Entscheidungsstichwort (Thema)
Streichung des Sicherungsfalls “wirtschaftliche Notlage”. Protokollierung der Urteilsverkündung. Streichung des Sicherungsfalls “Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers”. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Mit der Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage ist auch die arbeitsrechtliche Möglichkeit entfallen, eine Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage zu widerrufen. Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen nicht entgegen.
Orientierungssatz
1. Gem. § 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ZPO ist sowohl die Tatsache der Urteilsverkündung, als auch der Inhalt (Tenor) des Urteils zu protokollieren. Ist nur die Tatsache der Verkündung protokolliert, kann der Inhalt des verkündeten Urteils auch in anderer Weise festgestellt werden.
2. Ein auf Nettozahlung gerichteter Klageantrag ist bestimmt genug; er richtet sich auf Zahlung ohne gesetzliche Abzüge.
3. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse abgewickelt, kann der Betriebsrentner seinen ehemaligen Arbeitgeber jedenfalls dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn die Unterstützungskasse die Zahlungen eingestellt hat.
4. Seit dem 1. Januar 1999 können Betriebsrentenzusagen nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden. Das folgt daraus, dass der früher im BetrAVG vorgesehene Sicherungsfall “Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage” im Zusammenhang mit der Einführung der InsO abgeschafft wurde. Der Gesetzgeber wollte damit auch die diesem Sicherungsfall zugrunde liegende arbeitsrechtliche Möglichkeit des Widerrufs beseitigen.
5. Grundsätze des Vertrauensschutzes sind dadurch nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat damit lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze, dass nämlich Geldmangel nicht von Verbindlichkeiten entlastet und bei Insolvenz das Insolvenzverfahren zur Verfügung steht, auch im Betriebsrentenrecht zur Geltung gebracht. Zudem wiegt der Eingriff nicht schwer, weil der Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs zur Abwendung des Insolvenzverfahrens beibehalten wurde. Auf diesem Wege können sanierungsfähige Unternehmen mit Zustimmung des PSV vorübergehend von ihren Betriebsrentenverpflichtungen entlastet werden.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 160 Abs. 3 Nrn. 6-7, §§ 165, 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 2, § 31; EGInsO Art. 91
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 23. Februar 2006 – 11 Sa 100/05 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach – Kammern Radolfzell – vom 18. Oktober 2005 – 4 Ca 212/05 – teilweise abgeändert.
3. Soweit eine Verpflichtung der Beklagten nicht nur zur Zahlung, sondern zur Nettozahlung festgestellt worden ist und soweit die Beklagten verurteilt wurden, auf einen Betrag von 150,33 Euro Zinsen schon für den 5. September 2005, nicht erst seit dem 6. September 2005 zu zahlen, wird die Klage abgewiesen.
4. Die weitergehende Revision und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
5. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die bislang bezogene Betriebsrente weiter zu gewähren ist.
Der Kläger ist am 31. Januar 1936 geboren. Er war von 1963 bis 1993 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war mit einer Versorgungszusage unterlegt. Auf Grund dessen zahlte die Beklagte zu 2., eine rechtlich selbständige Unterstützungskasse, deren Trägerunternehmen die Beklagte zu 1. und ihre Rechtsvorgänger waren bzw. sind, eine monatliche Rente iHv. 50,11 Euro.
Die Satzung der Beklagten zu 2. lautet nach dem Stand vom 27. Oktober 2000 ua. wie folgt:
“…
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
…
(3) die freiwillige einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen der Firma T… GmbH und deren Angehörige bei Hilfsbedürftigkeit, Dienstunfähigkeit und im Alter.
…
§ 4 Vereinsvermögen
(1) Die Erfüllung der Zwecke des Vereins sollen durch Zuwendungen seitens der Firma T… GmbH und durch die Erträge hieraus ermöglicht werden. Der Betrieb beabsichtigt, soweit die finanzielle Lage es gestattet, jährliche Zuwendungen an den Verein zu machen, die jedoch freiwilliger Art sind. Die Zuwendung des Betriebs an den Verein sind unwiderruflich. Ein Rückforderungsrecht besteht nicht.
