Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Fakturistin im Groß- und Außenhandel

 

Leitsatz (amtlich)

  • Tätigkeiten des Fallbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III (“Bedienen von EDV-Peripheriegeräten …; Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen”) erfüllen, wenn sie der Datenerfassung dienen, nur dann die Anforderungen der Gehaltsgruppe III GRA, wenn schwierige Belege zu erfassen sind mit Fehler- oder Plausibilitätskontrolle.
  • Das zusätzliche Anforderungen stellende Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 GRA geht als Spezialregelung für Tätigkeiten des “Maschinen-Bedienens” der Ziff. 6.2 dieser Gehaltsgruppe vor, wenn mittels des “Maschinen-Bedienens” Daten zu erfassen sind.
  • Eine Fakturistin, welche mit einem Streifenlesegerät (sog. Scannerpistole) den Streifencode (EAN-Strichcode) abzulesen und mittels einer Blocktastatur einfache Belege mit Kunden- und Warendaten zu erfassen hat, ist daher nicht in Gehaltsgruppe III GRA eingestuft.
 

Normenkette

TVG § 1 TVG; Gehaltsrahmenabkommen für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1980 (GRA) §§ 2-3

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 10.08.1994; Aktenzeichen 3 Sa 213/94)

ArbG Bochum (Urteil vom 29.10.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1001/93)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. August 1994 – 3 Sa 213/94 – aufgehoben.
  • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. Oktober 1993 – 1 Ca 1001/93 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin ab 1. November 1992.

Die 55jährige Klägerin ist gelernte Fachverkäuferin. Sie war ca. 20 Jahre im Einzelhandel tätig, bevor sie 1975 in die Dienste der Beklagten trat, einem Großhandelsunternehmen, das an verschiedenen Standorten sog. Cash + Carry-Märkte betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung, insbesondere das Gehaltsrahmenabkommen vom 14. März 1980 – kurz: GRA –, welches seit seinem Inkrafttreten am 1. Mai 1980 keine inhaltliche Änderung erfahren hat.

Die früher mit 29, zuletzt mit 25 Wochenstunden beschäftigte Klägerin wird von der Beklagten nach Gehaltsgruppe II GRA vergütet. Bei ihrer Teilzeittätigkeit war dies zuletzt (August 1994) ein Betrag von 1.840,- DM brutto im Monat.

Die Klägerin ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien in dem Markt der Beklagten in B… tätig, in dem ca. 160 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sie übt dort im sog. Checkout die Tätigkeit einer Fakturistin aus. Dieses Checkout besteht aus 6 Bandanlagen, mittels derer die von den Kunden aus den Regalen genommenen und auf die Bänder gelegten Waren aus dem Warenbereich transportiert werden. An diesen Bandanlagen sind insgesamt 20 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter die Klägerin.

Für ihre Fakturiertätigkeit stehen der Klägerin an Arbeitsgeräten eine Tastatur, ein Lichtstift (sog. Scannerpistole) und ein Bildschirm zur Verfügung. Bei der Tastatur handelt es sich um eine sog. Blocktastatur, von deren 24 Tasten 10 mit den Ziffern 0 bis 9, die übrigen mit Buchstaben und Symbolen für Steuerungsfunktionen (Eingabebestätigung, Storno etc.) belegt sind. Zur Einarbeitung von Mitarbeitern in ihr Fakturierprogramm hat die Beklagte durch ihre Abteilung Zentrale Aus- und Weiterbildung eine Broschüre mit dem Titel “So geht's! – Das kleine 1 × 1; des Fakturierens” verfaßt, in der auf 19 Seiten die 18 verschiedenen in Betracht kommenden Bedienungsbefehle zusammen mit der entsprechenden Bildschirmmaske schaubildartig dargestellt sind.

Die Tätigkeit der Klägerin beginnt, sobald der Kunde die Ware auf das Band gelegt hat. Anhand der ihr übergebenen Kundenkarte gibt sie mit der Tastatur die Kundennummer ein. Alsdann erscheinen Name und vollständige Anschrift des Kunden auf dem Bildschirm. Der Bildschirmtext enthält auch Angaben über Auffälligkeiten im Kundenverhalten, Kreditlimit und Einkaufsberechtigung, die die Klägerin zu beachten hat.

