Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

 

Normenkette

BAT § 15 Abs. 7

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 01.10.1990; Aktenzeichen 10 Sa 291/90)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 19.12.1989; Aktenzeichen 7 Ca 5551/89)

 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1990 – 10 Sa 291/90 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.

Der Kläger ist als Krankenpfleger in der R. Landesklinik D. des beklagten Landschaftsverbandes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Verbandszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der bis 31. März 1991 geltenden Fassung Anwendung. Dessen § 15 Abs. 7 lautet:

„Regelmäßige Arbeitszeit

(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.

…”

Protokollnotiz zu Abs. 7:

„Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfaßt z.B. die Dienststelle oder den Betrieb, während unter dem Arbeitsplatz der Platz zu verstehen ist, an dem der Angestellte tatsächlich arbeitet.”

Die R. Landesklinik D. besteht aus einer Vielzahl von Gebäuden mit verschiedenen Stationen (Häusern) und Versorgungseinrichtungen wie Kochküche, Maschinenhaus und Pförtnerei sowie der Zentraleinrichtung Hauptgebäude, die sich sämtlich auf einem zusammenhängenden, umzäunten Gelände befinden. Das gesamte Klinikgelände wird von der Rheinischen Landesklinik verwaltet. Jeder Mitarbeiter kann ohne Ausweiskontrolle durch die Hauptpforte auf das Gelände gelangen. Darüber hinaus gibt es zwei weitere verschlossene Pforten, die nur Fußgänger oder Radfahrer benutzen können, wenn sie einen Stationsschlüssel haben.

Auf dem Klinikgelände befinden sich auch das personell und organisatorisch unabhängige Heilpädagogische Heim D., das in den Häusern 5, 9, 14 (teilweise), 15 und 16 untergebracht ist, sowie eine Krankenpflegeschule und vier Personalwohnheime.

Der Kläger arbeitet auf der Station 13. Er fährt bei Dienstantritt mit seinem Pkw durch die Hauptpforte zum Parkplatz am Fuhrpark und gelangt von dort zu Fuß an seinen Arbeitsplatz.

Der Kläger hat gemeint, seine Arbeitszeit beginne und ende mit dem Betreten und Verlassen des Klinikgeländes durch die Hauptpforte.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß seine Arbeitszeit ab dem Betreten des Klinikgeländes durch die Hauptpforte beginnt und dort endet.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Arbeitszeit des Klägers beim Betreten des Klinikgeländes durch die Hauptpforte beginnt und daß sie endet, wenn der Kläger das Klinikgelände durch die Hauptpforte verläßt.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das abgeschlossene, umfriedete Gelände der R. Landesklinik D. sei die Arbeitsstelle des Klägers i. S. des § 15 Abs. 7 BAT. Es sei als eine räumlich-organisatorisch selbständige Verwaltungseinheit anzusehen mit der Aufgabe der stationären Behandlung und Pflege von Patienten. Die Arbeitszeit des Klägers beginne und ende mit dem Betreten und Verlassen des Klinikgeländes durch die Hauptpforte. Dort beginne die Arbeitsstelle des Klägers, weil der Beklagte ihn durch die Umfriedung zwinge, diesen Eingang zu benutzen. Ohne jede Einschränkungen seien die Stationen auf dem Klinikgelände zu Fuß wie mit Kraftfahrzeugen nur durch die Hauptpforte zu erreichen. Fußgänger könnten die beiden Nebenpforten nur mit Hilfe eines Schlüssels benutzen. Der Kläger sei gezwungen, mit seinem Fahrzeug durch die Hauptpforte zum Fuhrpark vor der Station 13 zu fahren und damit einen längeren Anfahrtsweg hinzunehmen. Unerheblich sei, daß sich auf dem Gelände auch noch die selbständige Dienststelle des Heilpädagogischen Heims befinde. Sie sei lediglich in fünf der zahlreichen Gebäude untergebracht und beeinflusse das Gesamtbild der Rheinischen Landesklinik nicht. Entscheidend sei, daß diese das Klinikgelände verwalte und damit auch bestimme, wo die Mitarbeiter das Gelände betreten und verlassen könnten.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind in Begründung und Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Arbeitsstelle des Klägers ist die R. Landesklinik D.

1. Nach § 15 Abs. 7 BAT beginnt und endet die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 – 6 ABR 54/79 – AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988 – 6 AZR 637/86BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT und vom 18. Januar 1990 – 6 AZR 386/89BAGE 65, 1 = AP Nr. 16 zu § 15 BAT und – 6 AZR 551/88 – n.v.) den Begriff der Arbeitsstelle dahingehend konkretisiert, daß dieser nicht mit dem Begriff des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen weiteren räumlichen Bereich umfaßt. Als Arbeitsstelle kann ein Gebäude in Betracht kommen. Die Arbeitsstelle kann aber auch das gesamte Dienststellengelände mit einem oder mehreren Gebäuden umfassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Organisationsbefugnis die Dienststelle mit einer Umfriedung umgibt und die Arbeitnehmer auf diese Weise zwingt, bestimmte Eingänge zu benutzen, so daß in einer Vielzahl von Fällen längere Wege in Kauf genommen werden müssen.

