Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückkaufswert einer Direktversicherung. Unverfallbarkeitsfrist. Übergangsregelung. Direktversicherung. Widerruf des Bezugsrechts. Rückkaufswert. Schadensersatzanspruch. Streitgegenstand. Stufenklage. Auskunftsanspruch
Orientierungssatz
1. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis, widerrief das Bezugsrecht des Arbeitnehmers, der bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt hatte, und ließ sich den Rückkaufswert der Versicherung auszahlen. Der Arbeitnehmer verlangte den ausgezahlten Betrag und Auskunft über dessen Höhe. Die geltend gemachten Ansprüche standen dem Arbeitnehmer nicht zu.
2. Aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis ergibt sich lediglich die Pflicht der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente in Höhe der zugesagten Versorgung zu verschaffen. Die Versorgungsansprüche sind erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zu erfüllen. Vorher kann der Versorgungsberechtigte keine Zahlung fordern. Vorgezogene Zahlungen widersprechen vielmehr dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung und der entsprechenden Zweckbindung der Direktversicherung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5, § 3 BetrAVG).
3. Verstößt die Arbeitgeberin gegen ihre schuldrechtliche Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, das Bezugsrecht des Arbeitnehmers nicht mehr zu widerrufen, so kann dieser den Rückkaufswert aus der Versicherung auch nicht als Schadensersatz verlangen.
4. Das für einen Auskunftsanspruch nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB erforderliche Informationsbedürfnis fehlt, wenn der geltend gemachte Leistungsanspruch, dessen Höhe durch die Auskunft geklärt werden soll, bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt.
5. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens waren nicht etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers, so gestellt zu werden, als wäre die Lebensversicherung beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles aufrechterhalten worden.
Normenkette
BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 2, §§ 3, 30f Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BGB § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2, § 241 Abs. 2, §§ 242, 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 254
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 12.09.2007; Aktenzeichen 2 Sa 80/07) |
ArbG Bautzen (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen 2 Ca 2154/06) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. September 2007 – 2 Sa 80/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Auskunft über die an sie ausgezahlte Versicherungsleistung aus einer Direktversicherung zur erteilen hat und dem Kläger insoweit zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Rz. 2
Der am 12. Dezember 1954 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Diese schloss für die betriebliche Altersversorgung des Klägers einen Lebensversicherungsvertrag mit der N… AG. Bezugsberechtigt sollte der versicherte Kläger und im Falle seines Todes dessen Ehefrau sein. Die Versicherung begann am 1. November 1997. In einer “Zusätzlichen Vereinbarung zur Direktversicherung (Nr. 531) – Unwiderruflichkeitsklausel” hieß es:
“Nach Ablauf der Fristen für die Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 wird der Leistungsanspruch unwiderruflich.”
Rz. 3
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005, widerrief das Bezugsrecht des Klägers und kündigte auch den Versicherungsvertrag. Der Rückkaufswert aus dieser Versicherung wurde an sie ausgezahlt.
Rz. 4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach § 30 f Abs. 1 BetrAVG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Die Beklagte habe deshalb sein Bezugsrecht nicht mehr widerrufen dürfen. Sie habe ihm in Höhe des ausgezahlten Betrages Schadensersatz zu leisten und ihm Auskunft über den erhaltenen Betrag zu erteilen. Ohne diese Auskünfte könne er den ihm zustehenden Schadensersatz nicht beziffern; denn von der Versicherung erhalte er die erforderlichen Informationen nicht.
Rz. 5
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. ihm Auskunft über die Höhe der von der N… aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 437609000012 an sie ausgezahlten Versicherungsleistung zu erteilen,
2. ihm den nach Erteilung der Auskunft zu benennenden, sich aus dem Widerruf seines Bezugsrechts durch die Beklagte ergebenden Schaden zu ersetzen und auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
Rz. 6
Die Beklagte hat Abweisung der noch anhängigen Klage beantragt und die Auffassung vertreten, weder zur Erteilung der geforderten Auskunft noch zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Da die Versorgungsanwartschaft des Klägers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 30 f Abs. 1 BetrAVG noch nicht unverfallbar gewesen sei, habe die Beklagte das Bezugsrecht des Klägers widerrufen und den Rückkaufswert der Versicherung in Anspruch nehmen dürfen.
Rz. 7
Das Arbeitsgericht hat die noch anhängige Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er verfolgt mit der Revision seine Stufenklage weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Stufenklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen der geltend gemachte Zahlungsanspruch und der darauf bezogene Auskunftsanspruch nicht zu.
