Entscheidungsstichwort (Thema)
Erzieher im Krankenhaus sind keine Pflegepersonen
Leitsatz (amtlich)
Hängt die Eingruppierung einer Stationsschwester von der Zahl der ihr unterstellten Pflegepersonen ab, so sind Erzieher nicht mitzuzählen, soweit die Tarifvertragsparteien nichts anderes bestimmen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22, 33; Anlage 1b VergGr. Kr. VI Fallgruppe 13
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 06.08.1991; Aktenzeichen 8 Sa 1359/89 E) |
ArbG Göttingen (Urteil vom 09.06.1989; Aktenzeichen 3 Ca 650/88 E) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 1991 – 8 Sa 1359/89 E – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Streitig ist dabei insbesondere, ob die auf der von der Klägerin als Krankenschwester geleiteten Station “W…” des … Landeskrankenhauses (LKH) … tätigen Erzieher “Pflegepersonen” im Sinne der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 1 bzw. Fallgruppe 13 in der ab 1. August 1989 geltenden Fassung sind.
Die Klägerin ist seit 1. Oktober 1979 als Krankenschwester bei dem … Landeskrankenhaus … tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Oktober/15. November 1979 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis “nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen”. Sie wurde zunächst in die VergGr. Kr. IV der Anlage 1b zum BAT eingruppiert. Im Jahre 1982 rückte sie nach VergGr. Kr. V der Anlage 1b auf. Ab 1. Januar 1991 erhielt sie im Wege des Bewährungsaufstiegs Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 21.
Die Station “W…” im … LKH … ist eine psychotherapeutische Station für Jungen und Mädchen im Alter von 15 bis 20 Jahren mit unterschiedlichen Krankheitssymptomen (z. B. Zwangsneurose, Borderline, Anorexie, Phobie, Depressionen mit suizidalen Tendenzen, Autoaggressionen). Die Patienten sind im Regelfall nicht bettlägerig, nehmen die Mahlzeiten gemeinsam im Speisesaal ein und besuchen – teilweise auch außerhalb des Anstaltsgeländes gelegene – Ausbildungsstätten; im übrigen werden sie allein oder in Gruppen betreut. Für die analytische Einzeltherapie und für die Sozialtherapie sind im Organisationsplan zwei Ärzte, die Klägerin als Stationsschwester, zwei Kinderkrankenschwestern und sieben Erzieher (nach der Kopfzahl acht, weil vier zu 30/40 beschäftigt sind) vorgesehen.
Mit Schreiben vom 9. November 1987 hat die Klägerin ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe Kr. VI verlangt. Nachdem das beklagte Land dies abgelehnt hat, verfolgt die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch im Klageweg weiter.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die auf der Station beschäftigten Erzieher ebenfalls ihrer Weisungsbefugnis unterständen. Soweit die Funktionsbereichsleiterin Dr. S… – F… diesen Weisungen erteile, würden sie grundsätzlich über sie, die Klägerin, weitergegeben. Bedingt durch die Eigenart eines psychiatrischen Krankenhauses seien die Tätigkeiten der Krankenschwestern und der Erzieher im wesentlichen deckungsgleich.
Wenn die Erzieher auch nicht in die Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst eingruppiert seien, sondern im Erziehungsdienst (Teil II, G der Anlage 1a zum BAT), so seien diese Erzieher doch überwiegend im Pflegedienst tätig und daher Pflegepersonen im Sinne der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 1.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 9. November 1987 nach der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 1 der Anlage 1b zum BAT zu vergüten;
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus Ziffer 1 die monatlichen Differenzbeträge zwischen der VergGr. Kr. V und Kr. VI BAT mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Erzieher seien weder “Pflegepersonen” im Sinne der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe noch unterständen sie der Fachaufsicht der Klägerin.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch bis zum 31.12.1990 weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen, denn das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin im umstrittenen Zeitraum Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr. VI der Anlage 1b zum BAT zu zahlen.
