Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Erziehers mit Lehrtätigkeit in den Klassen 5 bis 9
Leitsatz (redaktionell)
Fortsetzung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) zur korrigierenden Rückgruppierung einer Lehrkraft mit der Ausbildung als Erzieher mit Unterricht nicht in den Klassen 1 bis 4, sondern in den Klassen 5 bis 9.
Normenkette
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1995 – 4 Sa 548/94 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 2. März 1994 – 6 Ca 6528/93 – wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger legte am 23. April 1971 nach einem am 1. März 1968 begonnenen Fernstudium die staatliche Abschlußprüfung am Institut für Lehrerbildung „Clara-Zetkin” in Rochlitz ab und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Werken und Schulgarten der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
Vom 1. September 1968 bis zum 30. September 1992 unterrichtete der Kläger an der P. Oberschule L. das Fach Werken in den Klassen 4 bis 6 und das Fach Biologie in den Klassen 5 bis 7. Seit Beginn des Schuljahres 1992/1993 unterrichtet der Kläger an der D. schule in L., einer Mittelschule, in den Klassen 5 und 6 das Fach Werken und in den Klassen 7 bis 9 das Fach Technik. Seit Januar 1993 betreut er auch noch an dem Gymnasium in L. das Fach Werken in den Klassen 5 und 6.
Mit Änderungsvertrag vom 20. August 1991 zum Arbeitsvertrag vom 2. November 1990 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert. Dort heißt es u.a.:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er ab dem 1. Januar 1993 nach Vergütungsgruppe V c BAT-O vergütet werde. Seit dem 1. September 1993 ist der Kläger Mitglied der GEW. Seit dem 1. Juli 1995 erhält er aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geänderten TdL-Richtlinien Vergütung nach VergGr. V b BAT-O.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe über den 31. Dezember 1992 hinaus ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Dabei hat er sich zunächst darauf berufen, daß er einen tariflichen Anspruch auf diese Vergütung habe. Die tariflichen Bestimmungen verwiesen für die Eingruppierung auf die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV). Danach erfülle er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IV b BAT-O entspreche, da er Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung sei.
Der Kläger meint ferner, ihm stehe auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung einseitig zu ändern. Dies folge daraus, daß in den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TdL-Richtlinien eine Vergütung nach VergGr. V c BAT-O für Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher nur bei einer Tätigkeit als Lehrer in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule vorgesehen sei. Er unterrichte jedoch in den Klassen 5 bis 9 an einer Mittelschule. Im Hinblick auf diese höherwertige Tätigkeit habe die Vereinbarung der Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O im Arbeitsvertrag konstitutive Bedeutung. Die Rückgruppierung sei außerdem auch deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt worden sei.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
festzustellten, daß er ab dem 1. Januar 1993 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O nicht zu, da er nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer verfüge.
Die im Arbeitsvertrag vorgenommene Eingruppierung sei auf der Grundlage der seinerzeit geltenden TdL-Richtlinien fehlerhaft gewesen, da diese ebenso eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung gefordert hätten. Da der Kläger nur über eine Ausbildung als Erzieher verfüge, sei er zutreffend in VergGr. V c BAT-O eingruppiert worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihn in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und ab dem 1. Januar 1994 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O, hilfsweise auch über den 31. Dezember 1993 hinaus nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten. Zur Begründung hat er ausgeführt, er erfülle ab 1. Januar 1994 die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspreche, da er nach Abschluß seiner Fachschulausbildung eine mehr als achtjährige Lehrtätigkeit erbracht habe.
Das Landesarbeitsgericht hat auf eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O ab 1. Januar 1993 erkannt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils, soweit es der Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger ab 1. Januar 1993 Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu zahlen, stattgegeben hat. Dem Kläger steht ein solcher Vergütungsanspruch nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Die tariflichen Bestimmungen verwiesen hinsichtlich der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte, zu denen der Kläger gehöre, auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV. Diese forderten für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IV b BAT-O entspreche, eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und den Einsatz im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger. Seine Ausbildung als Erzieher sei als eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung i.S.d. 2. BesÜV anzusehen. Er arbeite auch im Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 a der 2. BesÜV, da er nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer i.S.d. Vorschriften der 2. BesÜV verfügt.
Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1035/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – zur Veröffentlichung bestimmt) ist die Fachschulausbildung eines Erziehers nicht als abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer i.S.d. 2. BesÜV anzusehen. Dieser rechtlichen Beurteilung hat der Kläger in der Revisionsinstanz Rechnung getragen und seine Klage nur noch auf die Vergütungsvereinbarung in § 3 des Arbeitsvertrages i.V.m. den TdL-Richtlinien gestützt.