Alsdann besteht ihre Aufgabe darin, mit der Scannerpistole den bereits auf der Verpackung oder auf einem besonderen Auszeichnungsetikett aufgedruckten Streifencode (EAN-Strichcode = europäische Artikelnumerierung) abzulesen, indem sie diese über den Streifencode führt. Ertönt kein Kontrollton, wird der Vorgang wiederholt. Mißlingt die Datenerfassung mit der Scannerpistole, wird der unter dem Strichcode befindliche Zahlencode mit der Tastatur eingegeben. Für die Datenerfassung bei Großteilen, die vom Kunden nicht auf das Band gelegt werden, muß die Klägerin ihren Arbeitsplatz verlassen, um den EAN-Code abzulesen. Weitaus überwiegend werden die Warendaten mit der Scannerpistole erfaßt. Nach dem Ablesen des Streifencodes bzw. dem Eingeben des Zahlencodes erscheint die Ware mit Artikel- und Warenwert sowie mit Mengenangaben (z.B. Groß-/Kleinteile, Länge, Inhalt) auf dem Bildschirm. Die Rechnungsstellung wird mittels der Tastatur per Standleitung an die Kasse weitergegeben, die sich in einem ca. 10 Meter entfernt liegenden Kassenraum befindet. Dort stehen Großrechner und Drucker. Mit dem Kassieren des Kaufpreises hat die Klägerin nichts zu tun.

Mittels der Tastatur kann eine sog. Rückstellung veranlaßt werden. Darunter ist die Bildung einer Zwischensumme für bereits erfaßte Waren zu verstehen, wenn der Kunde weitere Einkäufe tätigen will. Nach deren Erledigung kann der mit der Bildung der Zwischensumme abgebrochene Erfassungsvorgang fortgesetzt werden.

Streitlos darf sich die Klägerin beim Ablesen des Streifencodes mittels der Scannerpistole nicht darauf verlassen, daß beim Ertönen des akustischen Signals die Ware erfaßt ist. Da es möglich ist, daß der eingescannte Artikel trotz einwandfreien Ablesens durch den Handscanner nicht erfaßt worden ist, besteht die Anweisung an die Fakturistinnen, anhand des Bildschirms zu kontrollieren, ob die Erfassung erfolgt ist. In einer Schreiben der Beklagten an ihre Niederlassungen vom 13. April 1994, durch welches die Betriebsleiter zur entsprechenden Anweisung der Fakturistinnen und Fakturisten angehalten werden, heißt es dazu:

“Ein Blick auf den Bildschirm – Erfassung ordnungsgemäß erfolgt.”

Mit Schreiben vom 5. Februar 1993 ließ die Klägerin durch die sie vertretende Einzelgewerkschaft gegenüber der Beklagten geltend machen, ihr stehe Vergütung nach Gehaltsgruppe III GRA zu, und die Beklagte zur Nachzahlung der Vergütungsdifferenz von 168,44 DM für drei Monate (505,32 DM) auffordern. Dazu fand sich die Beklagte nicht bereit.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe III GRA weiter. Für die Monate November 1992 bis März 1993 fordert sie die Nachzahlung von 842,20 DM brutto (168,44 DM multipliziert mit 5) nebst Verzugszinsen, für die Zeit ab 1. April 1993 stellt sie den Antrag auf Feststellung des streitigen Vergütungsanspruchs.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe anhand des Bildschirms die Erfassung auch darauf zu kontrollieren, ob diese hinsichtlich Größe, Art und Wert der Ware zutreffend sei. Die Anlernzeit für die Tätigkeit als Fakturistin sei wesentlich länger als 1 bis 2 Tage. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit entspreche den Merkmalen der Tätigkeitsbeispiele Ziff. 6.1 – “Erfassen schwieriger Belege … mit Fehler- oder Plausibilitätskontrolle” – und Ziff. 6.2 – “Bedienen von EDV-Peripheriegeräten … Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen” –.