I.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. Kr. VI BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Danach ist unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu 1 der Gründe; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu 1 der Gründe; BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu 1 der Gründe, jeweils m.w.N.).
2. Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine eigenen Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAGE 53, 8, 13 = AP Nr. 125 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59, 65 = AP, aaO, jeweils m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die Leitungstätigkeit der Klägerin als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Insoweit ließe sich zwar zwischen unmittelbaren Leitungstätigkeiten und Zusammenhangstätigkeiten unterscheiden, aber letztlich dienen alle Tätigkeiten der Klägerin dem Arbeitsergebnis der Leitung der Pflegetätigkeiten in der Station “W…”. Diese Leitungsaufgabe übt die Klägerin ununterbrochen während ihrer gesamten Arbeitszeit selbst dann aus, wenn sie sich gerade mit anderen Aufgaben als mit Leitungsaufgaben beschäftigt. Denn auch dann muß die Klägerin jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben im Pflegebereich der Station wahrzunehmen (vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 27. Mai 1981 – 4 AZR 1079/78 – AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wenn die Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu ihrer Leitungstätigkeit. Sie ist auch für diese Aufgaben als Leiterin verantwortlich. Aufgaben außerhalb des Bereichs Pflegedienst nimmt die Klägerin nicht wahr. Damit ist ihre Tätigkeit als Stationsschwester der Station “W…” ein einziger großer Arbeitsvorgang. Alle Einzeltätigkeiten der Klägerin dienen nur dem Arbeitsergebnis der Leitung und sind deshalb tatsächlich nicht trennbar, weil andernfalls das Arbeitsergebnis “Leitung des Pflegedienstes der Station W…” aufgespalten würde.
3. Die Tätigkeit der Klägerin fällt unter Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT (Angestellte im Pflegedienst). Denn das von dem beklagten Land betriebene “Landeskrankenhaus …” fällt unter die Sonderregelungen 2a. Es handelt sich zumindest um eine “sonstige Anstalt”, in der die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen.
Die Sonderregelungen 2a gelten nach ihrer Überschrift “für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen (SR 2a BAT)”. Der Geltungsbereich der SR 2a BAT ist in Nr. 1 der Sonderregelungen wie folgt umschrieben:
“Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlußuntersuchung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die Angestellten in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst tätig sind, die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten (z.B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen.
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2c oder 2e III fallen.”
Die Sonderregelungen 2e III kommen hier nicht nicht in Betracht, da diese Regelungen nur “für Angestellte in Bundeswehrkrankenhäusern” gelten. Das gleiche gilt für die Sonderregelungen 2c, da sie nur “für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und Heimen” gelten.
II. 1. Für die Eingruppierung der Klägerin nach der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. Kr. VI BAT kommt während des Klagezeitraums bis 31. Juli 1989 nur die VergGr. Kr. VI Fallgruppe 1 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT in Betracht, die, soweit es hier interessiert, wie folgt lautete:
Krankenschwestern/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwestern als Stationsschwestern/Stationspfleger oder Gruppenschwestern/Gruppenpfleger, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerkärungen Nrn. 1, 5, 6 und 9) Protokollerklärung Nr. 5
Unter Stationsschwestern/Stationspflegern sind die Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. In psychiatrischen Krankenanstalten entspricht im allgemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen Krankenanstalten.
Für den Klagezeitraum ab 1. August 1989 kommt nur die VergGr. Kr. VI Fallgruppe 13 in Betracht, die wie folgt lautet:
“Krankenschwestern a ls Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6, 11 und 12)”
Dabei entspricht die Protokollerklärung Nr. 11 wörtlich der Protokollerklärung Nr. 5 der alten Fassung.