…
§ 6 Leistungen
(1) Der Verein gewährt Altersrenten, Witwenrenten und einmalige Beihilfen in Fällen besonderer Notlage.
(2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Kassenlage und den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Leistungsempfänger. Die Leistungen dürfen die steuerlichen Höchstbeträge nicht überschreiten.
(3) Der Vorstand stellt jeweils nach Anhörung des Ausschusses die Richtlinien auf, nach denen die Leistungen des Vereins gewährt werden (Leistungsplan). Der Leistungsplan bedarf der Zustimmung der in § 4 Abs. 1 genannten Firmen.
§ 7 Freiwilligkeit der Leistungen
(1) Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen die in § 4 Abs. 1 genannten Firmen begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs.
(2) Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut abzugeben:
‘Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen der Unterstützungskasse der T… GmbH, freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse, noch gegen die Firma T… GmbH erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.
Datum: Unterschrift’
…”
Der von der Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse am 27. Oktober 2000 genehmigte, vom 26. März 2001 stammende Leistungsplan enthält ua. in § 12 eine Regelung über die “Freiwilligkeit der Leistungen”, die in Abs. 1 wie folgt lautet:
“Die Leistungen der Unterstützungskasse erfolgen freiwillig nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse, noch gegen die in der Satzung Abs. 1 genannten Firmen begründet werden. Die Renten und Rentenanwartschaften können jederzeit ohne besondere Begründung vom Vorstand gekürzt oder ganz gestrichen werden.”
§ 12 Abs. 2 des Leistungsplans enthält dieselbe Regelung wie § 7 Abs. 2 der Satzung. Es ist streitig geblieben, ob – wie die Beklagten behaupten – die Freiwilligkeitsregelung bereits in der Versorgungszusage des Klägers enthalten war. Unter dem 3. April 1996 gab der Kläger jedoch auf einem vorgedruckten Formular die in Satzung und Leistungsplan vorgesehene Erklärung über die Freiwilligkeit der Leistung ab und seine Kontonummer in dem dafür vorgesehenen Feld an.
Die Beklagte zu 2. teilte dem Kläger unter dem 12. November 2003 mit, ihre Kasse sei leer, die betriebliche Altersversorgung könne nicht mehr bezahlt werden. Sie stellte die Zahlung für Leistungszeiträume ab November 2003 ein, leistete somit ab Dezember 2003 nicht mehr. Verhandlungen der Beklagten mit dem Pensionssicherungsverein führten nicht dazu, dass dieser in die Zahlungsverpflichtungen eintrat.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagten seien zur Zahlung verpflichtet. Mit seiner Klage macht er Zahlung ab Dezember 2003 für 20 Monate, also bis Juli 2005, geltend und begehrt die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Die Zahlungsklage wurde den Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 851,87 Euro netto am 6. Juni 2005 und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 150,33 Euro netto am 5. September 2005 zugestellt.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.002,20 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass dem Kläger monatlich eine betriebliche Versorgungsleistung von 50,11 Euro netto zusteht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien berechtigt, die Versorgungszusagen zu widerrufen. Das ergebe sich aus dem Freiwilligkeitsvorbehalt, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Soweit das BetrAVG einen Sicherungsfall des Widerrufs von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr kenne und daraus geschlossen werde, ein solcher Widerruf sei nicht mehr zulässig, verstieße dies gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und sei deshalb verfassungswidrig.
Die Beklagte zu 1. habe 1969 rund 500 Arbeitnehmer bei einer nur geringen Zahl von Betriebsrentnern gehabt. Dieses Verhältnis habe sich nach und nach zu Lasten der aktiven Beschäftigten entwickelt. Ende der 80er-Jahre habe sich ein Gleichstand abgezeichnet; die Beklagte zu 1. habe deshalb die betriebliche Altersversorgung geschlossen. Trotzdem habe es im Jahre 2003 noch 237 Anwartschaften und Leistungsempfänger bei nur noch 100 Beschäftigten gegeben. Hintergrund dessen sei, dass die Weberei, das Kernstück der Beklagten zu 1., im Jahre 1998 habe geschlossen werden müssen. Die Beklagte zu 1. habe in den letzten Jahren Verluste in Millionenhöhe erlitten. Zur Vermeidung der Insolvenz schon im Jahre 2002 seien erhebliche Zuwendungen aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nötig gewesen. Trotz dieser Zuwendungen habe der Verlust im Jahre 2001 96.000,00 Euro, im Jahre 2002 271.000,00 Euro und im Jahre 2003 591.000,00 Euro betragen. Auch für das Jahr 2004 sei ein deutlicher Verlust abzusehen gewesen. Die Leistungen an die Versorgungsempfänger und notwendige Rückstellungen für die Anwartschaften beliefen sich auf 150.000,00 Euro. Das könne die Beklagte zu 1. nicht verkraften.