III. Dem Kläger steht jedoch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Ein solcher ergibt sich weder aus der Vereinbarung im Arbeitsvertrag noch aus den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TdL-Richtlinien.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) folgt aus der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft, die nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a SR 2 1 I BAT-O einzugruppieren ist, grundsätzlich kein von den entsprechenden Eingruppierungsbestimmungen unabhängiger vertraglicher Vergütungsanspruch. Dies beruht darauf, daß der öffentliche Arbeitgeber mit der in § 22 Abs. 3 BAT-O vorgeschriebenen Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag regelmäßig nur zum Ausdruck bringen will, welche Vergütungsgruppe er nach den maßgebenden Bestimmungen für zutreffend hält. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag deshalb nicht entnommen werden, der Arbeitgeber wolle eine von den Eingruppierungsbestimmungen unabhängige Vergütungsvereinbarung treffen.
Dies gilt auch für Lehrkräfte, bei denen sich die Eingruppierung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV richtet oder die Vergütung arbeitsvertraglich auf der Grundlage der Lehrerrichtlinien zu regeln ist, sofern sich bei Anwendung der 2. BesÜV kein der Ausbildung der Lehrkraft entsprechendes Amt ergibt (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
Erweist sich die im Arbeitsvertrag angegebene Vergütungsgruppe bei Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV bzw. der anzuwendenden Lehrerrichtlinien als unzutreffend, kann der Arbeitgeber einseitig eine Rückgruppierung vornehmen.
Dies folgt für die Änderung von Eingruppierungen bis zum 31. Dezember 1992 auch aus dem Rechtsgedanken der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O (BAG Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
2. Bei Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O.
Die Parteien haben im Arbeitsvertrag in § 2 auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages auf die TdL-Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung Bezug genommen. In § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages heißt es ausdrücklich, daß danach der Angestellte in der VergGr. IV b eingruppiert ist.
a) Ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O unter Anwendung der 2. BesÜV besteht, wie zwischen den Parteien nicht mehr im Streit ist, nicht. Nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag sollte sich die Vergütung nach den TdL-Richtlinien richten. Diese hatten in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Vergütungsgruppe V c
1. Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher, Kindergärtnerin, Hortnerin, Kinderdiakon oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung in der Tätigkeit von Lehrern in den Klassen 1 bis 43) an einer allgemeinbildenden Schule
Vergütungsgruppe IV b
2. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 43) an einer allgemeinbildenden Schule erteilen
Fußnote 3:
Hierunter fallen auch Lehrer, die bei entsprechender organisatorischer Zusammenfassung der Klassen 1 bis 6 in diesen Klassen Unterricht erteilen.
Die Eingruppierung im Arbeitsvertrag in VergGr. IV b BAT-O entsprach damit nicht den TdL-Richtlinien, die in Fallgruppe 2 eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer fordern, über die der Kläger nicht verfügt. Diese Eingruppierung konnte deshalb vom Beklagten einseitig korrigiert werden, wobei nach den TdL-Richtlinien nur eine Vergütung nach VergGr. V c BAT-O in Frage kam.
b) Soweit der Kläger der Eingruppierung im Arbeitsvertrag deshalb eine konstitutive Bedeutung beimißt, weil in den TdL-Richtlinien eine Vergütung nach VergGr. V c BAT-O nur bei einer Tätigkeit in den Klassen 1 bis 4 vorgesehen sei, er aber Unterricht in höheren Klassen gebe, kann er damit keinen Erfolg haben.
Zum einen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Angabe der Vergütungsgruppe in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages eine Vergütungsvereinbarung im Hinblick auf seinen Einsatz in den Klassen 5 bis 9 beinhalten sollte. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die TdL-Richtlinien spricht vielmehr dagegen und bedingt den Schluß, daß es sich allein um fehlerhafte Rechtsanwendung handelte.
Zum anderen war der Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger arbeitsvertraglich im Hinblick auf seine Tätigkeit in den Klassen 5 bis 9 eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O anzubieten.
Nach Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der 2. BesÜV arbeitsvertraglich zu regeln, soweit in der 2. BesÜV Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind. Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O sind bei dieser Regelung die Richtlinien heranzuziehen. Für die Vergütungsvereinbarung kommt es deshalb maßgeblich auf die Ausbildung und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit an. Diesem Gesichtspunkt tragen auch die TdL-Richtlinien Rechnung.
Die Ausbildung des Klägers als Erzieher ließ aber eine höhere Eingruppierung als in VergGr. V c BAT-O nicht zu. Deshalb fehlt es, entgegen der Auffassung des Klägers, auch an Anhaltspunkten für einen mutmaßlichen Willen des Beklagten wegen des Einsatzes des Klägers in den Klassen 5 bis 9 eine über die Richtlinien hinausgehende Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O vereinbaren zu wollen.
c) Die fehlende Beteiligung des Personalrats bei der Rückgruppierung führt nicht zu einem Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 u. 37 zu § 75 BPersVG; Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
d) Der Kläger hat ferner keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß zulassen, ihm stehe ein über den Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT-O auf der Grundlage der ab 1. Juli 1995 geänderten Richtlinien in der beim Beklagten geltenden Fassung hinausgehender Vergütungsanspruch nach VergGr. IV b BAT-O zu.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Gebert, Bruse
Fundstellen