Die Klägerin hat beantragt,

  • festzustellen, daß die Klägerin nach der Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in NRW zu vergüten ist,

    und zwar ab 1. April 1993, wie sie im zweiten Rechtszug klargestellt hat;

  • die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. März 1993 eine Differenzvergütung von 842,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der am Arbeitsplatz der Klägerin befindliche Bildschirm diene lediglich dazu, daß die Fakturistin im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Eingabe überprüfe; eine Warenkontrolle finde nicht statt. Die Anlernzeit für die Tätigkeit der Fakturistin betrage 1 bis 2 Tage. Sie hat die Auffassung vertreten, die Datenerfassung sei nach dem Funktionsschlüssel des § 3 GRA speziell in Ziff. 6.1 geregelt. Die Merkmale des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.1 in Gehaltsgruppe III erfülle die Klägerin nicht, denn sie erfasse keine schwierigen Belege im Sinne dieses Merkmals und habe keine Fehler- oder Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA komme nach der tariflichen Systematik für die Tätigkeit des Datenerfassens nicht zum Zuge.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, nach dem Klageantrag erkannt und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

I. Die Klage ist zulässig. Mit ihrem Feststellungsantrag hat die Klägerin eine der allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen erhoben. Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (Senatsurteile vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2; vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe).

II. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III des § 3 GRA zu. Sie erfüllt nicht das Eingruppierungsmerkmal des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA “Bedienen von EDV-Peripheriegeräten, z.B. Bändern, Platten, Druckern – Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen”, da dies nicht für die Datenerfassung gilt. Diese ist vielmehr in dem Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III geregelt, deren Voraussetzungen die Tätigkeit der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht entspricht.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit und Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Vorschriften des Gehaltsrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1980 (GRA) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4 TVG).

2. Für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III GRA sind deshalb folgende tarifliche Bestimmungen heranzuziehen:

§ 2

Grundsätze zur Einstufung

  • Für die Einstufung der Angestellten nach diesem Gehaltsgruppenplan sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es der Wille der Verhandlungskommission, diese so zu formulieren, daß die Steigerungen der Aufgabenschwierigkeit von den einfachsten bis zu den qualifizierten Anforderungen zum Ausdruck gebracht werden.
  • Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde eine Durchlässigkeit angestrebt. Ausschlaggebend sind in erster Linie die Oberbegriffe.
  • Für die Einstufung im einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung, maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlußprüfung für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe.
  • Werden von dem Angestellten Tätigkeiten verschiedener Gehaltsgruppen ausgeübt, so muß die Einstufung der überwiegenden Tätigkeit entsprechen.
  • Die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen sollen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich bei der Einstufung erleichtern.
  • Die in dem Gehaltsgruppenplan aufgeführten Tätigkeitsbeispiele gelten für weibliche Angestellte gleichermaßen.

§ 3

Gruppenplan für Angestellentätigkeiten

Funktionsschlüssel

  • EDV-Tätigkeiten

    • Datenerfassen
    • Maschinen-Bedienen
    • Analysieren, Organisieren und Programmieren
    • Arbeitsvorbereitung und -planung
    • Verwalten

Gehaltsgruppen

Gehaltsgruppe I

Ausführen von überwiegend schematischen oder mechanischen Tätigkeiten, für die keine Berufsausbildung erforderlich ist.

  • Beispiele:
  • Erfassen von numerischen oder Alphadaten nach Vorlagen ohne Bildschirm
  • Ziehen und Sortieren von Lochkarten nach Unterlagen

Gehaltsgruppe II

Ausführen von Tätigkeiten nach eingehenden Anweisungen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie unter anderem durch eine zweijährige einschlägige Ausbildung vermittelt werden.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens 2 1/2 Jahren erworben werden.

