(1) 1Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 6 gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Anzahl und nach der kindergeldrechtlich maßgebenden Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters. 3Zu berücksichtigen sind Kinder, für die nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 4In den Haushalt aufgenommene Kinder von eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartnern stehen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern von Ehegattinnen und Ehegatten gleich; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 5Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.

 

(2) 1Stünde der Familienzuschlag auch einer anderen Person zu, die im öffentlichen Dienst tätig ist oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so wird der Familienzuschlag gewährt, wenn und soweit der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. 2Dem Familienzuschlag stehen sonstige entsprechende Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. 3§ 6 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

 

(3) 1Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbänden. 2Ausgenommen ist eine Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 3Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der das Land oder eine andere der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht ferner gleich eine Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn das Land oder eine andere der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

 

(4) 1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag erfüllt waren.

 

(5) 1Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes und die Familienkassen dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen. 2Dies gilt entsprechend für den Austausch von Daten anderer Personen. 3Soweit zur Durchführung dieser Vorschrift die Erhebung personenbezogener Daten der Kinder oder anderer Personen nach Absatz 2 erforderlich ist, dürfen diese bei den berechtigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern erhoben werden.

[1] § 40 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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