Das Vermögen der Beklagten zu 2. sei bereits im Jahre 2003 aufgebraucht gewesen.
Im Protokoll der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 18. Oktober 2005 heißt es: “Am Ende des Sitzungstages wird nach geheimer Beratung in Abwesenheit der Parteien ein Urteil verkündet.” Angaben über den Inhalt des Urteils enthält das Protokoll nicht. Bei den Akten befindet sich ein auf den 18. Oktober 2005 datierter und von den teilnehmenden Richtern unterschriebener Urteilstenor. Danach wurde der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als sich der Feststellungsantrag auf die Feststellung einer Nettoschuld statt einer bloßen Zahlungspflicht richtet und die Beklagten verurteilt wurden, für den 5. September 2005 auf 150,33 Euro Zinsen zu zahlen. Im Übrigen ist sie unbegründet.
A. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt sich die Revisionsbegründung, was für die Zulässigkeit erforderlich ist (BAG 15. Mai 2002 – 4 AZR 419/01 – AP ZPO § 554 Nr. 38, zu I 1 der Gründe), auch in ausreichendem Maß mit den Gründen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auseinander. Es werden alle in der Entscheidung verwendeten Argumente auf- und angegriffen. Dass die Beklagten an ihrer bereits in der zweiten Instanz geäußerten Rechtsansicht festhalten und ihre Argumente nochmals einbringen, steht dem nicht entgegen.
B. Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Beklagten schulden dem Kläger gesamtschuldnerisch die rückständige und im bisherigen Umfang auch künftig eine Betriebsrente. Lediglich die Feststellung einer Nettozahlungspflicht sowie die Verurteilung zu Zinsen für den 5. September 2005 auf 150,33 Euro hält einer Nachprüfung nicht stand.
I. Durchgreifende Bedenken in prozessualer Hinsicht bestehen nicht.
1. Die – auch in der Revisionsinstanz zu beachtenden (BAG 23. März 2004 – 3 AZR 35/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38, zu I 1 der Gründe) – Prozessfortführungsvoraussetzungen liegen vor. Die Berufung ist zulässig. Trotz einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Protokollierung kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass erstinstanzlich ein Urteil mit dem Inhalt verkündet wurde, den das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden, ein anderer Beweis ist also nicht möglich. Gem. § 160 Abs. 3 ZPO ist die Verkündung der Entscheidungen zu protokollieren. Nach Nr. 6 der Regelung sind die Entscheidungen, also auch die dort ausdrücklich genannten Urteile des Gerichts, im Protokoll festzustellen, also ihr Tenor aufzunehmen. Die nach Nr. 7 erforderliche Protokollierung ist eine Förmlichkeit des Verfahrens. Ist die Verkündung protokolliert, so steht – vorbehaltlich des hier nicht in Frage stehenden Beweises der Fälschung des Protokolls (§ 165 Satz 2 ZPO) – fest, dass ein Urteil auf der Grundlage einer schriftlich abgefassten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH 11. Oktober 1994 – XI ZR 72/94 – NJW 1994, 3358). Die nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebene Protokollierung des Inhalts eines Urteils gehört dagegen nicht zu den Förmlichkeiten des Verfahrens (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 165 Rn. 2). Der Inhalt kann deshalb in anderer Weise festgestellt werden. Das erlaubt hier einen Rückgriff auf die von den Richtern unterschriebene und in den Akten befindliche Urteilsformel, die die notwendigen Feststellungen ermöglicht.
2. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch, soweit sie auf Nettozahlung gerichtet ist. Insoweit fehlt es ihr nicht an der notwendigen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Klageziel ist klar. Der Kläger begehrt eine Feststellung der Zahlungspflicht für die Betriebsrente und ihre Zahlung ohne gesetzliche Abzüge. Der Feststellungsantrag richtet sich ersichtlich auf die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung beider Beklagter.
II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet; etwas anderes gilt nur für die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente netto zu leisten und hinsichtlich eines Tages Zinsen für den 5. September 2005 auf 150,33 Euro.
1. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Kläger seine Betriebsrente weiterzuzahlen.
a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass zugunsten des Klägers während seiner Tätigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., einem Trägerunternehmen der Beklagten zu 2., eine Versorgungsordnung bestand und er nach dieser Versorgungsordnung die von ihm geltend gemachte Rente zu erhalten hatte. Die Versorgungszusage wurde über die Beklagte zu 2., eine Unterstützungskasse, abgewickelt. Daher ist auch die Beklagte zu 2. Anspruchsgegnerin (vgl. BAG 17. Mai 1973 – 3 AZR 381/72 – BAGE 25, 194, zu B II 3a der Gründe). Daneben bleibt auch der Arbeitgeber Versorgungsschuldner. Er ist aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis verpflichtet, die geschuldete Versorgung zu leisten und dem Arbeitnehmer eine der Versorgungszusage entsprechende Versorgung zu verschaffen (BAG 23. März 1999 – 3 AZR 631/97 (A) – BAGE 91, 155, zu II 5b aa der Gründe, nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Unterstützungskasse sich weigert, weitere Leistungen zu erbringen.
b) Der nach der Behauptung der Beklagten in Satzung und Leistungsplan der Beklagten zu 2. “schon immer” enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt und die inhaltsgleiche vom Kläger unterschriebene vorgedruckte Erklärung ermöglichen nicht die voraussetzungslose Einstellung der Leistung.
aa) Es ist nach der Rechtsprechung des Senats seit langem (vgl. 5. Juli 1979 – 3 AZR 197/78 – BAGE 32, 56, zu I der Gründe) anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie beruht auf dem Gedanken, dass die betriebliche Altersversorgung Gegenleistung für die erwartete und erbrachte Betriebstreue, also die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb, ist. Hat der Arbeitnehmer in der Vergangenheit dem Betrieb angehört und damit seine Leistung erbracht, kann ihm der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Gegenleistung nicht entgegengehalten werden. Es kann nicht einer Partei überlassen bleiben, darüber zu befinden, ob sie nach Erhalt der Leistung der anderen Partei ihre Gegenleistung erbringen will oder nicht. Das wäre widersprüchlich. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen nicht (vgl. BVerfG 14. Januar 1987 – 1 BvR 1052/79 – BVerfGE 74, 129, zu B II 2 der Gründe).
bb) Weitergehendes können die Beklagten auch nicht aus der vom Kläger als Freiwilligkeitsvorbehalt ausdrücklich unterzeichneten Erklärung herleiten.
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, mit dieser Erklärung habe nicht mehr vereinbart werden sollen, als nach der Leistungsordnung ohnehin nur gelten würde. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind in vollem Umfang überprüfbar, da es sich um eine vorgedruckte und typische Willenserklärung handelt (vgl. BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 334/00 – AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80, zu I 2a aa der Gründe). Sie hält dieser Überprüfung stand. Der Kläger hat die Erklärung im Zusammenhang mit der Abwicklung seiner Betriebsrente abgegeben. Dass er der Beklagten mit dieser Erklärung mehr Rechte einräumen wollte, als betriebsrentenrechtlich üblich ist, kann nicht angenommen werden.