  • Beispiele:
  • Erfassen von numerischen oder Alphadaten in Wechselfolge nach Vorlage oder Angabe ohne Fehlerkontrolle

    Prüfen von Daten auf Datenträgern

    Selbständiges Sortieren von Lochkarten ohne Unterlagen

  • Nebenarbeiten für das EDV Operating

Gehaltsgruppe III

Ausführen von Tätigkeiten nach Anweisungen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung erworben werden.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens 4 Jahren erworben worden sein; der Besuch einer Handelsfachschule mit erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung ist auf diese Frist mit einem Jahr anzurechnen.

  • Beispiele:
  • Erfassen schwieriger Belege (z. B. auch fremdsprachliche Texte, Programme oder Stammdatenänderungen) mit Fehler- oder Plausibilitätskontrolle
  • Bedienen von EDV-Peripheriegeräten, z. B. Bändern, Platten, Druckern Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen

3. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GRA ist für die tarifliche Bewertung die vom Angestellten überwiegend verrichtete Tätigkeit maßgebend. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Einstufung erfolgt unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Oberbegriffen) und Beispielen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 GRA sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Die Tätigkeitsbeispiele haben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GRA lediglich ergänzenden Charakter. Ihnen kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie nur einmal in einer Lohn- oder Gehaltsgruppe erscheinen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien für die Beispielstätigkeit annehmen, daß sie die allgemeinen Merkmale erfüllt. Es gilt der allgemeine Grundsatz, daß bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Merkmale muß wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfaßt wird (vgl. BAG Urteile vom 8. Februar 1984 BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Tarifverträge: Auslegung; vom 7. November 1984 – 4 AZR 286/83 – AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2, jeweils m.w.N.). Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (vgl. BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 21. Oktober 1987 – 4 AZR 49/87 – AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).

Diese Grundsätze hat der Senat in seiner bereits vorstehend zitierten Entscheidung vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – zu der gleichlautenden Vorschrift des § 2 des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1980 zusammengefaßt. Die Parteien wie die Vorinstanzen folgen dieser Entscheidung des Senats.

4. Die Arbeitsaufgabe der Klägerin besteht in der Erfassung von Kunden- und Warendaten mit der Scannerpistole und der Tastatur verbunden mit einer – inhaltlich im einzelnen streitigen – Kontrolle anhand des Bildschirms. Dies macht die gesamte Arbeitszeit der Klägerin aus.

5. Diese einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Merkmalen der Gehaltsgruppe III GRA. Das Landesarbeitsgericht hat, insoweit sich dem Urteil des Arbeitsgerichts anschließend, ausgeführt, der Klägerin stehe die begehrte Vergütung nach der Gehaltsgruppe III GRA zu, wenn ihre Tätigkeit ein dort aufgeführtes Fallbeispiel erfülle. Es hat sodann entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Merkmale des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA. Die Klägerin bediene ein EDV-Peripheriegerät, weil sie an und mit einem EDV-Endgerät über die Tastatur und die Scannerpistole arbeite. Wie sich insbesondere aus den letzten Absätzen der Fakturieranweisung der Beklagten vom 13. April 1994 ergebe, sei der Klägerin geradezu die Pflicht auferlegt worden, den Bildschirm ständig mitzuüberwachen, so daß die Klägerin, die die Ausführung dieser Prüfungstätigkeit behauptet habe, weisungsgemäß handele und gehandelt habe. Entsprechend den mit der Weisung ihr auferlegten Tätigkeiten habe die Beklagte die Klägerin dann auch zu vergüten. Mit der Datensammeltätigkeit führe die Klägerin auch schematische Arbeiten aus. Schematische Arbeiten seien einfache, nach einem bestimmten Schema sich wiederholende Tätigkeiten, an die keine besonderen Anforderungen gestellt würden. Der für die Ansicht der Klägerin sprechende klare Wortlaut des Fallbeispiels könne nicht deshalb anders gedeutet werden, weil sich die EDV-Geräte seit Abschluß des GRA am 14. März 1980 in erheblichem Umfang weiterentwickelt hätten und sich jetzt wesentlich unkomplizierter bedienen ließen. Dieser Entwicklung müßten Tarifvertragsparteien, wenn sie es wollten, durch Änderung des GRA Rechnung tragen. Die Gerichte seien nur dazu berufen, die von den Tarifvertragsparteien geschlossenen Verträge auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und eventuell auszulegen, dürften diese aber nicht selber neu fassen.

6. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Seine Auslegung des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA ist mit dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages nicht zu vereinbaren.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (Urteil des Senats vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, unter I 2a der Gründe, m.w.N.). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Urteil des Senats vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP, aaO).

b) Zutreffend sind das Arbeitsgericht und ihm insoweit folgend das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß dann maßgebend auf die den Oberbegriffen zugeordneten Beispielstätigkeiten abzustellen ist, wenn diese im Tarifvertrag nur einmal in einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe aufgeführt sind. Wird eine Beispielstätigkeit nur einmal in einer Tarifgruppe aufgeführt, besteht der allgemeine Grundsatz, daß die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt angesehen werden können. Auf diese ist wieder zurückzugreifen, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfaßt wird.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, daß das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III als Spezialregelung dem im Vergleich dazu allgemeineren der Ziff. 6.2 vorgeht.

aa) Dem Landesarbeitsgericht ist einzuräumen, daß die Tätigkeit der Klägerin dem Wortlaut nach den Merkmalen der ersten Alternative des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III entspricht. Danach ist das “Bedienen von EDV-Peripheriegeräten, z. B. Bändern, Platten, Druckern” nach Gehaltsgruppe III GRA zu vergüten.

Unter Peripherie versteht man in der Informatik die Zusammenfassung aller Geräte, die an die Zentraleinheit einer Rechenanlage angeschlossen werden können. Die Funktionseinheit für die Eingabe von Daten ist die Eingabeperipherie (Duden, Informatik, 2. Aufl., Stichwort: “Peripherie”). Unter einem Peripheriegerät, auch peripheres Gerät oder Randgerät genannt, ist demzufolge u. a. ein Gerät eines Datenverarbeitungssystems zu verstehen, das an eine Zentraleinheit angeschlossen ist, um für die Eingabe oder Speicherung von Daten, Bildern, Texten und Sprache zu dienen (Schulze, Computerenzyklopädie, 1989, Stichwort: “Gerät, peripheres”).

Die Scannerpistole ist ein peripheres Eingabegerät. Sie ist als optisches Lesegerät an die Zentraleinheit angeschlossen und versorgt diese mit den Daten, die mit ihr automatisch gelesen und erfaßt werden. Indem die Klägerin mit der Scannerpistole arbeitet, bedient sie ein EDV-Peripheriegerät.

Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Scannerpistole ein EDV-Peripheriegerät “im weitesten Sinne” sein könne, macht allerdings die Einschränkung, diese sei mit den in der ersten Alternative des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III beispielhaft aufgezählten EDV-Peripheriegeräten wie Bändern, Platten und Druckern nicht vergleichbar, so daß sie deshalb nicht als EDV-Peripheriegerät im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 erste Alternative der Gehaltsgruppe III angesehen werden könne. Ob diese einschränkende Interpretation des Begriffs “EDV-Peripheriegerät” zutreffend ist, kann dahinstehen. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt aus anderen Gründen nicht die Merkmale des Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III.

bb) Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III GRA, weil das Datenerfassen als Tätigkeit dieser Gehaltsgruppe in dem Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 speziell geregelt ist. Diese Regelung, deren Merkmale die Tätigkeit der Klägerin nicht erfüllt, geht derjenigen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 vor. Dies folgt deutlich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

Zwar steht der Heranziehung des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA zur Begründung des Vergütungsanspruchs der mit der Datenerfassung beschäftigten Klägerin nicht, wie die Beklagte meint, bereits der Umstand entgegen, daß dieses Tätigkeitsbeispiel nach dem Funktionsschlüssel des § 3 GRA dem “Maschinen-Bedienen” (Ziff. 6.2 des Funktionsschlüssels) im Unterschied zum “Datenerfassen” (Ziff. 6.1 des Funktionsschlüssels) zugeordnet ist. Nach § 2 Abs. 5 GRA sollen die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich bei der Einstufung erleichtern. Sie verbieten daher nicht die Heranziehung von Tätigkeitsbeispielen anderer Funktionsschlüsselgruppen, sofern dies nach der Tätigkeit des Angestellten im konkreten Fall in Betracht kommt.

