzuschläge mit Schreiben vom 30. April 1984 geltend gemacht. Insgesamt hat sie ihre Forderung bis einschließlich August 1984 auf 1.362,32 DM brutto beziffert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1.362,32 DM brutto nebst 4 % Zinsen
seit dem 1. August 1983 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Einsätzen der Klägerin mit dem Kindernotarztwagen nicht um einen Rettungsdienst in einem Notarztwagen im Sinne der tariflichen Bestimmungen handele. Da die neugeborenen Kinder in der Geburtsklinik bereits ärztliche Hilfe erhielten, sei ihre Überführung in die Universitätskinderklinik lediglich ein Verlegungstransport, der nicht zuschlagspflichtig sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, wobei sie in der Revisionsinstanz nur noch Zinsen aus dem Nettobetrag und beschränkt auf den Zeitraum seit dem 21. September 1984 geltend macht. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch in der unstreitigen Höhe von 1.362,32 DM brutto nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Sonderregelung (SR) 2 c zum BAT für ihre Einsätze mit dem Kindernotarztwagen in der Zeit von Oktober 1983 bis August 1984 zu.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT einschließlich der Sonderregelung 2 c als Vertragsrecht Anwendung. Damit bestimmt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c BAT. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden
Pflichten gehört es ferner, am Rettungsdienst in
Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält
der Arzt einen nichtgesamtversorgungsfähigen Einsatz-
zuschlag in Höhe von 15,-- DM. Dieser Betrag verändert
sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß
wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe II a
bzw. II.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nach diesen tariflichen Bestimmungen nur begründet, wenn sie bei ihren Fahrten mit dem Kindernotarztwagen Einsätze im "Rettungsdienst in Notarztwagen" geleistet hat. Zwar haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des "Rettungsdienstes in Notarztwagen" selbst nicht definiert, jedoch ist nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Tarifauslegung immer dann, wenn die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff verwenden, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte vorgegebene Bedeutung hat, davon auszugehen, daß der betreffende Begriff von ihnen in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verstanden und angewendet werden soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (BAG 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB; BAG Urteil vom 13. November 1985 - 4 AZR 269/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Zur Bestimmung des Begriffs des Rettungsdienstes kann damit der Musterentwurf für ein Ländergesetz für den Rettungsdienst (Deutscher Bundestag, Drucksache 7/489) herangezogen werden, der in bereits bestehende Landesgesetze (z. B. Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) über den Rettungsdienst eingegangen ist. § 1 des Musterentwurfs bestimmt:
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes
(1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es, bei Notfall-
patienten am Notfallort lebensrettende Maßnahmen
durchzuführen und die Transportfähigkeit herzu-
stellen sowie diese Personen unter Aufrechterhaltung
der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer
Schäden in ein geeignetes Krankenhaus zu verbringen.
Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge
von Verletzungen, Krankheit oder sonstiger Umstände
in Lebensgefahr befinden oder deren Gesundheitszu-
stand in kurzer Zeit eine wesentliche Verschlechte-
rung besorgen läßt, sofern nicht unverzüglich me-
dizinische Hilfe eingreift.
(2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es auch, kranke,
verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen
unter sachgerechter Betreuung zu befördern, die
keine Notfallpatienten sind.
(3) Notfallpatienten haben Vorrang.
Diese Begriffsbestimmung stimmt fast wörtlich mit derjenigen in § 2 Abs. 2 des Berliner Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen bei Notlagen (Feuerwehrgesetz-Berlin) vom 21. Dezember 1965 in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl S. 764) überein. Diese Vorschrift lautet:
(2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es,
1. Notfallpatienten zu versorgen, sie transport-
fähig zu machen sowie sie unter Aufrechterhaltung
der Transportfähigkeit und unter Vermeidung wei-
terer Schäden in ein geeignetes Krankenhaus zu
befördern (Notfallrettungsdienst); Notfallpa-
tienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in
einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder
bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu be-
fürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizi-
nische Hilfe erhalten;
2. Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen
Erste Hilfe zu leisten und sie unter sachge-
rechter Betreuung zu befördern (Krankentrans-
port).
Notfallpatienten haben Vorrang.