Bei dem Tarifbegriff der Arbeitsstelle i. S. des § 15 Abs. 7 BAT handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Beurteilung übersehen hat (vgl. z.B. BAG Urteil vom 7. Dezember 1988 – 7 AZR 138/88 – AP Nr. 8 zu § 543 ZPO, zu II 2 c der Gründe).

2. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung den Tarifbegriff der Arbeitsstelle zugrunde gelegt, wie er vom Senat (vgl. II 1) verstanden wird. Davon geht auch die Revision aus.

Das Landesarbeitsgericht hat für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß die Zentraleinrichtungen Hauptgebäude, Kochküche, Maschinenhaus und Pförtnerei sowie einzelne auseinanderliegende Stationshäuser sich auf einem abgeschlossenen, umfriedeten Gelände befinden, welches ohne Einschränkungen nur durch die Hauptpforte betreten und verlassen werden kann. Fußgänger können zwei Nebenpforten benutzen, wenn sie einen Schlüssel haben. Der Beklagte zwingt damit seine Mitarbeiter, bestimmte Eingänge zu benutzen und längere Wege zum Arbeitsplatz in Kauf zu nehmen. Wenn das Berufungsgericht daraus geschlossen hat, daß das gesamte Gelände die Arbeitsstelle darstellt, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die räumlich-organisatorische Einheit „Klinikgelände” rechtlich unerheblich, daß sich auf diesem auch die selbständige Dienststelle des Heilpädagogischen Heims sowie eine Krankenpflegeschule und mehrere Personalwohnheime befinden.

a) Der Begriff der Arbeitsstelle als räumlich-organisatorische Einheit stellt inhaltlich auf die Organisationsbefugnis des Arbeitgebers ab. Dieser bestimmt durch die räumliche Gestaltung und die Organisation der Arbeitsstelle Beginn und Ende der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Dafür, ob ein bestimmtes Gelände Arbeitsstelle ist, ist deshalb nicht entscheidend, ob auf diesem nur eine oder mehrere Dienststellen untergebracht sind. Vielmehr kann der Arbeitsstellenbegriff in bezug auf das ganze Gelände auch erfüllt sein, wenn sich darauf weitere selbständige oder unselbständige Dienststellen befinden. Entscheidend ist, daß der beklagte Arbeitgeber das Gelände räumlich-organisatorisch, z.B. durch Umfriedung, als Arbeitsstelle gestaltet hat (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 18. Januar 1990, BAGE 65, 1 = AP, a.a.O.).

b) Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verwaltet die R. Landesklinik D. das gesamte Gelände eigenverantwortlich und hat damit allein bestimmt, daß der einzelne Arbeitnehmer das Klinikgelände mit dem Kraftfahrzeug nur durch die Hauptpforte erreichen und verlassen kann. Sie bestimmt damit Beginn und Ende der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter.

4. Das Landesarbeitsgericht hat den Tarifbegriff der Arbeitsstelle auch im übrigen rechtsfehlerfrei angewandt.

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich nicht erforderlich, daß sich an der Hauptpforte bzw. den Nebeneingängen des Klinikgeländes Kontrolleinrichtungen befinden, damit das Gelände als Arbeitsstelle anzusehen ist. Kontrolleinrichtungen an den Zugängen können zwar eine räumlich-organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers darstellen, um die Grenze der Arbeitsstelle zu bestimmen. Eine Erfassung der Wegezeit zwischen Beginn der Arbeitsstelle und Arbeitsplatz ist jedoch nicht erforderlich. Die Wegezeit ist auch dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Gelände mit einer Umfriedung umgibt und den Arbeitnehmer auf diese Weise zwingt, bestimmte Eingänge zu benutzen und damit bestimmte Wege zurückzulegen.

b) Unbeachtlich ist ebenfalls, daß die Station 13, in der der Kläger tätig ist, in einem Bereich liegt, der nach der räumlichen Aufteilung des Geländes überwiegend der Dienststelle „Heilpädagogisches Heim” zuzurechnen ist. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, daß die Station 13 sich in einer räumlich-organisatorischen Einheit der selbständigen Dienststelle „Heilpädagogisches Heim” befindet oder selbst eine von der Landesklinik unabhängige eigene räumlich-organisatorische Einheit bildet.

c) Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß außer der Hauptpforte noch zwei weitere Eingänge vorhanden seien. Diesen Umstand hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich in seine Wertungen miteinbezogen. Er steht dem gefundenen Ergebnis schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger, der mit dem Kraftfahrzeug kommt, diese für Fußgänger und Radfahrer bestimmten Eingänge nicht benutzen kann.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Fohrmann, Kamm

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1070655

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