c) Gleichwohl rechtfertigt die bloße Datenerfassung mittels eines EDV-Peripheriegerätes ohne weitere Tätigkeitsanforderungen, wie das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.2 erste Alternative Gehaltsgruppe III GRA gefaßt ist, nicht den Anspruch auf Gehalt nach dieser Gehaltsgruppe.

aa) Datenerfassung ist die Bezeichnung aller Arbeitsvorgänge, mit denen anfallende Daten in eine maschinenlesbare Form gebracht und auf Datenträgern gespeichert werden (Duden, aaO, Stichwort: “Datenerfassung”). Die Datenerfassung erfolgt weitaus überwiegend maschinell. Die maschinelle Datenerfassung hat sich gegen die manuelle, sog. indirekte Datenerfassung, immer mehr durchgesetzt (Schulze, aaO, Stichwort: “Datenerfassung”). Maschinen, die die Daten auf Datenträger aufbringen, heißen Datenerfassungsgeräte. Solche Datenerfassungsgeräte sind z.B. Tastatur und Scanner (Duden, aaO, Stichwort: “Datenerfassung”). Diese werden zur Datenerfassung bedient, so daß deren Benutzung zur Datenerfassung “Bedienen von EDV-Peripheriegeräten” im Sinne der ersten Alternative des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 der Gehaltsgruppe III GRA ist. Jegliche Datenerfassung mit Tastatur und Scanner wäre somit, da das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.2 erste Alternative keine weitere Voraussetzung als das “Bedienen von EDV-Peripheriegeräten” für den Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III nennt, nach dieser Gruppe zu vergüten. Das zusätzliche Anforderungen stellende Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA liefe somit nahezu – bis auf seltene Fälle manueller Datenerfassung – leer und wäre praktisch überflüssig. Maschinelle Datenerfassung wäre, auch bei Erfassen einfacher Belege und ohne jegliche Kontrollaufgabe, kraft Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 erste Alternative nach der Gehaltsgruppe III GRA zu vergüten.

bb) Das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA zeigt, daß dies nicht der Wille der Tarifvertragsparteien ist. Wenn die Bedienung von EDV-Peripheriegeräten der Datenerfassung dient, reicht diese Bedienung allein noch nicht aus, den Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe III GRA zu rechtfertigen, sondern es müssen weitere Anforderungen erfüllt werden: Die Belege, auf denen die zu erfassenden Daten gespeichert sind, müssen als “schwierig” zu bewerten sein; außerdem muß zu der Aufgabe des Erfassens der Belege die der “Fehler- oder Plausibilitätskontrolle” hinzukommen.

cc) Soweit die Klägerin geltend macht, das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.1 der Vergütungsgruppe III GRA komme für ihre Tätigkeit deshalb nicht in Betracht, weil der mit der Scannerpistole abzulesende Streifencode kein Beleg sei, so daß als einzig einschlägiges Tätigkeitsbeispiel das der Ziff. 6.2 verbleibe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Begriff des Belegs setzt nicht dessen visuelle Lesbarkeit voraus. In der Informatik werden auch maschinell lesbare Datenträger als Belege bezeichnet. Zu solchen Belegen gehören z. B. Lochkarten, Magnetkarten und auch Streifenetiketts (Schulze, aaO, Stichwort: “Beleg”). Geräte für die automatische Erfassung solcher Belege werden dementsprechend als Belegleser bezeichnet (Schulze, aaO, Stichworte: “Belegleser”, “Belegleser, optischer”). Ein solcher Belegleser ist auch ein Streifenleser, also eine Scannerpistole oder ein Tisch-/Standgerät mit optischer Leseeinrichtung.