Rz. 9
A. Mit dem noch anhängigen Zahlungsantrag verlangt der Kläger von der Beklagten die ihr nach Kündigung des Versicherungsvertrages gewährte Versicherungsleistung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nicht etwaige Ansprüche des Klägers, so gestellt zu werden, als wäre die Lebensversicherung beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles aufrechterhalten worden. Die Auskunftsklage ist Teil einer Stufenklage (§ 254 ZPO). Sie hat nur vorbereitenden Charakter und ist Hilfsmittel für die Bezifferung des Zahlungsantrags. Auskünfte nach § 4a BetrAVG sind nicht eingeklagt worden. Sie dienen anderen Zwecken und haben nicht den für die vorliegende Stufenklage erforderlichen Inhalt.
Rz. 10
B. Die Stufenklage ist zulässig.
Rz. 11
Der vorliegende Auskunftsantrag hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für den Zahlungsantrag weicht § 254 ZPO insoweit von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ab, als es im Rahmen der Stufenklage zulässig ist, den eingeklagten Betrag erst nach “Rechnungslegung” zu bestimmen. Unter “Rechnungslegung” sind auch Auskünfte zu verstehen, die zur Erhebung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich sind (vgl. ua. BAG 21. November 2000 – 9 AZR 665/99 – zu I 1 der Gründe, BAGE 96, 274; 12. Juli 2006 – 5 AZR 646/05 – Rn. 10, BAGE 119, 62; BGH 2. März 2000 – III ZR 65/99 – zu 1a der Gründe, NJW 2000, 1645). Da sich der Versicherer weigert, dem Kläger die Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistung mitzuteilen, benötigt dieser zur Präzisierung seines Zahlungsantrags die geforderte Auskunft. Ob ihm der eingeklagte Zahlungsanspruch zusteht, spielt für die Zulässigkeit der Stufenklage keine Rolle.
Rz. 12
C. Die Stufenklage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger in Höhe des erhaltenen Rückkaufswerts der Lebensversicherung Ersatz zu leisten. Ebenso wenig muss die Beklagte Auskunft über die Höhe der ihr ausgezahlten Versicherungsleistung erteilen.
Rz. 13
I. Nach Treu und Glauben können vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB) zur Auskunftserteilung bestehen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. ua. BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 – zu II 1b der Gründe, BAGE 113, 55; BGH 11. Juni 1990 – II ZR 159/89 – zu IV 2 der Gründe, NJW 1990, 3151). Das erforderliche Informationsbedürfnis fehlt, wenn der geltend gemachte Leistungsanspruch – wie hier – bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt (vgl. dazu ua. BAG 27. Juni 1990 – 5 AZR 334/89 – zu 1 der Gründe, BAGE 65, 250; BGH 7. Dezember 1988 – IVa ZR 290/87 – zu 1b aa der Gründe, NJW-RR 1989, 450).
Rz. 14
II. Obwohl der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt hat, kann er nicht von der Beklagten Ersatz des ihr ausgezahlten Rückkaufswerts der Lebensversicherung verlangen. Zu einer derartigen Rechtsfolge führt weder ein Erfüllungsanspruch aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis noch ein Schadensersatzanspruch wegen vertrags- und gesetzwidrigen Widerrufs des Bezugsrechts.
Rz. 15
1. Der Kläger hat die in der Übergangsvorschrift des § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG geregelte Unverfallbarkeitsfrist erfüllt.
Rz. 16
a) Nach § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG genügt es, wenn “die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat”. Der Beginn dieser Frist knüpft nicht an ein bestimmtes Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt an. Ebenso wenig ist in § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG von einem fiktiven Ereignis die Rede. Maßgeblich ist der Beginn eines Tages (1. Januar 2001). Nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Demgemäß endet die Frist nach § 188 Abs. 2 Halbs. 2 BGB “mit dem Ablauf desjenigen Tages … des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch … seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht”.
Rz. 17
b) Die Unverfallbarkeitsfrist des § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG war demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2005 erfüllt. Es genügt, dass die Versorgungszusage beim Ausscheiden fünf Jahre “bestanden hat” und die Unverfallbarkeitsfrist gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abläuft. Dies steht im Einklang mit § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Zusagedauer ist eine Mindestfrist, die erreicht, aber nicht überschritten sein muss. Im Gegensatz dazu muss bei der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis “länger” als sechs Monate bestanden haben. Bei diesen unterschiedlichen Formulierungen handelt es sich nicht um ein Versehen.
