Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die anderweite Unterbringung eines Arbeitnehmers zu versuchen, bevor er ihm aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kündigt, beschränkt sich auf den Beschäftigungsbetrieb.
2. Dies gilt auch bei großen Unternehmen der öffentlichen Hand (Bundesbahn) mit zahlreichen Betrieben oder Dienststellen.
3. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag berechtigt ist, den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung in einen anderen Betrieb oder eine andere Dienststelle desselben Unternehmens zu versetzen.
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 07.01.1954; Aktenzeichen 2 Sa 100/53) |
Fundstellen
Haufe-Index 438306 |
BAGE 3, 155 (LT1-3) |
BAGE, 155 |
NJW 1957, 79 |
SAE 1957, 43 (LT1-3) |
AP § 1 KSchG (LT1-3), Nr 18 |
AR-Blattei, Bundesbahn Arbeitsverhältnisse Entsch 3 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 560 Nr 3 |
BArbBl 1957, 346 (LT1-3) |
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