(1) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien Zeit den Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie erreichbar sind, um bei Bedarf den Dienst aufnehmen zu können (Rufbereitschaft).

 

(2) 1Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2Schriftlich oder elektronisch angeordnete oder genehmigte Rufbereitschaft wird zu einem Achtel innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit ausgeglichen. 3Soweit ein Ausgleich durch Freizeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann Beamtinnen und Beamten nach § 50 Abs. 2 Satz 1, § 56a Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.

 

(3) Werden Beamtinnen und Beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit Arbeitszeit.

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