dd) Für die Auffassung, daß die Datenerfassung mittels eines EDV-Peripheriegerätes nur dann den Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III GRA rechtfertigt, wenn die weiteren Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA erfüllt werden, spricht auch folgende Überlegung: Nach den Oberbegriffen setzt der Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III Tätigkeiten nach Anweisungen voraus, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung erworben werden. Diese Kenntnisse können auch durch entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens vier Jahren erworben worden sein. Die Fakturiertätigkeit der Klägerin mittels Bedienung von Tastatur und Scannerpistole erfordert nicht entfernt eine derartige Ausbildung oder eine praktische Tätigkeit von vierjähriger Dauer. Die Klägerin hat zur Dauer der Anlernzeit lediglich die unpräzise Angabe gemacht, sie sei “wesentlich länger” als die von der Beklagten behauptete Dauer von 1 bis 2 Tagen. Damit könnte z. B. auch eine einmonatige Anlernzeit gemeint sein. Die in der Niederlassung D… der Beklagten beschäftigte Klägerin des Parallelprozesses hat vorgetragen, ihre Einarbeitung habe 5 Tage gedauert. Nach Schulze (aaO), Stichwort: “Datentypist/in” dauert die Ausbildung eines Datentypisten – dies ist häufig die Bezeichnung eines in der Datenerfassung eingesetzten Arbeinehmers, der Daten mittels einer Tastatur erfaßt –, selten länger als 2 Wochen. Das bloße Datenablesen mit der Scannerpistole fällt bei dem Anlernen als Fakturistin überhaupt nicht ins Gewicht. Die Auffassung, die in sehr kurzer Zeit erlernbare bloße Datenerfassung mittels eines EDV-Peripheriegerätes wie Blocktastatur und Scannerpistole rechtfertige den Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe III GRA, hätte zum Ergebnis, daß das so verstandene Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.2 erste Alternative Gehaltsgruppe III GRA mit den Anforderungen des Obersatzes ganz offensichtlich nicht mehr in Einklang zu bringen wäre. Dies kommt zumindest eher in Betracht, wenn die Datenerfassung mittels EDV-Peripheriegerätes nur dann zu der Einstufung in die Gehaltsgruppe III GRA führt, sofern schwierige Belege zu erfassen sind mit Fehler- oder Plausibilitätskontrolle.

ee) Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizupflichten, daß es allein Sache der Tarifvertragsparteien ist, Eingruppierungsregelungen geänderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Gestaltung von Tarifverträgen hat Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen. Korrigierende und gestaltende Eingriffe in Tarifverträge sind daher den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt (Urteil des Senats vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 300/92 – AP Nr. 29 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Um einen solchen handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht. Sie hat lediglich die Auslegung des GRA zum Inhalt. Das hier vertretene Auslegungsergebnis folgt deutlich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

ff) Eine ganz andere Frage ist es, ob das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA im besonderen und die Eingruppierungsmerkmale des GRA für EDV-Tätigkeiten ganz allgemein noch mit den Anforderungen des Obersatzes der Gehaltsgruppe III bzw. der jeweiligen Obersätze der anderen Gehaltsgruppen in Einklang stehen oder gegebenenfalls der Neufassung bedürfen. Dies zu entscheiden ist Sache der Tarifvertragsparteien. Wie die vom Gericht des ersten Rechtszuges im Parallelrechtsstreit bei diesen eingeholten Auskünfte ergeben haben, haben die Tarifvertragsparteien erkannt, daß sich die technischen Verhältnisse im EDV-Bereich seit Abschluß des GRA wesentlich geändert haben.

d) Die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der ersten Alternative des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 6.2 gelten auch für die zweite Alternative dieses Tätigkeitsbeispiels. Es mag zutreffen, daß die Klägerin dem Wortlaut nach auch deren Merkmale erfüllt, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Danach ist das “Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen” eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe III GRA. Da zur Datenverarbeitung auch das Erfassen von Daten gehört (Schulze, aaO, Stichwort: “Datenverarbeitung”), könnte die Bedienung der Scannerpistole und der Tastatur somit als Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen zu werten sein. Auch für schematische Arbeiten an einer Datenverarbeitungsanlage, wenn diese die Erfassung von Daten zum Inhalt haben, gilt jedoch der Vorrang des Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA. Diese Tätigkeit muß daher den zusätzlichen Merkmalen dieses Tätigkeitsbeispiels entsprechen.