c) Die Beklagte zu 2. hat mit ihrer auf wirtschaftliche Gründe gestützten Weigerung, weitere Leistungen zu erbringen, die Versorgungszusage des Klägers auch nicht wirksam widerrufen, weder für sich selbst noch für die Beklagte zu 1. Das ist unabhängig davon, ob die von den Beklagten vorgetragene wirtschaftliche Notlage tatsächlich besteht oder nicht. Nach den gesetzlichen Wertungen kann in einer wirtschaftlichen Notlage kein sachlicher Grund für den Widerruf einer Betriebsrente gesehen werden. Auch ein Fall der – nunmehr in § 313 BGB geregelten – Störung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, da dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche. Die gesetzliche Wertung steht auch der Annahme entgegen, der Kläger sei aus nachwirkender Rücksichtnahme- oder Treuepflicht gehalten, der Zahlungseinstellung zuzustimmen.
aa) Dies ergibt sich, wie der Senat im Urteil vom 17. Juni 2003 (– 3 AZR 396/02 – BAGE 106, 327, zu B II 3 der Gründe) ausführlich begründet hat, aus der Rechtsentwicklung. Das Bundesarbeitsgericht hatte zunächst – entgegen dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in aller Regel Ansprüche nicht entfallen lässt – die Möglichkeit des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage anerkannt. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert, indem er in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG (aF) die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage dem Versicherungsschutz durch den Träger der Insolvenzsicherung, also durch den Pensionssicherungsverein, unterstellte. Diese Bestimmung ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) aufgehoben worden. Das beruhte auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Aus der Begründung dieses Gesetzentwurfes ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit auch die Möglichkeit des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage beseitigen wollte (BT-Drucks. 12/3803 S. 109 f.).
An dieser Rechtsprechung ist auch gegen die Revisionsangriffe festzuhalten. Die Revision vertritt die Ansicht, mit der Abschaffung des Insolvenzschutzes sei nicht auch zwingend die Abschaffung der Widerrufsmöglichkeit verbunden. Dies überzeugt zum einen wegen der aus den Gesetzesmaterialien sich ergebenden Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers nicht. Zum anderen sprechen dagegen auch durchgreifende rechtssystematische Gründe. Das Betriebsrentengesetz sichert den Arbeitnehmer umfassend dagegen ab, dass seine Betriebsrentenansprüche und unverfallbaren Anwartschaften durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gefährdet werden. Wird vor diesem Hintergrund ein Sicherungsfall abgeschafft, der vorher geregelt war, ohne dass eine grundlegende konzeptionelle Änderung im Gesamtsystem des Insolvenzschutzes erfolgt, bleibt das Gesamtsystem nur erhalten, wenn mit dem Sicherungsfall auch die zugrunde liegende Widerrufsmöglichkeit entfällt. Die Abschaffung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage musste notwendig zum Wegfall des darauf gestützten Widerrufsrechts des Arbeitgebers führen.
bb) Das neue Recht ist auf den Streitfall anzuwenden. § 31 BetrAVG verweist lediglich für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, auf das Betriebsrentengesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Nur für diese Sicherungsfälle bleibt es dabei, dass Betriebsrenten wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden können. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass bei der Beklagten zu 1. bereits zu diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Notlage vorgelegen hat. Die mit der Neuregelung verbundene Rückwirkung ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt.
(1) Zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 – BVerfGE 97, 67, zu C I 1 der Gründe) zwischen der echten Rückwirkung – Zurückverlegung des Inkrafttretens eines Gesetzes vor den Verkündungstermin – und der unechten Rückwirkung – tatbestandliche Rückanknüpfung, Eintritt der Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm, wenn der Tatbestand Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung des Gesetzes ins Werk gesetzt worden sind. Im vorliegenden Fall geht es um eine unechte Rückwirkung, da in das Recht zum Widerruf bereits bestehender Versorgungsansprüche für einen Zeitpunkt nach Verkündung des Gesetzes, also für die Zukunft, eingegriffen wurde.
Gesetze mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss Regelungen treffen können, die den jeweiligen Erfordernissen gerecht zu werden geeignet sind. Ein voller Schutz zugunsten des Fortbestandes der bisherigen Gesetzeslage würde den demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber Einzelinteressen lähmen und die “Versteinerung” der Gesetzgebung bedeuten. Das würde den eines Ausgleichs bedürftigen Widerstreit zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung mit Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Wegen der mit derartigen Änderungen verbundenen Grundrechtseingriffe ist der Gesetzgeber aber an die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit gebunden, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten zu verlangen ist (vgl. BVerfG 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, zu C IV 2 der Gründe).