2. Die Voraussetzungen der VergGr. Kr. VI Fallgruppe 1 bzw. 13 liegen nicht vor. Der Klägerin sind nicht “mindestens fünf Pflegepersonen” durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Die auf der Station “W…” beschäftigten Erzieher sind keine Pflegepersonen im Tarifsinne.
a. Die Tarifvertragsparteien haben nicht ausdrücklich geregelt, was sie unter einer “Pflegeperson” verstehen. Die Frage ist daher durch Auslegung der Tarifvorschrift zu entscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. statt aller BAGE 60, 219, 223 f., 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 1a der Gründe, m.w.N.) ist in erster Linie vom Tarifwortlaut auszugehen. Die Erzieher können nicht als “Pflegepersonen” im Tarifsinne gewertet werden.
Nach Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stand 1983, ist unter “Pflegepersonal” zu verstehen: “in einem Krankenhaus, Pflegeheim o.ä. in der Krankenpflege tätiges Personal” während “Erzieher” definiert ist: in I.W.S jmd., der andere oder einen anderen erzieht… und 2. jmd., der nach zweijähriger Fachschulausbildung und einem sich anschließenden einjährigen Berufspraktikum als Erzieher in Kindergarten Kindertagesstätten o.ä. arbeitet…”. Ähnlich werden die Begriffe “Pfleger” bzw. “Erzieher” in Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1986, definiert. Nach Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter, Stand 1982, ist ein Erzieher ein “Pädagoge, Lehrer, Lehrmeister…” während unter “Pflege” verstanden wird: “Fürsorge, Betreuung, Hilfe, Behandlung, Wartung…”. Schließlich definiert Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Stand 1980, “Pflegepersonal” ebenso wie Brockhaus/Wahrig, aaO, und “Erzieher” als “jmd. der Kinder und Jugendliche erzieht”.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien von einem anderen, weiter gefaßten, Begriff “Pflegeperson” ausgegangen sind, zumal das Bundesarbeitsgericht bereits in der Entscheidung vom 18. Mai 1983 (– 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausdrücklich festgestellt hat, daß, Erziehungsarbeit auch in Krankenanstalten erbracht werden kann.
b) Dieses Ergebnis wird durch den Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages bestätigt. Denn die Tarifvertragsparteien haben in den Vergütungsgruppen Kr. VI Fallgruppe 14, Kr. VII Fallgruppe 8, Kr. VIII Fallgruppe 4 und Kr. IX Fallgruppe 3 jeweils auf die Protokollerklärung Nr. 16 Bezug genommen, die seit 1. August 1989 gilt. Diese hat den folgenden Wortlaut:
“In Funktionsbereichen sind neben den unterstellten Pflegepersonen auch die sonstigen unterstellten Angestellten mitzuberücksichtigen.”
Sämtliche hier bezeichneten Vergütungsgruppen befassen sich aber mit “Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche” ständig unterstellt sind.
In der von der Klägerin in Anspruch genommenen VergGr. Kr. VI Fallgruppe 13 fehlt ein derartiger Hinweis auf die Protokollerklärung Nr. 16. In der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung gibt es überhaupt keine Protokollerklärung diesen oder ähnlichen Inhalts. Daraus folgt aber, daß den Tarifvertragsparteien die Tatsache der Beschäftigung von “Nichtpflegepersonen” auf Stationen einer Krankenanstalt durchaus bekannt war, sie diese bei der Berechnung Anzahl der unterstellten Personen aber nur in bestimmten Fällen berücksichtigen wollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin an einem psychiatrischen Krankenhaus tätig ist. Denn den Tarifvertragsparteien waren die Besonderheiten an einem solchen Krankenhaus durchaus bewußt, wie sich aus der Zulagenregelung nach der Protokollerklärung Nr. 1b bzw. den Regelungen der Protokollerklärung Nr. 5 der alten und Nr. 11 der neuen Fassung ergibt (vgl. zu dem Gesamten auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Februar 1990, Teil II Be Anm. 415, S. 438 j).
III. Die auf der Station “W…” beschäftigten Erzieher sind keine “Pflegepersonen” im Tarifsinne. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie der Klägerin durch “ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind”. Unterstellt sind ihr nur zwei Pflegepersonen, so daß sie bis zum 31. Dezember 1990 keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Kr. VI hat.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Hauk, Lehmann
Fundstellen