7. Folglich rechtfertigt das Bedienen von EDV-Peripheriegeräten sowie das Ausführen von schematischen Arbeiten an Datenverarbeitungsanlagen, wenn diese Tätigkeiten der Datenerfassung dienen, nur dann den Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III GRA, wenn schwierige Belege zu erfassen sind verbunden mit einer Fehler- oder Plausibilitätskontrolle. Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht.

a) Die Klägerin hat schon die Darlegung vermissen lassen, schwierige Belege zu erfassen. Sie hat zu diesem Eingruppierungsmerkmal lediglich ausgeführt, schwierig bedeute insofern lediglich, daß der Beleg zu kontrollieren sei, was für eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe II GRA nicht gefordert werde. Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 fordert zum einen, daß sich die Erfassungstätigkeit auf schwierige Belege bezieht, zum anderen mit einer Fehler- oder Plausibilitätskontrolle verbunden sein muß. Die Schwierigkeit des Belegs kann daher nicht mit der Aufgabe der Fehler- oder Plausibilitätskontrolle erklärt werden. Auch bei einfachen Belegen kommt die zusätzliche Aufgabe einer Fehler- oder Plausibilitätskontrolle in Betracht. Das Erfassen einfacher Belege erfüllt aber eindeutig nicht das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA, selbst wenn es mit einer Fehler- oder Plausibilitätskontrolle verbunden ist.

b) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3b der Gründe). Diese Darlegung hat die Klägerin für das Tatbestandsmerkmal der “Schwierigkeit” der von ihr zu erfassenden Belege nicht einmal versucht. Dies erklärt sich wohl daraus, daß sie zu solchem Vortrag angesichts des Inhalts und der Beschaffenheit der Datenträger, deren Daten sie zu erfassen hat, keine Möglichkeit sieht. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die von der Klägerin regelmäßig mit den numerischen Zeichen der Tastatur einzugebende Kundennummer und der im Ausnahmefall in gleicher Weise einzugebende aus 13 Ziffern bestehende EAN-Code keine schwierigen Belege sind. Diese halten hinsichtlich ihrer Schwierigkeit dem Vergleich mit den in Klammern genannten Beispielen – fremdsprachliche Texte, Programme oder Stammdatenänderungen – bei weitem nicht stand. Einfachere Belege als solche mit unverändert zu erfassenden rein numerischen Daten sind kaum denkbar. Dies gilt erst recht für den optisch abzulesenden Streifencode.

c) Ob die Datenerfassungstätigkeit der Klägerin mit der Aufgabe der Fehler- oder Plausibilitätskontrolle verbunden ist, kann daher dahinstehen. Auch an dieser Voraussetzung dürfte es aber fehlen.

8. Da die Tätigkeit der Klägerin nicht voll von dem Tätigkeitsbeispiel Ziff. 6.1 der Gehaltsgruppe III GRA erfaßt wird, muß wieder auf die allgemeinen Merkmale dieser Gehaltsgruppe zurückgegriffen werden. Deren Vorliegen hat die Klägerin jedoch nicht einmal pauschal behauptet. Sie hat lediglich vorgetragen, die Anlernzeit für die Fakturiertätigkeit nach dem Fakturiersystem der Beklagten dauere erheblich länger als – wie die Beklagte behaupte – 1 bis 2 Tage. Damit ist aber nicht gesagt, daß die Klägerin dafür eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel etc. oder eine praktische Tätigkeit von mindestens vier Jahren für erforderlich hält.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III. Demzufolge war das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Peter Jansen, Konow

 

Fundstellen

Haufe-Index 871630

NZA 1996, 714

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