(1) 1Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
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der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, |
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eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder |
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einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat erworben worden ist, |
anerkannt werden. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.
(3) 1Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine ehemalige Beamtin oder ein ehemaliger Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation in einem
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anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder |
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Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder |
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anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, |
beantragen, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. 2Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von der oder dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten verlangen.
(4) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 13b Absatz 1 bis 5 und des § 16 keine Anwendung.
(4) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.