(1) Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Arbeiter zu verteilen. Überstunden, deren Notwendigkeit voraussehbar ist, sind am Vortage anzusagen.
(2) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran mindestens zwei Überstunden geleistet, so ist eine viertelstündige, und wenn mehr als drei Überstunden geleistet werden, insgesamt eine halbstündige Pause zu gewähren und als Arbeitszeit anzurechnen.
(3) Werden während der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen Überstunden geleistet, die der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangehen oder folgen, so wird der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Monatsgrundlohn der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe für mindestens drei Arbeitsstunden zuzüglich der Lohnzuschläge für die tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt.
Protokollerklärung:
Wird ein Arbeiter vor Beginn der Nachtarbeitszeit zu Überstunden herangezogen, die über den Beginn der Nachtarbeitszeit hinaus andauern, gilt die Lohngarantie von drei Stunden für die gesamte Überstundenarbeit einschließlich der Arbeit, die vor Beginn der Nachtarbeitszeit geleistet worden ist.
Wird ein Arbeiter in derselben Nacht oder an demselben Sonn- oder Feiertag wiederholt zu Überstunden herangezogen, wird jede Arbeitsleistung für sich abgerechnet. Bleibt die Arbeitsleistung mehr als einmal unter drei Stunden, gilt die Lohngarantie für mindestens drei Stunden nur einmal, und zwar für die kürzeste Einzelarbeitsleistung.
Absatz 3 findet keine Anwendung auf gelegentliche, unwesentliche Dienstleistungen, die die Freizeit des Arbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen (z. B. im Pförtnerdienst).
(4) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden der Monatsgrundlohn und etwaige für den Kalendermonat zustehende ständige (ggf. pauschalierte) Lohnzuschläge weitergezahlt. Im übrigen wird für die auszugleichenden Überstunden lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt. Nicht abgefeierte Überstunden werden spätestens nach Ablauf der Zeit, in der das Abfeiern zulässig Iist, bezahlt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2.
Protokollerklärung:
Von den nach Absatz 3 zu vergütenden Stunden ist nur die Zeit abzufeiern, in der tatsächlich gearbeitet worden ist.