Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 28.08.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1208/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 1208/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 9.798,12 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Beklagt ist das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Medizinischen Einrichtungen der Universität Bonn (Universitätsklinik Bonn). Die Universitätsklinik unterhält eine Fahrbereitschaft für den klinikinteren Krankentransport; mit ihm werden Klinikpatienten von einem Klinikbereich in einen anderen transportiert. Da sich die Gebäude der Universitätsklinik nicht alle auf einem Gelände befinden, muß der Transport dabei mitunter öffentliche Straßen benutzen und bis zu sechs Kilometer den innerstädtischen Bereich durchfahren. Der seit Juli 1996 beschäftigte Kläger wird bei diesem klinikinteren Krankentransport auf den Transportwagen als Beifahrer oder Fahrer eingesetzt. Im Arbeitsvertrag wird seine Funktion als „Beifahrer” bzw. „Kraftfahrer” angegeben und dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) zugeordnet. Mit Hinweis auf seine Ausbildung als Rettungsassistent hat der Kläger seine Eingruppierung nach dem BAT gefordert; einschlägig sei dessen Anlage 1a, Teil II, Abschnitt S („Rettungsassistenten, Rettungssanitäter”), in Kraft seit 01.10.1992 gem. Änderungs-TV vom 30.09.1992. Er habe – mit Rücksicht auf anerkennungsfähige Vordienstzeiten – Anspruch auf die dort geregelte Vergütungsgruppe VIb/Fallgruppe 3, die vorgesehen ist für „Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1.” Zur Begründung hat sich der Kläger auf die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung vom 27.02.1997 (Bl. 16 bis 21) und die Tätigkeitsdarstellung vom 05.03.1997 (Bl. 27 bis 31) berufen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er ab dem 01.07.1996 in die Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 3 der Anlage 1 b (gemeint ist 1 a) zum BAT einzugruppieren ist und die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 01.07.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 3 der Anlage 1 b (gemeint ist 1 a) zum BAT nebst 4% Zinsen seit jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die im wesentlichen unstreitige Tätigkeitsbeschreibung gebe nicht die Tätigkeit eines Rettungsassistenten wieder; der Kläger führe überwiegend Krankentransportfahrten durch, ohne daß es sich um Notfälle handele.
Das Arbeitsgericht hat den Kläger nicht als Rettungsassistenten, wohl aber als Rettungssanitäter angesehen und demgemäß – unter Abweisung der Klage im übrigen – die Vergütungsgruppe VII/Fallgruppe 2 festgestellt, die vorgesehen ist für „Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit (…) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII”; die erwähnte Vergütungsgruppe VIII wiederum ist vorgesehen für „Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit (…).”
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter mit der Begründung, seine von der Tätigkeitsbeschreibung wiedergegebenen Aufgaben dürften nur von ausgebildeten Rettungsassistenten im Sinne des Rettungsassistentengesetzes vom 10.07.1989 (Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten, BGBl I S. 1384 – RettAssG) ausgeübt werden: Bei den von ihm als leitendem Beifahrer begleiteten Krankentransporten handele es sich überwiegend nicht um schlichte Verlegungen von Patienten, sondern um Notfalltransporte, bei denen die Beaufsichtigung durch einen Rettungsassistenten zwingend erforderlich sei. Im Unterschied zum Rettungssanitäter müsse der Rettungsassistent fähig sein, in Notfällen zeitnah (ohne ärztliche Anleitung) zu reagieren; die arztgleiche Notentscheidungskompetenz müsse täglich vorgehalten werden. Das nordrhein-westfälische „Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer” vom 24.11.1992 (GV NW S. 458 – RettG) schreibe für die Notfallrettung die Anwesenheit eines Rettungsassistenten zwingend vor. Dabei sei unter Notfallrettung nicht nur der sog. Primär-, sondern auch der Sekundäreinsatz, d. h. die Beförderung von Notfallpatienten aus einem Krankenhaus zur Weiterversorgung in ein anderes Krankenhaus, zu verstehen. Zwar nehme das RettG NW die „Beförderung mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankenhausbereichs” von seinem Geltungsbereich aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 3); das könne nach Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch nicht gelten, wenn der krankenhausinterne Krankentransport wie im vorliegenden Fall über mehrere Kilometer die Innenstadt auf öffentlichen Straßen durchqueren müsse. Zudem könne auch bei ihm der Fall einer Primärversorgung auftreten, wenn er unterwegs auf einen Notfall treffe; für diesen Fall bestehe die Anordnung, Rettung...