Leitsatz (redaktionell)
1. GG Art 12 enthält ein echtes Grundrecht und nicht nur die Proklamation eines Prinzips der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung. Dieses Grundrecht ist nicht nur ein Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt, sondern greift auch in die Privatrechtsbeziehungen ein.
2. Das Grundrecht des GG Art 2 auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hat nicht den Vorrang vor dem Grundrecht des GG Art 12 auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Nur innerhalb der Grenzen des GG Art 12 setzt sich der auf GG Art 2 beruhende Grundsatz der Vertragsfreiheit durch.
3. Das Recht, den Arbeitsplatz frei zu wählen, umfaßt bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnissen auch das Recht, den gewählten Arbeitsplatz beizubehalten, aufzugeben und zu wechseln. Die auf vertraglicher Absprache beruhende Begründung von Zahlungspflichten zu Lasten des kündigenden Arbeitnehmers kann eine Beschränkung des Grundrechts des GG Art 12 bedeuten und damit zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen.
4. Eine vertragliche Kündigungsbeschränkung für den Arbeitnehmer, insbesondere die Bindung seines Kündigungsrechts an Zahlungspflichten, ist dann mit GG Art 12 vereinbar, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht.
5. Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht zu beanstanden, nach der der Arbeitnehmer sich zur Zurückzahlung der Gehaltsbeträge, die ihm der Arbeitgeber ohne Rechtspflicht für die Zeit der Teilnahme an einer für die tarifliche Höhergruppierung notwendigen beruflichen Fortbildung gewährt, für den Fall verpflichtet, daß er vor Ablauf von 3 Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sich ohnehin als Mitträger der Fortbildungsmaßnahmen an deren Kosten beteiligt und die Rückzahlungspflicht in der Weise gestaffelt ist, daß der volle Gehaltsbetrag von dem Arbeitnehmer nur bei Kündigung vor Ablauf eines Jahres zu erstatten ist, danach die Rückzahlungspflicht mit zunehmender Dauer der Weiterarbeit prozentual ermäßigt wird, bis nach 3 Jahren kein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers mehr besteht.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 13.06.1961; Aktenzeichen 2 Sa 131/61) |
Fundstellen
Haufe-Index 437262 |
BAGE 13, 168 (LT1-5) |
BAGE, 168 |
DB 1962, 1309 (LT1-5) |
NJW 1962, 1981 |
NJW 1962, 1981 (LT1-5) |
NJW 1963, 73 |
EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr 1 (LT1) |
JR 1963, 130 |
JR 1963, 131 |
SAE 1963, 1 (LT1-5) |
AP, (LT1-5) |
AR-Blattei, ES 1010.7 Nr 6a (LT1-5) |
AR-Blattei, Kündigung VII Entsch 6a (LT1-5) |
EzA |
JuS 1963, 34 (LT1-5) |
MDR 1962, 1020 |
MDR 1962, 1020 (LT1-5) |
PraktArbR, (LT1-5) |
RiA 1962, 332 (LT1-5) |
WA 1962, 186 (LT1-5) |
DVBl. 1962, 914 |