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen überwiegende Interessen der zur Zahlung der Betriebsrente Verpflichteten und damit der Beklagten der gesetzlichen Neuregelung nicht entgegen.
Die gesetzliche Neuregelung stand im Zusammenhang mit dem Erlass der Insolvenzordnung. Dadurch wurde das gesamte Insolvenzverfahren auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und auch im Interesse der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung neu geordnet. Durch die Einführung des Insolvenzplanverfahrens ist dabei auch der Erhalt von Unternehmen bei Insolvenz erleichtert worden (§ 1 Satz 1 InsO). Der Gesetzgeber hat zudem den nunmehr in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG enthaltenen Sicherungsfall “außergerichtlicher Vergleich … des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn dem der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt”, aufrechterhalten. Auch nach der gesetzlichen Änderung bleibt in Fällen, in denen eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens sinnvoll erscheint, eine solche außergerichtliche Regelung – unter Eintritt des Pensionssicherungsvereins zugunsten der Betriebsrentner – möglich. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausginge, der Pensionssicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung sei rechtlich in keinem Fall verpflichtet, eine derartige Zustimmung zu erteilen. Er wird nämlich in derartigen Fällen meist schon deshalb seine Zustimmung geben, weil bei erfolgreicher Sanierung die laufenden Betriebsrenten später wieder aus den Erträgen des sanierten Unternehmens geleistet werden können. Besteht eine derartige Sanierungschance hingegen nicht, wird der betroffene Arbeitgeber letztlich nur nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen behandelt: Geldmangel entlastet nicht von Verbindlichkeiten. Wer insolvent ist, muss in das Insolvenzverfahren.
Vor dem Hintergrund des beibehaltenen Sicherungsfalls “außergerichtlicher Vergleich” stellt sich die gesetzliche Änderung nicht als schwerwiegend dar. Auch nach der früheren Rechtslage kam ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nur in Betracht, wenn ein Sanierungsplan vorlag, der geeignete Wege zur Überwindung der Unternehmenskrise aufzeigte (vgl. BAG 24. April 2001 – 3 AZR 402/00 – AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 23 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 64, zu II 1 der Gründe). Auch der Widerruf der Versorgung war nur wegen wirtschaftlicher Notlagezusage zulässig, wenn das Unternehmen sanierungsfähig war. Zudem war ein Widerruf ohne Einschaltung des Pensionssicherungsvereins als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht möglich (BAG 16. April 1997 – 3 AZR 862/95 – BAGE 85, 339).
Es widerspräche dem Bedürfnis nach Anpassung der Rechtslage an die Entwicklung der Lebensverhältnisse, würde man es dem Gesetzgeber versagen, einzelne Rechtsgebiete so zu regeln, dass allgemeine Rechtsgrundsätze auch dann zur Anwendung kommen, wenn dort vorher andere, abweichende Regeln galten. An der Beibehaltung einer derartigen Ausnahmeregelung besteht kein geschütztes Vertrauen.
(3) Bei der Betonung ihrer Position verkennen die Beklagten zudem, dass Vertrauensschutz nicht einseitig ist. Unter der Geltung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF – “Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage” – konnten die Betriebsrentner darauf vertrauen, dass ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage wegen der Absicherung durch den Pensionssicherungsverein letztlich nicht zu ihren Lasten ging. Mit der Abschaffung dieses Sicherungsfalls wäre auch dieses Vertrauen beeinträchtigt, wenn nicht gleichzeitig die Möglichkeit des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage entfiele.