Nach dem für die Tarifauslegung maßgeblichen Wortlaut des Tarifvertrages und dem tariflichen Gesamtzusammenhang (BAG 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) kann damit unter dem Begriff "Rettungsdienst in Notarztwagen" im Sinne der Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c BAT nur der Rettungsdienst bei Notfallpatienten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Musterentwurfs bzw. der Notfallrettungsdienst im Sinne der Klammerdefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Berliner Feuerwehrgesetz verstanden werden. Dies folgt daraus, daß die Tarifvertragsparteien neben dem Rettungsdienst mit Hubschraubern ausdrücklich den Rettungsdienst mit Notarztwagen als Voraussetzung für den Einsatzzuschlag normiert haben. Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, daß nur die Rettung in Notfällen, nicht aber sonstige Krankentransporte, wie sie in § 1 Abs. 2 des Musterentwurfes bzw. in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Berliner Feuerwehrgesetzes aufgeführt sind, von Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c BAT erfaßt werden sollen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen handelt es sich bei den Einsätzen der Klägerin mit dem Kindernotarztwagen um Einsätze im Notfallrettungsdienst. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wurden, sind die neugeborenen Kinder, die von der Klägerin mit dem Kindernotarztwagen aus einer anderen Geburtsklinik in die Universitätskinderklinik überführt werden, als Notfallpatienten anzusehen. Bei vitalgestörten, neugeborenen Kindern können die Körperfunktionen in bezug auf Atmung, Kreislauf oder Körpertemperatur ohne umgehende, geeignete medizinische Hilfe nicht aufrechterhalten werden. Diese Kinder befinden sich damit in Lebensgefahr oder in einem Gesundheitszustand, durch den ohne geeignete ärztliche Hilfe eine Lebensgefahr entstehen kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann diese medizinische Hilfe nicht in den jeweiligen Geburtskliniken geleistet werden, weil diese nicht über die geeigneten Behandlungsmöglichkeiten verfügen. Solche bestehen vielmehr nur auf der Intensivstation der Universitätskinderklinik. Die Überführung der vitalgestörten, neugeborenen Kinder mit dem Kindernotarztwagen von einer Geburtsklinik in die Universitätsklinik ist folglich der Transport in ein geeignetes Krankenhaus und damit Rettungsdienst im Sinne der tariflichen Bestimmungen.
Dem steht nicht entgegen, daß sich die neugeborenen Kinder in den Geburtskliniken bereits in ärztlicher Obhut befinden. Denn das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß trotz der in den Geburtskliniken vorhandenen ärztlichen Betreuung weiterhin Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden für die neugeborenen Kinder besteht, wenn ihnen nicht unverzüglich geeignete medizinische Hilfe geleistet wird. Erfolgreiche Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren werden daher erst durch die Klägerin nach ihrem Eintreffen in der Geburtsklinik durchgeführt. Mit Hilfe des Inkubators wird außerdem die Transportfähigkeit des neugeborenen Kindes hergestellt, das auch während des Transportes von der Klägerin und der Kinderkrankenschwester ärztlich versorgt wird. Diese ärztliche Versorgung, die gegebenenfalls unter Verwendung der Einrichtungen des Kindernotarztwagens erfolgt und die eine Sauerstoffzuleitung ermöglicht, ist zur Abwendung der Lebensgefahr oder zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Schäden notwendig. Die Klägerin leistet damit Rettungsdienst im Sinne der tariflichen Bestimmungen.
Es handelt sich bei dem von der Beklagten eingesetzten Kindernotarztwagen auch um einen Notarztwagen im Sinne von Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c BAT. Ein "Notarztwagen" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einem Notarzt und meist zwei Rettungssanitätern besetzter, besonders ausgerüsteter Krankenwagen, der die Durchführung lebensrettender Maßnahmen erlaubt (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Brockhaus Enzyklopädie, Stichwort: Notarztwagen). Diesen Anforderungen entspricht der von der Beklagten eingesetzte Kindernotarztwagen. Seine technische Ausstattung ermöglicht den Transport des Inkubators und seinen Anschluß an die Einrichtungen für die Sauerstoffzuleitung. Der Kindernotarztwagen wird bei seinen Fahrten, die gegebenenfalls unter Verwendung von Sonderrechten im Straßenverkehr erfolgen, von einem Arzt und einer Kinderkrankenschwester begleitet, die lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bei den neugeborenen Kindern im Fahrzeug durchführen können. Dagegen läßt sich dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht erkennbar die Einschränkung entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien unter Notarztwagen nur solche Fahrzeuge verstanden wissen wollten, die in technischer und personeller Hinsicht für den Einsatz im gesamten Gebiet der Notfallmedizin ausgestattet sind. Unter den Begriff des Notarztwagens fallen demgemäß auch solche Fahrzeuge, die für spezielle medizinische Zwecke - wie der Kindernotarztwagen für den Transport lebensbedrohter, neugeborener Kinder - technisch ausgerüstet und mit einem Arzt besetzt sind, der auf einem dementsprechenden medizinischen Fachgebiet, wie hier dem der Pädiatrie, ausgebildet ist.
Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin begleiteten Einsätze des Kindernotarztwagens nicht als Rettungsdienst angesehen, sondern lediglich als Verlegungstransporte, bei denen ein Patient von einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus transportiert wird. Auch der Gruppenausschuß der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat in seiner Sitzung am 19. November 1982 die Auffassung vertreten, daß Verlegungstransporte vitalgestörter, neugeborener Kinder nicht von den tariflichen Bestimmungen erfaßt werden. Dem hat die 2./83 Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) am 23./24. März 1983 zugestimmt (abgedruckt bei: Clemens/Scheuring/Steingen/Görner/Opalke/Wiese, BAT, Band II, Erl. 4 zu Nr. 3 SR 2 c; Böhm/Spiertz, BAT, 4. Band, Nr. 3 SR 2 c Rz 15; Uttlinger/ Breier/Kiefer, BAT, Band II, Erl. b zu Abs. 2 Nr. 3 SR 2 c BAT). Zur Abgrenzung eines Verlegungstransportes vom Rettungsdienst wird dabei maßgeblich darauf abgestellt, daß der Verlegungstransport disponibel sei und sich der Patient bereits unter ärztlicher Überwachung befunden habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den Einsätzen der Klägerin mit dem Kindernotarztwagen jedoch nicht um Verlegungstransporte, sondern um einen Notfallrettungsdienst. Der Notfallrettungsdienst kann nämlich von einem Verlegungstransport nicht allein dadurch unterschieden werden, ob der Notfall in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen eingetreten ist. Zwar steht jeder Patient in einem Krankenhaus, wie auch ein neugeborenes Kind in einer Geburtsklinik, unter ärztlicher Überwachung. Reicht die nach der personellen oder technischen Ausstattung des Krankenhauses mögliche medizinische Hilfe jedoch nicht aus, um die Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden abzuwenden, so tritt ein Notfall ein, der die geeignete medizinische Hilfe durch entsprechende Sofortmaßnahmen und den Transport in ein geeignetes Krankenhaus erfordert, wobei auch während des Transportes eine entsprechende Versorgung gewährleistet sein muß. Gerade dies ist aber die spezifische Aufgabe des Notfallrettungsdienstes.
Um einen Verlegungstransport handelt es sich demgegenüber, wenn Patienten zur besseren oder anderweitigen medizinischen Versorgung von einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus transportiert werden, ohne daß dieser Transport durch einen Notfall, d.h. durch akute Lebensgefahr oder die unmittelbare Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden unverzüglich notwendig wird. Bei einem Verlegungstransport sind daher auch anders als beim Notfallrettungsdienst während des Transportes keine ärztlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden erforderlich, sondern ist eine sachgerechte Betreuung ausreichend. Demgemäß ist es möglich, daß auch bei neugeborenen Kindern Verlegungstransporte durchgeführt werden, die einen Anspruch des begleitenden Arztes auf den Zuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c BAT nicht begründen.
Vorliegend hat die Klägerin jedoch bei ihren Einsätzen mit dem Kindernotarztwagen Rettungsdienst im Notarztwagen im Sinne der tariflichen Bestimmungen geleistet. Bei den neugeborenen Kindern handelte es sich nämlich um Notfallpatienten, bei denen von der Klägerin in der Geburtsklinik lebensrettende Sofortmaßnahmen ergriffen und die Transportfähigkeit mit Hilfe des Inkubators hergestellt werden mußte, eine lebenserhaltende medizinische Versorgung während des Transportes erforderlich war und eine weitere medizinisch notwendige Behandlung nur auf der Intensivstation der Universitätskinderklinik durchgeführt werden konnte. Die Transporte waren außerdem nicht disponibel, sondern erfolgten auf Anforderung der jeweiligen Geburtsklinik, der die Klägerin sowohl nach ihrem Arbeitsvertrag als auch nach ärztlichem Standesrecht und den tariflichen Bestimmungen unverzüglich Folge zu leisten hatte.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch für den Monat Oktober 1983 mit Schreiben vom 30. April 1984, das der Beklagten am 2. Mai 1984 zugegangen ist, innerhalb der Ausschlußfrist des § 7O BAT geltend gemacht, da die Einsatzzuschläge jeweils erst im Folgemonat oder im darauffolgenden Monat abgerechnet wurden.
Der Zinsanspruch aus dem dem geltend gemachten Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag begründet sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
Brocksiepe Wax
Fundstellen
NJW 1988, 2324 |
NJW 1988, 2324-2324 (L) |
RdA 1986, 405 |
AP § 2 BAT (LT1-3), Nr 1 |
EzBAT, Einsatzzuschlag (LT1-3) |