Rz. 18
c) Entgegen der Auffassung, die das Landesarbeitsgericht zur Diskussion stellt, müssen die nach der bisherigen Gesetzesfassung geltenden, in § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG übernommenen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nicht zusätzlich zu denen des Halbsatzes 2 erfüllt sein. Die in Halbsatz 2 verwandten Worte “in diesen Fällen” beziehen sich nur auf den Anwendungsbereich des Halbsatzes 1, also auf die dort definierten Übergangsfälle. Halbsatz 2 gilt ebenso wie Halbsatz 1, wenn “Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind”.
Rz. 19
Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen der beiden Halbsätze müssen jedoch nicht kumulativ, sondern alternativ vorliegen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Halbsatzes 2 (“bleibt … auch erhalten, wenn …”) und entspricht den Gesetzeszweck. Eine Schlechterstellung der “Altzusagen” gegenüber den “Neuzusagen” sollte verhindert werden (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4595 S. 70). Mit dieser Zielsetzung wäre die vom Landesarbeitsgericht erwogene Kumulierung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen unvereinbar.
Rz. 20
2. Aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis ergibt sich lediglich die Pflicht der Beklagten, dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe der zugesagten Versorgung zu verschaffen. Die Versorgungsansprüche sind erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zu erfüllen. Vorher kann der Versorgungsberechtigte keine Zahlung fordern. Vorgezogene Zahlungen widersprechen vielmehr dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung und der entsprechenden Zweckbindung der Direktversicherung. Der Kläger begehrt im Ergebnis eine systemwidrige, durch § 3 BetrAVG grundsätzlich verbotene Abfindung.
Rz. 21
3. Die Klageforderung kann ebenso wenig auf einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) gestützt werden.
Rz. 22
a) Bei einer Direktversicherung verpflichtet § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG den Arbeitgeber dazu, das versicherungsrechtliche Bezugsrecht des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers nach Eintritt der Unverfallbarkeit bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu widerrufen. Dabei handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung (vgl. ua. BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – zu B I 2b cc (1) der Gründe, BAGE 92, 1; 22. Mai 2007 – 3 AZR 334/06 (A) – Rn. 16, BAGE 122, 351; BGH 22. März 1984 – IX ZR 69/83 – NJW 1984, 1611). Wenn diese Pflicht verletzt wird, ist der Versorgungsberechtigte im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne den Widerruf des Bezugsrechts stünde. Dabei ist zu berücksichtigen: Selbst wenn sich der Arbeitgeber für die sog. versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrAVG entschieden hätte, könnte der Versorgungsberechtigte nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages den Rückkaufswert nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall würde die Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 BetrAVG in eine prämienfreie umgewandelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll “damit im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben” (BT-Drucks. 7/1281 S. 26).
Rz. 23
b) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Widerruf des dem Kläger eingeräumten Bezugsrechts durch die Beklagte nicht nur gegen deren arbeitsvertragliche Pflichten verstieß, sondern auch versicherungsvertraglich unwirksam war mit der Folge, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist. Nach der “Zusätzlichen Vereinbarung zur Direktversicherung” sollte die Beklagte nach Ablauf der Unverfallbarkeitsfristen ihr Widerrufsrecht verlieren und der Kläger uneingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigt sein.
Rz. 24
Es spricht viel dafür, dass die Verweisung auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen trotz der Datumsangabe nicht als statische, sondern als dynamische anzusehen ist. Diese Auslegung entspricht der Interessenlage und der Funktion einer derartigen “Unwiderruflichkeitsklausel” (vgl. dazu BAG 31. Juli 2007 – 3 AZR 446/05 – Rn. 18 ff., NZA-RR 2008, 32). Im vorliegenden Fall bedarf es hierzu allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Unabhängig davon wie die “Unwiderruflichkeitsklausel” auszulegen ist, steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung des der Beklagten gewährten Rückkaufswerts nicht zu. Selbst wenn der Widerruf des Bezugsrechts versicherungsvertraglich wirksam wäre, hätte die Beklagte nur insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalles nicht die vorgesehenen Versicherungsleistungen erhielte. Ein derartiger Anspruch ist aber nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Oberhofer, Stemmer
Fundstellen
Haufe-Index 2253461 |
DB 2010, 287 |