(4) Die Beklagten können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen bei Durchführung über eine Unterstützungskasse berufen, die aus Anlass des Inkrafttretens des Betriebsrentengesetzes entwickelt wurde (19. Oktober 1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196, zu C III der Gründe; 14. Januar 1987 – 1 BvR 1052/79 – BVerfGE 74, 129, zu B II 3 der Gründe; 16. Februar 1987 – 1 BvR 957/79 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12, zu II 2 der Gründe). Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei lediglich mit den Grenzen befasst, die den Fachgerichten bei der richterlichen Rechtsfortbildung (19. Oktober 1983 – 2 BvR 298/81 – aaO, zu C III 1 der Gründe) bzw. bei der Ausfüllung “offener Rechtsbegriffe” wie dem des früher im BetrAVG enthaltenen Begriffs der wirtschaftlichen Notlage (14. Januar 1987 – 1 BvR 1052/79 – aaO, zu B II 3b der Gründe) gesetzt sind. Darum geht es hier nicht. Vielmehr geht es – wie dargelegt – um die Umsetzung einer vom parlamentarischen Gesetzgeber gewollten Neukonzeptionierung des Insolvenzrechts und der Regelung ihrer Auswirkungen im Arbeitsrecht.
(5) An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man die – insoweit durch die Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützte Position – der aktiven Beschäftigten mit berücksichtigt. Soweit eine Sanierung des bisherigen Rechtsträgers nicht möglich ist, ist das Insolvenzverfahren das geeignete Mittel, um durch einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung Arbeitsplätze dort zu sichern, wo dies wirtschaftlich tragfähig ist.
cc) Auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse kommt es von vornherein nicht an. Die ihr auferlegten Verpflichtungen dienen der Durchführung der Versorgungszusage der Beklagten zu 1. und ihrer Rechtsvorgängerin als Trägerunternehmen. Ggf. ist das Trägerunternehmen gehalten, seine Pensionskasse mit den notwendigen Mitteln auszustatten (vgl. BAG 11. Februar 1992 – 3 AZR 138/91 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 9, zu 2a der Gründe).
2. Soweit die Vorinstanzen von einer Verpflichtung der Beklagten, Nettozahlungen zu leisten, ausgegangen sind, ist dies nicht hinsichtlich des Leistungs-, wohl aber des Feststellungsantrages unrichtig. Die Vorinstanzen haben zudem für einen Tag zuviel Zinsen zugesprochen.
a) Die Verurteilung zu einem Nettobetrag kann entweder dann erfolgen, wenn sich bezogen auf einen konkreten Zahlungszeitpunkt ergibt, dass der Betrag auszuzahlen ist, ohne dass gesetzliche Abzüge anfallen (BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – BAGE 105, 181, zu III der Gründe) – wobei die Darlegung der Notwendigkeit gesetzlicher Abzüge dem Zahlungsschuldner obliegt (BAG 29. August 1984 – 7 AZR 34/83 – AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25, zu II 1 der Gründe) – oder wenn auf Grund einer Nettoabrede unabhängig von den gesetzlich anfallenden Abzügen die Auszahlung eines Nettobetrages geschuldet ist (BAG 1. Februar 2006 – 5 AZR 628/04 – AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 2c der Gründe). Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dass sie gesetzlich gehalten sind, von der eingeklagten rückständigen Forderung gesetzliche Abzüge vorzunehmen. Soweit der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass entweder gesetzlich keine Abzüge anfallen können oder aber die Versorgungszusage sich auf einen Nettobetrag bezieht. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht behauptet. Insoweit ist die Feststellung einer Verpflichtung zur Nettozahlung nicht gerechtfertigt.
b) Der Kläger hat Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht. Diese werden ab dem Tag nach der Zustellung der Klage geschuldet (BAG 30. Oktober 2001 – 1 AZR 65/01 – BAGE 99, 266, zu II der Gründe). Zu Unrecht haben die Vorinstanzen deshalb hinsichtlich des klageerweiternd geltend gemachten rückständigen Betrages von 150,33 Euro Zinsen bereits ab dem Tag der Klagezustellung am 5. September 2005 zugesprochen. Zinsen schulden die Beklagten insoweit erst seit dem 6. September 2005.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97, § 91, § 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog) ZPO.
Unterschriften
Reinecke, Zwanziger, H. Frehse, V. Ludwig
RiBAG Kremhelmer ist durch Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Reinecke
Fundstellen
Haufe-Index 1834917 |
BAGE 2009, 307 |
DB 2007, 2849 |